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1.0 Allgemeine und wichtige Informationen zum Jahreswechsel

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<strong>1.0</strong> <strong>Allgemeine</strong> <strong>und</strong> <strong>wichtige</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Jahreswechsel</strong><br />

1.1 Inventur <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>aufzeichnungen<br />

Die Erstellung der Inventur <strong>zum</strong> 31.12.2012 ist für alle Gewerbetreibenden vorgeschrieben. Die<br />

vorhandenen Vorräte sind genauestens aufzuzeichnen, wobei die Inventuraufzeichnung folgende<br />

Positionen enthalten sollte: Laufende Nummer, Bezeichnung der Ware, Menge (Stück, Kilo, Liter),<br />

Preis/Einheit, Gesamtbetrag. Der Preis pro Einheit ist <strong>zum</strong> Einstandspreis (Einkaufspreis zuzüglich<br />

Bezugsspesen) anzusetzen.<br />

Ebenso sind <strong>zum</strong> Jahresende insbesondere Halb- u. Fertigerzeugnisse vor allem auf Baustellen zu<br />

bewerten, <strong>und</strong> der Baufortschritt ist festzuhalten.<br />

Hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten von Geschäftspapieren oder Geschäftsunterlagen (Belege,<br />

Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Bank- <strong>und</strong> Kassabelege, Lieferscheine,<br />

Kostenvoranschläge, Arbeitsscheine, Registrierkassastreifen, Arbeitszeiterfassungen,<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen etc.) vgl. Pkt 1.5<br />

1.2. Buchhaltungsunterlagen <strong>und</strong> Rechnungsausstellung<br />

Demzufolge ergibt sich, dass<br />

• vor allem das Kassabuch <strong>und</strong> das Wareneingangsbuch (soweit dies geführt wird) tatsächlich bis<br />

15. Februar 2013 für den Monat Jänner fertig sein müssen.<br />

• Falls die Buchhaltung in unserem Büro erstellt wird, sollten die erforderlichen Unterlagen für<br />

den Monat Jänner 2013 spätestens innerhalb des Zeitraums vom 17. Feber 2013 bis 01. März<br />

2013 überbracht werden. Denn nur bei Einhaltung dieser Termine kann die Buchhaltung<br />

ordnungsgemäß <strong>und</strong> zeitgerecht erstellt werden, sodass die Umsatzsteuervoranmeldungen bis<br />

15. März 2013 für Jänner 2013 mittels FON (FinanzOnline) elektronisch übertragen werden<br />

können.<br />

• Rechnungen müssen alle Merkmale enthalten <strong>und</strong> müssen an Unternehmer jedenfalls (auch<br />

ohne Verlangen) ausgestellt werden<br />

• ab 0<strong>1.0</strong>1.2008 müssen Rechnungen bei Werklieferungen <strong>und</strong> Werkleistungen an Privatpersonen<br />

im Zusammenhang mit einem Gr<strong>und</strong>stück an Privatpersonen (=privater Hausbau) verpflichtend<br />

ausgestellt werden (bisher nur, wenn eine Rechnung von dieser Privatperson verlangt wurde).<br />

Dies betrifft alle Bauleistungen an Privatpersonen vor allem Leistungen der Baumeister,<br />

Elektriker, Tischler, Dachdecker, Spengler, Installateure etc. Diesfalls müssen die Rechnungen<br />

innerhalb von 6 Monaten ausgestellt werden.<br />

Bei Rechnungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge), sind ergänzend<br />

noch die UID-Nummer des Leistungsempfängers <strong>und</strong> ein Hinweis: „Der Leistungsempfänger ist<br />

Steuerschuldner“ anzugeben. Reverse Charge Rechnungen haben keinen gesonderten Steuerausweis.<br />

Fehlen Merkmale einer Rechnung, geht der Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger verloren.<br />

Ab 1.1.2011 fallen auch Reinigungsarbeiten (wie bisher Bauleistungsarbeiten) unter das Reverse<br />

Charge System, das heißt, dass die Rechnung von der Reinigungsfirma ohne USt zu fakturieren ist,<br />

wenn die Leistung an einen Unternehmer erfolgt.<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 1


Rechnungen (Mindestangaben) laut Umsatzsteuergesetz<br />

1. Name <strong>und</strong> Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers<br />

2. Name <strong>und</strong> Anschrift des Abnehmers/Empfängers. Die UID-Nummer des Abnehmers <strong>und</strong><br />

Empfängers ist zusätzlich anzugeben, wenn der Rechnungsbetrag inkl. USt<br />

€ 10.000,00 übersteigt <strong>und</strong> der leistende Unternehmer Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen<br />

Aufenthalt oder eine Betriebsstätte im Inland hat<br />

3. Menge, handelsübliche Bezeichnung<br />

4. Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum<br />

5. Entgelt für die Lieferung oder Leistung <strong>und</strong> der anzuwendende Steuersatz bzw. Hinweis auf<br />

eine allfällige Steuerbefreiung<br />

6. Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt<br />

7. Ausstellungsdatum der Rechnung (zusätzlich <strong>zum</strong> Lieferdatum)<br />

8. Fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer<br />

9. UID-Nummer des Rechnungsausstellers<br />

Bei Kleinbetragsrechnungen (bis € 150,00) reichen folgende Angaben:<br />

1. Name, Anschrift des leistenden Unternehmers<br />

2. Menge, handelsübliche Bezeichnung<br />

3. Tag der Lieferung oder Leistungszeitraum<br />

4. Bruttoentgelt für die Lieferung oder Leistung<br />

5. Steuersatz<br />

6. Ausstellungsdatum<br />

1.3. Lohnverrechnung, Sozialversicherung, Zuschüsse von AUVA ab elften Tag<br />

1.3.1 Lohnverrechnung<br />

Anstelle von Krankenscheinen muss ab November 2005 jeder vollversicherte Dienstnehmer jährlich für<br />

die E-Card einen Betrag von € 10,-- an die Gebietskrankenkasse zahlen, dieser Betrag erhöht sich auf<br />

€ 20,-- wenn ein Partner zugleich mit dem vollversicherten Dienstnehmer mitversichert ist. Dieser<br />

Betrag ist somit im November eines jeden Jahres an die Gebietskrankenkasse vom Dienstgeber<br />

abzuführen.<br />

1.3.2 Sozialversicherung (SV)<br />

1.3.2.1 Achtung neue Anmeldefrist für alle Dienstgeber ab 0<strong>1.0</strong>1.2008!!!!!<br />

Alle Dienstgeber (war bereits ab 0<strong>1.0</strong>1.2007 für Burgenland verpflichtend) müssen ab 0<strong>1.0</strong>1.2008<br />

jeden Dienstnehmer vor Arbeitsbeginn an die jeweilige Gebietskrankenkasse melden. Wenn also ein<br />

Dienstnehmer um 09.00 Uhr zu arbeiten beginnt, hat daher spätestens um 08.59 Uhr (also<br />

spätestens eine Minute vorher) die Meldung an die Gebietskrankenkasse zu erfolgen..<br />

