Die Tarifautonomie in der Bundesre- publik in ...
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<strong>Die</strong> <strong>Tarifautonomie</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesre</strong><strong>publik</strong><br />
<strong>in</strong> wettbewerbspolitischer<br />
Sicht<br />
(The free collective barga<strong>in</strong><strong>in</strong>g <strong>in</strong> the Fe<strong>der</strong>al<br />
Republic <strong>in</strong> view relat<strong>in</strong>g to competition)<br />
von Bernhard Külp, Freiburg<br />
* <strong>Die</strong>ser Artikel erschien <strong>in</strong> <strong>der</strong> Festschrift für<br />
Karl Brandt und Alfred E. Ott<br />
‚Zur Zukunft des Wettbewerbs‘ Marburg<br />
2012<br />
Glie<strong>der</strong>ung:<br />
1. Zur Def<strong>in</strong>ition <strong>der</strong> <strong>Tarifautonomie</strong><br />
2. Zur Rechtfertigung <strong>der</strong> <strong>Tarifautonomie</strong><br />
3. <strong>Die</strong> von den obersten Arbeitsgerichten entwickelten<br />
Grundsätze<br />
4. Der Wettbewerb zwischen den Gewerkschaften<br />
1. Zur Def<strong>in</strong>ition <strong>der</strong> <strong>Tarifautonomie</strong><br />
In <strong>der</strong> BRD besteht <strong>Tarifautonomie</strong>. Artikel 9 Absatz 3<br />
des Grundgesetzes erlaubt den Arbeitnehmern, sich <strong>in</strong><br />
Gewerkschaften zu organisieren. <strong>Die</strong>se haben das Recht,<br />
mit den Arbeitgebern Tarifverhandlungen zu führen.<br />
Hierbei wird den - zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern<br />
abgeschlossenen - Tarifverträgen e<strong>in</strong> weit größerer<br />
gesetzlicher Schutz gewährt als dies üblicherweise für
Verträge gilt, welche zwischen privaten Personen und<br />
Verbänden abgeschlossen werden.<br />
Für die Tarifverträge gilt vor allem das Unabd<strong>in</strong>gbarkeitspr<strong>in</strong>zip.<br />
Aufgrund dieses Pr<strong>in</strong>zips dürfen bei Gültigkeit<br />
des Tarifvertrages ke<strong>in</strong>e Zusatzvere<strong>in</strong>barungen geschlossen<br />
werden, aufgrund <strong>der</strong>er sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
schlechter stellt als im Tarifvertrag vere<strong>in</strong>bart, auch<br />
dann nicht, wenn diese Vere<strong>in</strong>barung mit Zustimmung<br />
des Betriebsrates o<strong>der</strong> des betroffenen Arbeitnehmers erfolgt,<br />
vorausgesetzt natürlich, dass <strong>der</strong> betreffende Arbeitnehmer<br />
Mitglied <strong>der</strong> tarifvertragsabschließenden<br />
Gewerkschaft ist.<br />
<strong>Die</strong>ses Unabd<strong>in</strong>gbarkeitspr<strong>in</strong>zip wird nun von den Gerichten<br />
sehr streng ausgelegt. Es wird stillschweigend unterstellt,<br />
dass sich e<strong>in</strong> Arbeitnehmer stets schlechter stellt,<br />
wenn effektive Lohnsätze mit dem Arbeitgeber vere<strong>in</strong>bart<br />
werden, welche unterhalb des tariflich gültigen<br />
Lohnsatzes liegen. In Wirklichkeit müssen wir jedoch davon<br />
ausgehen, dass die Wohlfahrt e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers<br />
nicht nur von <strong>der</strong> Lohnhöhe, son<strong>der</strong>n auch von den übrigen<br />
Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen abhängt, vor allem auch von <strong>der</strong><br />
Sicherheit des Arbeitsplatzes. Wenn also e<strong>in</strong> Arbeitgeber<br />
se<strong>in</strong>en Arbeitnehmern die Sicherheit des Arbeitsplatzes<br />
garantiert, dafür aber e<strong>in</strong>en Lohnsatz zahlt, <strong>der</strong> unterhalb<br />
des Tariflohnes liegt, dann wird hierdurch im Allgeme<strong>in</strong>en<br />
das Interesse des Arbeitnehmers nicht verletzt.<br />
<strong>Die</strong> Me<strong>in</strong>ungsbefragungen, welche <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit<br />
unter den Arbeitnehmern <strong>der</strong> BRD durchgeführt wurden,<br />
haben durchgehend gezeigt, dass die Masse <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
das Ziel <strong>der</strong> Sicherheit des Arbeitsplatzes höher<br />
e<strong>in</strong>schätzt als das Ziel <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommenssteigerung. Es<br />
ist dr<strong>in</strong>gend erfor<strong>der</strong>lich, dass die Arbeitsgerichte diese<br />
Vorstellungen <strong>der</strong> Arbeitnehmer zur Kenntnis nehmen<br />
und bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Unabd<strong>in</strong>gbarkeit das Gesamt<strong>in</strong>teresse<br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmer berücksichtigen, wobei<br />
selbstverständlich <strong>der</strong> Arbeitnehmer selbst zu entscheiden<br />
hat, wie se<strong>in</strong> Gesamt<strong>in</strong>teresse durch e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag<br />
verän<strong>der</strong>t wurde.<br />
<strong>Die</strong> zurzeit geltende Auslegung <strong>der</strong> grundgesetzlich geschützten<br />
<strong>Tarifautonomie</strong> räumt vor allem den mit den
Gewerkschaften e<strong>in</strong>geräumten Tarifverträgen e<strong>in</strong>deutig<br />
den Vorrang vor Vere<strong>in</strong>barungen zwischen Unternehmungsleitung<br />
und Betriebsrat e<strong>in</strong>. Betriebsräten wird das<br />
Recht abgesprochen, mit den Unternehmungen Tarifverträge<br />
abzuschließen. Wi<strong>der</strong>sprechen sich e<strong>in</strong> Tarifvertrag<br />
und die betrieblichen Vere<strong>in</strong>barungen des Betriebsrates<br />
mit <strong>der</strong> Unternehmensleitung, so gilt <strong>der</strong> Vorrang des<br />
Tarifvertrages.<br />
<strong>Die</strong>se Auslegung gefährdet jedoch <strong>in</strong> nicht notwendiger<br />
Weise das Ziel <strong>der</strong> Vollbeschäftigung. Wie bereits gezeigt,<br />
wird von <strong>der</strong> Masse <strong>der</strong> Arbeitnehmer das Ziel <strong>der</strong> Arbeitsplatzsicherheit<br />
höher e<strong>in</strong>geschätzt als das Ziel <strong>der</strong><br />
Lohnsatz-steigerung. Wenn es e<strong>in</strong>em Betriebsrat gel<strong>in</strong>gt,<br />
Garantien für e<strong>in</strong>e Arbeitsplatzsicherheit gegen e<strong>in</strong>en<br />
gewissen Abschlag von den tariflichen Löhnen zu erzielen,<br />
so liegt diese Än<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel sowohl im Interesse<br />
<strong>der</strong> betroffenen Arbeitnehmer als auch <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit.<br />
Es ist deshalb dr<strong>in</strong>gend notwendig, dass <strong>in</strong> den Tarifverträgen<br />
Öffnungsklauseln vorgesehen werden, welche den<br />
Betriebsräten die Möglichkeit e<strong>in</strong>räumen, mit <strong>der</strong> Unternehmungsleitung<br />
Vere<strong>in</strong>barungen zu treffen und zur Sicherung<br />
<strong>der</strong> Arbeitsplätze o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er vorrangiger Ziele<br />
<strong>der</strong> Belegschaft auch Lohnsätze zu akzeptieren, welche<br />
die Tariflöhne unterschreiten. An<strong>der</strong>erseits sollten die<br />
Gerichte bei ihren Entscheidungen weniger auf den formellen<br />
Vorrang <strong>der</strong> Tarifverträge als auf das Interesse<br />
<strong>der</strong> betroffenen Arbeitnehmer sowie <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />
achten.<br />
Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes garantiert den Tarifpartnern<br />
darüber h<strong>in</strong>aus das Recht, ihre For<strong>der</strong>ungen,<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e ihre Lohnvorstellungen ggf. mit Arbeitskampfmaßnahmen<br />
durchzusetzen. Auch dieses Recht<br />
geht weit über die Rechte h<strong>in</strong>aus, die ansonsten privaten<br />
vertragsabschließenden Personen und Verbänden zustehen.
