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Leitfaden für Friedensrichter zum Gesetz über die Schiedsstellen in ...

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Amtsgericht zuständig ist, <strong>in</strong> dessen Bezirk <strong>die</strong> Schiedsstelle ihren Sitz hat und wo sich <strong>die</strong>ses Gericht<br />

bef<strong>in</strong>det.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>es protokollierten Anerkenntnisses oder e<strong>in</strong>es Verzichts ist e<strong>in</strong>e Zwangsvollstreckung<br />

nicht möglich.<br />

IV Das Schlichtungsverfahren <strong>in</strong> strafrechtlichen Streitigkeiten (Sühneverfahren)<br />

Die Schiedsstelle ist ferner Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> dort bezeichneten Straftaten. Bei anderen Straftaten f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong> Sühneversuch statt, auch wenn<br />

<strong>die</strong> Straftat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden kann. Wer der Schiedsstelle Anhaltspunkte<br />

<strong>für</strong> andere Straftaten vorträgt, wird von ihr darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass Strafanzeigen gemäß § 158<br />

StPO bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht zu erstatten s<strong>in</strong>d.<br />

Geht es dem Antragsteller nicht um <strong>die</strong> Bestrafung des Täters, sondern nur um den Ersatz des durch<br />

<strong>die</strong> Tat entstandenen Schadens, so handelt es sich um e<strong>in</strong>e bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Hierzu<br />

gehört auch der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB). Das Verfahren richtet sich dann alle<strong>in</strong><br />

nach den Vorschriften des zweiten Abschnittes des <strong>Schiedsstellen</strong>gesetzes.<br />

Für das Schlichtungsverfahren <strong>in</strong> Strafsachen gelten <strong>die</strong>selben Regeln wie <strong>in</strong> bürgerlich-rechtlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten, sofern <strong>in</strong> den §§ 37–43 SächsSchiedsStG nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 37<br />

SächsSchiedsStG). Insbesondere s<strong>in</strong>d auch <strong>die</strong> Vorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> ordnungsgemäße Ladung und<br />

<strong>die</strong> Festsetzung e<strong>in</strong>es Ordnungsgeldes anzuwenden.<br />

1. Bezeichnung der Parteien<br />

Die Parteien werden – wie <strong>in</strong> bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten – als „Antragsteller“ bzw. als<br />

„Antragsgegner“ bezeichnet. Als Antragsteller oder als Antragsgegner kommen <strong>in</strong> Betracht:<br />

a) Antragsteller<br />

Antragsteller <strong>in</strong> Strafsachen kann nur der Verletzte oder derjenige se<strong>in</strong>, der nach den Strafgesetzen<br />

e<strong>in</strong> selbstständiges Antragsrecht hat (§ 374 Abs. 1 und 2 StPO). Für e<strong>in</strong>en Verletzten, der unter<br />

elterlicher Sorge steht, tritt der gesetzliche Vertreter, <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e juristische Person deren Organ auf (§<br />

374 Abs. 3 StPO). Steht e<strong>in</strong>e Person unter Betreuung, kann der Betreuer <strong>für</strong> sie handeln.<br />

b) Antragsgegner<br />

Antragsgegner <strong>in</strong> Strafsachen kann nur e<strong>in</strong>e natürliche Person se<strong>in</strong>, <strong>die</strong> zur Zeit der Begehung der Tat<br />

das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 19 StGB,<br />

§ 80 JGG). Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) ist alle<strong>in</strong> der Jugendrichter<br />

zuständig.<br />

E<strong>in</strong> Sühneversuch <strong>in</strong> Strafsachen ist ebenfalls nicht zulässig, wenn der Antrag sich gegen e<strong>in</strong>en<br />

wegen seelischer Störungen Schuldunfähigen richtet (§ 20 StGB). In <strong>die</strong>sen Fällen kann aber unter<br />

Umständen e<strong>in</strong> Anspruch auf Schadensersatz vor der Schiedsstelle geltend gemacht werden; das<br />

Verfahren richtet sich dann ausschließlich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des<br />

<strong>Schiedsstellen</strong>gesetzes.<br />

E<strong>in</strong> wegen geistiger oder seelischer Beh<strong>in</strong>derung Betreuter muss im Schlichtungsverfahren persönlich<br />

auftreten. Der Betreuer darf als Beistand ersche<strong>in</strong>en. Wird e<strong>in</strong> Vergleich geschlossen, der den<br />

Antragsgegner zu e<strong>in</strong>er geldwerten Leistung, sei es auch nur zur Übernahme der Kosten des<br />

Schlichtungsverfahrens, verpflichten soll, so muss der Betreuer mitwirken. Er ist deshalb vom Term<strong>in</strong><br />

zu benachrichtigen (§ 40 SächsSchiedsStG). Wird schon im Antrag auch e<strong>in</strong> vermögensrechtlicher<br />

Anspruch geltend gemacht, muss der Betreuer nicht nur benachrichtigt, sondern auch geladen<br />

werden. Wirkt der Betreuer nicht mit, so ist der Vergleich von der Schiedsperson gleichwohl

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