05.11.2013 Aufrufe

Leitfaden für Friedensrichter zum Gesetz über die Schiedsstellen in ...

Leitfaden für Friedensrichter zum Gesetz über die Schiedsstellen in ...

Leitfaden für Friedensrichter zum Gesetz über die Schiedsstellen in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

)<br />

Im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit im Strafverfahren ist <strong>die</strong> Schiedsstelle <strong>die</strong><br />

Vergleichsbehörde im S<strong>in</strong>ne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) <strong>in</strong> der zuletzt durch<br />

<strong>Gesetz</strong> vom 07. September 1998 (BGBl. I, Seite 2646) geänderten und damit jetzt geltenden Fassung.<br />

Soweit <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft nach Erhebung e<strong>in</strong>er Strafanzeige oder Stellung e<strong>in</strong>es Strafantrages<br />

durch den Verletzten e<strong>in</strong>er Straftat das öffentliche Interesse an der staatlichen Strafverfolgung<br />

verne<strong>in</strong>t und ke<strong>in</strong>e Anklage <strong>zum</strong> Strafgericht erhebt, verweist sie den Verletzten auf den Weg der<br />

gerichtlichen Privatklage. Der Verletzte hat vor Erhebung der Privatklage e<strong>in</strong>en Sühneversuch vor der<br />

Vergleichsbehörde – <strong>die</strong>s ist im Freistaat Sachsen <strong>die</strong> geme<strong>in</strong>dliche Schiedsstelle – zu beantragen.<br />

Nach §§ 380 Absatz 1, 374 Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und Nr. 6 StPO <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit §§ 1 Abs. 3, 37 ff.<br />

SächsSchiedsStG ist der Sühneversuch bei folgenden strafrechtlichen Delikten 6 durchzuführen:<br />

– vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung, §§ 223, 229 Strafgesetzbuch (StGB),<br />

– Sachbeschädigung, § 303 StGB,<br />

– Beleidigung, §§ 185–189 StGB,<br />

– Hausfriedensbruch, § 123 StGB,<br />

– Bedrohung, § 241 StGB,<br />

– Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB.<br />

Soweit zugleich weitere, <strong>in</strong> der Regel schwerere Straftaten <strong>in</strong> Betracht kommen, ist <strong>die</strong> Zuständigkeit<br />

der Schiedsstelle nicht mehr gegeben. Dann kann der <strong>Friedensrichter</strong> dem Antragsteller nur anheim<br />

geben, Strafantrag oder -anzeige gemäß § 158 StPO bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem<br />

Amtsgericht zu stellen.<br />

E<strong>in</strong> Sühneversuch ist <strong>in</strong> Strafsachen nicht zulässig, wenn der Antrag sich gegen e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>derjährigen<br />

(bis e<strong>in</strong>schließlich 17 Jahre; § 19 StGB, § 80 Jugendgerichtsgesetz (JGG)) oder e<strong>in</strong>en psychisch<br />

Schuldunfähigen richtet. In <strong>die</strong>sen Fällen kann aber unter Umständen e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Schadensersatz vor der Schiedsstelle geltend gemacht werden. Dieses Verfahren richtet sich dann<br />

ausschließlich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des <strong>Gesetz</strong>es, also nach den §§ 16–36<br />

SächsSchiedsStG.<br />

Geht es dem Antragsteller erkennbar nicht um e<strong>in</strong>e Bestrafung des Täters (von der der Antragsteller<br />

außer der Genugtuung nichts hat), sondern nur um den ihm durch <strong>die</strong> Tat entstandenen Schaden, so<br />

handelt es sich um e<strong>in</strong>e bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Hierzu gehört neben<br />

Schadensersatzansprüchen auch der Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Verfahren richtet sich dann<br />

alle<strong>in</strong> nach den §§ 16–36 SächsSchiedsStG.<br />

Lässt der Antragsteller aber erkennen, dass er neben Schadensersatz-, Schmerzensgeld- und<br />

anderen bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen zusätzlich auch <strong>die</strong> Bestrafung des Antragsgegners<br />

wünscht (sog. „gemischte Streitigkeiten“), so verfährt <strong>die</strong> Schiedsstelle <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie nach den<br />

speziellen Vorschriften des dritten Abschnitts des SächsSchiedsStG <strong>für</strong> das Sühneverfahren (§§ 37<br />

ff.).<br />

c)<br />

Fehlt <strong>die</strong> sachliche Zuständigkeit der Schiedsstelle, kann der <strong>Friedensrichter</strong> dem Antragsteller nur<br />

mitteilen, dass <strong>die</strong> angerufene Schiedsstelle <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Angelegenheit nicht tätig werden darf. Der<br />

Antragsteller kann sich dann im Regelfall nur an <strong>die</strong> Gerichte wenden.<br />

Die Schiedsstelle ist nicht befugt, Unterschriften zu beglaubigen. E<strong>in</strong>fache Abschriften und<br />

Ausfertigungen von Vergleichen kann sie erteilen; Besche<strong>in</strong>igungen darf sie nur erstellen, soweit das<br />

SächsSchiedsStG <strong>die</strong>s vorsieht (vgl. §§ 43, 48 Abs.4, 49).<br />

6 E<strong>in</strong>e nähere Erklärung <strong>die</strong>ser Delikte erfolgt unter Abschnitt IV.2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!