2. Zur Rechtfertigung <strong>der</strong> <strong>Tarifautonomie</strong><br />
<strong>Die</strong>se positive Koalitionsfreiheit wi<strong>der</strong>spricht auf den ersten<br />
Blick den allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzen e<strong>in</strong>er Marktwirtschaft.<br />
<strong>Die</strong> Koord<strong>in</strong>ation <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zel<strong>in</strong>teressen aller wirtschaftenden<br />
Personen setzt e<strong>in</strong>en Wettbewerb zwischen<br />
den Marktpartnern voraus, sodass im Allgeme<strong>in</strong>en e<strong>in</strong><br />
Kartellverbot o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e staatliche Überwachung<br />
<strong>der</strong> Aktivitäten von Kartellen vorgesehen ist. E<strong>in</strong><br />
<strong>in</strong>tensiver Wettbewerb ist aus allokationspolitischen<br />
Gründen notwendig, damit auf <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Seite die Preise<br />
den Knappheitsverhältnissen entsprechen und somit e<strong>in</strong>e<br />
optimale Aufteilung <strong>der</strong> knappen Produktionsfaktoren<br />
auf die e<strong>in</strong>zelnen Verwendungsarten erfolgt. Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Seite trägt <strong>der</strong> Wettbewerb unter den Anbietern<br />
dazu bei, dass die Unternehmungen stets nach Erneuerungen<br />
Ausschau halten und damit zu e<strong>in</strong>er Qualitätsverbesserung<br />
und e<strong>in</strong>er Kostensenkung beitragen. In verteilungspolitischer<br />
H<strong>in</strong>sicht trägt <strong>der</strong> Wettbewerb dazu<br />
bei, dass die Arbeitnehmer nach Leistung entlohnt werden,<br />
wobei die Leistung nach dem Beitrag des e<strong>in</strong>zelnen<br />
zum Inlandsprodukt gemessen wird.<br />
Nun gibt es allerd<strong>in</strong>gs durchaus Ausnahmen von dieser<br />
Regel, auch auf an<strong>der</strong>en Märkten als dem Arbeitsmarkt.<br />
So entspricht es weitgehen<strong>der</strong> Auffassung, <strong>der</strong> allerd<strong>in</strong>gs<br />
Friedrich von Hayek wi<strong>der</strong>sprochen hat, dass die Ausgabe<br />
von Banknoten nicht dem Wettbewerb konkurrieren<strong>der</strong><br />
Banken überlassen werden darf, dass zur Sicherung<br />
<strong>der</strong> Geldwertstabilität e<strong>in</strong> Monopol <strong>der</strong> Notenbank erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist. Der Geldwert kann nur stabil bleiben,<br />
wenn die umlaufende Geldmenge am Inlandsprodukt<br />
ausgerichtet wird und wenn deshalb <strong>der</strong> Wert e<strong>in</strong>er<br />
Banknote nicht e<strong>in</strong>fach deshalb s<strong>in</strong>ken darf, weil Banknoten<br />
im Allgeme<strong>in</strong>en zu wesentlich ger<strong>in</strong>geren Kosten hergestellt<br />
werden können als es dem Preis entspricht, <strong>der</strong><br />
sich aus dem an <strong>der</strong> Stabilität des Geldwertes ausgerichteten<br />
Preis ergibt. Also muss durchaus überprüft werden,<br />
ob e<strong>in</strong>e solche Ausnahmesituation nicht auch für den Arbeitsmarkt<br />
gilt.<br />
Dass auch <strong>der</strong> Arbeitsmarkt e<strong>in</strong>er Ausnahmeregelung<br />
bedürfe, wird im Allgeme<strong>in</strong>en damit gerechtfertigt, dass<br />
ohne diesen Verfassungsschutz die Arbeitnehmer e<strong>in</strong>em
natürlichen Nachfragemonopol auf den Arbeitsmärkten<br />
ausgesetzt wären und dass damit die Startchancengleichheit<br />
gravierend verletzt wäre.<br />
E<strong>in</strong> natürliches Nachfragemonopol wurde <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anfangsphase<br />
<strong>der</strong> Industrialisierung damit begründet, dass<br />
wegen fehlen<strong>der</strong> Mobilität e<strong>in</strong> Arbeitnehmer auf die wenigen<br />
Angebote an Arbeitsplätzen <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Wohngeme<strong>in</strong>de angewiesen war. Oftmals gab es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Geme<strong>in</strong>de nur e<strong>in</strong>e Unternehmung und mangels e<strong>in</strong>es<br />
ausgebauten Verkehrsnetzes war es für die meisten Arbeitnehmer<br />
unzumutbar, <strong>in</strong> Nachbargeme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>e Arbeit<br />
zu suchen.<br />
Heute ist es aufgrund <strong>der</strong> drastischen Senkung <strong>der</strong> Verkehrskosten<br />
für den Arbeitnehmer möglich, se<strong>in</strong>en Arbeitsplatz<br />
auch <strong>in</strong> benachbarten Geme<strong>in</strong>den zu suchen.<br />
Viele Arbeitnehmer legen heutzutage viele KM im eigenen<br />
Wagen o<strong>der</strong> mit dem Motorrad o<strong>der</strong> mit den öffentlichen<br />
Verkehrse<strong>in</strong>richtungen zurück, um täglich zur Arbeitsstelle,<br />
welche sich <strong>in</strong> benachbarten Geme<strong>in</strong>den bef<strong>in</strong>det,<br />
zu fahren.<br />
Trotzdem kann man auch heute noch von e<strong>in</strong>er nachfragemonopolartigen<br />
Macht sprechen, da die Arbeitgeber<br />
vor allem <strong>der</strong> Großunternehmungen bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung<br />
von Arbeitskräften über e<strong>in</strong> Informationsmonopol verfügen.<br />
Während e<strong>in</strong> Arbeitnehmer oftmals nur e<strong>in</strong>mal<br />
während se<strong>in</strong>es gesamten Lebens e<strong>in</strong>e neue Arbeitsstelle<br />
sucht o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest nur e<strong>in</strong>ige wenige mal auf Arbeitsplatzsuche<br />
gehen muss, ist die Suche von Arbeitskräften<br />
für Großunternehmungen e<strong>in</strong> Rout<strong>in</strong>egeschäft, aufgrund<br />
dessen sich <strong>der</strong> Arbeitgeber Spezialwissen aneignet und<br />
eigene ausgebildete Fachkräfte für Personalangelegenheiten<br />
beschäftigen kann. Das Recht <strong>der</strong> Arbeitnehmer, sich<br />
<strong>in</strong> Gewerkschaften zu organisieren und <strong>in</strong> Tarifverhandlungen<br />
für bessere Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen zu kämpfen, trägt<br />
somit auch heute noch dazu bei, auf den Arbeitsmärkten<br />
die Startchancengleichheit zwischen Arbeitnehmern und<br />
Arbeitgebern durchzusetzen.<br />
<strong>Die</strong> <strong>Tarifautonomie</strong> richtet sich zunächst gegen den<br />
Staat: Es ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> BRD nicht Aufgabe des Staates,<br />
Lohnpolitik zu betreiben und die Rechte <strong>der</strong> Tarifpartner
zu beschneiden. Der Staat hat sich darauf zu beschränken,<br />
allgeme<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ien für die Tariflohnpolitik zu<br />
verabschieden, die notwendig s<strong>in</strong>d, um negative Auswirkungen<br />
<strong>der</strong> Tariflohnpolitik auf die gesamtwirtschaftlichen<br />
Ziele zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n. <strong>Tarifautonomie</strong> bedeutet jedoch<br />
zweitens auch, dass Tarifverhandlungen auf Arbeitnehmerseite<br />
nur von den Gewerkschaften, aber z. B.<br />
nicht von den Betriebsräten, die ja ebenfalls die Interessen<br />
<strong>der</strong> Arbeitnehmer vertreten, geführt werden dürfen.<br />
Nicht <strong>in</strong> allen Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> westlichen Welt besteht e<strong>in</strong>e<br />
<strong>der</strong>artige <strong>Tarifautonomie</strong>, obwohl fast <strong>in</strong> allen Staaten<br />
