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infodoc 4-2011 T 1 - Kassenärztliche Vereinigung Hessen

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August <strong>2011</strong> Nr. 4<br />

info.doc<br />

Mit den amtlichen Mitteilungen der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> <strong>Hessen</strong><br />

Nr. 4 – August <strong>2011</strong><br />

Cartoon: Mester info.doc<br />

Bürokratie-Lawine abgewehrt!<br />

Wie lese ich den RLV-Bescheid?<br />

Für jedes Quartal erhalten die meisten Vertragsärzte<br />

einen sogenannten RLV-Zuweisungsbescheid. Er umfasst<br />

etliche Seiten und abschreckend viele Zahlen.<br />

Doch wer weiß, wohin er schauen muss, entlockt dem<br />

Werk ganz schnell wichtige Informationen. Seite 45<br />

So funktioniert die KV<br />

Seite 1<br />

Es soll ja Beamte geben, deren Daseinszweck ausschließlich die Sicherung ihres Daseins ist. Ärzte können sich<br />

das nicht erlauben – sie brauchen ihre Zeit für die Patienten und wehren sich daher gegen jede zusätzliche Bürokratie.<br />

Mit Erfolg: Die umständlichen neuen Kodierrichtlinien sind abgewehrt – sie werden nicht kommen. Auch<br />

die Mitarbeiter der KV <strong>Hessen</strong> wollen dazu beitragen, den hessischen Vertragsärzten die Arbeit und das Leben<br />

zu erleichtern. Derzeit wird beispielsweise der ärztliche Bereitschaftsdienst umgebaut, damit alle Kollegen ihre<br />

Dienstzeiten möglichst nach ihren Vorstellungen gestalten können. Und bei all den vielen Anträgen, die Ärzte<br />

wegen übergeordneter Vorschriften an die KV stellen müssen, werden sie zukünftig von KV-Experten noch aktiver<br />

unterstützt, damit sie sich nicht mit jedem bürokratischen Detail aufhalten müssen.<br />

Blick ins Innere: In diesem info.doc erfahren Sie viele<br />

Details über den Bereich Mitgliederservice der KV. Und<br />

wer das Grundsätzliche liebt, findet auch gleich die<br />

komplette neue Satzung der KV <strong>Hessen</strong>, frisch vom<br />

Ministerium genehmigt. Seiten 33 und 50


info.doc finden Sie auch als PDF-Datei auf den Web-Seiten der KV <strong>Hessen</strong>: www.kvhessen.de<br />

Seite 2 info.doc<br />

Nr. 4 August <strong>2011</strong><br />

Was tut sich in Ihrer KV? Hier erfahren Sie es! 4<br />

Ist Werbung durch Ärzte nun unbegrenzt erlaubt? 6<br />

Bürokratie durch ambulante Kodierrichtlinien:<br />

Vertragsärzte können aufatmen 6<br />

Die elektronische Gesundheitskarte: Ein „Kuckucksei“ der EU? 7<br />

GKV-Versorgungsgesetz: Versorgung<br />

optimal steuern – aber wie? 8<br />

Patienten und Ärzte brauchen<br />

zuverlässige Rahmenbedingungen:<br />

Berücksichtigt endlich wieder die regionalen Bedürfnisse! 9<br />

Inhalt des Honorarvertrages <strong>2011</strong> festgesetzt:<br />

Beachtlicher Teilerfolg vor dem Landesschiedsamt 10<br />

Gut geschulte Angehörige von Pflegebedürftigen<br />

entlasten auch die Praxis 11<br />

Mindern oder erhöhen die neuen Heilmittelrichtlinien<br />

eine Regressgefahr? 12<br />

Sprechstundenbedarf: Noch etwas unklar? 13<br />

Darf ich keine N3-Packungen verordnen? 14<br />

Was tun, wenn die „Quartalspackung“ nicht für das ganze<br />

Quartal reicht? 14<br />

Medikation am Entlassungstag nach stationärem<br />

Krankenhausaufenthalt: Krankenhausvorschläge müssen<br />

nicht übernommen werden! 15<br />

Behandlung von ADHS bei Erwachsenen 15<br />

Neue Heilmittelrichtlinien – Was ist anders? 16<br />

DMP: Coupon zum Anfordern von Schulungsunterlagen 18<br />

Wir sind umgezogen: Neue Adresse<br />

des KV-Standortes Darmstadt 20<br />

KBV teilt mit: Elektronische Gesundheitskarte –<br />

Kein Sicherheitsrisiko durch Software-Schwachstelle 21<br />

Inhalt<br />

KBV teilt mit: Photodynamische Therapie:<br />

Dokumentation wird vorerst nicht mehr geprüft 21<br />

Ultraschallvereinbarung: Anforderung an die Geräte 22<br />

Psychotherapieleistungen können nachvergütet werden,<br />

wenn gültiger Anerkennungsbescheid vorliegt 22<br />

Postoperative Überwachung und Behandlung<br />

nur durch einen Arzt abrechnungsfähig 23<br />

Aktuelle EBM-Änderung zum 4. Quartal <strong>2011</strong> 23<br />

GOP 32670: Beschränkung auf TNF-Inhibitoren aufgehoben 23<br />

Abrechnung von Sachkosten ändert sich 23<br />

Schnell, schneller, KV <strong>Hessen</strong>:<br />

Termin der Restzahlung noch früher 24<br />

Umstellung erfolgreich: Fast alle KVH-Mitglieder<br />

rechnen online ab 24<br />

Kapazitätsgrenzen für Psychotherapeuten 25<br />

Das KV-Glossar 26<br />

Frage und Antwort 27<br />

Änderung der Satzung der<br />

<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> <strong>Hessen</strong> 29<br />

Satzung der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> <strong>Hessen</strong> 33<br />

Wie lese ich meinen RLV-Zuweisungsbescheid? 45<br />

KV <strong>Hessen</strong> – ein Blick hinter die Kulissen:<br />

Der Bereich Mitgliederservice 50<br />

Die neuen Mitglieder der VV stellen sich vor 56<br />

Vorsicht, Adressbuch-Abzocke! 58<br />

Hilfe zur Selbsthilfe:<br />

Integrative Drogenhilfe e.V. – Buddy Care 59<br />

termine – aktionen – aktivitäten 61<br />

Blau: Offizielle Mitteilungen im Rundschreiben der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> <strong>Hessen</strong>.<br />

Dieses Heft enthält den Änderungsbeschluss der VV zur Satzung der KV <strong>Hessen</strong> und die komplette neue Fassung der Satzung.<br />

Impressum Verlag und Herausgeber: XtraDoc Verlag Dr. Bernhard Wiedemann, Winzerstraße 9, 65207 Wiesbaden (www.xtradoc.de)<br />

Chefredaktion: Frank-Rüdiger Zimmeck (verantw.), Dr. Gerd W. Zimmermann<br />

Redaktion: Katharina Guntersdorf, <strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> <strong>Hessen</strong>, Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt<br />

Fax Redaktion: 069 / 79502 501<br />

Beirat: Dr. Wolfgang LangHeinrich (Arzneimittel), Sabine Kühn (KOSA), Dr. Harald Herholz, Jörg Hoffmann (Geschäftsführung), Christa Leiendecker (Psychotherapie)<br />

Druck: Meister Print & Media, Kassel<br />

Für die offiziellen Mitteilungen ist ausschließlich die KV <strong>Hessen</strong> verantwortlich. Die im nicht amtlichen Teil abgedruckten Beiträge geben nicht unbedingt<br />

die Meinung von Herausgeber und Redaktion wieder.


