06.11.2013 Aufrufe

Handbuch für die amtstierärztlichen Kontrollen in ...

Handbuch für die amtstierärztlichen Kontrollen in ...

Handbuch für die amtstierärztlichen Kontrollen in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD<br />

Bundesamt <strong>für</strong> Veter<strong>in</strong>ärwesen BVET<br />

Kontrollhandbuch <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>amtstierärztlichen</strong> <strong>Kontrollen</strong><br />

<strong>in</strong> Betrieben mit Nutztierhaltung<br />

2010


A) Allgeme<strong>in</strong>e Bemerkungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Kontrollpunkte, welche <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Betrieb nicht relevant s<strong>in</strong>d, werden als „nicht zutreffend“<br />

erfasst. Wenn z.B. auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e Tierarzneimittel (TAM) gelagert werden, oder wenn es<br />

auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e Techn. Anlage zur Beimischung von Arzneimitteln oder Verabreichung<br />

von Fütterungsarzneimitteln (FüAM) gibt, wird auf den Checklisten der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet.<br />

In den Checklisten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Rubrik „Bemerkungen“ alle Beanstandungen bei „nicht erfüllt“ oder<br />

„mangelhaft“ zu präzisieren und genau zu umschreiben (z.B. Anzahl Tiere angeben, <strong>die</strong> von<br />

e<strong>in</strong>em „Mangel“ oder e<strong>in</strong>er Beanstandung betroffen s<strong>in</strong>d. Falls nötig, ist dazu e<strong>in</strong> separates Blatt<br />

zu führen).<br />

Auf dem Kontrollrapport ist mit e<strong>in</strong>er kurzen Begründung anzumerken, wenn nicht alle Tiere oder<br />

Stallungen kontrolliert worden s<strong>in</strong>d.<br />

Bei den Kontrollpunkten s<strong>in</strong>d jeweils nur <strong>die</strong> Tierhaltungen mit den leeren Kästchen zu<br />

kontrollieren.<br />

Betriebe, <strong>die</strong> zum Zeitpunkt der Kontrolle ke<strong>in</strong>e Verkehrsmilch produzieren, werden unter der<br />

Rubrik „Milchvieh ohne Verkehrsmilchproduktion“ erfasst. Bei Betrieben, welche R<strong>in</strong>dvieh zur<br />

Verkehrsmilchproduktion (Milchkühe) und zu anderen Zwecken (Mutterkühe, Mast) halten, ist<br />

ausschliesslich <strong>die</strong> Rubrik „Milchvieh mit Verkehrsmilchproduktion“ auszufüllen.<br />

Fragen zu den Checklisten und zum <strong>Handbuch</strong> können an den Kantonstierarzt oder an <strong>die</strong><br />

Kantonstierärzt<strong>in</strong>, an das BVET oder im Bereich Tierarzneimittel an <strong>die</strong> Swissmedic, gerichtet<br />

werden.<br />

2


B) Tiergesundheit / Eutergesundheit<br />

100 Frage Ist der Tiergesundheitszustand und <strong>die</strong> Sauberkeit der Tiere <strong>in</strong> Ordnung?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TSV Art. 59 Abs. 1: Tierhalter haben <strong>die</strong> Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu<br />

pflegen und <strong>die</strong> Vorkehren zu treffen, um sie gesund zu erhalten.<br />

TSchV Art. 3 Abs.1-4 : Fütterung, Pflege und Unterkunft s<strong>in</strong>d angemessen, wenn<br />

sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde<br />

und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.<br />

MQV Art. 12 Abs. 2 Milchtiere müssen von e<strong>in</strong>er amtlichen Tierärzt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em<br />

amtlichen Tierarzt kontrolliert werden; sie oder er überprüft:<br />

a. ob <strong>die</strong> Gesundheitsanforderungen im H<strong>in</strong>blick auf <strong>die</strong> Milchproduktion<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d;<br />

VHyMP Art. 3 Bst. a: Die Milchtiere s<strong>in</strong>d sauber und gesund zu halten.<br />

VSFK Art. 9 Abs. 1: Wer Tiere hält, <strong>die</strong> zum Schlachten bestimmt s<strong>in</strong>d, hat da<strong>für</strong><br />

zu sorgen, dass <strong>die</strong>se:<br />

a. zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund s<strong>in</strong>d;<br />

b. so gefüttert und gepflegt werden, dass sich im Fleisch ke<strong>in</strong>e verbotenen<br />