kollektive Tarifverhandlungen zwischen Arbeitnehmern<br />
und Arbeitgebern geführt werden. Es gibt Staaten (z. B.<br />
die Nie<strong>der</strong>lande o<strong>der</strong> Schweden), <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Staat M<strong>in</strong>destlöhne<br />
vorschreibt o<strong>der</strong> vorschrieb und an<strong>der</strong>e Staaten<br />
(z. B. Dänemark, die USA), <strong>in</strong> denen die Regierung<br />
das Recht besitzt (besaß), unter gewissen Voraussetzungen<br />
die Beendigung des Streiks festzusetzen (bzw. e<strong>in</strong>en<br />
Streik vorübergehend auszusetzen und e<strong>in</strong>en b<strong>in</strong>denden<br />
Schiedsspruch zu fällen).<br />
In begrenztem Umfang können jedoch auch die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> BRD vom Staat festgesetzt werden.<br />
So hatten die Arbeitsm<strong>in</strong>ister des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
schon immer die Möglichkeit, auf Antrag e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Tarifpartner<br />
den zunächst nur für die Gewerkschaftsmitglie<strong>der</strong><br />
gültigen Tarifvertrag auf die ganze Branche zu übertragen.<br />
Weiterh<strong>in</strong> wurde seit den 90er Jahren zunächst <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Baubranche, später auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Reihe von weiteren<br />
Branchen e<strong>in</strong> gesetzlicher M<strong>in</strong>destlohn e<strong>in</strong>geführt. Es ist<br />
das Ziel <strong>der</strong> Gewerkschaften, aber auch <strong>der</strong> SPD, e<strong>in</strong>en<br />
gesetzlichen M<strong>in</strong>destlohn für die gesamte Volkswirtschaft<br />
e<strong>in</strong>zuführen.<br />
John Kenneth Galbraith hat nun <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Theorie <strong>der</strong><br />
‚countervail<strong>in</strong>g powers’ die Auffassung vertreten, dass<br />
von den ‚countervail<strong>in</strong>g powers’ e<strong>in</strong>e ähnliche – nämlich<br />
Ordnung stiftende – Funktion ausgehe, wie sie allgeme<strong>in</strong><br />
dem Wettbewerb im Rahmen liberaler Theorien zugedacht<br />
werde. Vor allem <strong>in</strong> verteilungspolitischer H<strong>in</strong>sicht<br />
könne e<strong>in</strong>e Gegenmacht auf <strong>der</strong> Arbeitnehmerseite die<br />
sonst monopolbed<strong>in</strong>gten Lohnverzerrungen abbauen.
Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist die Entstehung<br />
e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>seitigen Monopols, z. B. des Nachfragemonopols<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt, welches entsprechend<br />
<strong>der</strong> von Anto<strong>in</strong>e August<strong>in</strong> Cournot entwickelten<br />
Monopoltheorie dazu führt, dass die Löhne und die Nachfrage<br />
nach Arbeit im Vergleich zu den Konkurrenzmärkten<br />
zu niedrig ausfallen. <strong>Die</strong>se sowohl allokations- wie<br />
auch verteilungspolitisch unerwünschten Wirkungen e<strong>in</strong>es<br />
Nachfragemonopols könnten nun nach Galbraith<br />
dadurch wie<strong>der</strong>um behoben werden, dass sich auch die<br />
Angebotsseite des Arbeitsmarktes monopolistisch organisiere.<br />
<strong>Die</strong> Löhne könnten nun wie<strong>der</strong>um auf das Konkurrenzniveau<br />
angehoben werden und die Nachfrage nach<br />
Arbeit würde dementsprechend auch wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong><br />
Nachfrage bei Konkurrenz entsprechen.<br />
Es bleibt allerd<strong>in</strong>gs unklar, ob die Bildung e<strong>in</strong>es Monopols<br />
<strong>der</strong> Angebotsseite des Arbeitsmarktes das Pendel<br />
nicht wie<strong>der</strong>um <strong>in</strong> die an<strong>der</strong>e Richtung ausschlagen lässt,<br />
also Löhne erzielt werden, die zu hoch s<strong>in</strong>d und die<br />
Knappheit <strong>der</strong> Arbeitskräfte nicht korrekt wi<strong>der</strong>spiegeln<br />
und welche deshalb auch die Produktionslenkung – nun<br />
<strong>in</strong> die an<strong>der</strong>e Richtung – verzerren.<br />
Es liegt nahe, zur Klärung dieser Frage die Theorie des<br />
bilateralen Monopols heranzuziehen. <strong>Die</strong> Theorie des bilateralen<br />
Monopols wurde zunächst für Gütermärkte<br />
entwickelt, aber sehr bald (z. B. von William J. Fellner)<br />
auf den Arbeitsmarkt übertragen. <strong>Die</strong>se Theorie konnte<br />
zwar im H<strong>in</strong>blick auf die Frage nach <strong>der</strong> genauen Höhe<br />
des im bilateralen Monopol erzielten Lohnsatzes ke<strong>in</strong>e<br />
neuen wesentlichen Erkenntnisse br<strong>in</strong>gen. <strong>Die</strong> Theorie<br />
des bilateralen Monopols geht nämlich davon aus, dass<br />
die Morphologie dieser Marktform die Verhaltensweisen<br />
<strong>der</strong> Marktpartner nicht e<strong>in</strong>deutig bestimmt, wie dies ansonsten<br />
auf Wettbewerbsmärkten aber auch im Cournot‘schen<br />
Monopol <strong>der</strong> Fall ist, dass also im bilateralen<br />
Monopol recht unterschiedliche Verhaltensweisen möglich<br />
s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> Partner können sich wie auf Wettbewerbsmärkten<br />
als Mengenanpasser, weiterh<strong>in</strong> wie Monopolisten,<br />
aber auch als Optionsfixierer verhalten, welche sowohl<br />
den Preis wie auch die Menge bestimmen und ihren<br />
Partner nur die Option lassen, entwe<strong>der</strong> zu diesen Bed<strong>in</strong>-
gungen den Vertrag abzuschließen o<strong>der</strong> vom Vertrag zurückzutreten.<br />
Schließlich gibt es auch die Strategie <strong>der</strong> schrittweisen<br />
E<strong>in</strong>igung. Danach e<strong>in</strong>igt man sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ersten Schritt<br />
auf die Regelungen, die auch zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Verhandlungen<br />
bereits unstrittig s<strong>in</strong>d, um sich dann <strong>in</strong> weiteren<br />
Schritten auf Verän<strong>der</strong>ungen zu e<strong>in</strong>igen, welche beiden<br />
Partnern Nutzengew<strong>in</strong>ne versprechen. <strong>Die</strong> Strategie <strong>der</strong><br />
schrittweisen E<strong>in</strong>igung endet <strong>in</strong> dem Punkt, <strong>in</strong> welchem<br />
jede weitere Än<strong>der</strong>ung m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> Tarifpartner<br />
e<strong>in</strong>en Nachteil br<strong>in</strong>gen würde.<br />
Der H<strong>in</strong>weis, dass von den morphologischen Bed<strong>in</strong>gungen<br />
her recht unterschiedliche Verhaltensweisen <strong>der</strong> Marktpartner<br />
möglich s<strong>in</strong>d, führt dann dazu, dass <strong>der</strong> Lohnsatz<br />
zwar nicht über das Durchschnittsprodukt <strong>der</strong> Arbeit<br />
und auch nicht unter das Existenzm<strong>in</strong>imum <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
fallen kann, dass aber <strong>in</strong>nerhalb dieser Grenzen<br />
jede Lohnhöhe je nach Machtverhältnissen <strong>der</strong> Tarifpartner<br />
erreicht werden kann. <strong>Die</strong>s ist e<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>senwahrheit<br />
und br<strong>in</strong>gt ke<strong>in</strong>erlei neuen Erkenntnisse. Insoweit<br />
br<strong>in</strong>gt diese Theorie ke<strong>in</strong>en befriedigenden zusätzlichen<br />
