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Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin

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<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Weiterbildung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong><br />

Statut <strong>der</strong> KV Hessen auf Grundlage <strong>der</strong> „Vere<strong>in</strong>barung zur <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Weiterbildung</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> ambulanten und stationären Versorgung“, mit Wirkung<br />

zum 1. Januar 2010 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Version vom 01.01.2011<br />

Ärzten, <strong>der</strong>en Praxen von <strong>der</strong> Landesärztekammer als <strong>Weiterbildung</strong>spraxen anerkannt s<strong>in</strong>d, kann<br />

durch Beschluss des Vorstandes <strong>der</strong> KV Hessen e<strong>in</strong> Zuschuss für die Beschäftigung e<strong>in</strong>es Arztes <strong>in</strong><br />

<strong>Weiterbildung</strong> gezahlt werden, sofern die nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllt s<strong>in</strong>d und die Vertreterversammlung<br />

<strong>der</strong> KV Hessen im Rahmen des Haushaltsvoranschlages entsprechende f<strong>in</strong>anzielle<br />

Mittel bereitgestellt hat.<br />

1. Anfor<strong>der</strong>ungen an die <strong>Weiterbildung</strong>spraxen und den Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong><br />

<strong>Weiterbildung</strong>spraxis / Vertragsarzt:<br />

a) Die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> wird auf Antrag des Praxis<strong>in</strong>habers gewährt, <strong>der</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Praxis e<strong>in</strong>e Stelle<br />

zur <strong>Weiterbildung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit e<strong>in</strong>em<br />

geeigneten Bewerber nachweist.<br />

b) Der Antrag ist bei <strong>der</strong> für den Praxis<strong>in</strong>haber zuständigen Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igung zu<br />

stellen.<br />

c) Der Antrag muss e<strong>in</strong>e Angabe über die voraussichtliche Dauer und den Beschäftigungsumfang<br />

(Vollzeit / Teilzeit) des <strong>Weiterbildung</strong>sabschnittes <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis des Antragstellers enthalten.<br />

d) Dem Antrag ist <strong>der</strong> Nachweis über die von <strong>der</strong> Landesärztekammer Hessen ausgestellte <strong>Weiterbildung</strong>sbefugnis<br />

des Praxis<strong>in</strong>habers für die Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> o<strong>der</strong> für die <strong>Weiterbildung</strong> <strong>in</strong> auf<br />

die Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> anrechnungsfähigen Fächern beizufügen.<br />

e) Weiterh<strong>in</strong> ist dem Antrag <strong>der</strong> vollständige Arbeitsvertrag beizufügen.<br />

f) Der Vertragsarzt verpflichtet sich, den Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong> nicht zu e<strong>in</strong>er Vergrößerung se<strong>in</strong>er<br />

Vertragsarztpraxis bzw. zur Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>es übergroßen Praxisumfanges heranzuziehen.<br />

g) Gemäß § 32 <strong>der</strong> Zulassungsverordnung darf e<strong>in</strong> Vertragsarzt sich grundsätzlich nur durch e<strong>in</strong>en<br />

an<strong>der</strong>en Vertragsarzt o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en Arzt, <strong>der</strong> die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 <strong>der</strong> Zulassungsverordnung<br />

erfüllt, vertreten lassen.<br />

Die Beschäftigung e<strong>in</strong>es von <strong>der</strong> KV bezuschussten Arztes <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong> als Urlaubsvertreter<br />

ist während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Zuschussgewährung nicht statthaft. Sollte <strong>der</strong> bezuschusste Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong><br />

als Urlaubsvertreter e<strong>in</strong>gesetzt werden, entfällt für den Zeitraum <strong>der</strong> Urlaubsvertretung<br />

<strong>der</strong> Zuschuss.<br />

h) Der Vertragsarzt verpflichtet sich am Ende des jeweiligen <strong>Weiterbildung</strong>sabschnittes <strong>der</strong> KV Hessen<br />

e<strong>in</strong>en Nachweis über die an den Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong> gezahlten För<strong>der</strong>beträge ggf. mittels<br />

Besche<strong>in</strong>igung des Steuerberaters, zur Vorlage bei <strong>der</strong> Koord<strong>in</strong>ierungsstelle, zuzusenden.


Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong>:<br />

i) Der Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong> muss grundsätzlich über e<strong>in</strong>e deutsche Approbation verfügen, die dem<br />

Antrag beizufügen ist. Bei fehlen<strong>der</strong> Approbation ist e<strong>in</strong>e heilkundliche Berufserlaubnis nach § 10<br />

<strong>der</strong> Berufsordnung für Ärzt<strong>in</strong>nen und Ärzte <strong>in</strong> Hessen nachzuweisen.<br />

j) Zusätzlich ist dem Antrag e<strong>in</strong>e Kopie des Personalausweises beizufügen.<br />

k) Dem Antrag ist e<strong>in</strong>e Bestätigung <strong>der</strong> zuständigen Ärztekammer beizufügen, aus welcher ersichtlich<br />

wird, welche <strong>Weiterbildung</strong>szeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> <strong>der</strong> Bewerber noch abzuleisten<br />

hat und dass <strong>der</strong> noch abzuleistende <strong>Weiterbildung</strong>sabschnitt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vertragsarztpraxis<br />

anerkannt werden kann. (Vorwegentscheidung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gebietsweiterbildung „Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong>“).<br />

l) Der Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong> hat sich zu verpflichten, den geför<strong>der</strong>ten <strong>Weiterbildung</strong>sabschnitt für<br />

die <strong>Weiterbildung</strong> zum Facharzt für Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Facharzt für Innere und Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong><br />

(Hausarzt) zu nutzen, diese abzuschließen, an <strong>der</strong> entsprechenden Facharztprüfung<br />

teilzunehmen und den Abschluss gegenüber <strong>der</strong> KV Hessen nachzuweisen. Die <strong>Weiterbildung</strong><br />

sollte planmäßig <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren abgeschlossen werden.<br />

m) Zwischen <strong>der</strong> KV Hessen, dem Vertragsarzt und dem Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong> ist e<strong>in</strong> Vertrag über<br />

die f<strong>in</strong>anzielle <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> e<strong>in</strong>es Arztes <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong> abzuschließen.<br />

Dar<strong>in</strong> hat sich <strong>der</strong> Vertragsarzt zu verpflichten, den För<strong>der</strong>betrag <strong>in</strong> voller Höhe an den Arzt <strong>in</strong><br />

<strong>Weiterbildung</strong> weiterzuleiten. Der Vertragsarzt hat darüber h<strong>in</strong>aus die auf ihn als Arbeitgeber entfallenden<br />

Sozialabgaben zu übernehmen.<br />

n) Sofern die <strong>Weiterbildung</strong> nicht vollständig über die Koord<strong>in</strong>ierungsstelle bzw. e<strong>in</strong>en <strong>Weiterbildung</strong>sverbund<br />

organisiert wird, verpflichtet sich <strong>der</strong> Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong>, <strong>der</strong> Koord<strong>in</strong>ierungsstelle<br />

e<strong>in</strong>e Erklärung über das Vorliegen <strong>der</strong> Zusagen für die Beschäftigung als Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong><br />

für das nächste <strong>Weiterbildung</strong>sjahr jeweils spätestens drei Monate vor Abschluss des zuletzt<br />

absolvierten <strong>Weiterbildung</strong>sabschnittes vorzulegen.<br />

2. För<strong>der</strong>höhe und För<strong>der</strong>dauer<br />

a) Die maximal zulässige För<strong>der</strong>dauer e<strong>in</strong>es <strong>Weiterbildung</strong>sverhältnisses im Rahmen <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong><br />

richtet sich nach den Vorgaben <strong>der</strong> aktuellen <strong>Weiterbildung</strong>sordnung. Bestätigt die Landesärztekammer<br />

durch Ausstellen e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung, dass <strong>der</strong> noch abzuleistende <strong>Weiterbildung</strong>sabschnitt<br />

<strong>der</strong> <strong>Weiterbildung</strong>sordnung genügt und im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Weiterbildung</strong> Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong><br />

anerkannt wird, ist e<strong>in</strong>e f<strong>in</strong>anzielle <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> möglich.<br />

b) E<strong>in</strong>e kürzere Dauer <strong>der</strong> <strong>Weiterbildung</strong>sför<strong>der</strong>ung als drei Monate ist bei ganztägiger Beschäftigung<br />

nicht för<strong>der</strong>ungsfähig. Bei e<strong>in</strong>er Teilzeitbeschäftigung verlängert sich diese M<strong>in</strong>destbeschäftigungszeit<br />

entsprechend.<br />

c) Die KV Hessen prüft die Zeiträume und die Dauer <strong>der</strong> <strong>Weiterbildung</strong>sabschnitte des Arztes <strong>in</strong><br />

<strong>Weiterbildung</strong>.<br />

d) Der För<strong>der</strong>betrag <strong>der</strong> Kostenträger je besetzter Stelle beträgt für den ambulanten Bereich zurzeit<br />

monatlich 1.750 Euro. Für den ambulanten Bereich wird dieser För<strong>der</strong>betrag je besetzter Stelle<br />

durch die KV Hessen auf zurzeit 3.500 Euro erhöht.<br />

e) Der weiterbildende Vertragsarzt leitet den För<strong>der</strong>betrag <strong>in</strong> voller Höhe an den Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong><br />

weiter und sollte ihn auf die im Krankenhaus übliche, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel tarifvertragliche Vergütung<br />

anheben.<br />

f) Für e<strong>in</strong>e Teilzeitstelle mit m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> halben regelmäßigen Arbeitszeit ist e<strong>in</strong>e 50 %ige, für<br />

e<strong>in</strong>e Dreiviertelstelle ist e<strong>in</strong>e 75 %ige Bezuschussung möglich.<br />