Stoffe und ke<strong>in</strong>e Stoffe <strong>in</strong> Mengen f<strong>in</strong>den, welche <strong>die</strong> vorgeschriebenen<br />

Grenz- oder Toleranzwerte übersteigen;<br />

c. ohne offensichtliche Verunre<strong>in</strong>igungen zum Schlachten gebracht werden.<br />

Erfüllt wenn Die Tiere s<strong>in</strong>d sauber und kranke Tiere werden mediz<strong>in</strong>isch adäquat behandelt.<br />

Mangelhaft Gewisse Vernachlässigung <strong>in</strong> Pflege oder Behandlung oder Sauberkeit oder Stallhygiene<br />

oder Nährzustand oder Klauenpflege bei vere<strong>in</strong>zelten Tieren (weniger als<br />

10% des gesamten Tierbestandes).<br />

Nicht erfüllt - Gesundheitsstörungen, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>deutig auf Aufstallungsmängel (Tierschutzmängel)<br />

zurückgeführt werden können; z.B. gehäufter Husten <strong>in</strong> Schwe<strong>in</strong>eställen <strong>in</strong>folge<br />

Überbestossung und schlechter Stallluft.<br />

- Gehäufte Veränderungen am Tierkörper: Verletzungen, Entzündungen, mangelhafte<br />

Klauenpflege, schlechter Nährzustand, Peritarsitis, offene Wunden etc..<br />

- Beurteilungsrelevante Verschmutzung: Ausmass so, dass e<strong>in</strong>e Selbstregulation<br />

verunmöglicht ist (e<strong>in</strong>getrocknete Mistrollen oder Deckel, verklebtes Fell).<br />

- Mangelhafte Stallhygiene: Ke<strong>in</strong> trockener Liegeplatz, zu hohe Luftfeuchte, muffige,<br />

bzw. stechende Stallluft (hohe Schadgaswerte).<br />

101 Frage Wird <strong>die</strong> Meldepflicht bei Seuchen oder Seuchenverdacht durch den Tierhalter<br />

wahrgenommen?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

TSV Art. 61 Abs. 1: Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den<br />

Ausbruch e<strong>in</strong>er Seuche und jede verdächtige Ersche<strong>in</strong>ung, <strong>die</strong> den Ausbruch e<strong>in</strong>er<br />

solchen be<strong>für</strong>chten lässt, unverzüglich e<strong>in</strong>em Tierarzt zu melden.<br />

Erfüllt wenn Am Tag der Kontrolle bef<strong>in</strong>den sich auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e Tiere mit Anzeichen<br />

e<strong>in</strong>er anzeigepflichtigen Krankheit, <strong>die</strong> dem Tierarzt nicht gemeldet wurden. Es<br />

liegen auch ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise vor, dass <strong>in</strong> der letzten Zeit der Meldepflicht nicht<br />

nachgekommen wurde.<br />

Kontrolltipp Zum Beispiel folgende Fragen: Wann war Ihr Tierarzt letztmals hier? Welche Erkrankungen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der jüngsten Vergangenheit aufgetreten?<br />

3


102 Frage Falls Tiere an e<strong>in</strong>er Zoonose leiden oder e<strong>in</strong> Verdacht auf Zoonose besteht:<br />

s<strong>in</strong>d alle erforderlichen Massnahmen zur Verh<strong>in</strong>derung e<strong>in</strong>er Übertragung<br />

auf den Menschen getroffen worden?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

VhyPrPr Art. 2 Abs 7: Es s<strong>in</strong>d alle erforderlichen Massnahmen zur Tiergesundheit<br />

zu treffen, <strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich vom Tier auf den Mensch übertragbare<br />

Krankheiten.<br />

VHyMP Art. 3 Bst. b: Tiere, <strong>die</strong> an e<strong>in</strong>er auf den Menschen übertragbaren Krankheit<br />

leiden oder bei denen entsprechender Verdacht besteht, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> wirksamer<br />

