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Leitfaden für Friedensrichter zum Gesetz über die Schiedsstellen in ...

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) Ablehnungsgründe (§§ 39, 21 SächsSchiedsStG)<br />

Der <strong>Friedensrichter</strong> darf <strong>die</strong> Durchführung des Sühneverfahrens – anders als bei e<strong>in</strong>er bürgerlichrechtlichen<br />

Schlichtung aus den <strong>in</strong> § 21 Abs. 1 Nr. 1 und<br />

§ 21 Abs. 3 SächsSchiedsStG genannten Gründen nicht ablehnen.<br />

c) Vertretung des Antragsgegners (§ 40 SächsSchiedsStG)<br />

Bei gesetzlicher Vertretung des Antragsgegners ist <strong>die</strong> Ladung nicht nur ihm, sondern auch dem<br />

Vertreter zuzustellen. Der Vertreter ist verpflichtet, <strong>in</strong> der Verhandlung zu ersche<strong>in</strong>en; gegen ihn kann<br />

bei Zuwiderhandlung e<strong>in</strong> Ordnungsgeld verhängt werden (vgl. §§ 40, 26 Abs. 8 SächsSchiedsStG).<br />

d) Ausbleiben des Antragstellers (§§ 41, 42 SächsSchiedsStG)<br />

Sofern der Antragsteller nicht zur Verhandlung ersche<strong>in</strong>t und sich nicht <strong>in</strong>nerhalb von 2 Wochen<br />

genügend entschuldigt, ferner auch ke<strong>in</strong>e Vertretung se<strong>in</strong>er Person erfolgt, so gilt se<strong>in</strong> Antrag als<br />

zurückgenommen. E<strong>in</strong>e erneute Antragstellung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dabei <strong>die</strong><br />

Zustimmungserklärung des Antragsgegners vorlegt.<br />

e) Sühnebesche<strong>in</strong>igung (§ 43 SächsSchiedsStG)<br />

Als Besche<strong>in</strong>igung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erfolglosigkeit des Sühneversuchs <strong>die</strong>nt e<strong>in</strong>e Ausfertigung des<br />

Protokollvermerks. Die Besche<strong>in</strong>igung wird nur auf Antrag erteilt. Ist gegen den Antragsgegner e<strong>in</strong><br />

Ordnungsgeld verhängt worden, wird <strong>die</strong> Besche<strong>in</strong>igung erst ausgestellt, wenn <strong>die</strong> Festsetzung des<br />

Ordnungsgeldes rechtskräftig ist und damit <strong>die</strong> Erfolglosigkeit des Sühneversuchs<br />

feststeht.<br />

Die Besche<strong>in</strong>igung ist Prozessvoraussetzung <strong>für</strong> das Privatklageverfahren. Der Antragsteller als<br />

Kläger hat deshalb <strong>die</strong> Besche<strong>in</strong>igung mit der Klage beim Amtsgericht e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Der Vermerk <strong>über</strong> den erfolglosen Sühneversuch ist am Schluss des Protokolls aufzunehmen, wenn<br />

wenigstens der Antragsteller <strong>in</strong> der Schlichtungsverhandlung erschienen war.<br />

Der Vermerk hat zu enthalten:<br />

– Vor- und Familiennamen – gegebenenfalls auch <strong>die</strong> des gesetzlichen Vertreters oder des<br />

Betreuers – und <strong>die</strong> Wohnanschrift der Parteien;<br />

– den Lebenssachverhalt (Gegenstand) der dem Antragsgegner zur Last gelegten Straftat<br />

unter Angabe des genauen Zeitpunkts ihrer Begehung;<br />

– den Zeitpunkt der E<strong>in</strong>reichung des Antrags auf Anberaumung der Schlichtungsverhandlung;<br />

– <strong>die</strong> Angabe, dass der Antragsgegner zu der Verhandlung (gegebenenfalls auch zu e<strong>in</strong>em<br />

zweiten Term<strong>in</strong> (§ 43 Abs. 1, Ziffer 2, letzter Satz <strong>Schiedsstellen</strong>gesetz) trotz<br />

ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder sich vor dem Schluss der Verhandlung<br />

unentschuldigt entfernt hat, oder dass <strong>die</strong> Parteien zwar erschienen s<strong>in</strong>d, der Sühneversuch<br />

aber ohne Erfolg geblieben ist;<br />

– Erklärungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Parteien <strong>in</strong> der Verhandlung – <strong>in</strong>sbesondere <strong>zum</strong> Gegenstand der<br />

Beschuldigung – abgegeben haben, gehören nicht <strong>in</strong> den Protokollvermerk.<br />

– Unterschrift der Schiedsperson.<br />

Bei der Erteilung der Ausfertigung (Besche<strong>in</strong>igung gemäß § 43 SächsSchiedsStG) ist gemäß § 34<br />

SächsSchiedsStG zu verfahren.<br />

In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 2, letzter Satz SächsSchiedsStG darf <strong>die</strong> Erfolglosigkeit des<br />

Sühneversuchs erst nach e<strong>in</strong>em zweiten Term<strong>in</strong> besche<strong>in</strong>igt werden, wenn <strong>die</strong> Parteien <strong>in</strong> der<br />

gleichen Geme<strong>in</strong>de wohnen.

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