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Richtlinie Geschwindigkeitsharmonisierung in der Steiermark

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gemacht werden, dass im betreffenden Straßenstück mit den für e<strong>in</strong> Ortsgebiet<br />

typischen Fahrmanövern und Verkehrssituationen gerechnet werden muss.<br />

Zonenbeschränkungen<br />

Die beson<strong>der</strong>e Ermächtigung des § 20 Abs. 2a StVO legt fest, dass die Behörde für<br />

e<strong>in</strong> ganzes Ortsgebiet ger<strong>in</strong>gere als die gesetzlich vorgesehene<br />

Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit verordnen "kann", sofern dies nach den "örtlichen und<br />

verkehrsmäßigen Gegebenheiten" zur Erhöhung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit, zur<br />

Fernhaltung von Belästigungen o<strong>der</strong> zum Zwecke des Umweltschutzes geeignet<br />

ersche<strong>in</strong>t. Diese Vorschrift darf aber ke<strong>in</strong>esfalls als Freibrief verstanden werden: E<strong>in</strong><br />

solche "verkehrsberuhigte" Zone darf nur dort verordnet werden, wo die beson<strong>der</strong>en<br />

Voraussetzungen des § 20 Abs. 2a StVO gegeben s<strong>in</strong>d. Unzulässig wäre es<br />

deshalb, e<strong>in</strong>e solche verkehrsberuhigte Zone lediglich für spärlich bebautes Gebiet<br />

am Stadtrand zu verordnen.<br />

Der Gesetzgeber schreibt <strong>in</strong> § 20 Abs. 2a StVO aber vor, dass e<strong>in</strong>zelne Straßen,<br />

Straßenabschnitte o<strong>der</strong> Straßenarten vom Geltungsbereich e<strong>in</strong>er Verordnung<br />

auszunehmen s<strong>in</strong>d, wenn <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Verordnung dadurch nicht gefährdet wird.<br />

Das Weglassen solcher Ausnahmeregelungen muss zur Gesetzwidrigkeit <strong>der</strong><br />

gesamten Verordnung führen.<br />

Geht es schließlich um die Frage, wie e<strong>in</strong>e tempobremsende Gestaltung des<br />

Straßenraumes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Tempo – 30 – Zone zu rechtfertigen ist, besteht die Antwort<br />

im folgenden Analogieschluss, <strong>der</strong> etwa so lautet:<br />

Wenn <strong>in</strong> § 76b Abs.4 StVO „… die Anbr<strong>in</strong>gung von Schwellen, Rillen, Bordste<strong>in</strong>en,<br />

u. dgl. sowie von horizontalen baulichen E<strong>in</strong>richtungen“ „<strong>in</strong> verkehrsgerechter<br />

Gestaltung zulässig“ ist, sofern „dadurch die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> Schrittgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />

nach Abs. 3 gewährleistet wird“, so wird – zur Gewährleistung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung von<br />

Tempo 30 – ebenfalls die Anbr<strong>in</strong>gung analoger, auf diese Zweckbestimmung<br />

abzielen<strong>der</strong> Gestaltungselemente zulässig se<strong>in</strong> müssen. H<strong>in</strong>zuweisen ist <strong>in</strong> diesem<br />

Zusammenhang aber auf die Notwendigkeit entsprechen<strong>der</strong> Sicherheitsmaßnahmen<br />

wie Fahrbahnbeleuchtung, Verwendung von Rückstrahlmaterial und Anbr<strong>in</strong>gung von<br />

Bodenmarkierungen <strong>in</strong>sbes. im S<strong>in</strong>ne des §11 <strong>der</strong> BodenmarkierungsVO.<br />

Verpflichtung zur zeitlichen E<strong>in</strong>schränkung des Tempolimits<br />

Unter bestimmten Umständen ist <strong>der</strong> Verordnungsgeber verpflichtet, Tempolimits auf<br />

bestimmte Zeiten zu beschränken.<br />

Wenn Zusatztafeln auf Verkehrszeichen gerade im Vorbeifahren auch nicht leicht<br />

abzulesen se<strong>in</strong> mögen, handelt es sich dabei dennoch um ke<strong>in</strong>en freimütigen<br />

Freundschaftsdienst <strong>der</strong> Behörden, son<strong>der</strong>n es besteht e<strong>in</strong>e gesetzliche Pflicht,<br />

Tempolimits nur für solche Tageszeiten, Wochentage o<strong>der</strong> Monate anzuordnen, <strong>in</strong><br />

denen sie auch wirklich nötig s<strong>in</strong>d. Hauptanwendungsfall s<strong>in</strong>d freilich<br />

Geschw<strong>in</strong>digkeitsbeschränkungen vor Schulen. Aber auch bei<br />

Lärmschutzmaßnahmen zur Tageszeit, bei Tempolimits wegen Fußgängern zur<br />

Nachtzeit und bei Geschw<strong>in</strong>digkeitsbeschränkungen auf Baustellen an<br />

<strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> <strong>Geschw<strong>in</strong>digkeitsharmonisierung</strong> 9

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