August <strong>2011</strong> Nr. 4<br />

info.doc<br />

Inhalt<br />

Seite 3<br />

Gesundheitssystem und Politik<br />

Was tut sich alles in der KV? 4<br />

Eine Menge! Zum Beispiel: Bereitschaftsdienst und EHV werden reformiert, die Beratung<br />

bei Anträgen an die KV wird verbessert.<br />

Bürokratieschub durch neue Kodierrichtlinien:<br />

Vertragsärzte können aufatmen 6<br />

Viele Kollegen und KVen haben sich in den vergangenen Monaten gegen die neuen ambulanten<br />

Kodierrichtlinien gewehrt. Jetzt steht fest: Sie werden nicht kommen. Allerdings<br />

sollten wir die bisherige Kodierung nach IDC 10 verbessern und pedantisch jede Diagnose<br />

notieren. Nur so lässt sich den Kassen der ambulante Leistungsbedarf beweisen.<br />

Abrechnung und Finanzen<br />

Restzahlung kommt jetzt noch schneller aufs Konto 24<br />

Die Modernisierung der KV bringt den hessischen Vertragsärzte einen spürbaren Vorteil.<br />

Wie lese ich meinen RLV-Zuweisungsbescheid? 45<br />

Die meisten Vertragsärzte erhalten für jedes Quartal einen sogenannten RLV-Zuweisungsbescheid.<br />

Viele Kollegen begnügen sich mit einem Blick auf die erste Seite, wo das Gesamtvolumen<br />

der Praxis steht. Die weiteren Seiten wirken mit ihren vielen Zahlen abschreckend<br />

kompliziert, sind aber nicht weniger wichtig – und eigentlich auch ganz einfach zu<br />

verstehen, wenn man weiß, wohin man schauen muss.<br />

Arzneimittel und Rezept<br />

Sprechstundenbedarf: Noch etwas unklar? 13<br />

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung wurde neu gefasst, ein Katalog zeigt nun klarer, was<br />

als Sprechstundenbedarf bezogen werden kann und was nicht. Trotzdem hat auch die neue<br />

Vereinbarung einige Fragen aufgeworfen – die Antworten finden Sie in diesem info.doc.<br />

Heilmittelrichtlinien: Es gibt immer noch Fallstricke 12, 16<br />

Die neuen Heilmittelrichtlinien haben nur wenig geändert – beispielsweise kann die Kasse<br />

jetzt bei schweren Erkrankungen eine langfristige Verordnung genehmigen. Doch nach<br />

wie vor gibt es eine Reihe von Fallstricken, die Sie kennen sollten, um die Regressgefahr zu<br />

vermindern. Zwei Beiträge in diesem Heft zeigen, wo Vorsicht geboten ist.<br />

Varia<br />

Das KV-Glossar 26<br />

Wissen Sie eigentlich wirklich genau, was ein Badearzt ist? Und wie sich die Altersstrukturquote<br />

auf Ihr Honorar auswirkt? In diesem Heft erfahren Sie es.<br />

Muss ich jeden Patienten behandeln? 28<br />

Manchmal gibt es Patienten, die man am liebsten wieder wegschicken würde. Aber ist das<br />

ohne Weiteres möglich? In unserer Rubrik „Frage und Antwort“ wird auch dieses Thema<br />

behandelt.<br />

Vorsicht, Abzocker wollen an Ihr Geld! 58<br />

Vertragsärzte und Psychologen stehen derzeit offenbar im Visier von Adressbuchabzockern.<br />

Wer seine Korrespondenz allzu flüchtig erledigt, kann schnell bis zu 1000 Euro loswerden.