<strong>in</strong>formativen Gehalt.<br />
Vielleicht lässt sich jedoch aus diesem H<strong>in</strong>weis <strong>in</strong> negativem<br />
S<strong>in</strong>ne ableiten, dass die von Galbraith <strong>in</strong>s Gespräch<br />
gebrachte Korrekturfunktion <strong>der</strong> Countervail<strong>in</strong>g Powers<br />
doch nicht <strong>in</strong> jedem Falle zu erwarten ist, dass zwar <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em bilateralen Monopol e<strong>in</strong>e Angleichung <strong>der</strong> Löhne<br />
an das Konkurrenzniveau möglich ist, dass aber nicht mit<br />
Sicherheit mit diesem positiven Ergebnis gerechnet werden<br />
kann.<br />
Es ist vielmehr durchaus möglich, dass die Korrektur auf<br />
<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Seite über ihr Ziel h<strong>in</strong>ausschießt und den Gewerkschaften<br />
so etwa bei Optionsfixierung seitens <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmerseite so viel Macht br<strong>in</strong>gt, dass den Unternehmungen<br />
ke<strong>in</strong>e Gew<strong>in</strong>ne verbleiben und diese somit<br />
auch nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, durch Investitionen Qualitätsverbesserungen<br />
und Kostensenkungen herbeizuführen.<br />
Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ist es aber auch denkbar, dass<br />
den Arbeitgeberverbänden so viel Macht verbleibt, um
im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Optionsfixierung die Löhne auf das Existenzm<strong>in</strong>imum<br />
zu drücken.<br />
<strong>Die</strong>se Erkenntnis führt dann zu <strong>der</strong> Schlussfolgerung,<br />
dass von <strong>der</strong> <strong>Tarifautonomie</strong> nur dann e<strong>in</strong>e positive Korrekturfunktion<br />
ausgeht, wenn zusätzlich zu <strong>der</strong> im<br />
Grundgesetz verankerten <strong>Tarifautonomie</strong> durch die Arbeitsgerichte<br />
Spielregeln entwickelt werden, welche sicherstellen,<br />
dass diese möglichen Fehlfunktionen e<strong>in</strong>es bilateralen<br />
Monopols <strong>in</strong> praxi nach Möglichkeit unterbunden<br />
werden. In <strong>der</strong> Tat haben die obersten Arbeitsgerichte<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesre</strong><strong>publik</strong> e<strong>in</strong>e Reihe von Pr<strong>in</strong>zipien entwickelt,<br />
welche e<strong>in</strong> positives Ergebnis <strong>der</strong> Tarifpraxis<br />
ermöglichen sollen. Wir werden weiter unten auf diese<br />
Grundätze noch ausführlich zu sprechen kommen.<br />
In e<strong>in</strong>em Punkt allerd<strong>in</strong>gs brachte die Theorie des bilateralen<br />
Monopols e<strong>in</strong>e neue Erkenntnis. Man kann nämlich<br />
nachweisen, dass unter gewissen vere<strong>in</strong>fachenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />
die Strategie <strong>der</strong> schrittweisen E<strong>in</strong>igung genau<br />
bei <strong>der</strong> Arbeitsmenge und damit bei <strong>der</strong> Allokation endet,<br />
die auch unter Wettbewerbsbed<strong>in</strong>gungen erreicht worden<br />
wäre. Zu diesen Bed<strong>in</strong>gungen zählt e<strong>in</strong>mal, dass die Tarifpartner<br />
e<strong>in</strong>e Strategie <strong>der</strong> schrittweisen Anpassung<br />
wählen (e<strong>in</strong>e Annahme, welche durchaus realistisch ersche<strong>in</strong>t)<br />
und dass unter Bed<strong>in</strong>gungen homogenl<strong>in</strong>earer<br />
Ertragsfunktionen produziert wird, e<strong>in</strong>e Annahme, welche<br />
zwar <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ertragstheorie unterstellt<br />
wird, welche jedoch ke<strong>in</strong>esfalls immer <strong>der</strong> Realität entspricht.<br />
<strong>Die</strong> traditionelle Wohlfahrtstheorie hatte bekanntlich<br />
nachgewiesen, dass bei vollständiger Konkurrenz auf allen<br />
Märkten (und bei Fehlen externer Effekte) gerade das<br />
gesamtwirtschaftliche Wohlfahrtsoptimum und damit<br />
auch Vollbeschäftigung erreicht werde. <strong>Die</strong>s bedeutet nun<br />
gleichzeitig, dass bei Anwendung <strong>der</strong> Strategie <strong>der</strong><br />
schrittweisen E<strong>in</strong>igung zwar Löhne erreicht werden können,<br />
die über den Wettbewerbslöhnen liegen, dass aber<br />
trotzdem das Ziel <strong>der</strong> Vollbeschäftigung nicht verletzt<br />
wird. Damit glaubte man nachgewiesen zu haben, dass im<br />
bilateralen Monopol die allgeme<strong>in</strong>e Regel, dass Abweichungen<br />
vom Konkurrenzlohn immer zu Fehlallokatio-
nen und damit zu Arbeitslosigkeit führen müssen, außer<br />
Kraft gesetzt sei.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus gelang es <strong>der</strong> Theorie des bilateralen<br />
Monopols nachzuweisen, dass das Cournot’sche Monopol<br />
ke<strong>in</strong>esfalls immer e<strong>in</strong>e für den Arbeitgeber optimale Lösung<br />
darstellt, <strong>der</strong> Cournot’sche Punkt umschließt nämlich<br />
im Allgeme<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>e Fläche (von Komb<strong>in</strong>ationen zwischen<br />
Lohnsatz und Arbeitsmenge), welche beiden Tarifpartnern<br />
vom Cournot’schen Punkt ausgehend e<strong>in</strong>en<br />
Nutzengew<strong>in</strong>n ermöglichen.<br />
3. <strong>Die</strong> von den obersten Arbeitsgerichten entwickelten<br />
Grundsätze<br />
Befassen wir uns nun etwas ausführlicher mit den von<br />
den obersten Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätzen.<br />
Das Bundesarbeitsgericht hat seit Bestehen <strong>der</strong> <strong>Bundesre</strong><strong>publik</strong><br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende Pr<strong>in</strong>zipien entwickelt: das<br />
Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Kampfparität zwischen den Tarifparteien,<br />
das Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit <strong>der</strong> Kampfmittel,<br />
das Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Neutralität des Staates und das Pr<strong>in</strong>zip<br />
<strong>der</strong> Friedenspflicht.<br />
Beg<strong>in</strong>nen wir zunächst mit dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Kampfparität<br />
zwischen den Tarifparteien. So bemühten sich die<br />
obersten Arbeitsgerichte vor allem um e<strong>in</strong>e Ausgewogenheit<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Machtausübung bei<strong>der</strong> Tarifpartner. Ohne die<br />
Anerkennung <strong>der</strong> Gewerkschaften müsste befürchtet<br />
werden, dass die Arbeitgeber auf den Arbeitsmärkten<br />
über e<strong>in</strong> Nachfragemonopol verfügten. Würde die Tarifordnung<br />
nur den Arbeitnehmern e<strong>in</strong> Kampfrecht zuerkennen,<br />
bestünde die Gefahr, dass das Pendel <strong>der</strong> Machtverteilung<br />
umschlüge und dass deshalb die Gewerkschaften<br />
e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>seitiges Angebotsmonopol erlangen könnten.<br />
Deshalb wird den Arbeitgebern <strong>in</strong> <strong>der</strong> BRD e<strong>in</strong> Aussperrungsrecht<br />
zuerkannt, wobei <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Aussperrungsmöglichkeit<br />
selbst wie<strong>der</strong>um zur Wahrung <strong>der</strong><br />
Kampfparität <strong>in</strong> Abhängigkeit des Streikumfanges <strong>der</strong><br />
Gewerkschaften begrenzt wird.
