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Handbuch für die amtstierärztlichen Kontrollen in ...

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en, <strong>für</strong> welche e<strong>in</strong> Tierhalter mit ihnen e<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung abgeschlossen hat.<br />

3. Die Tierärzt<strong>in</strong>nen und Tierärzte der geme<strong>in</strong>samen Tierarztpraxis müssen <strong>in</strong> der Krankengeschichte,<br />

sowie gegebenenfalls <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em übrigen Register selber ihre Aufzeichnungen<br />

e<strong>in</strong>fügen können, um ihre Pflichten nach Art. 27 Abs. 2 TAMV und Anhang 1<br />

TAMV e<strong>in</strong>halten zu können (gemäss Art. 27 Abs. 2 TAMV muss <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Tier oder e<strong>in</strong>en<br />

Tierbestand e<strong>in</strong>e Krankengeschichte oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Aufzeichnung vorliegen,<br />

so dass der Tierarzneimittelfluss nachvollziehbar ist).<br />

4. Die geme<strong>in</strong>same Tierarztpraxis muss ihren Sitz grundsätzlich <strong>in</strong> der Region der Betriebe,<br />

mit denen sie <strong>die</strong> TAM-Vere<strong>in</strong>barung abgeschlossen hat, haben (Anhang 1 Ziff. 3<br />

Abs. 2 TAMV).<br />

5. Damit der Landwirt se<strong>in</strong>e Sorgfaltspflicht (Art. 3 HMG) e<strong>in</strong>halten kann, muss aus der<br />

TAM-Vere<strong>in</strong>barung ersichtlich se<strong>in</strong>, welche Tierärzt<strong>in</strong>nen und Tierärzte zur Tierarztpraxis<br />

gehören (-> auf der TAM-Vere<strong>in</strong>barung aufführen).<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn ke<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung notwendig ist, wird der Befund „nicht zutreffend“ verwendet.<br />

Bemerkung Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter als auch den Tierarzt. Bei Beanstandungen,<br />

<strong>die</strong> nicht den Tierhalter betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen<br />

/ Feststellungen im Kontrollbereich TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt gemeldet.<br />

207 Frage Werden <strong>die</strong> Betriebsbesuche im Rahmen e<strong>in</strong>er TAM-Vere<strong>in</strong>barung gemäss TAMV<br />

Anhang 1 durchgeführt und s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Besuchsprotokolle im Orig<strong>in</strong>al vorhanden?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

TAMV Anhang 1: Voraussetzung <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

TAM-Vere<strong>in</strong>barung<br />

1 Beurteilungskriterien<br />

Die Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt, <strong>die</strong> oder der e<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung abgeschlossen hat,<br />

muss anlässlich des Betriebsbesuchs <strong>für</strong> jede Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich<br />

dokumentieren:<br />

a. <strong>die</strong> aktuelle Gesundheitssituation im Bestand;<br />

b. <strong>die</strong> seit dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie <strong>die</strong> erfolgten<br />

Behandlungen und Nachkontrollen;<br />

c. <strong>die</strong> seit dem letzten Besuch gestellten Indikationen <strong>für</strong> Prophylaxemassnahmen und<br />

Therapien;<br />

d. <strong>die</strong> Aufzeichnungen zum Tierarzneimittele<strong>in</strong>satz sowie <strong>die</strong> Tierarzneimittelablage im<br />

Stall.<br />

2 M<strong>in</strong>imale Besuchsfrequenzen <strong>für</strong> Betriebsbesuche<br />

1 Jeder Betrieb ist m<strong>in</strong>destens zweimal pro Jahr zu besuchen.<br />

2 In Sömmerungsbetrieben muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal während der Sömmerungsperiode e<strong>in</strong><br />

Betriebsbesuch durchgeführt werden.<br />

3 Die Betriebsbesuche s<strong>in</strong>d angemessen aufs Jahr zu verteilen. Sie werden grundsätzlich<br />

zusammen mit e<strong>in</strong>em Bestandesbesuch vorgenommen, der sich aus mediz<strong>in</strong>ischen Gründen<br />

als notwendig erweist. In Mastbetrieben mit Re<strong>in</strong>-Rausverfahren müssen <strong>die</strong> Besuche<br />

auf <strong>die</strong> verschiedenen Mastumtriebe verteilt werden.<br />

3 Vertrags<strong>in</strong>halt und -dauer<br />

1 Die TAM-Vere<strong>in</strong>barung muss <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr abgeschlossen<br />

werden.<br />

2 Die Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt sorgt da<strong>für</strong>, dass e<strong>in</strong> lückenloser Notfall<strong>die</strong>nst gewährleistet<br />

ist, und hat ihren oder se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> der Region der Nutztierhalter<strong>in</strong> oder<br />

des Nutztierhalters.<br />

4 Aufbewahrungspflicht<br />

1 Die Nutztierhalter<strong>in</strong> oder der Nutztierhalter muss <strong>die</strong> Dokumente, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Tierärzt<strong>in</strong> oder<br />

der Tierarzt ausgestellt hat, während m<strong>in</strong>destens drei Jahren aufbewahren.<br />

2 Die Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt muss Kopien <strong>die</strong>ser Dokumente <strong>in</strong> der Dokumentation<br />

nach Artikel 27 Absatz 2 aufbewahren. Zusätzliche Betriebsbesuche s<strong>in</strong>d ebenfalls dort<br />

festzuhalten.<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 7 KENNTNIS DES TIERBESTANDS UND BESTANDESBESUCH<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 8 TAM-VEREINBARUNGEN<br />

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