Seite 4 info.doc<br />

Nr. 4 August <strong>2011</strong><br />

Was tut sich in Ihrer KV?<br />

Hier erfahren Sie es!<br />

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,<br />

in Ihrer KV <strong>Hessen</strong> tut sich viel!<br />

Wir verändern Prozesse, wir reformieren<br />

Strukturen, wir setzen<br />

Bundesvorgaben um und<br />

wir machen Systeme zukunftsfest.<br />

Ich möchte Sie an dieser<br />

Stelle mitnehmen auf dem Weg.<br />

Ich möchte Ihnen berichten, was<br />

genau sich in Ihrer KV <strong>Hessen</strong><br />

gerade tut.<br />

Fangen wir gleich mit einem<br />

Thema an, das mir sehr am Herzen<br />

liegt: Die Reform des Ärztlichen<br />

Bereitschaftsdienstes.<br />

Wie notwendig sie ist, merken<br />

wir nicht zuletzt am steigenden<br />

Wettbewerb um junge Nachfolger.<br />

Die teilweise hohen Dienstbelastungen<br />

sind ein entscheidendes<br />

Kriterium gegen eine Niederlassung.<br />

Hier sind wir als KV<br />

gefordert. Mein Ziel ist es, dass<br />

jeder, der das möchte, nachts<br />

schlafen kann. Im Umkehrschluss<br />

bedeutet dies selbstverständlich<br />

auch, dass diejenigen Kolleginnen<br />

und Kollegen, die gerne<br />

Dienste im ÄBD leisten wollen,<br />

dies ebenfalls tun können. Sicher<br />

sind große Veränderungen<br />

immer auch mit Ängsten verbunden.<br />

Wir arbeiten daher sehr<br />

intensiv an einer Lösung, die von<br />

einer breiten Mehrheit getragen<br />

werden kann. Gleich zu Beginn<br />

dieser Legislaturperiode haben<br />

wir einen Ausschuss ins Leben<br />

gerufen, der Eckpunkte für eine<br />

Strukturreform des ÄBD verfassen<br />

soll. Erste konkrete Ideen<br />

gibt es bereits: So sollen die Bereitschaftsdienstgemeinschaften<br />

wenn möglich eine Größe von<br />

50 teilnehmenden Ärzten nicht<br />

unterschreiten. Zudem wurde<br />

eine Dienstzeit werktags von<br />

19:00 bis 7:00 Uhr sowie sams-<br />

tags, sonntags und an Feiertagen<br />

befürwortet. Die Erreichbarkeit<br />

soll über eine zentrale hessenweite<br />

Telefonnummer geregelt<br />

werden. Auch die Hausbesuche<br />

im ÄBD sollen zentral gesteuert<br />

werden. Die bisherigen finanziellen<br />

Pflichtbeiträge an die<br />

ÄBD-Gemeinschaften würden<br />

wegfallen, denn der ÄBD würde<br />

stattdessen von der Solidargemeinschaft<br />

getragen.<br />

Festzuhalten bleibt: Bislang<br />

sind alle Überlegungen noch<br />

Zukunftsmusik. Entschieden ist<br />

noch nichts. Wir hoffen aber,<br />

dass wir der Vertreterversammlung<br />

bis zum Ende dieses Jahres<br />

ein tragfähiges Konzept vorlegen<br />

können.<br />

Das zweite große Thema, von<br />

dem ich Ihnen heute berichten<br />

möchte, ist die Erweiterte Honorarverteilung,<br />

unsere EHV.<br />

Es gibt Überlegungen, die EHV<br />

auf ein beitragsfinanziertes Umlagesystem<br />

umzustellen, um sie<br />

so zukunftsfest zu gestalten. Die<br />

Vorteile des Umlageverfahrens<br />

sind in den letzten Monaten so<br />

Foto: Buchalik<br />

deutlich geworden, wie in den<br />

letzten 50 Jahren nicht. Kapitaldeckungen,<br />

die vielen anderen<br />

Altersversorgungen zugrunde liegen,<br />

scheinen zwar eine sichere<br />

Basis zu sein. Doch mein Vertrauen<br />

in die AAAs von Moodys<br />

und anderen, also die positiven<br />

Bewertungen der Rating-Agenturen,<br />

haben deutlich Schaden<br />

genommen. Ein Umlageverfahren<br />

dagegen bedeutet, dass es einen<br />

Generationenvertrag gibt, in dem<br />

die jetzt Arbeitenden das sichere<br />

Gefühl haben, von der nächsten<br />

Generation in einer angemessenen<br />

Form mitgetragen zu werden.<br />

Hierbei können wir sicher davon<br />

ausgehen, dass es auch noch in<br />

50 Jahren kranke Menschen in<br />

unserem Land gibt, die unsere Hilfe<br />

benötigen, und Ärzte, die diese<br />

Menschen behandeln werden.<br />

Unser EHV-Ausschuss arbeitet<br />

an einer für alle Generationen<br />

erträglichen und angemessenen<br />

Lösung, damit wir den nachrückenden<br />

Kollegen transparent<br />

und verlässlich sowohl die Belastungen<br />

aber auch die Absicherung<br />

bei Berufsunfähigkeit<br />

und bei Einstieg in die Altersversorgung<br />

darstellen können. Ich<br />

denke, dass wir hier bis zum Ende<br />

dieses Jahres eine Entscheidung<br />

treffen werden.<br />

In info.doc 3/<strong>2011</strong> hatte ich<br />

Sie darüber informiert, dass wir<br />

die wichtigen Gremien bei der<br />

KBV mit hessischen Vertretern<br />

besetzen konnten. Heute kann<br />

ich Ihnen sagen: Diese Besetzung<br />

macht sich bereits bezahlt! Auf<br />

unsere Initiative hin hat der Bewertungsausschuss<br />

seine Entscheidung<br />

zur Erfassung des Kooperationsgrades<br />

bei BAGs


August <strong>2011</strong> Nr. 4<br />

entscheidend geändert. Nun gibt<br />

es die Möglichkeit, regionale Anpassungen<br />

vorzunehmen, also<br />

z. B. den Kooperationsgrad durch<br />

eine so genannte Pseudoziffer<br />

(GOP 99990) zu erfassen. Dies<br />

ist besonders wichtig für BAGs,<br />

die durch die Komplexbildung<br />

im EBM nur wenige Ziffern abrechnen<br />

dürfen. Der bisherige<br />

Beschluss hat hierfür kaum Spielraum<br />

gelassen. Wir werden diesen<br />

Spielraum nun nutzen.<br />

Als letzten Punkt meines heuti-<br />

info.doc<br />

gen Berichts an Sie möchte ich<br />

das Thema Antragsverfahren<br />

nennen. Uns erreichen viele Anträge,<br />

beispielsweise auf Erhöhung<br />

des RLV bei Krankheit eines<br />

Kollegen aus der näheren Umgebung.<br />

Hier werden wir die Beratung<br />

vor Ort und unser Antragsverfahren<br />

besser miteinander verzahnen.<br />

Für Sie gilt: Wenn Sie ein<br />

Problem haben, dann sind unsere<br />

Berater vor Ort Ihre ersten Ansprechpartner.<br />

Wenden Sie sich<br />

an unsere Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter der BeratungsCenter<br />

Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />

Ihr Frank-Rüdiger Zimmeck, Vorstandsvorsitzender der KV <strong>Hessen</strong><br />

Seite 5<br />

in Darmstadt, Frankfurt, Gießen,<br />

Kassel oder Wiesbaden. Diese<br />

unterstützen Sie z. B. im Antragsverfahren<br />

und kümmern sich um<br />

die notwendigen Unterlagen.<br />

Eine Übersicht mit den Kontaktdaten<br />

unserer BeratungsCenter<br />

finden Sie auf dieser Seite. Für<br />

die Kolleginnen und Kollegen aus<br />

Marburg und Umgebung steht<br />

das BeratungsCenter Gießen zur<br />

Verfügung. Den Kolleginnen und<br />

Kollegen aus Limburg und Umgebung<br />

hilft das BeratungsCenter<br />

Wiesbaden gerne weiter.