Gemäß Sozialversicherungsänderungsgesetz (SVÄG 2005) §§ 33 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 1 a in Verbindung<br />

mit § 622 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG<br />

pflichtversicherte Person (Vollversicherte <strong>und</strong> Teilversicherte) spätestens vor Arbeitsantritt beim<br />

zuständigen Krankenversicherungsträger an<strong>zum</strong>elden.<br />

Kontrollen am Arbeitsplatz erfolgen ab 2011 durch die Finanzpolizei (vormals KIAB).<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 2


Mit Jänner 2011 wurde aus der KIAB (Sondereinheit für Betrugsbekämpfung) die Finanzpolizei<br />

(FinPol). Neben den KIAB-Teams umfasst die Finanzpolizei auch Mitarbeiter aus der<br />

Betriebsprüfung, der Abgabensicherung <strong>und</strong> der GPLA sowie aus Stabstellen des<br />

B<strong>und</strong>esministeriums für Finanzen.<br />

Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung wie folgt erfüllen:<br />

1. vollständige Anmeldung wie bisher (anstelle von sieben Tagen jedoch vor Arbeitsbeginn):<br />

a) Meldung an unsere Kanzlei (ist nur während der Büroöffnungszeiten möglich, außerhalb<br />

dieser Büroöffnungszeiten muss vom Klienten selbst die unter Punkt 2. angeführte<br />

Avisomeldung vorgenommen werden), wobei diese rechtzeitig durchgeführt werden muss,<br />

sodass von unserem Büro aus sodann die Meldungen an die GKK rechtzeitig erfolgen<br />

können,<br />

oder<br />

b) mit ELDA über die Oberösterreichische GKK<br />

2. Falls diese vorhin angeführte vollständige Meldung nicht möglich ist, kann ab 0<strong>1.0</strong>1.2008 eine<br />

Avisoanmeldung, die nur die nachfolgend genau angeführte Mindestangaben enthält,<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Avisoanmeldung muss beinhalten:<br />

- Dienstgeberkontonummer<br />

- Name <strong>und</strong> Versicherungsnummer der beschäftigten Person<br />

- Geburtsdaten der beschäftigten Person<br />

- Ort <strong>und</strong> Tag der Beschäftigungsaufnahme<br />

Es fehlen demnach: Höhe des Entgelts, St<strong>und</strong>enanzahl, Art der Beschäftigung<br />

Die Avisoanmeldung kann mittels<br />

a) Telefon 05/780 760<br />

b) Fax 05/780 761<br />

eine Fax-Vorlage liegt diesem Schreiben bei<br />

c) ELDA (wie oben angeführt) erfolgen.<br />

Bei Meldung mittels Telefon erhält man sofort eine achtstellige Bestätigungsnummer (=Codenummer),<br />

die bei einer Kontrolle am Arbeitsplatz der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung)<br />

vorzuweisen ist.<br />

Falls die Meldung mittels Fax erfolgt (eine Fax-Vorlage liegt diesem Schreiben bei), ist die<br />

Faxbestätigung als Beleg aufzubewahren <strong>und</strong> der KIAB vorzuweisen. Außerdem erhält man<br />

diesfalls drei St<strong>und</strong>en später von der OÖGKK eine Bestätigung über die Anmeldung. Diese<br />

Anmeldebestätigung ist somit ebenfalls bei Kontrollen vorzuweisen.<br />

Wenn nur die Avisomeldung, wie vorhin angeführt per Telefon oder mittels Fax oder ELDA<br />

erfolgt ist, müssen innerhalb von sieben Tagen folgende Ergänzungspunkte nachgemeldet<br />

werden:<br />

a)Höhe des Entgelts<br />

b)St<strong>und</strong>enanzahl<br />

c)Art der Beschäftigung<br />

1.3.2.2. Strafen bei nicht rechtzeitiger Meldung<br />

Siehe Klienteninfo 2011 Seite 3<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 3


1.3.2.3. Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer – Dokumentennachweis am Arbeitsplatz<br />

Falls ein Dienstgeber einen ausländischen Arbeiter (vgl. 1.3.2.4 Beschäftigungsfreiheit in der EU)<br />

beschäftigt, muss dieser folgende Dokumente am Arbeitsplatz vorlegen können:<br />

d) Reisepass<br />

e) arbeitsmarktbehördliche Bewilligung<br />

f) aktuelle Krankenkassenanmeldung<br />

Kontrollen am Arbeitsplatz erfolgen ab 2011 durch die Finanzpolizei (früher KIAB).<br />

Strafen bei Nichtbeachtung dieser Meldevorschrift bzw. bei Nichtvorweisung der vorhandenen<br />

Dokumente:<br />

1. Arbeitseinstellung<br />

2. Geldstrafen<br />

3. Freiheitsstrafen<br />

Falls bei einem Arbeitnehmer Ihres Betriebes Gehaltspfändungen durchgeführt werden, müssen<br />

Sie diese Tatsache besonders beachten, um nicht eventuell zur Zahlung im Haftungsfalle<br />

herangezogen zu werden. Zu beachten ist auch, dass in diesem Fall bei der<br />

Lohnabrechnung insgesamt ein enormer arbeitstechnischer Mehraufwand entsteht.<br />

1.3.2.4 Beschäftigungsfreiheit in der EU (=Arbeitnehmerfreizügigkeit)<br />

Siehe Klienteninfo 2011 Seite 4<br />

Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt ab 1.5.2011 daher für Staatsbürger der folgenden Staaten:<br />

• Belgien,<br />

• Dänemark,<br />

• Deutschland,<br />

• Estland,<br />

• Finnland,<br />

• Frankreich,<br />

• Griechenland,<br />

• Großbritannien,<br />

• Irland,<br />

• Island,<br />

• Italien,<br />

• Lettland,<br />

• Liechtenstein,<br />

• Litauen,<br />

• Luxemburg,<br />

• Malta,<br />

• Niederlande,<br />

• Norwegen,<br />

• Österreich,<br />

• Polen,<br />

• Portugal,<br />

• Schweden,<br />

• Schweiz,<br />

• Slowakei,<br />

• Slowenien,<br />

• Spanien,<br />

• Tschechien,<br />

• Ungarn,<br />

• Zypern.<br />

Keine Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt es für Bulgarien <strong>und</strong> Rumänien.<br />

1.3.2.5 Lohndumpinggesetz<br />

Im Februar 2011 wurde, rechtzeitig vor der Öffnung des österreichischen Arbeitsmarktes für die 2004<br />

der EU beigetretenen Mitgliedsstaaten, ein „Gesetz gegen Lohn- <strong>und</strong> Sozialdumping“ beschlossen.<br />

Dieses Gesetz gilt ab 1.Mai 2011 für Sachverhalte, die sich nach dem 30. April 2011 ereignen. Ziel des<br />

Gesetzes ist es, dass weder in- noch ausländische Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten, unter dem<br />

jeweils gültigen Kollektivvertrag entlohnt werden. Ausländische Firmen müssen ihre Mitarbeiter, die<br />

sie nach Österreich entsenden, nach dem österreichischen Kollektivvertrag entlohnen, der (aliquote)<br />

Urlaubsanspruch der ausländischen Arbeitnehmer richtet sich für die Dauer der Tätigkeit in Österreich<br />

nach dem österreichischen Urlaubsgesetz, es gelten die kollektivvertraglich festgelegten<br />

