Teil 2: Allgemeines Steuerrecht komplett
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<strong>Teil</strong> 2: <strong>Allgemeines</strong> <strong>Steuerrecht</strong> <strong>komplett</strong><br />
2.1 Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben<br />
2.1.1 Begriffsbestimmungen<br />
Richtige Aussagen:<br />
Steuern B lt. § 3 AO<br />
Gebühren C<br />
Beiträge A<br />
Steuerliche Nebenleistungen B lt. § 3(3) AO<br />
Gesetz A lt. § 4 AO<br />
Behörden B lt. § 6(1) AO<br />
2.1.2 Einteilung Steuern, Beiträge, Gebühren<br />
STEUERN sind: Zölle, Solidaritätszuschlag<br />
BEITRÄGE sind: Kurtaxe, Zahlung an die Sozialversicherung<br />
GEBÜHREN sind: Zahlung für Müllabfuhr, Zahlung für Ausstellung eines Passes, Zahlung für<br />
Kanalbenutzung, Briefporto<br />
2.1.3 Steuerliche Nebenleistungen: ja oder nein?<br />
Weder noch. Sie dienen nicht der Einnahmeerzielung des Staates weder im Haupt- noch im<br />
Nebenzweck, sondern haben "erzieherischen" Effekt für den Schuldigen.<br />
2.1.4 Steuerliche Nebenleistungen: welche?<br />
a) Säumniszuschlag wegen verspäteter Zahlung am 31.03. statt am 10.02. bzw. 25.02. entstehen<br />
lt. § 240 AO kraft Gesetzes. Verspätungszuschlag, weil Abgabe am 25.02. statt am 10.02.<br />
kann gem. $152 AO festgesetzt werden, entsteht aber nicht automatisch.<br />
b) Stundungszinsen gem. 234 AO entstehen kraft Gesetzes, auf die Erhebung kann ganz oder<br />
teilweise verzichtet werden, wenn es nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre § 234(2)<br />
AO<br />
c) Kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld) lt. § 328 AO durchgesetzt werden.<br />
d) Die entstehenden Kosten der Vollstreckung trägt kraft Gesetzes der Vollstreckungsschuldner<br />
= Steuerpflichtige. § 337 AO<br />
2.2 Einteilungsmöglichkeiten von Steuern<br />
2.2.1 Ertragshoheit und Steuergegenstand<br />
EINKOMMENSTEUER = Gemeinschaftssteuer, Besitz-, Personensteuer<br />
TABAKSTEUER = Bundessteuer, Verbrauchsteuer<br />
ERBSCHAFTSTEUER = Landessteuer, Besitz-, Personensteuer<br />
KÖRPERSCHAFTSTEUER = Gemeinschaftsteuer, Besitz-, Personensteuer<br />
GRUNDERWERBSTEUER = Landessteuer, Verkehrsteuer<br />
MINERALÖLSTEUER = Bundessteuer, Verbrauchsteuer<br />
GEWERBESTEUER = Gemeindesteuer, Realsteuer<br />
VERSICHERUNGSSTEUER = Bundessteuer, Verkehrsteuer<br />
UMSATZSTEUER = Gemeinschaftsteuer, Verkehrsteuer<br />
KFZ-STEUER = Landessteuer, Verkehrsteuer<br />
EINFUHR-ZÖLLE = Bundessteuern, Zölle<br />
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BRANNTWEINSTEUER = Bundessteuer, Verbrauchsteuer<br />
BIERSTEUER = Landessteuer, Verbrauchsteuer<br />
2.2.2 Um Welche Steuer handelt es sich?<br />
a) Kfz-Steuer betriebl. Pkw<br />
b) Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer<br />
c) Grundsteuer<br />
d) Einkommensteuer, Körperschaftsteuer<br />
e) private Kfz-Steuer<br />
f) Erbschaftsteuer<br />
g) Umsatzsteuer<br />
2.2.3 Direkte und indirekte Steuern<br />
Definition:<br />
Überwälzbarkeit: Direkte Steuer / Indirekte Steuer<br />
Direkte Steuer bedeutet: Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch. Die Schuld kann auf<br />