Seite 6 info.doc<br />

Nr. 4 August <strong>2011</strong><br />

Ist Werbung durch Ärzte<br />

nun unbegrenzt erlaubt?<br />

Nachdem Zahnärztekammer und<br />

zahnärztliche Berufsgerichte gegen<br />

einen Zahnarzt empfindliche<br />

Geldbußen verhängten, weil dieser<br />

angeblich in berufswidriger<br />

Weise für seine Leistungen geworben<br />

hatte, ist dieser vor das Bundesverfassungsgericht<br />

gezogen.<br />

Die Bundesrichter haben nun die<br />

Handlungsweise von Kammer und<br />

Berufsgericht für verfassungswidrig<br />

erklärt (Az. BVerfG, Beschlüsse<br />

vom 1. Juni <strong>2011</strong>-1 BvR 233/10<br />

und 235/10). Welche Werbeformen<br />

als sachlich und übertrieben<br />

bewertet werden, unterliegt nach<br />

Auffassung der Verfassungsrichter<br />

nämlich zeitbedingten Verände-<br />

Bürokratie durch ambulante Kodierrichtlinien<br />

Eine zwischen <strong>Kassenärztliche</strong>r<br />

Bundesvereinigung (KBV) und<br />

Kassen im November 2010 geschlossene<br />

Vereinbarung hatte<br />

eine bundesweite verpflichtende<br />

Anwendung der AKR (Ambulante<br />

Kodierrichtlinien) zum 1. Juli <strong>2011</strong><br />

zur Folge. Da die Bundesregierung<br />

bereits im Referentenentwurf des<br />

zum 1. Januar 2012 in Kraft tretenden<br />

GKV-Versorgungsgesetzes<br />

ankündigt, dass die Verpflichtung<br />

der KBV und des GKV-Spitzenverbandes,<br />

auf Bundesebene<br />

Ambulante Kodierrichtlinien zu<br />

vereinbaren, entfallen soll, gibt<br />

es für die AKR-Einführung keine<br />

Rechtsgrundlage mehr.<br />

Theoretisch wäre zwar eine vorübergehende<br />

verpflichtende Anwendung<br />

bis Jahresende möglich,<br />

nach Auffassung der KBV für die<br />

Vertragsärzte aber unzumutbar<br />

gewesen. Die KBV strebt daher<br />

eine Vereinbarung mit den Kran-<br />

rungen. Allein daraus, dass eine<br />

Berufsgruppe ihre Werbung anders<br />

als bisher üblich gestaltet, folge<br />

nicht, dass das geänderte Vorgehen<br />

berufswidrig sei. Vielmehr<br />

habe der einzelne Berufsangehörige<br />

es in der Hand, in welcher<br />

Weise er sich für die interessierte<br />

Öffentlichkeit darstellt, solange<br />

er sich in den durch schützende<br />

Gemeinwohlbelange gezogenen<br />

Schranken hält. Auch das Sachlichkeitsgebot<br />

verlangt nach Auffassung<br />

des Gerichts nicht, sich auf<br />

die Mitteilung nüchterner Fakten<br />

zu beschränken.<br />

Inwieweit dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichtes<br />

auf die<br />

Vertragsärzte können aufatmen<br />

kenkassen zur Aussetzung der<br />

Vereinbarung der Partner der Bundesmantelverträge<br />

zur verpflichtenden<br />

Anwendung der AKR mit<br />

Wirkung ab 1. Juli <strong>2011</strong> an.<br />

Gelingt dies nicht, wird die AKR-<br />

Einführung aber auch ohne eine<br />

solche Aufhebungsvereinbarung<br />

auf Dauer nicht umgesetzt. Die<br />

AKR treten deshalb definitiv zum<br />

1. Juli <strong>2011</strong> nicht in Kraft. Vertragsärzte<br />

und Vertragspsychotherapeuten<br />

müssen sie nicht anwenden.<br />

Die gesetzliche Verpflichtung<br />

aller Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten<br />

zum Kodieren<br />

der Diagnosen nach der ICD-10-<br />

GM bleibt jedoch weiterhin bestehen.<br />

Im Anforderungskatalog<br />

der KBV an die Softwarehersteller<br />

wurde ein AKR-Schalter zum Ein-<br />

und Ausschalten der AKR-Funktionalitäten<br />

in der Praxissoftware<br />

gefordert. Grundsätzlich empfiehlt<br />

die KBV nun, diesen Schalter aus-<br />

Gesamtheit der ambulanten ärztlichen<br />

Tätigkeit übertragen werden<br />

kann, unterliegt der Beurteilung<br />

im Einzelfall. Die Zeiten des stringenten<br />

Werbeverbots für Ärzte<br />

dürften aber endgültig vorbei sein,<br />

zumal das Gericht auch schon in<br />

früheren Verfahren jeweils sich auf<br />

die Seite der Ärzteschaft gestellt<br />

hatte (BVerfGE 94, 372 ff., 111,<br />

366 ff, BvR 233/10). Die Chancen,<br />

sich spätestens mit einer Verfassungsbeschwerde<br />

gegen die oft<br />

sehr rigiden Entscheidungen von<br />

Berufsgerichten durchzusetzen,<br />

sind aber auf jeden Fall deutlich<br />

gestiegen.<br />

GWZ<br />

geschaltet zu lassen. Ärzte, die die<br />

AKR schon anwenden und eine<br />

Gliederung der Dauerdiagnosen<br />

in anamnestische und behandlungsrelevante<br />

Dauerdiagnosen<br />

vorgenommen haben, können<br />

hingegen den Schalter auf freiwilliger<br />

Basis nach wie vor aktiviert<br />

lassen. Inwieweit eine Praxis diese<br />

Unterscheidung in anamnestische<br />

und Dauerdiagnosen weiterhin<br />

nutzen will, bleibt ihr selbst überlassen.<br />

Bereits freigeschaltete<br />

Kodierregelwerke mit Hinweisen<br />

zur korrekten Kodierung können<br />

nach Mitteilung der KBV ebenfalls<br />

vorerst durch Einschalten des<br />

AKR-Schalters weiter auf freiwilliger<br />

Basis genutzt werden. Der<br />

ICD-10-Browser als Suchmaschine<br />

zur Ermittlung des korrekten ICD-<br />

10-GM-Kodes wird auch zukünftig<br />

weiter zur Kodierunterstützung<br />

bereitgestellt. Ergänzende Werkzeuge<br />

zur Kodierunterstüt-


August <strong>2011</strong> Nr. 4<br />

zung wie Hausarztthesaurus und<br />

ZI-Kodierhilfe werden vorerst nicht<br />

bereitgestellt.<br />

Damit ist klar, dass jeder, der<br />

bisher den Aufforderungen der<br />

KBV oder seiner eigenen KV gefolgt<br />

ist, wertvolle Freizeit beim<br />

Anwenden der AKR vergeudet<br />

hat. Es klingt deshalb wie ein<br />

Hohn, wenn die KBV in ihren<br />

Rundschreiben nun betont, dass<br />

sie den Wegfall der AKR begrüßt,<br />

insbesondere dann, wenn sie im<br />

gleichen Atemzug bekräftigt, dass<br />

sie weiterhin Maßnahmen hinsichtlich<br />

der Verbesserung der Kodierqualität<br />

fördern will, um die<br />

<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong>en<br />

bei ihren regionalen Honorarver-<br />

Nach Auffassung von Gesundheitsexperten<br />

in der EU kann<br />

das elektronische Gesundheitssystem<br />

die Beziehung zwischen<br />

Arzt und Patient nicht ersetzen,<br />

aber es stecken phantastische<br />

Möglichkeiten darin und damit<br />

kann es einen wichtigen Beitrag<br />

bei der Modernisierung der Gesundheitsfürsorge<br />

leisten. Gedacht<br />

ist an eine Verbesserung<br />

der Qualität der Gesundheitsfürsorge<br />

beispielsweise durch Kostensenkungen<br />

bei der medizinischen<br />

Versorgung, Reduzierung<br />

der stationären Verweildauer<br />

im Hinblick auf die Zunahme<br />

von chronisch Kranken sowie<br />

mit Blick auf die Möglichkeit<br />

einer unabhängigeren Lebensführung<br />

von Patienten in abgelegenen<br />

Gebieten. Konkret<br />

stand dabei der Austausch der<br />

Möglichkeiten, die sich über den<br />

verstärkten Einsatz der Infor-<br />

info.doc<br />

handlungen zu unterstützen.<br />

KV <strong>Hessen</strong> Hat es<br />

ricHtig gemacHt<br />

Die von Anfang an konsequente<br />

Ablehnung einer Einführung<br />

der AKR in <strong>Hessen</strong> durch Vorstand<br />

und Vertreterversammlung<br />

kann deshalb nachträglich als sehr<br />

weitsichtig angesehen werden.<br />

Den hessischen Vertragsärzten<br />

und Psychotherapeuten ist damit<br />

eine erhebliche Zeitverschwendung<br />

erspart geblieben. Schließlich<br />

wurde die für eine Einführung<br />

der AKR auslösende Behauptung<br />

der Kassen, die Diagnosekodierqualität<br />

in Deutschland und damit<br />

mations- und Kommunikationstechnologien<br />

(IKT) ergeben (z.<br />

B. Erstellung von Ferndiagnosen,<br />

Fernüberwachung des Gesundheitszustandes<br />

von Patienten,<br />

elektronische Übermittlung von<br />

Patientendaten) im Vordergrund<br />

der Beratungen. Im Bereich des<br />

Ausbaus dieser Dienste möchte<br />

man zunächst die Teleüberwachung<br />

für die Kontrolle chronisch<br />

Kranker, die an Diabetes<br />

und Herzerkrankungen leiden,<br />

fördern. Darüber sollen die Mitgliedstaaten<br />

in dem freiwilligen<br />

Netzwerk „elektronische Gesundheitsdienste“<br />

intensiv zusammenarbeiten,<br />

wie dies in<br />

Artikel 14 der Richtlinie über die<br />

Ausübung grenzüberschreitender<br />

Patientenrechte (Richtlinie<br />

<strong>2011</strong>/ 24/EU) vorgesehen ist.<br />

Wer glaubt, die Datenpanne<br />

bei der Einführung der elektronischen<br />

Gesundheitskarte (eGK) in<br />

Seite 7<br />

auch in <strong>Hessen</strong> sei schlecht, nie<br />

verifiziert. Aber selbst wenn es<br />

so wäre, hätte es niemals eines<br />

solchen gigantischen bürokratischen<br />

Aufwandes bedurft, wie<br />

sie die AKR darstellen. Eine gute<br />

Kodierqualität, die spätestens seit<br />

dem 1. Januar 2009 eine Rolle<br />

bei der Weiterentwicklung der<br />

Gesamtvergütung spielt, lässt sich<br />

auch durch korrekte Umsetzung<br />

der ICD-10-Codes erreichen. Darauf<br />

sollte aber jede Praxis achten,<br />

denn die geringe Mühe, die es<br />

macht, jede Medikation oder jeden<br />

Beratungsanlass mit einem<br />

ICD-10-Code zu hinterlegen, wird<br />

sich bei der Honorarentwicklung<br />

bemerkbar machen. GWZ<br />

Fazit: Nun ist sie also abgewendet, die neue bürokratiebelastete Kodierung. Dafür muss<br />

allerdings die bisherige Kodierung nach ICD 10 besser werden, um den Kassen den Leistungsbedarf<br />

in der ambulanten Versorgung nachzuweisen. Deswegen: Bitte alle Diagnosen<br />

pedantisch notieren und kodieren, nichts auslassen!<br />

Die elektronische Gesundheitskarte<br />

Ein „Kuckucksei“ der EU?<br />

Deutschland sei zugleich deren<br />

Ende gewesen, irrt (siehe hierzu<br />

auch die Mitteilung der KBV<br />

auf Seite 21). Auf europäischer<br />

Ebene wird seit über 20 Jahren<br />

die Weiterentwicklung der e-<br />

Health-Technologien betrieben.<br />

Das Ziel ist der Zugang zu einer<br />

sicheren, guten Gesundheitsfürsorge<br />

überall in der EU. Hier lauert<br />

zugleich aber für Deutschland<br />

ein ähnlicher Gau wie zurzeit<br />

bei den europäischen Regionalhaushalten<br />

und deren Defizitausgleich.<br />

Kommt es im Rahmen der<br />

Einführung der eGK in Deutschland<br />

und zugleich auch einer europäischen<br />

Gesundheitskarte zu<br />

einem Run auf bundesdeutsche<br />

Gesundheitsleistungen, könnte<br />

das zum finanziellen Kollaps<br />

des Systems der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung in unserem<br />