Arbeitszeitregelungen.<br />

Siehe Klienteninfo Dezember 2011<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 4


1.3.3 Zuschüsse an Dienstgeber/innen (neu ab 0<strong>1.0</strong>1.2005) aus der AUVA<br />

Die Dienstgeber/innen können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung<br />

des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3<br />

EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für die bei der <strong>Allgemeine</strong>n<br />

Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen <strong>und</strong> Bergbau<br />

unfallversicherten Dienstnehmer/innen erhalten <strong>und</strong> zwar:<br />

a) bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, wobei die Zuschüsse nur jenen<br />

Dienstgeber/innen gebühren, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51<br />

Dienstnehmer/innen beschäftigen,<br />

b) ab dem elften Tag (bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit) der Entgeltfortzahlung bis<br />

höchstens sechs Wochen (=42 Arbeitstage) je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der<br />

Entgeltfortzahlung zugr<strong>und</strong>e liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende<br />

Tage gedauert hat,<br />

c) bei Unfällen (Arbeits- <strong>und</strong> Freizeitunfällen) wird vom ersten Tag an der Zuschuss gewährt,<br />

wenn die Arbeitsverhinderung länger als 3 Tage gedauert hat.<br />

Der Zuschuss beträgt jeweils 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger<br />

Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage.<br />

Achtung: Arbeitsunfähigkeitsbestätigung bzw. Krankenstandsbestätigung ist dem Dienstgeber<br />

innerhalb von drei Tagen vorzulegen <strong>und</strong> eine Unfallmeldung ist an die AUVA zu<br />

erstatten.<br />

1.4 Fuhrpark ( LKW, Kombi, PKW)<br />

Für die laufende Buchhaltung sowie für die Erstellung des Jahresabschlusses ist es unbedingt<br />

notwendig, für alle angeschafften Gegenstände des Fuhrparks <strong>Informationen</strong> über den<br />

Anschaffungszeitpunkt, den Anschaffungsbetrag, den Lieferanten, den Verwendungszweck im<br />

Unternehmen, die Nutzungsdauer, den Zulassungszeitpunkt, die Zulassungsnummer sowie ein<br />

eventuelles Ausscheiden aus dem Betrieb infolge eines Verkaufs oder Schadensfalles zu haben.<br />

Der Finanzierungsplan (so weit vorhanden) <strong>und</strong> Bankkonten (falls per Bank Zahlungen erfolgen) sollten<br />

auch mitgeteilt werden.<br />

Daher wird ersucht, bei einer derartigen Anschaffung immer den Kaufvertrag sowie eine Fotokopie<br />

des Zulassungsscheines im Büro abzugeben. Ebenso werden diese Daten bei einem geleasten<br />

Gegenstand des Fuhrparks benötigt. Besonders wichtig sind diese Daten auch, um eine Zuordnung von<br />

vorsteuerabzugsberechtigten <strong>und</strong> nicht vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen vornehmen zu können.<br />

Zu beachten ist vor allem die genaue Führung eines Fahrtenbuches (vgl. hiezu Klienteninfo August<br />

2009 Seite 6), falls eines erforderlich ist.<br />

Alle Daten, die zur Erstellung von laufenden monatlichen Meldungen bzw. zur Erstellung der<br />

Jahreserklärungen KR (Kraftfahrzeugsteuererklärung) benötigt werden, müssen rechtzeitig in unserem<br />

Büro nachweislich in Schriftform oder per Fax übermittelt werden.<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 5


1.5 Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher <strong>und</strong> Aufzeichnungen aus 2005<br />

Unterlagen für Gr<strong>und</strong>stücke 22 Jahre aufbewahren<br />

Zum 31. Dezember 2012 läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen,<br />

Belege, Geschäftspapieren <strong>und</strong> Geschäftsunterlagen des Jahres 2005 aus. Die Unterlagen sind jedoch<br />

dann weiter aufzubewahren, wenn sie in einem anhängigen Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung<br />

sind, wenn Aufzeichnungen <strong>und</strong> Unterlagen Gr<strong>und</strong>stücke betreffen (in diesem Fall sind die<br />

Unterlagen wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bezüglich Verkauf von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

<strong>und</strong> Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von Gr<strong>und</strong>stücken 22 Jahre aufzubewahren), <strong>und</strong> wenn die<br />

Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung<br />

zukommt, von Bedeutung sind (vgl. Broschüre 2012 S. 68).<br />

Weiters sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer zivilrechtlichen Beweisführung<br />

notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandsrecht, Arbeitsvertragsrecht etc).<br />

1.6 Auflösung Dienstverhältnis – Auflösungsabgabe € 113,--<br />

Im Stabilitätsgesetz 2012 ist die Pflicht zur Zahlung einer Auflösungsabgabe - Arbeitsmarktpolitik-<br />

Finanzierungsgesetzes (§ 2b AMPFG) i. d. F. des 2. StabG 2012.<br />

Ab 2013 hat <strong>zum</strong> Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses/freien<br />

Dienstverhältnisses die Dienstgeberin/der Dienstgeber eine Auflösungsabgabe von EUR 113,00 zu<br />

entrichten, wenn das Dienstverhältnis/freie Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.<br />

Dieser Betrag ist jährlich aufzuwerten <strong>und</strong> auf volle EUR zu r<strong>und</strong>en – erstmals für das Jahr 2013.<br />

Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses/freien Dienstverhältnisses<br />

gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig <strong>und</strong> unaufgefordert zu zahlen.<br />

Die Auflösungsabgabe ist nicht zu entrichten, wenn<br />

• das Dienstverhältnis/freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war;<br />

• die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt;<br />

• die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer<br />

o gekündigt hat;<br />

o ohne <strong>wichtige</strong>n Gr<strong>und</strong> vorzeitig ausgetreten ist;<br />

o aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist;<br />

o im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet<br />

hat <strong>und</strong> die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt;<br />

o bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die<br />

Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitgesetz erfüllt;<br />

o gerechtfertigt entlassen wurde;<br />

• ein Lehrverhältnis aufgelöst wird;<br />

• ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird;<br />

• das Dienstverhältnis/freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung gelöst wird;<br />

• innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues<br />

Dienstverhältnis begründet wird;<br />

• das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers endet;<br />

• das freie Dienstverhältnis durch den Tod der freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers endet.<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 6


1.7 Geringfügig Beschäftigte<br />

Bei der Lohnsteuer gibt es für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (das heißt ununterbrochen<br />

nicht länger als eine Woche beschäftigt <strong>und</strong> ausschließlich körperlich tätig) eine vereinfachte<br />

Besteuerung, nämlich 2 % des Bruttolohnes als Pauschalsteuer. Diese Bestimmung ist nicht<br />

anzuwenden, wenn der Taglohn 29,70 EURO übersteigt. Bei Arbeitnehmern, die statistische<br />

Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker,<br />

Bühnenangehörige, Artisten <strong>und</strong> Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche<br />

beschäftigt werden, sind von der Lohnhöhe abhängige Pauschbeträge zwischen 2 % <strong>und</strong> 15 %<br />

vorgesehen. Die Besteuerung mit der Pauschalsteuer ist endgültig, dh man wird damit nicht noch einmal<br />

im Zuge der Veranlagung zur Nachzahlung herangezogen.<br />

Bei der Sozialversicherung erspart sich der Dienstgeber bei fallweiser bzw. geringfügiger<br />

