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1.0 Allgemeine und wichtige Informationen zum Jahreswechsel

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Rechnungen (Mindestangaben) laut Umsatzsteuergesetz<br />

1. Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers<br />

2. Name <strong>und</strong> Anschrift des Abnehmers/Empfängers. Die UID-Nummer des Abnehmers <strong>und</strong><br />

Empfängers ist zusätzlich anzugeben, wenn der Rechnungsbetrag inkl. USt<br />

€ 10.000,00 übersteigt <strong>und</strong> der leistende Unternehmer Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen<br />

Aufenthalt oder eine Betriebsstätte im Inland hat<br />

3. Menge, handelsübliche Bezeichnung<br />

4. Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum<br />

5. Entgelt für die Lieferung oder Leistung <strong>und</strong> der anzuwendende Steuersatz bzw. Hinweis auf<br />

eine allfällige Steuerbefreiung<br />

6. Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt<br />

7. Ausstellungsdatum der Rechnung (zusätzlich <strong>zum</strong> Lieferdatum)<br />

8. Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer<br />

9. UID-Nummer des Rechnungsausstellers<br />

Bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 150,00) reichen folgende Angaben:<br />

1. Name, Anschrift des leistenden Unternehmers<br />

2. Menge, handelsübliche Bezeichnung<br />

3. Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum<br />

4. Bruttoentgelt für die Lieferung oder Leistung<br />

5. Steuersatz<br />

6. Ausstellungsdatum<br />

1.3. Lohnverrechnung, Sozialversicherung, Zuschüsse von AUVA ab elften Tag<br />

1.3.1 Lohnverrechnung<br />

Anstelle von Krankenscheinen muss ab November 2005 jeder vollversicherte Dienstnehmer jährlich für<br />

die E-Card einen Betrag von € 10,-- an die Gebietskrankenkasse zahlen, dieser Betrag erhöht sich auf<br />

€ 20,-- wenn ein Partner zugleich mit dem vollversicherten Dienstnehmer mitversichert ist. Dieser<br />

Betrag ist somit im November eines jeden Jahres an die Gebietskrankenkasse vom Dienstgeber<br />

abzuführen.<br />

1.3.2 Sozialversicherung (SV)<br />

1.3.2.1 Achtung neue Anmeldefrist für alle Dienstgeber ab 0<strong>1.0</strong>1.2008!!!!!<br />

Alle Dienstgeber (war bereits ab 0<strong>1.0</strong>1.2007 für Burgenland verpflichtend) müssen ab 0<strong>1.0</strong>1.2008<br />

jeden Dienstnehmer vor Arbeitsbeginn an die jeweilige Gebietskrankenkasse melden. Wenn also ein<br />

Dienstnehmer um 09.00 Uhr zu arbeiten beginnt, hat daher spätestens um 08.59 Uhr (also<br />

spätestens eine Minute vorher) die Meldung an die Gebietskrankenkasse zu erfolgen..<br />

Gemäß Sozialversicherungsänderungsgesetz (SVÄG 2005) §§ 33 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 1 a in Verbindung<br />

mit § 622 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG<br />

pflichtversicherte Person (Vollversicherte <strong>und</strong> Teilversicherte) spätestens vor Arbeitsantritt beim<br />

zuständigen Krankenversicherungsträger an<strong>zum</strong>elden.<br />

Kontrollen am Arbeitsplatz erfolgen ab 2011 durch die Finanzpolizei (vormals KIAB).<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 2

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