Im Allgeme<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d die Arbeitgeber nur zu sogenannten<br />
Abwehraussperrungen berechtigt, die dazu dienen, zuvor<br />
e<strong>in</strong>geleitete Streiks zu begrenzen. Angriffsaussperrungen<br />
gelten als nur dann zulässig, wenn die Arbeitgeber das<br />
Ziel verfolgen würden, die Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen zu verschlechtern.<br />
Da <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesre</strong><strong>publik</strong> bisher ke<strong>in</strong>e Angriffsaussperrungen<br />
durchgeführt wurden, haben sich die<br />
Gerichte auch noch nicht eigens mit diesem Kampfmittel<br />
befasst und s<strong>in</strong>d deshalb nur am Rande auf dieses<br />
Kampfmittel e<strong>in</strong>gegangen; hieraus erklärt sich auch, dass<br />
die Berechtigung von Angriffsaussperrungen kontrovers<br />
diskutiert wird.<br />
Im Rahmen des Pr<strong>in</strong>zips <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit <strong>der</strong><br />
Kampfmittel achten die Gerichte darauf, dass die Maßnahmen<br />
im H<strong>in</strong>blick auf die Ziele <strong>der</strong> Tarifpartner verhältnismäßig<br />
s<strong>in</strong>d. So darf ke<strong>in</strong>e Tarifpartei Maßnahmen<br />
ergreifen, die geeignet s<strong>in</strong>d, den jeweiligen Tarifpartner<br />
vernichtend zu schlagen. Auch muss darauf geachtet<br />
werden, dass allgeme<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>wohlziele von den<br />
Kampfmaßnahmen nicht zu stark bee<strong>in</strong>trächtigt werden.<br />
So s<strong>in</strong>d Streiks im Gesundheitswesen nur <strong>in</strong> begrenztem<br />
Maße erlaubt. Auch s<strong>in</strong>d politische Streiks, die sich gegen<br />
die demokratischen Entscheidungen <strong>der</strong> Parlamente und<br />
Regierungen wenden, untersagt. Schließlich dürfen die<br />
Kampfmaßnahmen nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie unbeteiligte Dritte<br />
treffen. <strong>Die</strong>s war jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Vergangenheit sehr oft<br />
bei Streiks im Gesundheitswesen und im Verkehrssektor<br />
(Bundesbahn und Luftfahrt) <strong>der</strong> Fall.<br />
Was besagt nun das Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Neutralität des Staates?<br />
<strong>Tarifautonomie</strong> bedeutet, dass <strong>der</strong> Lohnbildungsprozess<br />
den Tarifpartnern vorbehalten bleibt, dass <strong>der</strong> Staat ke<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>seitige Partei zugunsten <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Seite ergreifen<br />
darf. Trotzdem übt <strong>der</strong> Staat e<strong>in</strong>en vielfältigen E<strong>in</strong>fluss<br />
auf das Tarifgeschehen aus, wobei diese E<strong>in</strong>flussnahme<br />
vor allem damit gerechtfertigt werden kann, dass über<br />
die Festlegung <strong>der</strong> Löhne und <strong>der</strong> sonstigen Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />
gesamtwirtschaftliche Ziele, <strong>der</strong>en Verfolgung<br />
dem Staate obliegen, bee<strong>in</strong>trächtigt werden können. <strong>Die</strong>s<br />
gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im H<strong>in</strong>blick auf das Ziel <strong>der</strong> Geldwertstabilität<br />
und Vollbeschäftigung.
Im Zusammenhang mit dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Friedenspflicht<br />
s<strong>in</strong>d die Gerichte weiterh<strong>in</strong> bemüht, Arbeitskonflikte soweit<br />
wie möglich zu vermeiden. <strong>Die</strong>sem Ziel dient <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
<strong>der</strong> Grundsatz, dass während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Tarifverhandlungen<br />
ke<strong>in</strong>e Arbeitskampfmaßnahmen e<strong>in</strong>geleitet<br />
werden dürfen. Strittig ist allerd<strong>in</strong>gs die Frage, <strong>in</strong>wieweit<br />
Warnstreiks, die nur für e<strong>in</strong>e kurze Zeit e<strong>in</strong>e Arbeitsunterbrechung<br />
vorsehen und die von vornhere<strong>in</strong><br />
zeitlich auf wenige Stunden o<strong>der</strong> Tage begrenzt s<strong>in</strong>d, die<br />
Friedenspflicht verletzen.<br />
Weiterh<strong>in</strong> gelten sogenannte wilde Streiks, die ohne formale<br />
Urabstimmung und ohne Leitung <strong>der</strong> Gewerkschaftsspitze<br />
von e<strong>in</strong>zelnen Mitglie<strong>der</strong>n ausgerufen werden,<br />
als illegitim. Zwar s<strong>in</strong>d die formalen Voraussetzungen<br />
für e<strong>in</strong>en offiziellen Streik <strong>in</strong> den Gewerkschaftssatzungen<br />
nie<strong>der</strong>gelegt und betreffen deshalb zunächst lediglich<br />
das Innenverhältnis zwischen Gewerkschaftsmitglie<strong>der</strong>n<br />
und Gewerkschaftsführung. <strong>Die</strong> <strong>Tarifautonomie</strong><br />
sieht jedoch für die Aktivitäten <strong>der</strong> Tarifpartner e<strong>in</strong>en<br />
weit größeren gesetzlichen Schutz vor als dies für Aktivitäten<br />
sonstiger privater Organisationen gilt, und dieser<br />
beson<strong>der</strong>e Schutz entfällt, wenn z. B. im Rahmen wil<strong>der</strong><br />
Streiks die Interessensphäre <strong>der</strong> Arbeitgeber verletzt<br />
wird.<br />
4. Der Wettbewerb zwischen den Gewerkschaften<br />
Wir haben bei unseren bisherigen Überlegungen stillschweigend<br />
unterstellt, dass dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> <strong>Tarifautonomie</strong><br />
dadurch entsprochen wird, dass auf den Arbeitsmärkten<br />
e<strong>in</strong> bilaterales Monopol besteht, dass also auf<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeberseite nur e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelner Verband als Tarifpartner<br />
agiert, <strong>der</strong> die Gesamtheit <strong>der</strong> betroffenen Unternehmungen<br />
<strong>in</strong> den Tarifverhandlungen vertritt und<br />
dass auch alle betroffenen Arbeitnehmer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zigen<br />
geme<strong>in</strong>samen Gewerkschaft vertreten s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> bilaterales<br />
Monopol liegt ja im eigentlichen Worts<strong>in</strong>ne nur dann<br />
vor, wenn sowohl auf <strong>der</strong> Angebots- wie auch Nachfragseite<br />
e<strong>in</strong>es Arbeitsmarktes stets nur e<strong>in</strong> Akteur (Arbeitgeberverband<br />
bzw. Gewerkschaft) vorhanden ist.
In <strong>der</strong> Realität müssen wir allerd<strong>in</strong>gs davon ausgehen,<br />
dass im E<strong>in</strong>zelfall durchaus auch mehrere Organisationen<br />
vorhanden s<strong>in</strong>d und mit <strong>der</strong> jeweiligen Gegenseite<br />
Tarifverhandlungen führen. Wir haben dann durchaus<br />
e<strong>in</strong>e wettbewerbliche Marktform, wobei es allerd<strong>in</strong>gs von<br />
den näheren Umständen abhängt, ob auch von diesem<br />
Wettbewerb positive Funktionen auf Distribution und Allokation<br />
ausgehen o<strong>der</strong> ob mit negativen Dysfunktionen<br />
zu rechnen ist. Wir können davon ausgehen, dass die<br />
Morphologie <strong>der</strong> Marktformen <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Län<strong>der</strong>n<br />
recht unterschiedlich ausgestaltet ist und dass auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />
und demselben Land im historischen Ablauf Verän<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils realisierten Marktform e<strong>in</strong>getreten<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Hierbei wird die spezielle Marktform vor allem von drei<br />
Pr<strong>in</strong>zipien bestimmt. Besteht erstens das Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong><br />
E<strong>in</strong>heitsgewerkschaft (bzw. e<strong>in</strong>heitlicher Arbeitgeberverband)<br />
o<strong>der</strong> können die Arbeitnehmer zwischen mehreren<br />
Gewerkschaften wählen, s<strong>in</strong>d die Gewerkschaften zweitens<br />
nach Berufen o<strong>der</strong> nach Wirtschaftszweigen geglie<strong>der</strong>t<br />
und wird drittens auf betrieblicher, auf <strong>der</strong> Ebene<br />
regionaler Branchen o<strong>der</strong> schließlich auf gesamtwirtschaftlicher<br />
Ebene verhandelt?<br />
Man versteht unter E<strong>in</strong>heitsgewerkschaft e<strong>in</strong>e Gewerkschaftsorganisation,<br />
die nicht nach weltanschaulichen<br />
Kriterien geglie<strong>der</strong>t ist. In <strong>der</strong> BRD war dieses Pr<strong>in</strong>zip<br />
lange Zeit weitgehend realisiert, allerd<strong>in</strong>gs mit ger<strong>in</strong>gen<br />
Ausnahmen: Es gab vere<strong>in</strong>zelt christliche Gewerkschaften,<br />
welche <strong>in</strong> bestimmten Bundeslän<strong>der</strong>n zu Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong><br />
BRD (vor allem im Saarland) e<strong>in</strong>e gewisse tarifpolitische<br />
Bedeutung erlangt haben. In <strong>der</strong> Tat wurde auch unmittelbar<br />
nach Gründung <strong>der</strong> <strong>Bundesre</strong><strong>publik</strong> diskutiert, ob<br />
die <strong>in</strong> christlichen Gewerkschaften organisierten Arbeitnehmer<br />
selbständig auftreten sollten o<strong>der</strong> sich <strong>in</strong>nerhalb<br />
des DGB als Dachverband aller (o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest <strong>der</strong><br />
meisten Arbeitnehmer) organisieren sollten. <strong>Die</strong> meisten<br />
christlichen Arbeitnehmer entschieden sich schließlich,<br />
sich <strong>in</strong>nerhalb des DGB zu organisieren. <strong>Die</strong> Beamten<br />
waren schon immer teilweise im DGB zusammengeschlossen,<br />
teilweise bildeten sie jedoch den selbständigen<br />
Beamtenbund, <strong>der</strong> für die Interessen <strong>der</strong> staatlichen Beamten<br />
auftritt.