Beschäftigung ebenfalls die vollen Beiträge, wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt<br />

(2013: 386,80 EURO, monatlich 2012: 376,26 EURO monatlich;). Besonders muss erwähnt werden,<br />

dass der Arbeitgeber, wenn er mehr als einen geringfügig Beschäftigten hat <strong>und</strong> die monatliche<br />

Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschreitet, unabhängig von der Versicherungspflicht des Beschäftigten einen Pauschalbetrag von<br />

16,4 % zahlen muss. Diese Abgabe wird von der GKK gemeinsam mit dem<br />

Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) eingehoben. Wird die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze nicht<br />

überschritten, fällt nur ein Unfallversicherungsbeitrag von 1,4 % an.<br />

Achtung für den Dienstnehmer: Diese Regelung gilt nur, wenn man insgesamt (dh aus allen<br />

Beschäftigungen) nicht mehr als 386,80 EURO (2012: 376,26 EURO) im Monat verdient hat.<br />

Überschreitet man diesen Betrag, weil man zb. noch eine zweite Beschäftigung ausübt <strong>und</strong> die Summe<br />

beider Bezüge über dem Grenzbetrag liegt, werden nach Jahresende von der Gebietskrankenkasse die<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pensionsversicherungsbeiträge direkt vorgeschrieben. Man ist dann natürlich<br />

krankenversichert <strong>und</strong> erwirbt auch Pensionszeiten. Auch beim Finanzamt erfolgt für den Arbeitnehmer<br />

im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Pflichtveranlagung, wenn mehrere Bezüge von<br />

verschiedenen Dienstgebern zufließen.<br />

Übrigens: Bleibt man unter der Geringfügigkeitsgrenze, kann man sich relativ günstig freiwillig<br />

versichern lassen.<br />

Die Beiträge zur MVK (Mitarbeitervorsorgekasse) können seit 0<strong>1.0</strong>1.2006 anstatt einer monatlichen<br />

Entrichtung auf Antrag jährlich einmalig am Jahresende (jedoch dies mit 2,5 % Zuschlag) entrichtet<br />

werden.<br />

1.8. Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober des Folgejahres<br />

Siehe Broschüre Seite 33<br />

1.9. Immobilienbesteuerung Neu<br />

1.9.1. Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 2012 (=Übersicht)<br />

Mit dem Stabilitätsgesetz 2012, welches bereits ab 0<strong>1.0</strong>4.2012 in Kraft getreten ist, wird die<br />

Besteuerung von Immobilienverkäufen völlig neu gestaltet. Bei den nachfolgenden Darstellungen wird<br />

unterschieden zwischen<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 7


a) Veräußerung von privaten Immobilien (Immobilien im Privatvermögen)<br />

<strong>und</strong><br />

b) Veräußerung von Immobilien im Betriebsvermögen<br />

Gewinne aus der Veräußerung von privaten Immobilien (alte Rechtslage diesbezüglich siehe<br />

www.polster-steuerberatung.at) werden nach der neuen Rechtslage ab 0<strong>1.0</strong>4.2012 generell <strong>und</strong><br />

unabhängig von einer wie bisher (bis 3<strong>1.0</strong>3.2012) geltenden Spekulationsfrist steuerpflichtig.<br />

Dadurch werden auch bereits seit Jahrzehnten in Besitz befindliche Immobilien steuerhängig(=bei<br />

Verkauf steuerpflichtig).<br />

Die neue Immobilienbesteuerung im Privatvermögen ab 1.4.2012 siehe genaue Ausführungen unten.<br />

Nach der alten Rechtslage (bis 3<strong>1.0</strong>3.2012) waren Gewinne aus dem Verkauf von privaten Immobilien<br />

nur einkommensteuerpflichtig, sofern diese innerhalb einer Spekulationsfrist von allgemein 10 Jahren<br />

bzw. 15 Jahren mit Gewinnen verkauft wurden. Die 10-Jahresspekulationsfirst galt allgemein während<br />

die 15-Jahresspekulationsfirst bei beschleunigter 10-/15tel Abschreibung nach dem 31.3.1997, somit<br />

also bei Beanspruchung einer vorzeitigen Abschreibung zu beachten war.<br />

Bei Veräußerung von Immobilien im Betriebsvermögen gilt folgendes:<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien im Betriebsvermögen wurden bisher nur bei<br />

buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden (voller Betriebsvermögensvergleich nach §5 EstG) voll<br />

besteuert; für Einnahmen- Ausgabenrechner nach § 4 Abs 3 EstG <strong>und</strong> Unternehmer mit einem<br />

eingeschränkten Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EstG waren Gewinne aus der Veräußerung<br />

von nacktem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden nur innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre bzw 15 Jahre wie oben<br />

ausgeführt) zu versteuern.<br />

Mit der neuen Rechtslage, die bereits ab 1.4.2012 in Kraft getreten ist, werden sämtliche Verkäufe<br />

von Immobilien – unabhängig von der Behaltedauer <strong>und</strong> der Zurechnung zu Privat- oder<br />

Betriebsvermögen – erfasst <strong>und</strong> einkommensteuerpflichtig.<br />

Die neue Rechtslage gilt bereits ab 1.4.2012 , maßgeblich für die steuerliche Zurechnung ist der<br />

Abschluss des Kaufvertrages.<br />

Die neu geschaffene Immobilienertragsteuer erfasst den Veräußerungsgewinn nunmehr mit<br />

einem Sondersteuersatz in Höhe von 25 % unabhängig davon, ob die Immobilien dem Privatoder<br />

Betriebsvermögen zuzurechnen sind.<br />

Die Ermittlung des 25 % steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes erfolgt jedoch unterschiedlich<br />

im Privat- <strong>und</strong> Betriebsvermögen, <strong>und</strong> außerdem ist noch die Unterscheidung in Neuvermögen<br />

<strong>und</strong> Altvermögen zu berücksichtigen. Für Altvermögen (gibt es nur bei Privatvermögen <strong>und</strong><br />

nichtbuchführungspflichtigen Unternehmen nach § 5 EStG) sind besondere Begünstigungen bei der<br />

Veräußerungsgewinnermittlung zur Anwendung des Sondersteuersatzes von 25 % vorgesehen, sodass<br />

hier tatsächlich sodann 3,5 % bzw. 15 % vom Veräußerungserlös bzw. 25 % Steuer vom<br />

Veräußerungsgewinn zu entrichten sind, soweit nicht eine gänzliche Steuerbefreiung (z.B.<br />

Hauptwohnsitzbefreiung) greift. Diesbezügliche <strong>Informationen</strong> werden jedoch in den nachfolgenden<br />

Ausführungen detailliert dargestellt.<br />

1.9.2. Die neue Immobilienbesteuerung im Privatvermögen ab 1.4.2012<br />

Private Liegenschaftsverkäufe unterliegen seit 1.4.2012 generell der Steuerpflicht, unabhängig davon,<br />

wie lange sich die Liegenschaft bereits im Eigentum des Verkäufers bef<strong>und</strong>en hat. Der Steuersatz für<br />

die so genannte Immobiliensteuer beträgt einheitlich <strong>und</strong> einkommensunabhängig 25%.<br />

