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Grundlagen der Erfassung und Bewertung von Rückstellungen

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<strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Rückstellungen</strong>


Inhalt<br />

Begriff <strong>und</strong> gesetzliche <strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong><br />

Rückstellungskategorien<br />

<strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Bewertung</strong><br />

Einzelne <strong>Rückstellungen</strong>R<br />

Fazit


Begriff <strong>und</strong> gesetzliche <strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong><br />

Nach § 88 GO sind <strong>Rückstellungen</strong><br />

R<br />

für<br />

• dem Gr<strong>und</strong>e o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Höhe H<br />

nach<br />

ungewisse Verbindlichkeiten<br />

• drohende Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften o<strong>der</strong> laufenden Verfahren<br />

• bestimmte Aufwendungen<br />

in angemessener Höhe H<br />

zu bilden.


Begriff <strong>und</strong> gesetzliche <strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong><br />

<br />

<br />

Unter Beachtung des § 88 GO darf die<br />

Gemeinde nur für f r die Zwecke<br />

<strong>Rückstellungen</strong> bilden, die in § 36<br />

GemHVO genannt sind.<br />

Durch die Bildung <strong>von</strong> <strong>Rückstellungen</strong><br />

R<br />

erfolgt eine verursachungsgerechte<br />

Zuordnung <strong>von</strong> Aufwendungen<br />

(Ressourcenverbrauch) zu<br />

Haushaltsjahren. Eine Ansparung <strong>von</strong><br />

Finanzmitteln ist nicht Aufgabe <strong>von</strong><br />

<strong>Rückstellungen</strong>.


Rückstellungskategorien<br />

<strong>Rückstellungen</strong><br />

• Aussenverpflichtung<br />

<strong>Rückstellungen</strong> für f r ungewisse<br />

Verbindlichkeiten<br />

• rechtlich<br />

• faktisch<br />

Drohverlustrückstellungen<br />

• Innenverpflichtung<br />

Aufwandsrückstellungen


<strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>von</strong><br />

Verbindlichkeitenrückstellungen<br />

ckstellungen<br />

<strong>Rückstellungen</strong> für f r ungewisse<br />

Verbindlichkeiten sind zu bilden,<br />

wenn eine sichere o<strong>der</strong><br />

wahrscheinliche Verpflichtung<br />

gegenüber einem Dritten am<br />

Bilanzstichtag rechtlich o<strong>der</strong><br />

wirtschaftlich (faktisch) verursacht<br />

ist <strong>und</strong> mit einer Inanspruchnahme<br />

ernsthaft gerechnet werden muss.


<strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Bewertung</strong> <strong>von</strong><br />

Verbindlichkeitenrückstellungen<br />

ckstellungen<br />

Die <strong>Bewertung</strong> erfolgt in Höhe H<br />

des<br />

Betrages, <strong>der</strong> nach vernünftiger<br />

nftiger<br />

Beurteilung notwendig ist.<br />

Eine Abzinsung ist – außer bei<br />

Pensionsrückstellungen<br />

– nicht<br />

vorzunehmen.<br />

Exkurs: Regelung für f r den Bilanzansatz<br />

• Ist <strong>der</strong> zu leistende Betrag geringfügig,<br />

gig,<br />

braucht keine Rückstellung R<br />

angesetzt werden<br />

(§ 36 Abs. 4 GemHVO).


<strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Bewertung</strong> <strong>von</strong><br />

Verbindlichkeitenrückstellungen<br />

ckstellungen<br />

<br />

<br />

<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist entsprechend <strong>der</strong> GoB<br />

eine Einzelerfassung <strong>und</strong> –bewertung<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Nach § 34 Abs. 3 GemHVO ist eine<br />

Gruppenbewertung explizit für f r Urlaubs-,<br />

Überst<strong>und</strong>en- <strong>und</strong> Garantierückstellungen<br />

zulässig.<br />

Vereinfachend darf auch die<br />

Beihilferückstellung als prozentualer Anteil<br />

<strong>der</strong> Pensionsrückstellungen gebildet<br />

werden.


<strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Bewertung</strong> <strong>von</strong><br />

Drohverlustrückstellungen<br />

Ein drohen<strong>der</strong> Verlust aus schwebenden<br />

Geschäften besteht, wenn <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong><br />

eigenen Leistung den Wert <strong>der</strong> zu<br />

erwartenden Gegenleistung wahrscheinlich<br />

übersteigt.<br />

Bei Dauerrechtsverhältnissen kommt es<br />

allein auf die künftigen k<br />

Leistungen <strong>und</strong><br />

Gegenleistungen an.<br />

Auch hier sieht die GemHVO eine<br />

Geringfügigkeitsgrenze gigkeitsgrenze vor.