Seit e<strong>in</strong>igen Jahren ist allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Reihe von kle<strong>in</strong>eren<br />
Gewerkschaften entstanden; diese traten auch sehr aggressiv<br />
auf und erreichten auf diese Weise für ihren Berufsstand<br />
wesentliche Verbesserungen. Zu diesen Spartengewerkschaften<br />
zählen vor allem die Gewerkschaft<br />
Deutscher Lokomotivführer (GDL), die Vere<strong>in</strong>igung<br />
Cockpit (VC), die Unabhängige Flugbegleitungsorganisation<br />
(UFO), die Gewerkschaft <strong>der</strong> Flugsicherung (GdF)<br />
und <strong>der</strong> Marburger Bund <strong>der</strong> Ärzte.<br />
In an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n (Frankreich, Italien, aber auch <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Weimarer Re<strong>publik</strong>) haben (hatten) wir e<strong>in</strong>e weltanschauliche<br />
Ausrichtung <strong>der</strong> Gewerkschaften, es gibt (gab)<br />
christliche, kommunistische und sozialistische Gewerkschaften.<br />
In Holland gab es sogar auch e<strong>in</strong>e weltanschauliche<br />
Ausrichtung <strong>der</strong> Arbeitgeberverbände.<br />
Zwei Fragen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Zusammenhang hierbei zu<br />
untersuchen: Welchen E<strong>in</strong>fluss hat dieses Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong><br />
E<strong>in</strong>heitsgewerkschaften auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber und welchen E<strong>in</strong>fluss hat<br />
dieses Pr<strong>in</strong>zip auf das Verhältnis zwischen Mitglie<strong>der</strong><br />
und Funktionäre?<br />
Soweit das Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heitsgewerkschaft verwirklicht<br />
ist, verhandeln die Arbeitgeber hier nur mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zigen<br />
Gewerkschaft. Der Organisationsgrad <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Gewerkschaft ist hier <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel größer. Beide Faktoren<br />
(Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heitsgewerkschaft sowie Gewerkschaftsgröße)<br />
stärken die Verhandlungsposition <strong>der</strong> Gewerkschaften.<br />
Gleichzeitig s<strong>in</strong>d die gesamtwirtschaftlichen<br />
Kosten <strong>der</strong> Verhandlungen e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong><br />
Streikkosten ger<strong>in</strong>ger, als wenn mit mehreren Gewerkschaften<br />
verhandelt werden müsste. Nur e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>er Tarifperiode (zumeist e<strong>in</strong>em Jahr) stehen Verhandlungen<br />
an. Sobald die Tarifverhandlungen abgeschlossen<br />
s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong> neuer Tarifvertrag abgeschlossen<br />
wurde, haben die Unternehmungen Planungssicherheit,<br />
sie können die Kosten anstehen<strong>der</strong> Investitionen abschätzen,<br />
ihr allgeme<strong>in</strong>es Unternehmerrisiko ist gesunken.<br />
Der <strong>in</strong>tergewerkschaftliche Wettbewerb <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Verbände um Mitglie<strong>der</strong> entfällt; dies bedeutet e<strong>in</strong>e Re-
duzierung <strong>der</strong> potentiellen Kontrolle <strong>der</strong> Verbandsfunktionäre,<br />
welche die Arbeitnehmer bei e<strong>in</strong>em Wettbewerb<br />
zwischen e<strong>in</strong>zelnen Gewerkschaften grundsätzlich ausüben.<br />
<strong>Die</strong>se Kontrolle ist bei den Gewerkschaften von beson<strong>der</strong>er<br />
Bedeutung, da auch <strong>der</strong> <strong>in</strong>tragewerkschaftliche<br />
Wettbewerb um Führungsämter im Allgeme<strong>in</strong>en nicht so<br />
funktioniert (Lipset), wie dies im Rahmen <strong>der</strong> staatlichen<br />
Demokratie zumeist <strong>der</strong> Fall ist. Nur selten werden bei<br />
den Vorstandswahlen den Mitglie<strong>der</strong>n mehrere Alternativen<br />
zur Wahl gestellt.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs ist <strong>der</strong> Wettbewerb zwischen weltanschaulich<br />
geglie<strong>der</strong>ten Gewerkschaften ebenfalls ger<strong>in</strong>g, da die Bereitschaft<br />
zum Gewerkschaftswechsel im Falle <strong>der</strong> Unzufriedenheit<br />
mit <strong>der</strong> eigenen Organisation ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong><br />
dürfte. E<strong>in</strong> überzeugter Christ wird z. B. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />
auch dann nicht zu e<strong>in</strong>er kommunistischen Gewerkschaft<br />
überwechseln, wenn es dieser Gewerkschaft gelang,<br />
durch beson<strong>der</strong>s aggressives Auftreten bessere Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />
für ihre Mitglie<strong>der</strong> zu erkämpfen. An<strong>der</strong>erseits<br />
dürfte auch e<strong>in</strong> überzeugter Kommunist nicht bereits<br />
deshalb zu e<strong>in</strong>er christlichen Gewerkschaft überwechseln,<br />
weil es <strong>der</strong> kommunistischen Gewerkschaft<br />
nicht gelungen ist, den mit den an<strong>der</strong>en Gewerkschaften<br />
erzielten allgeme<strong>in</strong>en Standard zu erreichen. Man gehört<br />
aus ideellen Gründen <strong>der</strong> weltanschaulich geglie<strong>der</strong>ten<br />
Gewerkschaft an und wechselt bei Verschlechterung <strong>der</strong><br />
materiellen Bed<strong>in</strong>gungen nicht sofort das eigene Hemd.<br />
Da somit <strong>der</strong> Wettbewerb aufgrund vorwiegend weltanschaulich<br />
geglie<strong>der</strong>ter Gewerkschaften ger<strong>in</strong>g ist, dürfte<br />
auch <strong>der</strong> sonst positive E<strong>in</strong>fluss e<strong>in</strong>es Wettbewerbs hier<br />
ger<strong>in</strong>g ausfallen und nur wenig dazu beitragen, dass die<br />
Lohnsätze <strong>der</strong> Grenzproduktivität <strong>der</strong> Arbeit angenähert<br />
werden. An<strong>der</strong>erseits kann <strong>der</strong> Wettbewerb <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Gewerkschaften dazu beitragen, beson<strong>der</strong>s aggressiv aufzutreten<br />
und den Unternehmungen durch häufige und<br />
lang anhaltende Streiks hohen Schaden zufügen, <strong>der</strong> sich<br />
weniger dar<strong>in</strong> äußert, dass <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Unternehmerhaushalte<br />
zurückgeht, son<strong>der</strong>n eher dar<strong>in</strong>, dass die<br />
Fähigkeit <strong>der</strong> Unternehmungen zu Wachstum zurückgeht<br />
und mit ihr auch die Beschäftigungschancen.