Land führen.<br />

GWZ


Seite 8 info.doc<br />

Nr. 4 August <strong>2011</strong><br />

GKV-Versorgungsgesetz: Versorgung<br />

optimal steuern – aber wie?<br />

Das geplante Versorgungsgesetz<br />

wird für die Vertragsärzte einige<br />

wichtige Veränderungen<br />

bringen. Kein Wunder also,<br />

dass der aktuelle Gesetzesentwurf<br />

auch bei einer Veranstaltung<br />

in der Bundeshauptstadt<br />

(siehe untenstehenden Kasten)<br />

kontrovers diskutiert wurde.<br />

Beim Ziel, die Weichen für eine<br />

zukunftssichere, flächendeckende<br />

und bedarfsgerechte medizinische<br />

Versorgung zu stellen,<br />

war man sich einig. Beim Weg<br />

dorthin drifteten die Positionen<br />

der Diskutanten allerdings auseinander.<br />

So befürchten die KVen<br />

einen unfairen Wettbewerb.<br />

Hintergrund: Die Krankenhäu-<br />

ser sollen erweiterte Spielräume<br />

in der ambulanten Versorgung<br />

erhalten, die ihnen einen Wettbewerbsvorteil<br />

gegenüber den<br />

Niedergelassenen verschaffen<br />

dürften und die sie auch dazu<br />

nutzen könnten, ihre Betten<br />

zu füllen. Die Krankenhäuser<br />

wiederum bemängelten am<br />

geplanten ambulanten spezialärztlichen<br />

Bereich, dass Kliniken<br />

nur dann zur Behandlung von<br />

z. B. Krebspatienten zugelassen<br />

werden sollen, wenn sie den Kooperationsnachweis<br />

mit einem<br />

niedergelassenen Arzt erbringen<br />

können. Bundespolitiker<br />

Spahn nahm die Kritik auf, warb<br />

aber zugleich für den Gesetzent-<br />

wurf. Man solle nicht mehr in<br />

den alten Kategorien ambulant<br />

und stationär denken. „Über die<br />

konkrete Ausgestaltung werden<br />

wir noch reden müssen“, gab<br />

er zu.<br />

Die KV <strong>Hessen</strong> und einige andere<br />

KVen reden inzwischen<br />

auch laut und deutlich über die<br />

Probleme, die der Gesetzentwurf<br />

bringt. Nach der Berliner<br />

Diskussion entstand eine gemeinsame<br />

Stellungnahme zu<br />

einem speziellen Aspekt, der<br />

neben <strong>Hessen</strong> auch einige andere<br />

KVen deutlich benachteiligen<br />

würde (siehe Beitrag auf der<br />

folgenden Seite).<br />

Kur/red<br />

Hochkarätige Podiumsdiskussion: KV <strong>Hessen</strong><br />

beteiligte sich am Themenabend der KV Bayerns in Berlin<br />

Hochkarätig besetzt war das Podium beim Themenabend<br />

am 28.06.<strong>2011</strong> in Berlin. Unter dem<br />

Titel „GKV-Versorgungsgesetz: Versorgung optimal<br />

steuern – aber wie?“ hatte die KV Bayerns<br />

eingeladen. Es diskutierten der gesundheitspolitische<br />

Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion<br />

Jens Spahn, der KBV-Vorsitzende Dr. Andreas<br />

Köhler, Wilfried Jacobs, Vorstandsvorsitzender<br />

der AOK Rheinland-Hamburg, Andreas Wagener,<br />

Justiziar und stv.<br />

Beteiligten sich an der Diskussion um das VersorgungsstrukturHauptgeschäftsfühgesetz:<br />

(v.l.n.r.) Dr. med. Andreas Köhler, Vorstandsvorsitzender<br />

rer der Deutschen der KBV, Moderatorin Michaela Hoffmann, Jens Spahn, gesundKrankenhausgesellheitspolitischer<br />

Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und<br />

schaft, Horst Won- Andreas Wagener, Justiziar und stv. Hauptgeschäftsführer der<br />

ka, Abteilungsleiter Deutschen Krankenhausgesellschaft. Foto: König<br />

im Bayerischen Gesundheitsministerium,<br />

zusammen mit den KV-Vorsitzenden aus Bayern und<br />

Baden-Württemberg, Dr. Wolfgang Krombholz und Dr. Norbert Metke.<br />

Die Partner-KVen der FALK-Allianz (freie Allianz der Länder KVen) aus<br />

<strong>Hessen</strong>, Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern unterstützten<br />

Dr. med. Gerd W. Zimmermann (links),<br />

stellv. Vorstandsvorsitzender der<br />

KV <strong>Hessen</strong>, und Dr. med. Wolfgang<br />

Krombholz, Vorstandsvorsitzender<br />

der KV Bayerns. Foto: axentis<br />

die Veranstaltung und beteiligten sich mit einem Info-Stand zu einzelnen<br />

zukunftsorientierten Projekten aus den jeweiligen Bundesländern.<br />

Die KV <strong>Hessen</strong> präsentierte ihre hauseigene Publikation zur aktuellen,<br />

hausärztlichen Versorgungslandschaft „Versorgung heute“.<br />

Kur


August <strong>2011</strong> Nr. 4<br />

info.doc<br />

Patienten und Ärzte brauchen zuverlässige Rahmenbedingungen<br />

Berücksichtigt endlich wieder die<br />

regionalen Bedürfnisse!<br />

Im letzten info.doc hatten wir<br />

über den Entwurf des geplantenVersorgungsstrukturgesetzes<br />

(GKV-VStrG) berichtet<br />

– und auch gleich eingeschränkt:<br />

Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens<br />

kann sich noch eine<br />

Menge ändern. Genau dies ist<br />

nun passiert: Ein wichtiger<br />

Passus zur Regionalisierung<br />

wurde geändert – für die Vertragsärzte<br />

in <strong>Hessen</strong> ein böser<br />

Nachteil. Die KV <strong>Hessen</strong> hat<br />

dazu zusammen mit den KVen<br />

Baden-Württemberg, Bayerns,<br />

Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern<br />

und Schleswig-Holstein<br />

eine Stellungnahme veröffentlicht.<br />

alte Probleme<br />

werden zementiert<br />

Die letzte bekannt gewordene<br />

Version des geplanten GKV-<br />

Versorgungsstrukturgesetzes<br />

wurde vor allem bei den Kompetenzen<br />

zur Honorarverhandlung<br />

und -verteilung der Länder-KVen<br />

wieder geändert. In den ersten<br />

Entwürfen war den KVen wieder<br />

deutlich mehr Eigenständigkeit<br />

eingeräumt worden – jetzt wurde<br />

dies wieder gestrichen. Darauf<br />

wiesen die Vorstände der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong>en (KVen)<br />