Steuerfrei ist der Verkauf eines Eigenheimes welches als Hauptwohnsitz diente (siehe Ausführungen<br />

unten).<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 8


Im Falle der Selbstberechnung durch Notare oder Rechtsanwälte hat die Immobiliensteuer<br />

Endbesteuerungswirkung; der Veräußerungsgewinn muss damit nicht in die jährliche<br />

Steuererklärung aufgenommen werden. Liegt keine Selbstberechnung durch einen Notar oder<br />

Rechtsanwalt vor, ist der Veräußerungsgewinn zwar in die Steuererklärung aufzunehmen, er unterliegt<br />

aber nicht dem progressiven Einkommensteuertarif, sondern dem fixen Sondersteuersatz von 25%. Als<br />

Veräußerungskosten können seit 1.4.2012 allerdings nur noch die Kosten der Selbstberechnung (Notar,<br />

Rechtsanwalt) steuerlich abgesetzt werden.<br />

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wird künftig zwischen „Alt- <strong>und</strong> Neu-Vermögen“<br />

unterschieden:<br />

• Als „Alt-Vermögen“ gelten Liegenschaften, deren letzter entgeltlicher Erwerb bis <strong>zum</strong><br />

31.3.2002 (bzw. bei beschleunigter 10-/15tel Abschreibung bis <strong>zum</strong> 31.3.1997) erfolgte. Der<br />

Veräußerungsgewinn beträgt in diesem Fall 14% des Verkaufspreises, dies entspricht einer<br />

effektiven Besteuerung von 3,5% (14% mal 25%) vom Verkaufpreis (nicht Gewinn). Wurde<br />

die Liegenschaft erst nach der Anschaffung sowie ab 1.1.1988 in Bauland umgewidmet, wird<br />

der Veräußerungsgewinn mit 60% des Verkaufspreises festgelegt, was einer effektiven<br />

Besteuerung von 15% (60% mal 25%) vom Verkaufpreis (nicht Gewinn) entspricht. Auf<br />

Antrag kann der Veräußerungsgewinn für Alt-Vermögen auch nach dem für Neu-Vermögen<br />

geltenden Schema ermittelt werden (siehe nächster Punkt).<br />

• Als „Neu-Vermögen“ gelten Liegenschaften, deren letzter entgeltlicher Erwerb nach dem<br />

31.3.2002 (bzw. bei beschleunigter 10-/15tel Abschreibung: nach dem 31.3.1997) erfolgte.<br />

Außerdem fallen alle künftig neu angeschafften Liegenschaften darunter. Der<br />

Veräußerungsgewinn ermittelt sich vereinfacht als Differenz zwischen Veräußerungspreis <strong>und</strong><br />

Anschaffungskosten (mit speziellen Vorschriften bei vermieteten Gebäuden!), worauf 25 %<br />

Immobiliensteuer vom Veräußerungsgewinn zu entrichten sind. Bei Verkäufen ab dem 11.<br />

Jahr nach Anschaffung kann ein Inflationsabschlag von 2% p.a. (max. 50% des<br />

Veräußerungsgewinns) geltend gemacht werden.<br />

Steuerausnahme für Eigenheim als Hauptwohnsitz (Hauptwohnsitzbefreiung) <strong>und</strong><br />

selbsthergestellte Gebäude<br />

Steuerfrei bleibt der Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen, wenn sich in dem veräußerten<br />

Eigenheim (samt Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden) für eine bestimmte Zeit der Hauptwohnsitz bef<strong>und</strong>en hat oder das<br />

Gebäude selbst hergestellt wurde.<br />

Der Hauptwohnsitz bleibt befreit, wenn er entweder -wie bisher- seit der Anschaffung bis zur<br />

Veräußerung (durchgehend) bestanden hat <strong>und</strong> dieser Zeitraum mindestens zwei Jahre betragen hat. Für<br />

Altgr<strong>und</strong>stücke wurde als zweiter Ausnahmetatbestand ein mindestens fünfjähriger, durchgehender<br />

(ununterbrochener) Hauptwohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre eingefügt.<br />

Bei Selbstherstellung ist aber nur der Veräußerungsgewinn auf das Gebäude befreit.<br />

Entsteht durch die Veräußerung ein Verlust, so kann dieser Verlust nur mit Liegenschaftsgewinnen<br />

desselben Jahres verrechnet werden. Private Liegenschaftsverluste können jedoch niemals mit positiven<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsquellen (z.B. aus Gewerbebetrieb, Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft,<br />

selbständige Tätigkeit) verrechnet <strong>und</strong> auch nicht ins Folgejahr vorgetragen werden.<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 9


Selbst hergestellte Gebäude (= Herstellerbefreiung)<br />

Diese sind wie bisher von der Besteuerung befreit. Diese Bestimmung wurde jedoch mit dem 1. StabG<br />

2012 um eine Einschränkung ergänzt. Im Gegensatz zu bisherigen Regelungen greift die Befreiung<br />

dann nicht, wenn das Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahre zur Einkünfteerzielung (z. B.<br />

Vermietung) gedient hat. Im Falle einer teilweisen Nutzung zur Einkünfteerzielung steht die<br />

Befreiung anteilig zu.<br />

Bei selbst hergestellten Gebäuden (auf eigene Rechnung mittels Baufachleuten erstellt; der<br />

Steuerpflichtige muss somit Bauherreneigenschaft besitzen) ist aber nur der Veräußerungsgewinn auf<br />

das Gebäude befreit; die Regelung gilt nicht für Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden.<br />

1.9.3. Immobilienbesteuerung neu im betrieblichen Bereich<br />

Die Besteuerung der Veräußerung von betrieblich genutzten Liegenschaften hat sich mit 1.4.2012 für<br />

sämtliche betrieblichen Einkunftsarten geändert.<br />

Für Gr<strong>und</strong>stücke, die einem Betriebsvermögen einer natürlichen Person zugehören <strong>und</strong> dem<br />

Anlagevermögen zuzuordnen sind, gelten im Wesentlichen die Regelungen wie für im Privatvermögen<br />

gehaltene Gr<strong>und</strong>stücke –mit Ausnahme der Hauptwohnsitzbefreiung <strong>und</strong> der Steuerbefreiung für selbst<br />

hergestellte Gebäude.<br />

Der besondere Steuersatz von 25 % für den Veräußerungsgewinn gilt jedoch nicht für Veräußerung von<br />

folgenden Gr<strong>und</strong>stücken aus dem Betriebsvermögen:<br />

- Gr<strong>und</strong>stücke, die dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind,<br />

- Gr<strong>und</strong>stücke eines Betrieb es, dessen Schwerpunkt in der Überlassung oder Veräußerung von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken liegt (Gr<strong>und</strong>stückshändler),<br />

- soweit eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde <strong>und</strong><br />

- soweit stille Reserven auf das Gr<strong>und</strong>stück übertragen wurden.<br />

Wurden Gr<strong>und</strong>stücke mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt, ist im Falle einer<br />

Veräußerung der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös <strong>und</strong> Teilwert dem betrieblichen<br />