Weise abzusondern.<br />

VHyMP Art. 10 Abs. 1 Bst. c: Verboten ist das Abliefern folgender Milch: Milch<br />

von Tieren, <strong>die</strong> Anzeichen e<strong>in</strong>er Krankheit aufweisen, <strong>die</strong> über Milch auf den Menschen<br />

übertragen werden kann, <strong>in</strong>sbesondere von Tuberkulose und Brucellose;<br />

das gleiche gilt <strong>für</strong> Tiere, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>er solchen Krankheit verdächtigt werden;<br />

Erfüllt wenn Am Tag der Kontrolle s<strong>in</strong>d Tiere, <strong>die</strong> an e<strong>in</strong>er auf den Menschen übertragbaren<br />

Krankheit (Tuberkulose, Brucellose, Salmonellose, Leptospirose, Coxiellose, Paratuberkulose,<br />

Campylobakteriose, Listeriose, Yers<strong>in</strong>iose u.a.) leiden oder bei denen<br />

entsprechender Verdacht besteht, abgesondert und <strong>die</strong> Milch wird nicht <strong>in</strong> Verkehr<br />

gebracht.<br />

Kontrolltipp - Zum Beispiel folgende Fragen: „Gibt es Tiere mit Durchfall? Haben Sie gehäuft<br />

Verwerfen?"<br />

- Quervergleich mit den Fragen 103 und 100.<br />

103 Frage Werden Aborte dem amtlichen Tierarzt gemeldet?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

TSV Art. 129 Abs. 1: Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der R<strong>in</strong>dergattung,<br />

<strong>die</strong> drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren<br />

der Schaf-, Ziegen- und Schwe<strong>in</strong>egattung dem amtlichen Tierarzt.<br />

Erfüllt wenn Der Tierhalter hat davon Kenntnis, dass er Aborte von R<strong>in</strong>dern, Schafen, Ziegen<br />

und Schwe<strong>in</strong>en dem amtlichen Tierarzt melden muss und nimmt <strong>die</strong>se Meldepflicht<br />

auch wahr.<br />

Mangelhaft<br />

Aborte werden nur teilweise gemeldet.<br />

Kontrolltipp Zum Beispiel folgende Fragen: „Wann war der letzte Abort? Was wurde unternommen?“<br />

104 Frage Ke<strong>in</strong>e Ablieferung von Milch bei: behandelten Milchtieren; bei Verdacht oder<br />

Anzeichen von Zoonosen; bei Krankheiten, welche <strong>die</strong> Milch negativ bee<strong>in</strong>flussen<br />

können; eiternden Wunden am Euter oder <strong>in</strong> Euternähe; entzündeten<br />

Eutern; bei Kühen aus Eutern mit pos. Schalmtest.<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

VHyMP Art. 10 Abs. 1: Verboten ist das Abliefern folgender Milch:<br />

a. Milch von Tieren, denen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht wurden, <strong>die</strong> verboten<br />

oder nicht zugelassen oder <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> entsprechende Behandlungen nicht zugelassen<br />

s<strong>in</strong>d;<br />

b. Milch von Tieren, <strong>die</strong> mit Arzneimitteln oder anderen Stoffen oder Produkten<br />

behandelt wurden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Milch nachteilig bee<strong>in</strong>flussen oder <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Absetzfrist<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Milchablieferung erfordern, solange <strong>die</strong> Tiere sich <strong>in</strong> Behandlung bef<strong>in</strong>den<br />

4


oder <strong>die</strong> Absetzfrist noch nicht abgelaufen ist;<br />

c. Milch von Tieren, <strong>die</strong> Anzeichen e<strong>in</strong>er Krankheit aufweisen, <strong>die</strong> über Milch auf<br />

den Menschen übertragen werden kann, <strong>in</strong>sbesondere von Tuberkulose und<br />

