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1.0 Allgemeine und wichtige Informationen zum Jahreswechsel

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a) Veräußerung von privaten Immobilien (Immobilien im Privatvermögen)<br />

<strong>und</strong><br />

b) Veräußerung von Immobilien im Betriebsvermögen<br />

Gewinne aus der Veräußerung von privaten Immobilien (alte Rechtslage diesbezüglich siehe<br />

www.polster-steuerberatung.at) werden nach der neuen Rechtslage ab 0<strong>1.0</strong>4.2012 generell <strong>und</strong><br />

unabhängig von einer wie bisher (bis 3<strong>1.0</strong>3.2012) geltenden Spekulationsfrist steuerpflichtig.<br />

Dadurch werden auch bereits seit Jahrzehnten in Besitz befindliche Immobilien steuerhängig(=bei<br />

Verkauf steuerpflichtig).<br />

Die neue Immobilienbesteuerung im Privatvermögen ab 1.4.2012 siehe genaue Ausführungen unten.<br />

Nach der alten Rechtslage (bis 3<strong>1.0</strong>3.2012) waren Gewinne aus dem Verkauf von privaten Immobilien<br />

nur einkommensteuerpflichtig, sofern diese innerhalb einer Spekulationsfrist von allgemein 10 Jahren<br />

bzw. 15 Jahren mit Gewinnen verkauft wurden. Die 10-Jahresspekulationsfirst galt allgemein während<br />

die 15-Jahresspekulationsfirst bei beschleunigter 10-/15tel Abschreibung nach dem 31.3.1997, somit<br />

also bei Beanspruchung einer vorzeitigen Abschreibung zu beachten war.<br />

Bei Veräußerung von Immobilien im Betriebsvermögen gilt folgendes:<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien im Betriebsvermögen wurden bisher nur bei<br />

buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden (voller Betriebsvermögensvergleich nach §5 EstG) voll<br />

besteuert; für Einnahmen- Ausgabenrechner nach § 4 Abs 3 EstG <strong>und</strong> Unternehmer mit einem<br />

eingeschränkten Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EstG waren Gewinne aus der Veräußerung<br />

von nacktem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden nur innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre bzw 15 Jahre wie oben<br />

ausgeführt) zu versteuern.<br />

Mit der neuen Rechtslage, die bereits ab 1.4.2012 in Kraft getreten ist, werden sämtliche Verkäufe<br />

von Immobilien – unabhängig von der Behaltedauer <strong>und</strong> der Zurechnung zu Privat- oder<br />

Betriebsvermögen – erfasst <strong>und</strong> einkommensteuerpflichtig.<br />

Die neue Rechtslage gilt bereits ab 1.4.2012 , maßgeblich für die steuerliche Zurechnung ist der<br />

Abschluss des Kaufvertrages.<br />

Die neu geschaffene Immobilienertragsteuer erfasst den Veräußerungsgewinn nunmehr mit<br />

einem Sondersteuersatz in Höhe von 25 % unabhängig davon, ob die Immobilien dem Privatoder<br />

Betriebsvermögen zuzurechnen sind.<br />

Die Ermittlung des 25 % steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes erfolgt jedoch unterschiedlich<br />

im Privat- <strong>und</strong> Betriebsvermögen, <strong>und</strong> außerdem ist noch die Unterscheidung in Neuvermögen<br />

<strong>und</strong> Altvermögen zu berücksichtigen. Für Altvermögen (gibt es nur bei Privatvermögen <strong>und</strong><br />

nichtbuchführungspflichtigen Unternehmen nach § 5 EStG) sind besondere Begünstigungen bei der<br />

Veräußerungsgewinnermittlung zur Anwendung des Sondersteuersatzes von 25 % vorgesehen, sodass<br />

hier tatsächlich sodann 3,5 % bzw. 15 % vom Veräußerungserlös bzw. 25 % Steuer vom<br />

Veräußerungsgewinn zu entrichten sind, soweit nicht eine gänzliche Steuerbefreiung (z.B.<br />

Hauptwohnsitzbefreiung) greift. Diesbezügliche <strong>Informationen</strong> werden jedoch in den nachfolgenden<br />

Ausführungen detailliert dargestellt.<br />

1.9.2. Die neue Immobilienbesteuerung im Privatvermögen ab 1.4.2012<br />

Private Liegenschaftsverkäufe unterliegen seit 1.4.2012 generell der Steuerpflicht, unabhängig davon,<br />

wie lange sich die Liegenschaft bereits im Eigentum des Verkäufers bef<strong>und</strong>en hat. Der Steuersatz für<br />

die so genannte Immobiliensteuer beträgt einheitlich <strong>und</strong> einkommensunabhängig 25%.<br />

Steuerfrei ist der Verkauf eines Eigenheimes welches als Hauptwohnsitz diente (siehe Ausführungen<br />

unten).<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 8

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