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g) Soweit <strong>der</strong> Landesausschuss <strong>der</strong> Ärzte und Krankenkassen für den Bereich <strong>der</strong> hausärztlichen<br />

Versorgung <strong>in</strong> bestimmten Gebieten feststellt, dass e<strong>in</strong>e ärztliche Unterversorgung e<strong>in</strong>getreten ist<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> absehbarer Zeit droht, kann e<strong>in</strong>e höhere f<strong>in</strong>anzielle <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> vorgesehen werden. Der<br />

Erhöhungsbetrag <strong>der</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> je besetzter Stelle beträgt:<br />

- <strong>in</strong> unterversorgten Gebieten 500 Euro,<br />

- <strong>in</strong> Gebieten mit <strong>in</strong> absehbarer Zeit drohen<strong>der</strong> Unterversorgung 250 Euro.<br />

Der Erhöhungsbetrag wird von den Kostenträgern und <strong>der</strong> KV Hessen hälftig getragen.<br />

h) Der Gesamtför<strong>der</strong>betrag wird von <strong>der</strong> KV Hessen jeweils monatlich an den Vertragsarzt, <strong>der</strong> den<br />

Arzt <strong>in</strong> <strong>Weiterbildung</strong> beschäftigt, überwiesen. Die För<strong>der</strong>beträge s<strong>in</strong>d als laufen<strong>der</strong> Arbeitslohn,<br />

<strong>der</strong> von dritter Stelle gezahlt wird, zu betrachten und unterliegen somit dem E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz.<br />

i) Die f<strong>in</strong>anzielle <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> ist daran gekoppelt, dass die Verbände <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>in</strong> Hessen<br />

e<strong>in</strong>en entsprechend gleich hohen Zuschuss zusätzlich zu dem „KV-Anteil“ zahlen.<br />

j) Die Bezuschussung ruht bei Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>Weiterbildung</strong>, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e aus Gründen <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft, Elternzeit o<strong>der</strong> Krankheit. Tariflicher Erholungsurlaub stellt dabei ke<strong>in</strong>e Unterbrechung<br />

dar. Die Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>Weiterbildung</strong> ist <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igung gegenüber<br />

anzuzeigen. Die Zuschussgewährung wird nach Beendigung <strong>der</strong> Unterbrechung entsprechend<br />

fortgesetzt. Gemäß Ziffer 1 k) letzter Satz wird demzufolge die Zeit entsprechend verlängert.<br />

3. Vergabe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel<br />

Können wegen <strong>der</strong> Begrenztheit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>mittel nicht alle Anträge positiv beschieden werden, so ist<br />

bei <strong>der</strong> Auswahl unter mehreren Anträgen <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung (E<strong>in</strong>gangsdatum <strong>der</strong> vollständig<br />

vorliegenden För<strong>der</strong>anträge bei <strong>der</strong> Kassenärztlichen Vere<strong>in</strong>igung) maßgebend.<br />

Abweichend hiervon kann die Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igung Bewerber auf e<strong>in</strong>e <strong>Weiterbildung</strong>sstelle<br />

aus bestimmten Gründen (z.B. Unterversorgung im Planungsbereich) bevorzugen.<br />

4. Inkrafttreten und Durchführungsbestimmungen<br />

Die vorstehenden Vorgaben zur f<strong>in</strong>anziellen <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Weiterbildung</strong> im Gebiet Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong><br />

treten zum 03.04.2012 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Im Übrigen f<strong>in</strong>den die Regelungen <strong>der</strong> ab dem 01.01.2010 gültigen Vere<strong>in</strong>barung zur <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>mediz<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> ambulanten und stationären Versorgung – geschlossen zwischen den<br />

Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen, <strong>der</strong> Deutschen Krankenhausgesellschaft und <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Bundesvere<strong>in</strong>igung – <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils gültigen Version Anwendung.<br />

Frankfurt, den 03.04.2012<br />

Kassenärztliche Vere<strong>in</strong>igung Hessen<br />

Frank-Rüdiger Zimmeck<br />

Vorstandsvorsitzen<strong>der</strong><br />

Dr. med. Gerd W. Zimmermann<br />

stellv. Vorstandsvorsitzen<strong>der</strong><br />

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