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Richtlinie Geschwindigkeitsharmonisierung in der Steiermark

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Verkehrsbeschränkungen – rechtliche Grundlagen<br />

Bei e<strong>in</strong>em Teil <strong>der</strong> V-Ermächtigungen des § 43 StVO 1960 ist die unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zu verordnende Maßnahme e<strong>in</strong>deutig vorgegeben.<br />

In zwei Fällen s<strong>in</strong>d die Voraussetzungen, die die Behörde ermächtigen,<br />

Verkehrsbeschränkungen <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Art zu erlassen, sehr allgeme<strong>in</strong><br />

umschrieben, <strong>in</strong>dem auf die "Erfor<strong>der</strong>lichkeit" im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e Reihe von<br />

Umständen abgestellt wird:<br />

§ 43 Abs. 1 lit. b,<br />

§ 43 Abs. 2.<br />

Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

§ 20 StVO Fahrgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />

Der Lenker e<strong>in</strong>es Fahrzeuges hat die Fahrgeschw<strong>in</strong>digkeit den gegebenen o<strong>der</strong><br />

durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e den<br />

Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug<br />

und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er an<strong>der</strong>e<br />

Straßenbenützer o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Straße gelegene Sachen beschmutzt o<strong>der</strong> Vieh<br />

verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zw<strong>in</strong>genden Grund so<br />

langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t.<br />

In § 20 Abs. 2 StVO anerkennt <strong>der</strong> Gesetzgeber, <strong>in</strong>dem er die zulässige<br />

Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit mit 50, 100 und 130 km/h begrenzt, e<strong>in</strong> Recht des<br />

Autofahrers mit <strong>der</strong> entsprechenden Geschw<strong>in</strong>digkeit zu fahren. Die Verordnung<br />

e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit mittels Verkehrszeichen ist nach § 43 Abs. 1<br />

StVO nur zulässig, wenn und <strong>in</strong>soweit es die "Sicherheit, Leichtigkeit o<strong>der</strong> Flüssigkeit<br />

des sich bewegenden o<strong>der</strong> ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege,<br />

Re<strong>in</strong>igung o<strong>der</strong> Beschaffenheit <strong>der</strong> Straße, die Lage, Widmung o<strong>der</strong> Beschaffenheit<br />

e<strong>in</strong>es an <strong>der</strong> Straße gelegenen Gebäudes o<strong>der</strong> Gebietes o<strong>der</strong> wenn und <strong>in</strong>soweit es<br />

die Sicherheit e<strong>in</strong>es Gebäudes o<strong>der</strong> Gebietes und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Personen, die sich dort<br />

aufhalten, erfor<strong>der</strong>t."<br />

Wenn diese Klausel auch reichlich unbestimmt se<strong>in</strong> mag, so macht sie die<br />

Verordnung von Tempolimits doch von e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>en Erfor<strong>der</strong>lichkeit abhängig.<br />

Die Straßenrechtsbehörden s<strong>in</strong>d daher nicht befugt,<br />

Geschw<strong>in</strong>digkeitsbeschränkungen kreativ-gestalterisch nach Gutdünken<br />

festzusetzen. Verordnung, welche die beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen des § 43 StVO<br />

nicht erfüllen, s<strong>in</strong>d gesetzwidrig.<br />

Bestimmtheit<br />

Während generelle Tempolimits durch Verordnung unzulässig s<strong>in</strong>d, ist die Behörde<br />

nach § 43 Abs. 1 StVO lediglich ermächtigt, für "bestimmte" Straßenstücke ger<strong>in</strong>gere<br />

Tempolimits festzulegen. Von allgeme<strong>in</strong>em Interesse ist dies deshalb, weil <strong>der</strong> VfGH<br />

<strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> <strong>Geschw<strong>in</strong>digkeitsharmonisierung</strong> 5

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