Brucellose; das gleiche gilt <strong>für</strong> Tiere, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>er solchen Krankheit verdächtigt werden;<br />

d. Milch von Tieren, <strong>die</strong> an e<strong>in</strong>er Krankheit leiden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Milch negativ bee<strong>in</strong>flussen<br />

kann wie Infektionen oder Magen-Darmkrankheiten mit Durchfall und Fieber,<br />

Acetonämie, Eierstockzysten, Infektionen des Genitalapparates mit Ausfluss;<br />

e. Milch aus sichtbar entzündetem Euter und Milch aus Eutern, <strong>die</strong> im Schalmtest<br />

positiv reagiert;<br />

f. Milch von Tieren mit offenen eiternden Wunden am oder <strong>in</strong> der Nähe des Euters<br />

oder anderen Wunden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Milch nachteilig bee<strong>in</strong>flussen können;<br />

g. Milch, <strong>die</strong> <strong>in</strong> den ersten acht Tagen nach Beg<strong>in</strong>n der Laktation gewonnen wird;<br />

h. Milch von Tieren, <strong>die</strong> weniger als zweimal pro Tag gemolken werden;<br />

i. Milch von Kühen, <strong>die</strong> weniger als zwei Liter Milch pro Tag geben;<br />

j. Milch, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> vorgesehene Verwendungsart untauglich ist;<br />

k. Milch aus dem Vorgemelk.<br />

Erfüllt wenn Die Milch wird nicht <strong>in</strong> Verkehr gebracht.<br />

Mangelhaft<br />

Die Milch von behandelten Milchtieren wird nicht abgeliefert, <strong>die</strong> Tiere s<strong>in</strong>d aber<br />

nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 VHyMP gekennzeichnet.<br />

Kontrolltipp <br />

<br />

<br />

Beurteilung adspektorisch, allenfalls palpatorisch. Schalmtest nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen<br />

durchführen, wenn der Bauer nicht e<strong>in</strong>sichtig ist und ke<strong>in</strong>e befriedigende<br />

Daten über den Zustand der Eutergesundheit hat, z.B regelmässige<br />

Zellzahlbestimmung, Schalmtestaufzeichnungen; Bauer soll den Schalmtest<br />

selber durchführen; bei offensichtlichen Entzündungen muss er zu e<strong>in</strong>er Behandlung<br />

aufgefordert werden.<br />

Quervergleich mit Behandlungsjournal und Frage 100 Tiergesundheitszustand<br />

Bei Schafen, Ziegen und Pferden, <strong>die</strong> nicht zur Produktion von Milch zur Ablieferung<br />

als Lebensmittel gehalten werden (vgl. Art. 1 VHyMP), wird der Befund<br />

„nicht zutreffend“ verwendet.<br />

105 Frage Behandelte Milchtiere: S<strong>in</strong>d Milchtiere, <strong>die</strong> <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er tierärztlichen Behandlung<br />

Fremdstoffe <strong>in</strong> <strong>die</strong> Milch übertragen können, gekennzeichnet?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

VHyMP Art. 10 Abs. 2: Tiere, <strong>die</strong> <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er tierärztlichen Behandlung Fremdstoffe<br />

<strong>in</strong> <strong>die</strong> Milch übertragen können, müssen gekennzeichnet werden.<br />

Erfüllt wenn Tiere, <strong>die</strong> z.Z. behandelt werden, s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>em gut sichtbaren Markierungszeichen<br />

(Plastikband, Farbzeichen, Stoffband usw.) gekennzeichnet.<br />

Mangelhaft Behandelte Milchtiere s<strong>in</strong>d zwar separat aufgestallt, haben jedoch ke<strong>in</strong> Markierungszeichen.<br />

Kontrolltipp Quervergleich mit Behandlungsjournal<br />

Bei Schafen, Ziegen und Pferden, <strong>die</strong> nicht zur Produktion von Milch zur Ablieferung<br />

als Lebensmittel gehalten werden (vgl. Art. 1 VHyMP), wird der Befund<br />

„nicht zutreffend“ verwendet.<br />

106 Frage Euterkontrolle: Liegen <strong>die</strong> Ergebnisse der monatlichen Schalmtestkontrollen<br />

oder der E<strong>in</strong>zelkuh-Zellzahlbestimmung oder <strong>die</strong> Leitfähigkeitsmessung vor?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

VHyMP Art. 6 Abs. 1: 1 Zur Feststellung von chronischen, versteckt verlaufenden<br />

Euterentzündungen s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Euter aller Kühe, deren Milch abgeliefert wird, m<strong>in</strong>-<br />

5


destens e<strong>in</strong>mal pro Monat mit dem Schalmtest zu kontrollieren. Milch aus<br />

Eutervierteln, <strong>die</strong> im Schalmtest positiv reagiert (++, +++), gilt als fehlerhaft.<br />

