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Richtlinie Geschwindigkeitsharmonisierung in der Steiermark

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Sonstige Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung<br />

Wohnstraße<br />

Bei e<strong>in</strong>er Erklärung e<strong>in</strong>es Straßenabschnittes zur Wohnstraße müssen die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen des § 76b StVO erfüllt se<strong>in</strong>, außerdem s<strong>in</strong>d die<br />

Konsequenzen aus § 23 Abs. 2a StVO (gesetzliches Parkverbot außer auf<br />

gekennzeichneten Parkflächen) zu bedenken. Darüber h<strong>in</strong>aus ist e<strong>in</strong>e<br />

verkehrstechnische Beurteilung des Straßenzuges h<strong>in</strong>sichtlich se<strong>in</strong>er Eignung als<br />

Aufenthaltsort und Spielbereich erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wird auf das Geschw<strong>in</strong>digkeitsverhalten des KfZ-Verkehrs, die<br />

Übersichtlichkeit, das Gefälle <strong>der</strong> Fahrbahn, etc. e<strong>in</strong>zugehen se<strong>in</strong>.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> bei Schutzwegen und Schulen e<strong>in</strong>zuhaltenden Geschw<strong>in</strong>digkeiten<br />

wird auf die bestehenden steirischen <strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong>n verwiesen.<br />

<strong>Richtl<strong>in</strong>ie</strong> <strong>Geschw<strong>in</strong>digkeitsharmonisierung</strong> 27

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