Kündigungsschutz<br />

<br />

Für r gesetzliche<br />

Kündigungsschutzbestimmungen ist eine<br />

Rückstellung für f r drohende Verluste aus<br />

schwebenden Geschäften zu bilden, wenn<br />

seitens <strong>der</strong> Gemeinde die Verpflichtung<br />

zur Fortzahlung <strong>der</strong> Bezüge besteht,<br />

obwohl eine Weiterbeschäftigung des<br />

Arbeitnehmers nicht zumutbar ist bzw. <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr<br />

erbringt.


<strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> <strong>der</strong> <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Bewertung</strong> <strong>von</strong><br />

Aufwandsrückstellungen<br />

<br />

<br />

Zu erfassen sind nur <strong>Rückstellungen</strong> R<br />

für f<br />

die Nachholung unterlassener<br />

Instandhaltungen (§(<br />

36 Abs. 3 GemHVO).<br />

An<strong>der</strong>e Aufwandsrückstellungen sieht die<br />

GemHVO nicht vor.<br />

Es ist <strong>der</strong> Betrag zurückzustellen, <strong>der</strong> nach<br />

vernünftiger nftiger Beurteilung dem<br />

Haushaltsjahr o<strong>der</strong> früheren Perioden<br />

zuzurechnen ist. Auch hier erfolgt die<br />

<strong>Bewertung</strong> mit dem Erfüllungsbetrag.


Pensionsrückstellungen<br />

§ 36 Abs. 1 GemHVO; ; Run<strong>der</strong>lass<br />

des IM vom 4.1.06.<br />

<strong>Erfassung</strong> <strong>der</strong> aktiv <strong>und</strong> passiv<br />

Beschäftigten mit ihren<br />

biometrischen Daten.<br />

Berechnung durch externen<br />

Gutachter, Versorgungskasse,<br />

Sofware-Produkt<br />

Verantwortlich: Personalamt


Beihilferückstellungen <strong>und</strong><br />

<strong>Rückstellungen</strong> nach § 107<br />

BeamtVG<br />

Beihilferückstellungen können k<br />

vereinfachend entsprechend § 36<br />

Abs. 1 GemHVO gebildet werden.<br />

<strong>Rückstellungen</strong> nach § 107 BeamtVG<br />

sind erfor<strong>der</strong>lich, falls die Gemeinde<br />

an Versorgungslasten an<strong>der</strong>er<br />

Dienstherren anteilig beteiligt sind.


Rekultivierung <strong>und</strong> Nachsorge <strong>von</strong><br />

Deponien/ Altlastensanierung<br />

Nach § 36 Abs. 2 GemHVO sind für f<br />

die Rekultivierung <strong>und</strong> Nachsorge<br />

<strong>von</strong> Deponien <strong>Rückstellungen</strong> R<br />

in<br />

Höhe <strong>der</strong> zu erwartenden<br />

Gesamtkosten zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Rekultivierungs- <strong>und</strong><br />

Nachsorgemaßnahmen anzusetzen.<br />

Das gilt entsprechend für f r die<br />

Sanierung <strong>von</strong> Altlasten.


Deponierückstellung<br />

Die <strong>Bewertung</strong> erfolgt – soweit dem<br />

tatsächliche Gegebenheiten nicht<br />

entgegenstehen – anhand des<br />

Verfüllmengenanteils pro Jahr in<br />

Relation zur Gesamtkapazität.<br />

t.


Nachholung unterlassener<br />

Instandhaltung<br />

Für r unterlassene Instandhaltung <strong>von</strong><br />

Sachanlagen sind <strong>Rückstellungen</strong><br />

R<br />

anzusetzen, wenn die Nachholung<br />

<strong>der</strong> Instandhaltung hinreichend<br />

konkret beabsichtigt ist <strong>und</strong> als<br />

bisher unterlassen bewertet werden<br />

muss. Die vorgesehenen Maßnahmen<br />

müssen am Abschlussstichtag einzeln<br />

bestimmt <strong>und</strong> wertmäß<br />

äßig beziffert<br />

sein (§(<br />

36 Abs. 3 GemHVO).


Verbindlichkeitenrückstellungen<br />

ckstellungen<br />

§ 36 Abs. 4 GemHVO<br />

zum Beispiel<br />

• ausstehende Aufwandsrechnungen<br />

• Überst<strong>und</strong>en<br />

• Gleitzeitüberh<br />

berhänge<br />

• Urlaub<br />

• Jubiläumszuwendungen<br />

umszuwendungen<br />

• ungeklärte Einzahlungen<br />

• Haftpflicht<br />

• Prozesskosten (§(<br />

36 Abs. 5, „laufende<br />

Verfahren)<br />

• Steuerrückstellungen für f BgA


Ausstehende Aufwandsrechnungen<br />

Sind für f r Lieferungen o<strong>der</strong> Leistungen<br />

im abgelaufenen Haushaltsjahr noch<br />

keine Rechnungen eingegangen,<br />

müssen in Höhe H<br />

<strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Rechnungsbeträge<br />

ge<br />

<strong>Rückstellungen</strong> gebildet werden. Dies<br />

gilt nicht für f r Bestandteile <strong>von</strong><br />

Herstellungskosten.