Bereich, der Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert <strong>und</strong> Anschaffungskosten dem privaten Bereich<br />

zuzuordnen. Kam es im Zuge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart zu einer steuerneutralen<br />

Aufwertung von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden, dann ist der Aufwertungsbetrag bei der Veräußerung<br />

gewinnwirksam anzusetzen.<br />

1.9.3.1 Betriebe, die derzeit nicht nach § 5 EStG buchführungspflichtig sind (Einnahmen-<br />

Ausgabenrechner nach § 4 Abs. 3 EStG sowie Unternehmer mit einem eingeschränkten<br />

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EstG <strong>und</strong> Unternehmer mit einer Gewinnpauschalierung)<br />

Für alle Betriebe, die derzeit ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, freiwillige<br />

Bilanzierung oder durch Pauschalierung ermitteln, verschärft sich die Situation ab 1.4.2012. Bisher<br />

konnte nämlich der Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden (ohne Gebäude, siehe Punkt 1.9.4) nach Ablauf der 10-jährigen<br />

Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Zukünftig wird nicht nur das Gebäude, sondern auch der<br />

Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden unabhängig von der Gewinnermittlungsart bei Veräußerung mit 25%<br />

Immobiliensteuer vom Veräußerungsgewinn belastet. Veräußerungsbedingte Betriebsausgaben<br />

(Maklerkosten, Rechtsberatungskosten etc.) sind nicht mehr abzugsfähig.<br />

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Veräußerungsgewinn von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden (ab 1.4.2012) bei nicht buchführungspflichtigen<br />

Unternehmen:<br />

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden (nicht Gebäuden!) des<br />

Anlagevermögens ist bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben ab 1.4.2012 zu unterscheiden:<br />

Altvermögen:<br />

Bei „Altvermögen“ (Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden, der vor 31.3.2002 entgeltlich erworben wurde) kann der<br />

Veräußerungsgewinn pauschal mit 14% des auf Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden entfallenden Verkaufspreises<br />

festgesetzt werden. Die effektive Steuerbelastung des anteiligen Verkaufspreises beträgt somit 3,5%<br />

(=14% mal 25% Immobiliensteuer) vom Verkaufpreis (nicht Gewinn).<br />

Wurde „Altvermögen“ hingegen nach dem 31.12.1987 <strong>und</strong> nach dem letzten entgeltlichen Erwerb in<br />

Bauland umgewidmet, erhöht sich der pauschale Veräußerungsgewinn auf 60% des anteiligen<br />

Verkaufspreises. Die effektive Steuerbelastung des anteiligen Verkaufspreises beträgt somit 15% (60%<br />

mal 25% Immobiliensteuer) vom Verkaufpreis (nicht Gewinn).<br />

Auf Antrag kann der Veräußerungsgewinn von „Altvermögen“ auch nach den für Neuvermögen<br />

geltenden Gr<strong>und</strong>sätzen ermittelt werden.<br />

Neuvermögen:<br />

Bei „Neuvermögen“ (Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden, der nach 31.3.2002 entgeltlich erworben wurde) ergibt sich<br />

der Veräußerungsgewinn als Differenz zwischen Buchwert des Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Bodens <strong>und</strong> dem anteiligen<br />

Verkaufspreis. Von diesem Veräußerungsgewinn beträgt die Immobiliensteuer 25 %. Zusätzlich kann<br />

bei Verkauf ab dem 11. Jahr nach Anschaffung ein Inflationsabschlag von 2% pro Jahr (max. 50% des<br />

anteiligen Veräußerungsgewinnes) geltend gemacht werden.<br />

1.9.3.2 Veräußerungsgewinn von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden bei buchführungspflichtigen<br />

Unternehmen nach § 5 EStG<br />

Diese Betriebe unterliegen auch ab dem 1.4.2012 im Falle der Veräußerung von Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden der<br />

Steuerpflicht. Allerdings nicht mehr zu einem einkommensabhängigen Steuersatz von bis zu 50%,<br />

sondern <strong>zum</strong> fixen Immobiliensteuersatz von 25% vom Veräußerungsgewinn (abgesehen von speziellen<br />

Ausnahmen), was steuerlich ein wesentlicher Vorteil ist.<br />

Veräußerungsbedingte Betriebsausgaben sind künftig aber auch hier nicht mehr abzugsfähig.<br />

Der auf Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden (nicht Gebäude!) entfallende steuerpflichtige Veräußerungsgewinn kann<br />

zusätzlich noch um einen Inflationsabschlag (2% pro Jahr, höchstens 50 %, ab dem elften Jahr nach der<br />

Anschaffung) gekürzt werden.<br />

1.9.4. Veräußerungsgewinn von Gebäuden (ist für alle Unternehmen gleich )<br />

Unabhängig von der Gewinnermittlungsart, daher für<br />

Buchführungspflichtigen Unternehmen nach § 5 EStG <strong>und</strong> nicht buchführungspflichtigen Unternehmen<br />

(Einnahmen- Ausgabenrechner nach § 4 Abs. 3 EStG sowie Unternehmer mit einem eingeschränkten<br />

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG <strong>und</strong> Unternehmer mit einer Gewinnpauschalierung<br />

wird der anteilige Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden ohne Berücksichtigung eines<br />

Inflationsabschlages mit 25% besteuert. Das gilt für Alt- <strong>und</strong> Neuvermögen.<br />

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1.9.5. Umsatzsteuerliche Änderungen bei Liegenschaften<br />

Die Steuerreform hat die Spekulationsfrist bei Immobilien abgeschafft; seit 1.4.2012 sind<br />

Liegenschaftsverkäufe steuerpflichtig. Aber auch im Bereich der Umsatzsteuer kam es zu tiefgreifenden<br />

Reformen.<br />

1. Optionsverbot bei Geschäftsraumvermietung an nicht <strong>zum</strong> Vorsteuerabzug berechtigte Mieter<br />

Schon bisher war die Geschäftsraumvermietung von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Nahm der<br />

Vermieter die Befreiung in Anspruch, konnte er sich die in Rechnungen an ihn ausgewiesene USt nicht<br />

als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Um dennoch in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu<br />

kommen, konnte der Vermieter in der Vergangenheit die Geschäftsraumvermietung mit 20% USt<br />

vornehmen (= Option zur Steuerpflicht).<br />

Künftig kann der Vermieter nicht mehr beliebig zur USt-pflichtigen Vermietung optieren. Die<br />

Geschäftsraumvermietung kann nur noch dann USt-pflichtig erfolgen, wenn auch der Mieter <strong>zum</strong><br />

Vorsteuerabzug berechtigt bzw. nur zu max. 5% (Bagatellgrenze) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Beispiel<br />

Der Vermieter vermietet eine als Kanzlei genutzte Wohnung an einen Rechtsanwalt. Von den<br />

Gesamtumsätzen des Rechtsanwaltes entfallen 4% auf USt-befreite Zinserträge, durch die der<br />

Rechtsanwalt aliquot das Vorsteuerabzugsrecht verliert, indem der Rechtsanwalt sich nur 96% der an<br />

ihn in Rechnung gestellten USt-Beträge als Vorsteuer zurückholen kann. Da der Rechtsanwalt die<br />

