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Allgemeines Kundenmerkblatt zu Kaufverträgen - Haedinger.de

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• In noch selteneren Fällen kommt schließlich die Übernahme <strong>de</strong>s Grundpfandrechts<br />

mitsamt <strong>de</strong>r <strong>zu</strong>grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Verbindlichkeit, also unter Fortführung <strong>de</strong>s bisherigen<br />

Darlehens <strong>de</strong>s Verkäufers durch <strong>de</strong>n Käufer als neuem Schuldner, in Betracht. Diese<br />

„echte Schuldübernahme“ bedarf <strong>de</strong>r ausdrücklichen Genehmigung <strong>de</strong>s Gläubigers<br />

(Kreditinstitut), die im Regelfall ebenfalls durch <strong>de</strong>n Notar eingeholt wird. Klären Sie<br />

jedoch bitte im Vorfeld mit <strong>de</strong>m Gläubiger ab, ob dieser tatsächlich bereit ist, <strong>de</strong>r<br />

Übertragung <strong>de</strong>s Darlehens auf <strong>de</strong>n Käufer <strong>zu</strong> <strong>de</strong>n bisherigen Konditionen<br />

<strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmen! Im Fall dieser echten Schuldübernahme wird <strong>de</strong>rjenige Darlehensbetrag,<br />

<strong>de</strong>r am Stichtag auf <strong>de</strong>n Käufer übergeht, auf <strong>de</strong>n Kaufpreis angerechnet; lediglich ein<br />

etwaiger Restbetrag ist dann unmittelbar an <strong>de</strong>n Verkäufer <strong>zu</strong> begleichen.<br />

Liegt <strong>de</strong>r Vertragsbesitz außerhalb Bayerns, kommt neben <strong>de</strong>n vorstehend behan<strong>de</strong>lten<br />

Belastungen in Abteilung II und III <strong>de</strong>s Grundbuches das Vorliegen einer Baulast in<br />

Betracht. Diese Baulasten sind im sog. „Baulastenverzeichnis“, das i.d.R. bei <strong>de</strong>r<br />

Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) geführt wird, eingetragen,<br />

eine Pflicht <strong>de</strong>s Notars <strong>zu</strong> <strong>de</strong>ren Einsicht besteht nicht. Gegenstand solcher Baulasten,<br />

die auch ohne ausdrückliche Erwähnung künftige Eigentümer bin<strong>de</strong>n, sind z.B.<br />

Duldungspflichten o<strong>de</strong>r Bebauungsbeschränkungen, die im Grundbuch als<br />

Dienstbarkeiten in Abteilung II ein<strong>zu</strong>tragen wären. Auch über solche Baulasten sollten<br />

ggf. im Vorfeld Erkundigungen angestellt wer<strong>de</strong>n, wie überhaupt beabsichtigte<br />

Bebauungen durch <strong>de</strong>n Kaufinteressenten mit <strong>de</strong>r örtlichen Baubehör<strong>de</strong> auf<br />

Genehmigungsfähigkeit überprüft wer<strong>de</strong>n sollten.<br />

Ist <strong>de</strong>r Vertragsbesitz vermietet o<strong>de</strong>r verpachtet, tritt <strong>de</strong>r Käufer kraft Gesetzes in <strong>de</strong>n<br />

Mietvertrag ein (Kauf bricht nicht Miete). Eine Kündigung kommt daher nur bei <strong>de</strong>n<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Vorausset<strong>zu</strong>ngen, z.B. Eigenbedarf, in Betracht.

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