Soweit das Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heitsgewerkschaft realisiert ist,<br />
kommt <strong>der</strong> im Grundgesetz geschützten sogenannten negativen<br />
Koalitionsfreiheit e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu.<br />
Man versteht darunter das Recht des e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmers,<br />
bei Unzufriedenheit mit <strong>der</strong> gewerkschaftlichen<br />
Arbeit aus <strong>der</strong> eigenen Gewerkschaft auszutreten bzw.<br />
<strong>der</strong> Gewerkschaft von vornhere<strong>in</strong> fernzubleiben. <strong>Die</strong> positive<br />
Koalitionsfreiheit bezieht sich h<strong>in</strong>gegen auf das<br />
Recht <strong>der</strong> Arbeitnehmer, sich <strong>in</strong> Gewerkschaften zu organisieren.<br />
Da nämlich sowohl <strong>der</strong> <strong>in</strong>ter- wie auch <strong>der</strong> <strong>in</strong>tragewerkschaftliche<br />
Wettbewerb äußerst ger<strong>in</strong>g ist, geht<br />
von dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> negativen Koalitionsfreiheit die e<strong>in</strong>zige<br />
größere kontrollierende Wirkung auf die Funktionäre<br />
aus. S<strong>in</strong>d die Arbeitnehmer mit <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Gewerkschaft<br />
nicht zufrieden, können sie diese Unzufriedenheit<br />
nicht dadurch kundtun, dass sie zu e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en<br />
Gewerkschaft überwechseln; sie können aber dann immerh<strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Gewerkschaft fern bleiben.<br />
Da <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesre</strong><strong>publik</strong> Deutschland die Tariflöhne de<br />
facto zumeist auch den nichtorganisierten Gewerkschaften<br />
ausgezahlt werden, erleiden die Arbeitnehmer, die<br />
von diesem Austrittsrecht Gebrauch machen, unter normalen<br />
Bed<strong>in</strong>gungen auch ke<strong>in</strong>e größeren materiellen<br />
Verluste. De facto ist <strong>der</strong> Organisationsgrad <strong>der</strong> im DGB<br />
organisierten Arbeitnehmer denkbar ger<strong>in</strong>g. Er lag 2008<br />
für die im DGB zusammengeschlossenen Arbeitnehmer<br />
bei etwa 17,8%, während er 1997 für alle Gewerkschaften<br />
noch bei 33% lag.<br />
Nur während e<strong>in</strong>es Streiks stellen sich die nichtorganisierten<br />
Arbeitnehmer u. U. schlechter, da sie sich eventuell<br />
gezwungen sehen, sich am Streik zu beteiligen o<strong>der</strong><br />
von den Arbeitgebern ausgesperrt werden, im Gegensatz<br />
zu den organisierten Arbeitnehmern jedoch ke<strong>in</strong> Streikgeld<br />
beziehen.<br />
<strong>Die</strong> negative Koalitionsfreiheit (zusammen mit <strong>der</strong> Gewährung<br />
<strong>der</strong> Tariflöhne auch den nichtorganisierten Arbeitnehmern)<br />
führt an<strong>der</strong>erseits dazu, dass die Bereitschaft<br />
zur Mitarbeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gewerkschaft ger<strong>in</strong>ger ausfällt<br />
als es im Interesse <strong>der</strong> Arbeitnehmer liegt. Durch<br />
das Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> negativen Koalitionsfreiheit wird nämlich<br />
die Gewerkschaftsaktivität zu e<strong>in</strong>em Kollektivgut: An
den Kosten <strong>der</strong> Gewerkschaftsaktivität beteiligen sich<br />
nur die organisierten Arbeitnehmer, während die Erträge<br />
aus <strong>der</strong> gewerkschaftlichen Arbeit auch den nichtorganisierten<br />
Arbeitnehmern zufließen. Da somit die gruppenbezogenen<br />
Grenzerträge höher ausfallen als die Grenzerträge,<br />
die den organisierten Arbeitnehmern zufallen, liegt<br />
das optimale Aktivitätsniveau <strong>der</strong> organisierten Arbeitnehmer<br />
bei e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Aktivität als das gruppenbezogene<br />
Optimum.<br />
Der Wettbewerbsgrad hängt eng zusammen mit e<strong>in</strong>em<br />
weiteren Pr<strong>in</strong>zip, <strong>der</strong> Frage nämlich, ob die Gewerkschaften<br />
nach dem Industrie- o<strong>der</strong> nach dem Berufspr<strong>in</strong>zip<br />
geglie<strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d. Das Industriepr<strong>in</strong>zip sieht e<strong>in</strong>e Glie<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Verbände nach Gütermärkten vor. Beim Berufspr<strong>in</strong>zip<br />
erfolgt die Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verbände nach<br />
Faktormärkten.<br />
Wie wirkt sich nun das Berufspr<strong>in</strong>zip im Vergleich zu<br />
dem <strong>in</strong> <strong>der</strong> BRD vorherrschenden Industriepr<strong>in</strong>zip auf<br />
Verteilung und Allokation aus? <strong>Die</strong> Gewerkschaften<br />
streben e<strong>in</strong>e Nivellierung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommen, allerd<strong>in</strong>gs zumeist<br />
nur bezogen auf ihre Mitglie<strong>der</strong> an. Im H<strong>in</strong>blick<br />
auf die E<strong>in</strong>kommensunterschiede zwischen den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Gewerkschaften wird eher e<strong>in</strong>e Erhaltung o<strong>der</strong> sogar Erhöhung<br />
des Platzes <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Lohnhierarchie angestrebt.<br />
Bei Verwirklichung des Industriepr<strong>in</strong>zips ist h<strong>in</strong>gegen<br />
e<strong>in</strong>e Nivellierungstendenz zwischen den Löhnen<br />
verschiedener Arbeitsqualität des gleichen Wirtschaftszweiges<br />
zu erwarten.<br />
Es ist e<strong>in</strong>e Faktenfrage, bei welchem Pr<strong>in</strong>zip die möglichen<br />
Fehlallokationen größer s<strong>in</strong>d. Pr<strong>in</strong>zipiell gilt, dass<br />
die Fehlallokationen dort größer s<strong>in</strong>d, wo die Unterschiede<br />
zur Marktlösung am größten s<strong>in</strong>d. Wenn man unterstellen<br />
könnte, dass sich die Grenzprodukte <strong>der</strong> Arbeit<br />
zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsqualitäten stärker unterscheiden<br />
als zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Wirtschaftszweigen<br />
für die gleiche Arbeitsqualität, dann würden beim Industriepr<strong>in</strong>zip<br />
größere Fehlallokationen zu erwarten se<strong>in</strong>.<br />
Für diese These spricht, dass die Mobilität zwischen den<br />
Wirtschaftszweigen <strong>in</strong>sgesamt größer se<strong>in</strong> dürfte als zwischen<br />
den Berufen. Es ist im Allgeme<strong>in</strong>en leichter, <strong>in</strong>ner-
halb desselben Berufes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>n Wirtschaftszweig<br />
e<strong>in</strong>en Arbeitsplatz zu f<strong>in</strong>den, als den Beruf zu wechseln.<br />
Das Industriepr<strong>in</strong>zip gestattet allerd<strong>in</strong>gs darüber h<strong>in</strong>aus<br />
im Gegensatz zum Berufspr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Verhandlungsführung,<br />
so dass die gesamtwirtschaftlichen<br />
Verhandlungs- und Arbeitskampfkosten beim Industriepr<strong>in</strong>zip<br />
<strong>in</strong>sgesamt wesentlich ger<strong>in</strong>ger ausfallen. Das<br />
Aufkommen <strong>der</strong> Spartengewerkschaften hat nun dazu<br />
geführt, dass die Unternehmungen immer häufiger mit<br />
mehreren Gewerkschaften verhandeln müssen und dass<br />
damit das bisher weitgehend geltende Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Tarife<strong>in</strong>heit<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Branche aufgegeben wurde und<br />
damit die Kosten <strong>der</strong> Verhandlungsführung angestiegen<br />