Bagatellgrenze von 5% nicht überschreitet, kann der Vermieter die Vermietung an den Rechtsanwalt<br />

mit 20% USt vornehmen.<br />

Von der Neuregelung betroffene Mietverträge<br />

Betroffen sind ausschließlich neue Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten, die ab dem 1.9.2012<br />

beginnen (wesentlich ist die tatsächliche Nutzung). Nicht unter die Neuregelung fallen diese<br />

Mietverhältnisse dann, wenn der Vermieter das Mietobjekt selbst errichtete <strong>und</strong> mit der Errichtung<br />

(Beginn der tatsächlichen Baumaßnahmen bzw. Auftragserteilung an Bauunternehmer bei vorliegender<br />

Baubewilligung) bereits vor dem 1.9.2012 begonnen hat.<br />

Hat der Vermieter das –am 31. August 2012 bereits errichtete- Gebäude jedoch nicht selbst errichtet,<br />

sondern gekauft, muss er ab 1. September 2012 die Neuregelung anwenden.<br />

Wer daher ab 1. September 2012 Geschäftsräumlichkeiten mit Umsatzsteuer vermieten möchte (<strong>und</strong><br />

sich daher Vorsteuern für Investitionen abziehen kann) <strong>und</strong> das Gebäude nicht vorher selbst hergestellt<br />

oder <strong>zum</strong>indest mit dem Bau begonnen hat, muss sich vor Abschluss des Mietvertrages von seinem<br />

künftigen Mieter –am besten schriftlich- bestätigen lassen, dass er im Mietobjekt nur Tätigkeiten<br />

ausüben wird, die ihn <strong>zum</strong> Vorsteuerabzug berechtigen.<br />

2. Ausweitung des Beobachtungszeitraums für Vorsteuerberichtigungen<br />

Bereits bisher mussten in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuern <strong>zum</strong> Teil an das Finanzamt<br />

zurückbezahlt werden, wenn eine Liegenschaft (oder sonstiges Anlagevermögen) nicht mehr UStpflichtigen<br />

Umsätzen diente (z.B. durch USt-freien Verkauf/Schenkung, Absinken des Umsatzes unter<br />

die Kleinunternehmergrenze, Vermietung von Geschäftsräumen ohne Option zur USt-Pflicht etc.).<br />

Das Ausmaß der Vorsteuerrückzahlung bzw. Vorsteuerberichtigung richtete sich danach, wie viele<br />

Jahre die Liegenschaft (bzw. die Aufwendungen für eine Großreparatur) im Rahmen der vormals UStpflichtigen<br />

Tätigkeit verwendet wurden. Betrug dieser Verwendungszeitraum mehr als 10 Jahre, musste<br />

keine Vorsteuer berichtigt werden. Waren es weniger als 10 Jahre, musste die Vorsteuer nur<br />

entsprechend der noch offenen Zehntel berichtigt werden. Erfolgte die Anschaffung etwa im Jahr 2003<br />

<strong>und</strong> wurde die Immobilie 2007 USt-frei verkauft, mussten die Vorsteuern aus der Anschaffung im<br />

Ausmaß von 6/10 berichtigt werden.<br />

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Beobachtungszeitraum auf 20 Jahre ausgeweitet<br />

Der bisher geltende Beobachtungszeitraum von 10 Jahren wurde auf 20 Jahre ausgeweitet. Die<br />

Neuregelung gilt für alle neu angeschafften oder umfassend sanierten Gebäude, die erstmals ab 1.4.2012<br />

in Verwendung genommen werden.<br />

Bei der Vermietung zu Wohnzwecken gilt hingegen der alte 10-Jahres-Zeitraum weiter, sofern der<br />

Mietvertrag vor dem 1.4.2012 abgeschlossen wurde.<br />

1.10. Der Gewinnfreibetrag (=GFB) § 10 EStG ab 2010<br />

System ab Veranlagung 2010 ausgeweitet<br />

Mit der Steuerreform 2009 wird das System des bisher geltenden Freibetrages für investierte Gewinne<br />

mit Wirkung ab der Veranlagung 2010 wie folgt ausgeweitet: Alle natürlichen Personen (für GmbH<br />

nicht möglich) mit betrieblichen Einkunftsarten kommen in den Genuss des Freibetrages unabhängig<br />

davon, ob sie ihren Gewinn mittels a) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder b) Bilanzierung<br />

ermitteln. Von einem Veräußerungsgewinn kann kein Gewinnfreibetrag in Abzug gebracht werden.<br />

Übergangsgewinne sind hingegen ab 2010 in die Begünstigung des Gewinnfreibetrages einbezogen.<br />

Voraussetzungen für den Gewinnfreibetrag<br />

Für den vom steuerpflichtigen Gewinn abzugsfähigen Kürzungsbetrag (Gewinnfreibetrag) gilt<br />

folgendes:<br />

1. Der Gewinnfreibetrag (=GFB) beträgt 13% des Gewinnes <strong>und</strong> ist mit max.€ 100.000 jährlich<br />

begrenzt. Bis 31.12.2012 sind Gewinne bis € 769.230 von der Begünstigung (maximaler<br />

Gewinn € 769.230 * 13%=100.000,-- maximalen GFB) erfasst. Der GFB setzt sich aus einem<br />

Gr<strong>und</strong>freibetrag (GrFB) <strong>und</strong> einem allenfalls geltend machbaren investitionsbedingten<br />

Gewinnfreibetrag (iGFB) zusammen.<br />

2. Der Gr<strong>und</strong>freibetrag (GrFB) steht jedem Steuerpflichtigen bis 31.12.2012 zu einem Gewinn<br />

von € 30.000 zu <strong>und</strong> beträgt somit maximal € 3.900 (=13% von € 30.000) ohne<br />

Investitionserfordernis. Bei einem Gewinn von € 20.000 ist somit der Gewinnfreibetrag €<br />

2.600,-.<br />

3. Übersteigt der Gewinn € 30.000 kann bis zu einem Gewinn von maximal<br />

€ 769.230 ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (tatsächlicher Gewinn abzüglich<br />

€ 30.000 Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Gr<strong>und</strong>freibetrag mal 13%) geltend gemacht werden.<br />

Allerdings muss der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (=iGFB) in den Anschaffungskosten<br />

von im betreffenden Wirtschaftsjahr getätigten Neuinvestitionen Deckung finden.<br />

4. Ab 2013 erfährt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag eine Änderung durch eine Staffelung<br />

des Prozentausmaßes. Er wird bis zu einer Bemessungsgr<strong>und</strong>lage von € 175.000,--<br />

(unverändert) 13% betragen. Bei Überschreitung dieses Betrages stehen für die nächsten<br />

€ 175.000,-- 7% <strong>und</strong> für weitere € 230.000,-- 4,5% (reduzierter) Gewinnfreibetrag zu.<br />

Siehe diesbezüglich genaue Ausführungen in der Klienteninfo 2011 S9, S10, S11 <strong>und</strong> Broschüre 2012<br />

S48, S49, S50, S51.<br />

Begünstigte Investitionen<br />

Begünstigte Investitionen sind wie bisher Investitionen in<br />

• abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von<br />

mindestens vier Jahren,<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 13


• bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem<br />

Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.<br />

Eine Erweiterung ab 2010 ist, dass auch Investitionen in Gebäude <strong>und</strong> Mieterinvestitionen umfasst sind.<br />