aus Baden-Württemberg, Bayern,<br />

Hamburg, <strong>Hessen</strong>, Mecklenburg-<br />

Vorpommern und Schleswig-Holstein<br />

gemeinsam hin.<br />

Mit diesen jüngsten Änderungen<br />

finde die zugesagte Regionalisierung<br />

nicht mehr statt. Stattdessen<br />

werde die zentralistische,<br />

dirigistische Gesundheitspolitik,<br />

die in den vergangenen Jahren zu<br />

erheblichen Problemen in den Regionen<br />

geführt habe, zementiert<br />

und weiter fortgeschrieben, kri-<br />

tisierten die Vorstände der sechs<br />

KVen.<br />

Sie fordern den Gesetzgeber<br />

auf, die versprochene Regionalisierung<br />

unmissverständlich ins<br />

Gesetz zu schreiben und den<br />

Regionen wieder die Entscheidungs-<br />

und Handlungskompetenzen<br />

zurückzugeben, die sie<br />

brauchen, um eine hochwertige<br />

ambulante Versorgung flächendeckend<br />

und wohnortnah heute<br />

und für die Zukunft gestalten zu<br />

können.<br />

Völlig unVerständlicH: Über<br />

regionale HonorarVerteilung<br />

soll bundesebene entscHeiden<br />

Konkret geht es um die gesetzgeberische<br />

Gestaltung der Paragraphen<br />

87a und 87b des Fünften<br />

Sozialgesetzbuchs (SGB V). So<br />

wird in § 87b Absatz 4 neuerlich<br />

eine nahezu unbegrenzte Vorgabenkompetenz<br />

der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

Bundesvereinigung (KBV)<br />

hinsichtlich der regionalen Honorarverteilung<br />

festgeschrieben.<br />

Diese KBV-Vorgaben wären von<br />

den Länder-KVen zwingend zu<br />

befolgen.<br />

Der aktuelle Gesetzesentwurf<br />

schreibt zudem dem Bewertungsausschuss<br />

weitreichende<br />

Kompetenzen zu. So ist in § 87a<br />

Absatz 2 Satz 4 festgelegt, dass<br />

dieser bundesweit einheitliche<br />

Vorgaben zur Definition von<br />

besonders förderungswürdigen<br />

Leistungen machen kann. Die<br />

Spezifika einzelner Regionen,<br />

wie beispielsweise besondere<br />

ambulante Leistungsangebote,<br />

bleiben damit unberücksichtigt.<br />

„Die regional gewachsenen,<br />

qualitativ hochwertigen Versor-<br />

Seite 9<br />

gungsstrukturen können vor Ort<br />

aber nur erhalten werden, wenn<br />

wir auf Länderebene zwischen<br />

Krankenkassen und KVen individuelle<br />

Regelungen vereinbaren<br />

können“, warnt Frank-Rüdiger<br />

Zimmeck, Vorstandsvorsitzender<br />

der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Hessen</strong>, und sein Kollege<br />

Dr. Norbert Metke, Vorstandsvorsitzender<br />

der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong> Baden-Württemberg,<br />

beklagt: „Der Berliner<br />

Einheitsbrei der letzten Jahre<br />

hat zu großen Verwerfungen in<br />

Baden-Württemberg geführt.<br />

Das Chaos in der Honorarpolitik,<br />

die daraus resultierende fehlende<br />

Planungssicherheit verjagt<br />

den ärztlichen Nachwuchs. Nur<br />

eine regionale Planung ermöglicht<br />

es uns, Lösungen für die<br />

spezifischen Herausforderungen<br />

in der Versorgung gemeinsam<br />

mit den Verhandlungspartnern<br />

bei den Krankenkassen zu finden.<br />

Wer das verhindert, führt<br />

den Föderalismus ad absurdum<br />

und nimmt den fleißigen Baden-<br />

Württembergern das an Versorgung,<br />

was sie sich erarbeitet<br />

haben.“ Das kann man ohne<br />

Weiteres auch aus hessischer<br />

Sicht unterstreichen.<br />

Auch der Vorstand der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong> Bayerns<br />

(KVB) zeigte sich enttäuscht<br />

über die jüngsten Änderungen<br />

des Gesetzesentwurfs: „In den<br />

vorangegangenen Entwürfen<br />

waren – dank der großen Anstrengungen<br />

insbesondere der<br />

bayerischen Politiker – gute Ansätze<br />

zur dringend notwendigen<br />

Re-Regionalisierung enthalten,<br />

die wir ausdrücklich begrüßt und<br />

unterstützt hatten. Es ist völlig<br />

unverständlich, warum diese Zusagen<br />

nun auf bundespo-


Seite 10 info.doc<br />

Nr. 4 August <strong>2011</strong><br />

litischer Ebene wieder zurückgenommen<br />

werden. Der neueste<br />

Gesetzesentwurf ist ein großer<br />

Schritt zurück in Richtung einer<br />

erfolglosen weil zentralistischen<br />

Gesundheitspolitik“, so der Vorstandsvorsitzende<br />

der KVB, Dr.<br />

Wolfgang Krombholz.<br />

Auch die Nord-KVen sind sich<br />

einig, dass die jetzt geplante<br />

Rücknahme der Regionalisierung<br />

absolut inakzeptabel ist. „Der<br />

Berliner Einheitskurs führt in eine<br />

Sackgasse – zum Schaden für die<br />

niedergelassenen Ärzte und ihrer<br />

Patienten“, so Dieter Bollmann,<br />

Vorstandsvorsitzender der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong> Hamburg,<br />

und Dr. Ingeborg Kreuz,<br />

Inhalt des Honorarvertrages <strong>2011</strong> festgesetzt<br />

Das Landesschiedsamt für die<br />

vertragsärztliche Versorgung in<br />

<strong>Hessen</strong> hat am 8. August <strong>2011</strong><br />

den Inhalt des Honorarvertrages<br />

<strong>2011</strong> festgesetzt, nachdem die<br />

Honorarverhandlungen zwischen<br />

der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Hessen</strong> und den Krankenkassenverbänden<br />

gescheitert waren.<br />

Streitig waren vor allem die Forderungen<br />

der Kassenseite nach einer<br />

stringenten, kassenbezogenen<br />

„Deckelung“ eines wesentlichen<br />

Teils der bislang außerhalb der<br />

morbiditätsbedingten Gesamtvergütung<br />

finanzierten Leistungen<br />

sowie nach einer Rückzahlung<br />

von Gesamtvergütungsanteilen,<br />

soweit die morbiditätsbedingte<br />

Gesamtvergütung nicht ausgeschöpft<br />

wurde. Außerdem sollten<br />

den Vorstellungen der Kassen<br />

entsprechend die bisherigen<br />

leistungsbezogenen Zuschläge zu<br />

ambulant-operativen und belegärztlichen<br />

Leistungen sowie zum<br />

Hautkrebsscreening gestrichen<br />

Vorstandvorsitzende der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong> Schleswig-Holstein.<br />