keine andere Person überwälzt werden. Beispiele: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer.<br />
Indirekte Steuer bedeutet: Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch. Beispiele:<br />
Umsatzsteuer (der Unternehmer führt die USt ab, er ist der Steuerschuldner, lässt sie sich aber<br />
vom Kunden bezahlen, dieser trägt die Steuerschuld finanziell), Mineralölsteuer.<br />
Problematik: man kann manchmal nicht pauschal sagen, ob eine Steuer direkt oder indirekt ist. Es<br />
kommt auf die spezielle Situation des Steuerschuldners an.<br />
2.3 Steuergesetzgebung und -verwaltung<br />
2.3.1 Zuordnung von Vorschriften<br />
GESETZ = AO, EStG, StBerG, FGO, BGB<br />
RECHTSVERORDNUNG = UStDV, EStDV<br />
VERWALTUNGSANORDNUNG = BMF-Schreiben, OFD-Verfügung, KStR, AEAO<br />
NICHT ZUZUORDNEN = Entscheidung des BFH, FG-Urteil<br />
2.3.2 Fehlertext rechtliche Grundlagen<br />
Berichtigter Text:<br />
In der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Gesetzgebung sowohl dem Bund als auch den<br />
Ländern. Man nennt sie auch die Legislative. Während die Richtlinien nur für die Behörden<br />
bindend sind, werden durch die Gesetze alle, nämlich Bürger, Verwaltung und Gerichte<br />
gebunden. Die Richtlinien werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates<br />
erlassen. Durchführungsverordnungen sind Rechtsverordnungen, die die Steuergesetze erläutern<br />
und ergänzen. Sie werden von der Exekutive erlassen und haben die selbe Bindungswirkung wie<br />
die Gesetze.<br />
Urteile der Finanzgerichte und des BFH binden nur die Beteiligten. BFH-Urteile, die im<br />
Bundessteuerblatt <strong>Teil</strong> 2 veröffentlicht werden, haben die Verbindlichkeit von Richtlinien. Dort<br />
können sie vom Steuerberater nachgelesen werden und in gleich gelagerten Fällen als<br />
Begründung gegenüber dem Finanzamt verwendet werden.<br />
2.3.3 Begriffsbestimmung Steuerverwaltungshoheit<br />
Definition Verwaltungshoheit = das Recht und die Pflicht, Steuern festzusetzen und einzuziehen.<br />
Gesetzliche Grundlage in § 108 GG.<br />
2.3.4 Wem obliegt die Verwaltungshoheit?<br />
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VERWALTUNGSHOHEIT BUND: Zölle, Finanzmonopole, Abgaben an die EU, Tabaksteuer,<br />
Einfuhrumsatzsteuer, Mineralölsteuer, Verbrauchsteuern, die durch Bundesrecht geregelt werden<br />
VERWALTUNGSHOHEIT LÄNDER: ESt, USt, KSt, GewSt, LSt,<br />
2.3.5 Aufbau der Finanzverwaltung<br />
Oberste Behörde Land = Landesfinanzminister<br />
Oberste Behörde Bund = Bundesfinanzminister<br />
Oberbehörde Land = Rechenzentren<br />
Oberbehörde Bund = Bundesamt für Finanzen<br />
Mittelbehörden für Bund und Land = Oberfinanzdirektionen OFD<br />
Örtliche Behörden Land = Finanzämter<br />
Örtliche Behörden Bund = Hauptzollämter<br />
2.3.6 Struktur eines Finanzamtes<br />
Lösungswörter:<br />
FAGO = Geschäftsordnung für die Finanzämter<br />
Sachgebiete<br />
Arbeitsgebiete<br />
Sachbearbeiter<br />
Mitarbeiter<br />
Vorsteher<br />
Geschäftsverteilungsplan<br />
Sachgebietsleiter<br />
Geschäftsstelle<br />
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