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Teil 2: Allgemeines Steuerrecht komplett

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<strong>Teil</strong> 2: <strong>Allgemeines</strong> <strong>Steuerrecht</strong> <strong>komplett</strong><br />

2.1 Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben<br />

2.1.1 Begriffsbestimmungen<br />

Richtige Aussagen:<br />

Steuern B lt. § 3 AO<br />

Gebühren C<br />

Beiträge A<br />

Steuerliche Nebenleistungen B lt. § 3(3) AO<br />

Gesetz A lt. § 4 AO<br />

Behörden B lt. § 6(1) AO<br />

2.1.2 Einteilung Steuern, Beiträge, Gebühren<br />

STEUERN sind: Zölle, Solidaritätszuschlag<br />

BEITRÄGE sind: Kurtaxe, Zahlung an die Sozialversicherung<br />

GEBÜHREN sind: Zahlung für Müllabfuhr, Zahlung für Ausstellung eines Passes, Zahlung für<br />

Kanalbenutzung, Briefporto<br />

2.1.3 Steuerliche Nebenleistungen: ja oder nein?<br />

Weder noch. Sie dienen nicht der Einnahmeerzielung des Staates weder im Haupt- noch im<br />

Nebenzweck, sondern haben "erzieherischen" Effekt für den Schuldigen.<br />

2.1.4 Steuerliche Nebenleistungen: welche?<br />

a) Säumniszuschlag wegen verspäteter Zahlung am 31.03. statt am 10.02. bzw. 25.02. entstehen<br />

lt. § 240 AO kraft Gesetzes. Verspätungszuschlag, weil Abgabe am 25.02. statt am 10.02.<br />

kann gem. $152 AO festgesetzt werden, entsteht aber nicht automatisch.<br />

b) Stundungszinsen gem. 234 AO entstehen kraft Gesetzes, auf die Erhebung kann ganz oder<br />

teilweise verzichtet werden, wenn es nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre § 234(2)<br />

AO<br />

c) Kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld) lt. § 328 AO durchgesetzt werden.<br />

d) Die entstehenden Kosten der Vollstreckung trägt kraft Gesetzes der Vollstreckungsschuldner<br />

= Steuerpflichtige. § 337 AO<br />

2.2 Einteilungsmöglichkeiten von Steuern<br />

2.2.1 Ertragshoheit und Steuergegenstand<br />

EINKOMMENSTEUER = Gemeinschaftssteuer, Besitz-, Personensteuer<br />

TABAKSTEUER = Bundessteuer, Verbrauchsteuer<br />

ERBSCHAFTSTEUER = Landessteuer, Besitz-, Personensteuer<br />

KÖRPERSCHAFTSTEUER = Gemeinschaftsteuer, Besitz-, Personensteuer<br />

GRUNDERWERBSTEUER = Landessteuer, Verkehrsteuer<br />

MINERALÖLSTEUER = Bundessteuer, Verbrauchsteuer<br />

GEWERBESTEUER = Gemeindesteuer, Realsteuer<br />

VERSICHERUNGSSTEUER = Bundessteuer, Verkehrsteuer<br />

UMSATZSTEUER = Gemeinschaftsteuer, Verkehrsteuer<br />

KFZ-STEUER = Landessteuer, Verkehrsteuer<br />

EINFUHR-ZÖLLE = Bundessteuern, Zölle<br />

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BRANNTWEINSTEUER = Bundessteuer, Verbrauchsteuer<br />

BIERSTEUER = Landessteuer, Verbrauchsteuer<br />

2.2.2 Um Welche Steuer handelt es sich?<br />

a) Kfz-Steuer betriebl. Pkw<br />

b) Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer<br />

c) Grundsteuer<br />

d) Einkommensteuer, Körperschaftsteuer<br />

e) private Kfz-Steuer<br />

f) Erbschaftsteuer<br />

g) Umsatzsteuer<br />

2.2.3 Direkte und indirekte Steuern<br />

Definition:<br />

Überwälzbarkeit: Direkte Steuer / Indirekte Steuer<br />

Direkte Steuer bedeutet: Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch. Die Schuld kann auf<br />

keine andere Person überwälzt werden. Beispiele: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer.<br />