s<strong>in</strong>d. Allerd<strong>in</strong>gs könnten diese negativen Effekte vermieden<br />
werden, wenn aufgrund freiwilliger Vere<strong>in</strong>barungen<br />
<strong>der</strong> Spitzenverbände o<strong>der</strong> auch durch gesetzliche Regelung<br />
e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Tarifrunde vorgesehen wird, dass<br />
also alle maßgeblichen Gewerkschaften zur gleichen Zeit<br />
an den geme<strong>in</strong>sam geführten Verhandlungen teilnehmen<br />
müssen.<br />
<strong>Die</strong> Wettbewerbsposition wird drittens auch dadurch bee<strong>in</strong>flusst,<br />
auf welcher Ebene die Tarifverhandlungen<br />
stattf<strong>in</strong>den. Pr<strong>in</strong>zipiell ist es denkbar, dass auf betrieblicher,<br />
auf regionaler, auf branchenwirtschaftlicher Gesamtebene<br />
und sogar auf gesamtwirtschaftlicher Ebene<br />
über die Branchen h<strong>in</strong>weg verhandelt wird. <strong>Die</strong> BRD<br />
zeichnet sich durch regionale Verhandlungen auf Branchenebene<br />
aus; nur <strong>in</strong> seltenen Fällen f<strong>in</strong>den auf Betriebsebene<br />
Tarifverhandlungen statt, so etwa weil die<br />
Unternehmung (wie z. B. das Volkswagenwerk) ke<strong>in</strong>em<br />
Arbeitgeberverband angehört. In den USA s<strong>in</strong>d Betriebsverhandlungen<br />
die Regel, <strong>in</strong> den skand<strong>in</strong>avischen Län<strong>der</strong>n<br />
wird (wurde) oftmals auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> gesamten<br />
Branche o<strong>der</strong> sogar <strong>der</strong> gesamten Volkswirtschaft verhandelt.<br />
Welche verteilungspolitischen Wirkungen s<strong>in</strong>d nun von<br />
e<strong>in</strong>er dezentralen Lösung zu erwarten? <strong>Die</strong> Gewerkschaften<br />
können <strong>in</strong> die Differentialgew<strong>in</strong>nzone e<strong>in</strong>dr<strong>in</strong>gen und<br />
damit e<strong>in</strong>e höhere Lohnquote erkämpfen. Man spricht <strong>in</strong><br />
diesem Zusammenhang von <strong>der</strong> Gew<strong>in</strong>nzitrone, die zusammengepresst<br />
werden kann. Da die Gew<strong>in</strong>nhöhe <strong>der</strong>
e<strong>in</strong>zelnen Unternehmungen je nach Produktivität unterschiedlich<br />
hoch ausfällt, können bei dezentralen Tarifverhandlungen<br />
die Differentialgew<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Unternehmer<br />
auch besser ausgeschöpft werden.<br />
Bei zentraler Lösung muss auf die Situation des Grenzbetriebes<br />
Rücksicht genommen werden. <strong>Die</strong>ser Vorteil e<strong>in</strong>er<br />
betrieblichen Lösung geht jedoch auf Kosten des Nivellierungszieles,<br />
da sich bei e<strong>in</strong>er solchen Lösung die Löhne<br />
zwischen den Betrieben je nach Gew<strong>in</strong>nlage unterscheiden.<br />
Gleichzeitig bestimmt die Verhandlungsebene die<br />
Machtposition <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Gewerkschaft. Bei e<strong>in</strong>er dezentralen<br />
(betrieblichen) Regelung ist h<strong>in</strong>gegen die Position<br />
<strong>der</strong> Zentrale geschwächt.<br />
Wie steht es nun um die allokationspolitische Wirkung<br />
e<strong>in</strong>er dezentralen Lösung? Durch Reduzierung <strong>der</strong> Differentialgew<strong>in</strong>ne<br />
entfallen die Anreize auf Unternehmerseite,<br />
jeweils das Kapital zu den Verwendungsarten abzuziehen,<br />
die volkswirtschaftlich die höchste Produktivität<br />
aufweisen. An<strong>der</strong>erseits werden die Anreize <strong>der</strong> Arbeitnehmer,<br />
zu den produktivsten Arbeitsstätten abzuwan<strong>der</strong>n,<br />
verstärkt. Da die Mobilität <strong>der</strong> Unternehmungen<br />
und des Kapitals im Wettbewerb <strong>in</strong>sgesamt größer se<strong>in</strong><br />
dürfte als die <strong>der</strong> Arbeitnehmer, s<strong>in</strong>d die Allokationswirkungen<br />
e<strong>in</strong>er dezentralen Verhandlungsführung eher negativ<br />
zu beurteilen. An<strong>der</strong>erseits spricht für e<strong>in</strong>e dezentrale<br />
Lösung, dass die Gefahr von Fehlallokationen dort<br />
ger<strong>in</strong>ger ist und dass auch Datenän<strong>der</strong>ungen leichter<br />
verkraftet werden können.<br />
Nach Vorstellungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Literatur ermöglichen zentrale<br />
Verhandlungen weit besser als dezentrale Verhandlungen<br />
die Lohnhöhe auf das gesamtwirtschaftlich erwünschte<br />
Ausmaß zu begrenzen. Auf <strong>der</strong> zentralen Ebene<br />
würden nur solche Lohnfor<strong>der</strong>ungen beschlossen, die von<br />
allen Branchen und Regionen getragen werden können.<br />
Damit erfolge automatisch e<strong>in</strong>e Ausrichtung an den<br />
Grenzunternehmungen. Je nach Produktivitätsunterschied<br />
könnten <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Branchen und Unternehmungen<br />
übertarifliche Lohnzuschläge vere<strong>in</strong>bart<br />
werden, die nicht die Beschäftigung gefährden.
In dezentralen, aber überbetrieblichen Verhandlungssystemen<br />
(z. B. BRD) sei die Gefahr expansiver Lohnsteigerungen<br />
größer als bei zentralen (z. B. Schweden) Verhandlungen,<br />
aber auch größer als bei Verhandlungen auf<br />
Betriebsebene (z. B. USA). Bei dezentralen überbetrieblichen<br />
Verhandlungen sei die Bereitschaft zu Lohnzugeständnissen<br />
<strong>der</strong> Unternehmer größer als bei betrieblichen<br />
Verhandlungen, da die Unternehmer davon ausg<strong>in</strong>gen,<br />
dass Lohnkostensteigerungen auf den Güterpreis abgewälzt<br />
werden könnten, ohne dass die nationale Wettbewerbsposition<br />
dadurch bee<strong>in</strong>trächtigt werde.<br />
Gleichzeitig seien die Lohnsteigerungen bei dezentralen<br />
Verhandlungen <strong>in</strong>sgesamt größer als bei zentralen Verhandlungen,<br />
da sich die Lohnfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Gewerkschaften<br />
nicht an <strong>der</strong> gesamtwirtschaftlichen, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong><br />
den Wachstums<strong>in</strong>dustrien an <strong>der</strong> branchenwirtschaftlichen,<br />
zumeist höheren Produktivität ausrichteten (hump<br />
shape).<br />
Kritisch ist anzumerken, dass de facto die Lohnstückkosten<br />
gerade <strong>in</strong> Schweden, das lange Zeit e<strong>in</strong>e stark zentrale<br />
Verhandlung praktizierte, angestiegen s<strong>in</strong>d. Erklären<br />
lässt sich dieser Tatbestand damit, dass <strong>in</strong> Schweden <strong>in</strong><br />
immer stärkerem Maße auf regionaler und sektoraler<br />
Ebene Nachverhandlungen geführt wurden. Hier besteht<br />
jedoch die Gefahr, dass die Verb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> zentralen mit<br />
<strong>der</strong> dezentralen Verhandlung <strong>in</strong>sgesamt die Lohnfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Gewerkschaften erhöht. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>zelgewerkschaften<br />
können sich nämlich nur dadurch bewähren,<br />
dass sie höhere For<strong>der</strong>ungen durchsetzen als bereits auf<br />
zentraler Ebene beschlossen wurden. <strong>Die</strong> Neutralität <strong>der</strong><br />
übertariflichen Lohnzuschläge ist darüber h<strong>in</strong>aus nur<br />
gewährleistet, wenn <strong>in</strong> den Tarifverhandlungen ke<strong>in</strong>e Effektivklauseln<br />
vere<strong>in</strong>bart werden. Im Gegensatz zur BRD<br />
gelang es jedoch den schwedischen Gewerkschaften oftmals,<br />
Effektivklauseln <strong>in</strong> den Tarifverträgen zu verankern.<br />
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