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1.0 Allgemeine und wichtige Informationen zum Jahreswechsel

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Selbst hergestellte Gebäude (= Herstellerbefreiung)<br />

Diese sind wie bisher von der Besteuerung befreit. Diese Bestimmung wurde jedoch mit dem 1. StabG<br />

2012 um eine Einschränkung ergänzt. Im Gegensatz zu bisherigen Regelungen greift die Befreiung<br />

dann nicht, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre zur Einkünfteerzielung (z. B.<br />

Vermietung) gedient hat. Im Falle einer teilweisen Nutzung zur Einkünfteerzielung steht die<br />

Befreiung anteilig zu.<br />

Bei selbst hergestellten Gebäuden (auf eigene Rechnung mittels Baufachleuten erstellt; der<br />

Steuerpflichtige muss somit Bauherreneigenschaft besitzen) ist aber nur der Veräußerungsgewinn auf<br />

das Gebäude befreit; die Regelung gilt nicht für Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden.<br />

1.9.3. Immobilienbesteuerung neu im betrieblichen Bereich<br />

Die Besteuerung der Veräußerung von betrieblich genutzten Liegenschaften hat sich mit 1.4.2012 für<br />

sämtliche betrieblichen Einkunftsarten geändert.<br />

Für Gr<strong>und</strong>stücke, die einem Betriebsvermögen einer natürlichen Person zugehören <strong>und</strong> dem<br />

Anlagevermögen zuzuordnen sind, gelten im Wesentlichen die Regelungen wie für im Privatvermögen<br />

gehaltene Gr<strong>und</strong>stücke –mit Ausnahme der Hauptwohnsitzbefreiung <strong>und</strong> der Steuerbefreiung für selbst<br />

hergestellte Gebäude.<br />

Der besondere Steuersatz von 25 % für den Veräußerungsgewinn gilt jedoch nicht für Veräußerung von<br />

folgenden Gr<strong>und</strong>stücken aus dem Betriebsvermögen:<br />

- Gr<strong>und</strong>stücke, die dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind,<br />

- Gr<strong>und</strong>stücke eines Betrieb es, dessen Schwerpunkt in der Überlassung oder Veräußerung von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken liegt (Gr<strong>und</strong>stückshändler),<br />

- soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde <strong>und</strong><br />

- soweit stille Reserven auf das Gr<strong>und</strong>stück übertragen wurden.<br />

Wurden Gr<strong>und</strong>stücke mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt, ist im Falle einer<br />

Veräußerung der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös <strong>und</strong> Teilwert dem betrieblichen<br />

Bereich, der Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert <strong>und</strong> Anschaffungskosten dem privaten Bereich<br />

zuzuordnen. Kam es im Zuge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart zu einer steuerneutralen<br />

Aufwertung von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden, dann ist der Aufwertungsbetrag bei der Veräußerung<br />

gewinnwirksam anzusetzen.<br />

1.9.3.1 Betriebe, die derzeit nicht nach § 5 EStG buchführungspflichtig sind (Einnahmen-<br />

Ausgabenrechner nach § 4 Abs. 3 EStG sowie Unternehmer mit einem eingeschränkten<br />

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EstG <strong>und</strong> Unternehmer mit einer Gewinnpauschalierung)<br />

Für alle Betriebe, die derzeit ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, freiwillige<br />

Bilanzierung oder durch Pauschalierung ermitteln, verschärft sich die Situation ab 1.4.2012. Bisher<br />

konnte nämlich der Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden (ohne Gebäude, siehe Punkt 1.9.4) nach Ablauf der 10-jährigen<br />

Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Zukünftig wird nicht nur das Gebäude, sondern auch der<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden unabhängig von der Gewinnermittlungsart bei Veräußerung mit 25%<br />

Immobiliensteuer vom Veräußerungsgewinn belastet. Veräußerungsbedingte Betriebsausgaben<br />

(Maklerkosten, Rechtsberatungskosten etc.) sind nicht mehr abzugsfähig.<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 10

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