Und Dr. Wolfgang<br />

Eckert, Vorstandsvorsitzender der<br />

<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong><br />

Mecklenburg-Vorpommern, ergänzte:<br />

„Schon heute leiden<br />

die Ärzte unter Überregulierung<br />

und Überbürokratisierung.<br />

Wettbewerb und Innovation in<br />

der Patientenversorgung werden<br />

gebremst. Auch die wieder<br />

geforderte Konvergenz sollte<br />

aus wettbewerblichen Gründen<br />

ausschließlich in regionalen Verhandlungen<br />

vor Ort thematisiert<br />

werden.“<br />

Die Vorstände der KVen forderten<br />

darum die Bundespolitik<br />

Beachtlicher Teilerfolg vor dem<br />

Landesschiedsamt<br />

werden. Darüber hinaus wurde erneut<br />

der Versuch unternommen,<br />

die belegärztlichen Leistungen um<br />

die sogenannten „technischen“<br />

Leistungsanteile zu reduzieren.<br />

Die <strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong><br />

<strong>Hessen</strong> hatte im Schiedsverfahren<br />

gefordert, die Anträge der<br />

Kassenseite zurückzuweisen und<br />

darüber hinaus den Behandlungsbedarf<br />

und damit die morbiditätsbedingte<br />

Gesamtvergütung im<br />

Jahre <strong>2011</strong> um rund 3,4 % anzuheben.<br />

Ziel war es, anstelle der<br />

mehr als fraglichen Festlegung<br />

der sog. „asymmetrischen Verteilung“<br />

der bundesweiten Honorarzuwächse<br />

im Jahr <strong>2011</strong> durch den<br />

Erweiterten Bewertungsausschuss<br />

für die hessischen Vertragsärztinnen<br />

und Vertragsärzte eine angemessene<br />

lineare Steigerungsrate<br />

zu erreichen.<br />

Im Ergebnis hat das Landesschiedsamt<br />

nun folgende Entscheidung<br />

getroffen:<br />

auf, die jüngsten Änderungen<br />

des Gesetzesentwurfs wieder<br />

rückgängig zu machen und die<br />

zugesagte Regionalisierung in<br />

der Gestaltung der ambulanten<br />

Versorgung wirklich mit Leben<br />

zu erfüllen. Der gesundheitspolitische<br />

Zick-Zack-Kurs auf Bundesebene<br />

verunsichere die niedergelassenen<br />

Ärzte und trage seinen<br />

Teil dazu bei, dass sich immer<br />

weniger Mediziner für eine Niederlassung<br />

in eigener Praxis entschieden.<br />

Die Zeit sei nun reif für<br />

eine Stärkung der Regionen. Nur<br />

so lasse sich die qualitativ hochwertige<br />

ambulante Versorgung<br />

auch in Zukunft flächendeckend<br />

wohnortnah sicherstellen. red<br />

1. Eine Rückzahlung bei Nichtausschöpfung<br />

von Teilen der<br />

Gesamtvergütung an die Krankenkassen<br />

findet nicht statt.<br />

2. Die leistungsbezogenen Zuschläge<br />

für Leistungen des<br />

ambulanten Operierens, für<br />

belegärztliche Leistungen und<br />

Leistungen des Hautkrebsscreenings<br />

(einschl. Exzisionen)<br />

bleiben in der bisherigen<br />

Höhe bestehen.<br />

3. Die von der Kassenseite angestrebte<br />

Reduzierung der<br />

belegärztlichen Leistungen<br />

um die sog. „technischen“<br />

Leistungsanteile findet nicht<br />

statt. Damit hat das Landesschiedsamt<br />

an der bisherigen<br />

Spruchpraxis festgehalten,<br />

wonach sich weder in den einschlägigen<br />

gesetzlichen Regelungen,<br />

noch in den maßgeblichen<br />

Beschlüssen des Erweiterten<br />

Bewertungsausschusses<br />

eine Rechtsgrundlage hierfür<br />

findet.


August <strong>2011</strong> Nr. 4<br />

4. Der Behandlungsbedarf <strong>2011</strong><br />

wird in Umsetzung der Vorgaben<br />

des Erweiterten Bewertungsausschusses<br />

im Rahmen<br />

der sogenannten „asymmetrischen<br />

Verteilung“ in <strong>Hessen</strong><br />

um +2,3052 % und damit um<br />

38.9 Millionen Euro im Jahre<br />

<strong>2011</strong> angehoben.<br />

5. Den gesetzlichen Vorgaben<br />

entsprechend wird für die bislang<br />

außerhalb der morbiditätsbedingtenGesamtvergütung<br />

finanzierten Leistungen<br />

der Methadonsubstitution,<br />

der phototherapeutischen<br />

Keratektomie, der Sozialpsychiatrie<br />

und der künstlichen<br />

info.doc<br />

Befruchtung sowie für belegärztliche<br />

Leistungen und ambulante<br />

Operationen jeweils<br />

einschl. Begleitleistungen<br />

eine Ausgabenbegrenzung in<br />

Höhe von + 0,9 % bezogen<br />

auf das Ausgabenvolumen<br />

des Jahres 2010 für diese Leistungen<br />

festgesetzt. Lediglich<br />

für Leistungen der Strahlentherapie<br />

wurde abweichend<br />

davon eine Marge in Höhe<br />

von +2,0 % festgelegt.<br />

Auch wenn das Landesschiedsamt<br />

insbesondere hinsichtlich der beiden<br />

zuletzt genannten Punkte<br />

durchaus Verständnis für die Posi-<br />

Zusammenarbeit mit dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste<br />

Bereits seit einigen Jahren ist<br />

es möglich, auf Grundlage entsprechender<br />

Verträge nach § 45<br />

SGB XI zwischen den Pflegediensten<br />

des Bundesverbandes<br />

privater Anbieter sozialer Dienste<br />

(bpa) und verschiedenen Pflegekassen<br />

pflegende Angehörige<br />

durch ein individuelles Schulungs-<br />

und Beratungsangebot<br />

bei der Versorgung der pflegebedürftigen<br />

Familienmitglieder<br />

zu unterstützen. Interessierte<br />

Hausärzte können zudem bei<br />

den mit den Pflegekassen abgestimmten<br />

Pflegekursen für<br />

bestimmte medizinische Fragestellungen<br />

(z. B. Umgang mit<br />

Demenz) als Honorarkräfte hinzugezogen<br />

werden.<br />

Im Schwerpunkt geht es hierbei<br />

darum, dass pflegende Angehörige<br />

und an einer ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit interessierte Personen<br />