Indirekte Steuer bedeutet: Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch. Beispiele:<br />

Umsatzsteuer (der Unternehmer führt die USt ab, er ist der Steuerschuldner, lässt sie sich aber<br />

vom Kunden bezahlen, dieser trägt die Steuerschuld finanziell), Mineralölsteuer.<br />

Problematik: man kann manchmal nicht pauschal sagen, ob eine Steuer direkt oder indirekt ist. Es<br />

kommt auf die spezielle Situation des Steuerschuldners an.<br />

2.3 Steuergesetzgebung und -verwaltung<br />

2.3.1 Zuordnung von Vorschriften<br />

GESETZ = AO, EStG, StBerG, FGO, BGB<br />

RECHTSVERORDNUNG = UStDV, EStDV<br />

VERWALTUNGSANORDNUNG = BMF-Schreiben, OFD-Verfügung, KStR, AEAO<br />

NICHT ZUZUORDNEN = Entscheidung des BFH, FG-Urteil<br />

2.3.2 Fehlertext rechtliche Grundlagen<br />

Berichtigter Text:<br />

In der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Gesetzgebung sowohl dem Bund als auch den<br />

Ländern. Man nennt sie auch die Legislative. Während die Richtlinien nur für die Behörden<br />

bindend sind, werden durch die Gesetze alle, nämlich Bürger, Verwaltung und Gerichte<br />

gebunden. Die Richtlinien werden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

erlassen. Durchführungsverordnungen sind Rechtsverordnungen, die die Steuergesetze erläutern<br />

und ergänzen. Sie werden von der Exekutive erlassen und haben die selbe Bindungswirkung wie<br />

die Gesetze.<br />

Urteile der Finanzgerichte und des BFH binden nur die Beteiligten. BFH-Urteile, die im<br />

Bundessteuerblatt <strong>Teil</strong> 2 veröffentlicht werden, haben die Verbindlichkeit von Richtlinien. Dort<br />

können sie vom Steuerberater nachgelesen werden und in gleich gelagerten Fällen als<br />

Begründung gegenüber dem Finanzamt verwendet werden.<br />

2.3.3 Begriffsbestimmung Steuerverwaltungshoheit<br />

Definition Verwaltungshoheit = das Recht und die Pflicht, Steuern festzusetzen und einzuziehen.<br />

Gesetzliche Grundlage in § 108 GG.<br />

2.3.4 Wem obliegt die Verwaltungshoheit?<br />

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VERWALTUNGSHOHEIT BUND: Zölle, Finanzmonopole, Abgaben an die EU, Tabaksteuer,<br />

Einfuhrumsatzsteuer, Mineralölsteuer, Verbrauchsteuern, die durch Bundesrecht geregelt werden<br />

VERWALTUNGSHOHEIT LÄNDER: ESt, USt, KSt, GewSt, LSt,<br />

2.3.5 Aufbau der Finanzverwaltung<br />

Oberste Behörde Land = Landesfinanzminister<br />

Oberste Behörde Bund = Bundesfinanzminister<br />

Oberbehörde Land = Rechenzentren<br />

Oberbehörde Bund = Bundesamt für Finanzen<br />

Mittelbehörden für Bund und Land = Oberfinanzdirektionen OFD<br />

Örtliche Behörden Land = Finanzämter<br />

Örtliche Behörden Bund = Hauptzollämter<br />

2.3.6 Struktur eines Finanzamtes<br />

Lösungswörter:<br />

FAGO = Geschäftsordnung für die Finanzämter<br />

Sachgebiete<br />

Arbeitsgebiete<br />

Sachbearbeiter<br />

Mitarbeiter<br />

Vorsteher<br />

Geschäftsverteilungsplan<br />

Sachgebietsleiter<br />

Geschäftsstelle<br />

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