Im Gegenzug zur Erweiterung dieses Freibetrages wurde die Begünstigung für nicht entnommene<br />

Gewinne gestrichen <strong>und</strong> ist daher letztmalig für die Veranlagung 2009 anzuwenden.<br />

Die begünstigten Investitionen bleiben mit einer Ausnahme unverändert: Investitionen in Gebäude <strong>und</strong><br />

Mieterinvestitionen sind ab 2010 begünstigt, wenn mit der Bauausführung tatsächlich erst nach dem<br />

31.12.2008 begonnen worden ist.<br />

Begünstigte<br />

Anschaffungen<br />

NEU: Gebäude- <strong>und</strong> Investition in Mietobjekt<br />

Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung<br />

Maschinen<br />

EDV-Anlagen<br />

Kraftfahrzeuge (Fiskal<br />

LKW), PKWs nur wenn Fahrschulkfz oder zur<br />

Personenbeförderung dient<br />

Bestimmte festverzinsliche Wertpapiere (f. Abf. U. Pens.Rst)<br />

Nicht begünstigte<br />

Anschaffungen<br />

geringwertige<br />

Wirtschaftsgüter, die weniger als € 400<br />

kosten<br />

Gebrauchte Wirtschaftsgüter<br />

PKWs<br />

1.11. Einnahmen-Ausgaben-Rechner (Vorziehen von Zahlungen <strong>und</strong> Verlustvortrag)<br />

Durch das Vorziehen von Zahlungen in das laufende Jahr <strong>und</strong> das Hinausschieden von<br />

Zahlungseingängen in das nächste Jahr, können Gewinne in das nächste Jahr verlagert werden. Für<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind die Verluste der ersten 3 Jahre (Anlaufverluste bei Neubegründung<br />

eines Unternehmens) <strong>und</strong> alle Verluste der letzten drei Jahre im Rahmen des Verlustvortrages<br />

vortragsfähig. Der Verlust eines schlechten Jahres vermindert somit den steuerlichen Gewinn eines<br />

erfolgreichen Jahres.<br />

1.12. Spenden<br />

Siehe Broschüre Seite 29<br />

1.13 Abgabe von Steuererklärungen, Arbeitnehmerveranlagung, Kommunalsteuererklärung<br />

1.13.1 Abgabe von Steuererklärungen <strong>und</strong> Einreichung des Jahresabschlusses bei<br />

Firmenbuch (für Gericht)<br />

Die Frist, bis zu der die Erklärungen beim Finanzamt abzugeben sind – unter der Voraussetzung, dass<br />

man keinen steuerlichen Vertreter hat – ist bis Ende April des Folgejahres <strong>und</strong> verlängert sich bei<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 14


elektronischer Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres. Wenn Sie von uns steuerlich vertreten<br />

werden, können Sie natürlich noch viel länger damit zuwarten.<br />

Ebenso ist der Jahresabschluss samt Anhang für GmbH´s ab 2010 elektronisch an das Firmenbuch bis<br />

30. September 2011 einzureichen. Diese Frist ist ab 2011 nicht mehr verlängerbar <strong>und</strong> wird streng<br />

kontrolliert. Das Gericht hat bereits bei einer nicht rechtzeitigen Einreichung erstmals eine Strafe<br />

von 700,-- Euro zu verhängen.<br />

Diese Strafe wird ohne Androhung oder Vorwarnung zwingend vorgeschrieben <strong>und</strong> trifft sowohl die<br />

Gesellschaft wie auch deren Organe, wodurch es in der Praxis zu einer Mehrfachbestrafung kommt. Die<br />

Strafhöhe richtet sich nach der Anzahl der Organe.<br />

Zusätzliches Strafausmaß. Wenn der Jahresabschluss trotz Zwangsstrafe auch weiterhin nicht beim<br />

zuständigen Firmenbuch eingereicht wird, dann wird die Zwangsstrafe in Höhe von 700 € in Folge alle<br />

zwei Monate wieder automatisch verhängt. Dies wird solange vorgeschrieben, bis der Jahresabschluss<br />

beim Firmenbuch hinterlegt ist.<br />

Bei Organen von mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich diese Zwangsstrafe ab der zweiten<br />

Vorschreibung sogar auf 2100 € pro Person. Bei Organen von großen Kapitalgesellschaften verdoppelt<br />

sich diese Strafe nochmals auf 4200 € pro Person.<br />

Keine Ermessenssache. Die Festsetzung dieser neuen Zwangsstrafen liegt nicht im Ermessen des<br />

Firmenbuchgerichts, sondern wird jedenfalls <strong>und</strong> absolut zwingend vorgeschrieben.<br />

1.13.2 Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung<br />

Sofern beim Arbeitgeber im Dezember 2012 keine Aufrollung der Lohnverrechnung erfolgt (z.B.<br />

Geltendmachung des Kirchenbeitrages), wozu der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet ist, hat der<br />

Arbeitnehmer 5 Jahre Zeit, eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Für 2007 läuft die<br />

Antragsfrist daher am 31. Dezember 2012 ab.<br />

Liegen aber die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor (z.B. Nebeneinkünfte über<br />

EURO 730,--, mehrere Bezüge etc.) ist eine Steuererklärung bis Ende April des Folgejahres (soweit<br />

nicht mit FON) bzw. 30.06. des Folgejahres wenn mittels FON (Finanzonline) elektronisch abzugeben.<br />

Bei einer Nachzahlung schreibt das Finanzamt automatisch Vorauszahlungen für das nächste Jahr vor.<br />

Entspricht deren Höhe voraussichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen, ist ein begründeter<br />

Herabsetzungsantrag zu stellen.<br />

1.13.3 Abgabe der Kommunalsteuererklärung<br />

Seit 2005 ist die Kommunalsteuererklärung an die Gemeinde ebenfalls elektronisch zu übermitteln.<br />

Dies wird von unserem Büro gemacht, wenn wir auch die Lohnverrechnung für Ihr Unternehmen<br />

erstellen.<br />

1.14 Abholfall bei IGL in der Umsatzsteuer ab 2010<br />

Eine IGL (=innergemeinschaftliche Lieferung) liegt vor, wenn die Ware von Österreich in das EU-Land<br />

verkauft wird <strong>und</strong> der Empfänger die Ware selbst abholt. Diesfalls ist zu beachten, dass eine besondere<br />

Nachweispflicht dadurch besteht, dass zusätzlich zu den bisher erforderlichen Unterlagen noch eine<br />

Spezialvollmacht des beauftragten Abholenden vorliegen muss, die darauf hinweist, dass er berechtigt<br />

ist die Ware im Namen <strong>und</strong> im Auftrag des Käufers vom Liefernden zu übernehmen. Natürlich muss<br />

auch die Kopie des Reisepasses <strong>und</strong> eine Erklärung vorliegen, dass die Ware übernommen wird <strong>und</strong><br />

auch in das EU-Ausland gebracht wird.<br />

DR. POLSTER FRANZ Wirtschaftstreuhänder Steuerberatung-Unternehmungsberatung Klienteninfo Dezember 2012 Seite 15

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