in individuellen häuslichen Schulungen<br />

und Pflegekursen durch<br />

speziell fortgebildete Pflegeberater<br />

aus Pflegediensten gefördert<br />

und unterstützt werden. Bei<br />

einem Krankenhausaufenthalt<br />

kann die individuelle Schulung<br />

zudem bereits frühzeitig vor der<br />

Entlassung im Krankenhaus als<br />

professionelle Überleitungspflege<br />

durchgeführt werden.<br />

Durch diese individuelle Unterstützung<br />

wird die Hausarztpraxis<br />

von telefonischen und persönlichen<br />

Rückfragen bzw. Organisationsaufwand<br />

entlastet,<br />

die notwendige Frequenz von<br />

Hausbesuchen reduziert und die<br />

Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst<br />

gestärkt. Die Pflege und<br />

Betreuung durch Ehrenamtliche<br />

wird mit Hilfe dieser Maßnahmen<br />

erleichtert und verbessert und<br />

Fertigkeiten für eine eigenständige<br />

Pflege werden vermittelt.<br />

Dadurch werden insbesondere<br />

unnötige Heimaufenthalte verhindert<br />

bzw. hinausgezögert.<br />

Sowohl die individuellen Schulungen,<br />

die Durchführung einer<br />

Überleitungspflege aus einem<br />

Krankenhaus zurück in die Häuslichkeit<br />

als auch die Pflegekurse<br />

sind für die Patienten und Ange-<br />

Seite 11<br />

tion und Argumentation der <strong>Kassenärztliche</strong>n<br />

<strong>Vereinigung</strong> <strong>Hessen</strong><br />

gezeigt hatte, sah es dennoch keine<br />

Möglichkeit, von den verbindlichen<br />

Vorgaben des Gesetzgebers<br />

bzw. des Erweiterten Bewertungsausschusses<br />

abzuweichen.<br />

Insbesondere hinsichtlich der<br />

Umsetzung der „Deckelung“ der<br />

bisherigen Einzelleistungen (s. o.<br />

Nr. 5) besteht noch weitergehender<br />

Klärungsbedarf, weshalb an<br />

dieser Stelle kurz vor Redaktionsschluss<br />

noch keine abschließende<br />

Bewertung möglich ist. Über weitergehende<br />

Einzelheiten werden<br />

wir Sie in Kürze informieren.<br />

A. Metzner<br />

Gut geschulte Angehörige von<br />

Pflegebedürftigen entlasten auch die Praxis<br />

hörigen kostenfrei, da sie von den<br />

jeweiligen Pflegekassen finanziert<br />

werden.<br />

Der bpa hat in <strong>Hessen</strong> über 200<br />

Pflegefachkräfte in Mitgliedsbetrieben<br />

nach einem mit den Pflegekassen<br />

abgestimmten Curriculum<br />

fortgebildet. Dadurch kann<br />

eine flächendeckende Beratungsstruktur<br />

sichergestellt werden,<br />

auf die der Hausarzt verweisen<br />

kann.<br />

Der bpa ist mit über 800 hessischen<br />

Mitgliedsunternehmen der<br />

mit Abstand größte Zusammenschluss<br />

von privaten Pflegediensten<br />

und stationären Einrichtungen.<br />

Im Rahmen einer strategischen<br />

Kooperation von bpa und<br />

KV <strong>Hessen</strong> werden regelmäßig<br />

neue Versorgungskonzepte an<br />

der Schnittstelle zwischen Pflege<br />

und Ärzteschaft entwickelt und<br />

erprobt, gegenseitige Schulungen<br />

durchgeführt und bei Konflikten<br />

vermittelt.<br />

Interessierte Hausärzte können<br />

über die Landesgeschäftsstelle<br />

<strong>Hessen</strong> des bpa


Seite 12 info.doc<br />

Nr. 4 August <strong>2011</strong><br />

telefonisch (0611/3410790) oder<br />

bequem per E-mail (<strong>Hessen</strong>@<br />

bpa.de Betreff: Pflegeberatung)<br />

Mindern oder erhöhen die neuen<br />

Heilmittelrichtlinien eine Regressgefahr?<br />

Schon bisher haben viele Kassen auf die Genehmigung<br />

von Heilmittelverordnungen verzichtet<br />

und die neuen Heilmittelrichtlinien gehen hier<br />

noch weiter; zudem geben sie Verordnungszahlen<br />

vor. Da drängt sich manchem Kollegen<br />

der Gedanke auf: Wenn auf die Genehmigung<br />

verzichtet wird, ist die Notwendigkeit und<br />

Nach fünfjähriger Beratungsdauer<br />

hat der Gemeinsame Bundesausschuss<br />

(G-BA) eine Neufassung<br />

der Heilmittelrichtlinien beschlossen.<br />

Neu geregelt wird unter anderem<br />

das Genehmigungsverfahren<br />

für behinderte Patienten.<br />

Musste bislang vor jeder Verordnung<br />

eine Genehmigung erteilt<br />

werden, kann ab dem 1. Juli <strong>2011</strong><br />

der Patient für ein Jahr in den<br />

Status einer Schwerbehinderung<br />

gesetzt werden, der ihn für diesen<br />

Zeitraum von allen Genehmigungsverfahren<br />

befreit.<br />

Die Regelung trägt insbesondere<br />

den Fällen Rechnung, in denen<br />

der Behandlungsbedarf mit<br />

Heilmitteln für einen längeren<br />

Zeitraum feststeht und wenn hinsichtlich<br />

des Krankheitsstatus des<br />

Versicherten keine Veränderung<br />

der Notwendigkeit einer Therapie<br />

mit Heilmitteln zu erwarten ist.<br />

Am Genehmigungsverfahren wird<br />

ansonsten grundsätzlich festgehalten.<br />

Eine Krankenkasse hat<br />

jedoch weiterhin die Möglichkeit,<br />

auf die Durchführung des Genehmigungsverfahrens<br />

zu verzichten.<br />

Interessant ist in diesem Zusammenhang<br />

die Sichtweise des G-BA<br />

zur Frage der Wirtschaftlichkeit<br />

der Verordnung. Dieser vertritt<br />

die Auffassung, dass ein solcher<br />

Verzicht der Kasse als Genehmigung<br />

zu werten ist. Die ausdrücklich<br />

oder durch Verzicht auf das<br />

die Kontaktdaten eines entsprechend<br />

qualifizierten Pflegedienstes<br />

aus der jeweiligen Region<br />

Genehmigungsverfahren generell<br />

erteilte Genehmigung einer Verordnungsmöglichkeit<br />

zu Lasten<br />

der Krankenkassen über den Regelfall<br />

hinaus bezieht sich nach<br />

Auffassung des G-BA aber nur auf<br />

den jeweiligen Versicherten, dem<br />

hierdurch ein Leistungsanspruch<br />

gegenüber seiner Krankenkasse<br />

bestätigt wird. Der vom Versicherten<br />

gewählte zugelassene Leistungserbringer<br />

kann danach die<br />

verordneten Leistungen erbringen<br />

und vertragsgemäß mit der Krankenkasse<br />

abrechnen. Die Genehmigung<br />

bzw. der Verzicht auf die<br />

Genehmigung hat aber keine unmittelbaren<br />

Auswirkungen auf die<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach<br />

§106 SGB V. Hier gilt weiterhin<br />

das Prinzip der Praxisbesonderheit.<br />

Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />

nach §106<br />

SGB V wird dabei zwischen zwei<br />

Arten von Praxisbesonderheiten<br />

unterschieden: Kosten verordneter<br />

Heilmittel, die durch vorab<br />

anerkannte Praxisbesonderheiten<br />

bedingt sind, sollen gemäß §106<br />

Abs. 5a Satz 7 SGB V vor der<br />

Einleitung eines Prüfverfahrens<br />

von den Verordnungskosten eines<br />

Arztes abgezogen werden. Weitere<br />

Praxisbesonderheiten ermittelt<br />

die Prüfungsstelle auf Antrag des<br />

Arztes im laufenden Prüfverfahren.<br />

Der Rechtsprechung des BSG<br />

(Bundessozialgericht) zu Folge ist<br />

anfordern oder um Kontaktaufnahme<br />

durch den Pflegedienst<br />

bitten. bpa<br />

Wirtschaftlichkeit der Verordnung praktisch<br />

schon dokumentiert, so dass keine Regresse<br />

mehr drohen können. Doch Vorsicht: Die Sozialgerichte<br />

halten nach wie vor daran fest: Wer<br />

hohe Heilmittelkosten verursacht, muss Praxisbesonderheiten<br />

nachweisen! Kann er das nicht,<br />

wird es eng.<br />

eine Konzentration der Behandlung<br />

von Personen mit schwerwiegenden<br />

Behinderungen und<br />

hohem Behandlungsbedarf der<br />

typische Fall einer anzuerkennenden<br />

Praxisbesonderheit. Das BSG<br />

nimmt Bezug auf die Zusammensetzung<br />

der Patientenklientel einer<br />

Arztpraxis, die in den Praxen<br />

der Vergleichsgruppe nicht in entsprechender<br />

Weise anzutreffen<br />

sind. Inwieweit sich die Zusammensetzung<br />

der Patientenklientel<br />

einer Arztpraxis von anderen<br />

unterscheidet, kann laut G-BA<br />

jedoch nicht vorab, sondern nur<br />

im Nachhinein feststellt werden.<br />

Vor diesem Hintergrund wird eine<br />

Vorab-Anerkennung als Praxisbesonderheit<br />

ausgeschlossen.<br />

die VerordnungszaHlen des<br />

Katalogs scHÜtzen nicHt<br />

Vor regressen<br />

Diese Sichtweise des G-BA<br />

und wohl auch der Sozialgerichte<br />

gilt es zu beachten. Wer<br />

glaubt, wenn er sich streng an<br />

die Verordnungszahlen des Heilmittelkataloges<br />

hält, vor Regressen<br />

geschützt zu sein, irrt. Ausschlaggebend<br />

ist vielmehr, ob<br />

man mehr Patienten mit hohen<br />

Verordnungsmengen hat als die<br />

Vergleichsgruppe.<br />

GWZ<br />

Bitte beachten Sie zum Thema Heilmittel auch unseren ausführlichen Beitrag auf Seite 16

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