Überst<strong>und</strong>en<br />

Für r Arbeitnehmer, die bis zum<br />

Bilanzstichtag Überst<strong>und</strong>en geleistet<br />

haben <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ausgleich hierfür r im<br />

neuen Haushaltsjahr erfolgt, ist <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber im Erfüllungsr<br />

llungsrückstand.<br />

Für r diesen Erfüllungsr<br />

llungsrückstand ist<br />

eine Rückstellung R<br />

zu bilden.


Gleitzeitüberh<br />

berhänge<br />

Für r Arbeitnehmer, die bis zum<br />

Bilanzstichtag die Normalarbeitszeit<br />

überschritten haben <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Ausgleich hierfür r im neuen<br />

Haushaltsjahr erfolgt, ist <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber im Erfüllungsr<br />

llungsrückstand.<br />

Für r diesen Erfüllungsr<br />

llungsrückstand ist<br />

eine Rückstellung R<br />

zu bilden.


Urlaub<br />

Für r Arbeitnehmer, die bis zum<br />

Bilanzstichtag ihren Urlaubsanspruch<br />

nicht ausgeschöpft haben <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Ausgleich hierfür r im neuen<br />

Haushaltsjahr erfolgt, ist <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber im Erfüllungsr<br />

llungsrückstand.<br />

Für r diesen Erfüllungsr<br />

llungsrückstand ist<br />

eine Rückstellung R<br />

zu bilden.


Jubiläumszuwendungen<br />

umszuwendungen<br />

Die Verpflichtung zur Leistung <strong>von</strong><br />

Jubiläumszuwendungen umszuwendungen ist in den<br />

Jahren wirtschaftlich verursacht, in<br />

denen <strong>der</strong> Arbeitnehmer seine<br />

Arbeitsleistung erbracht hat.<br />

Arbeitsrechtlich ist die<br />

Jubiläumszuwendung umszuwendung als zusätzliches<br />

Entgelt zu betrachten. Für F r den<br />

Arbeitgeber besteht dadurch ein<br />

Erfüllungsr<br />

llungsrückstand.


ungeklärte Einzahlungen<br />

Ggf. gehen Einzahlungen bei <strong>der</strong><br />

Kasse ein, welche bis zum<br />

Bilanzstichtag nicht zugeordnet<br />

werden können. k<br />

Da ggf. nicht definitiv geklärt ist, ob<br />

Verbindlichkeiten<br />

(Rückzahlungsverpflichtung)<br />

bestehen, ist eine Rückstellung R<br />

zu<br />

bilden.


Haftplicht<br />

<br />

Für r Schadenersatzverpflichtungen sind<br />

<strong>Rückstellungen</strong> zu bilden, soweit am<br />

Bilanzstichtag mit hinreichen<strong>der</strong><br />

Wahrscheinlichkeit die Inanspruchnahme<br />

erwartet werden kann. Wurde das<br />

Haftungsrisiko durch eine Versicherung<br />

eingeschränkt, nkt, sind die<br />

Versicherungsleistungen bei <strong>der</strong><br />

Bemessung <strong>der</strong> Rückstellung R<br />

zu<br />

berücksichtigen.


Prozesskosten<br />

Am Bilanzstichtag ist jeweils bei<br />

laufenden Klageverfahren zu prüfen,<br />

inwieweit sich eine Verpflichtung<br />

ergeben könnte. k<br />

Das bewertete<br />

Risiko ist in die Rückstellung<br />

R<br />

einzustellen.


Steuerrückstellungen bei BgA<br />

Voraussetzung ist, dass die Steuern<br />

das abzuschließende ende Haushaltsjahr<br />

betreffen <strong>und</strong> die Steuern zu den<br />

Aufwendungen gehören. Hierzu<br />

zählen die Gewerbesteuer, die<br />

Gr<strong>und</strong>steuer, die Lohnsteuer, die<br />

Umsatzsteuer <strong>und</strong> die<br />

Körperschaftssteuer.


Fazit<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die <strong>Erfassung</strong> <strong>und</strong> <strong>Bewertung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rückstellungen</strong><br />

R<br />

erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.<br />

Die „Inventur <strong>der</strong> Risiken“ kann nur in<br />

Kooperation mit den Fachbereichen/Fach<br />

Fachämtern<br />

erfolgen.<br />

Es gibt keinen abschließenden enden Katalog <strong>der</strong><br />

<strong>Rückstellungen</strong>.<br />

Verantwortlich für f r die Vollständigkeit <strong>der</strong><br />

<strong>Rückstellungen</strong> ist <strong>der</strong> Ersteller des<br />

Jahresabschlusses.<br />

Als internes Hilfsmittel bietet sich die Erstellung<br />

eines Rückstellungsspiegels R<br />

an.

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