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Leitfaden für Friedensrichter zum Gesetz über die Schiedsstellen in ...

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e) An weiteren Kosten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere noch <strong>in</strong> Betracht zu ziehen:<br />

– soweit nicht bereits durch e<strong>in</strong>e pauschale Entschädigung abgedeckt: Beiträge <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e –<br />

zusätzliche – Haftpflichtversicherung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht<br />

gegen<strong>über</strong> Besuchern, wenn <strong>die</strong> Schiedsstelle <strong>in</strong> privaten Räumen untergebracht ist, oder e<strong>in</strong><br />

entsprechender Prämienzuschlag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Risikoerhöhung, soweit der <strong>Friedensrichter</strong> bereits<br />

e<strong>in</strong>e solche Versicherung besitzt,<br />

– Beiträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesetzliche Unfallversicherung der ehrenamtlich Tätigen gemäß § 2 Abs. 1<br />

Nr. 10 SGB VII,<br />

– im Schlichtungsverfahren nicht erhobene Auslagen<br />

3. Abrechnung, E<strong>in</strong>nahmen (§ 54 SächsSchiedsStG)<br />

Von den Vorschriften des § 54 SächsSchiedsStG kann nicht durch Vere<strong>in</strong>barung mit der Geme<strong>in</strong>de<br />

abgewichen werden. Der <strong>Friedensrichter</strong> kann mit der Geme<strong>in</strong>de nur e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung dar<strong>über</strong><br />

treffen, wie und zu welcher Zeit <strong>über</strong> <strong>die</strong> E<strong>in</strong>künfte aus der <strong>Schiedsstellen</strong>tätigkeit abzurechnen ist.<br />

Bei der Abrechnung kann <strong>die</strong> Vorlage des Kassenbuchs, der Sammlung der Kostenrechnungen sowie<br />

des Protokollbuchs nebst Vorblatt verlangt werden. Die Geme<strong>in</strong>de sollte <strong>zum</strong> 30. September e<strong>in</strong>es<br />

jeden Jahres so verfahren, um sich e<strong>in</strong>en Überblick <strong>über</strong> <strong>die</strong> Tätigkeit der Schiedsstelle zu<br />

verschaffen.<br />

Der <strong>Friedensrichter</strong> hat amtliche Gelder, <strong>die</strong> bei ihm e<strong>in</strong>gehen – abgesehen von Schreibauslagen und<br />

von aus eigenen Mitteln vorgestreckten Auslagen –, bis zur Abrechnung mit der Geme<strong>in</strong>de<br />

abgesondert von sonstigen Geldbeständen, <strong>in</strong>sbesondere von se<strong>in</strong>em eigenen Geld, zu verwahren<br />

(z.B. gesonderte Kassette).<br />

Im Übrigen stehen dem <strong>Friedensrichter</strong> nur <strong>die</strong> Schreibauslagen, <strong>die</strong> Auslagen <strong>für</strong> Zustellungen und<br />

sonstige Auslagen zu, soweit sie bei ihm tatsächlich angefallen s<strong>in</strong>d; alle übrigen E<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d an<br />

<strong>die</strong> Geme<strong>in</strong>de abzuführen.

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