2 Auf Sömmerungsbetrieben ist <strong>die</strong> erste Kontrolle spätestens sieben Tage nach<br />

der Bestossung durchzuführen.<br />

3 Anstelle des Schalmtests können <strong>die</strong> E<strong>in</strong>zelkuh-Zellzahlbestimmungen im 4 / 4 -<br />

Tagesgemelk, <strong>die</strong> von den Viehzuchtverbänden durchgeführt werden, oder <strong>die</strong><br />

permanente, viertelsweise Leitfähigkeitsmessung als Kontrolle herangezogen werden.<br />

Ist <strong>die</strong> Zellzahl der Milch e<strong>in</strong>er Kuh höher als 150 000 oder weicht <strong>die</strong> Leitfähigkeit<br />

der Milch e<strong>in</strong>es Viertels um 50 Prozent von der Norm ab, so ist der Schalmtest<br />

durchzuführen.<br />

Erfüllt wenn Die Ergebnisse der Schalmtestkontrollen oder der E<strong>in</strong>zelkuh-Zellzahlbestimmung<br />

oder <strong>die</strong> Leitfähigkeitsmessung liegen schriftlich vor.<br />

Kontrolltipp Aufzeichnungen der Schalmtestergebnisse anschauen. Dort wo ++ oder +++ positive<br />

Ergebnisse aufgezeichnet s<strong>in</strong>d, nachfragen, was gemacht wurde.<br />

Quervergleich mit Frage 104.<br />

107 Frage Euterkontrolle: Bei pos. Zellzahl (>150 000) bzw. Abweichung der Leitfähigkeit<br />

(um 50% von der Norm): Schalmtest durchgeführt, dokumentiert und<br />

Massnahmen ergriffen<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

VHyMP Art. 6 Abs. 3: Anstelle des Schalmtests können <strong>die</strong> E<strong>in</strong>zelkuh-<br />

Zellzahlbestimmungen im 4/4-Tagesgemelk, <strong>die</strong> von den Viehzuchtverbänden<br />

durchgeführt werden, oder <strong>die</strong> permanente, viertelsweise Leitfähigkeitsmessung<br />

als Kontrolle herangezogen werden. Ist <strong>die</strong> Zellzahl der Milch e<strong>in</strong>er Kuh höher als<br />

150 000 oder weicht <strong>die</strong> Leitfähigkeit der Milch e<strong>in</strong>es Viertels um 50 Prozent von<br />

der Norm ab, so ist der Schalmtest durchzuführen.<br />

Erfüllt wenn Bei Tieren mit erhöhter Zellzahl (mehr als 150 000) oder Abweichung der Leitfähigkeit<br />

der Milch um 50% von der Norm wird der Schalmtest durchgeführt. Massnahmen<br />

zur Behebungen wurden vorgenommen (mikrobiologischer Untersuch,<br />

Separierung der Milch, H<strong>in</strong>zuziehen e<strong>in</strong>es Tierarztes)<br />

108 Frage Euterkontrolle: Werden <strong>die</strong> Ergebnisse der Euterkontrollen 3 Jahre aufbewahrt?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlage<br />

VHyMP Art. 6 Abs. 4: Die Ergebnisse der <strong>Kontrollen</strong> s<strong>in</strong>d schriftlich festzuhalten<br />

und fünf Jahren aufzubewahren.<br />

Erfüllt wenn Die Kontrollergebnisse (Ergebnisse der Schalmtestkontrollen oder E<strong>in</strong>zelkuh-<br />

Zellzahlbestimmung oder Leitfähigkeitsmessung) werden 3 Jahre aufbewahrt.<br />

6


C) Tierarzneimittel TAM<br />

200 Frage TAM auf dem Betrieb: Aufbewahrungs- und Lagerungsvorschriften e<strong>in</strong>gehalten?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TAMV Art. 22: Wer Nutztiere hält, ist verpflichtet, <strong>die</strong> auf dem Betrieb vorhandenen Tierarzneimittel<br />

nach den <strong>in</strong> der Tierarzneimittel<strong>in</strong>formation und der Anwendungsanweisung<br />

festgehaltenen Aufbewahrungs- und Lagerungsvorschriften hygienisch e<strong>in</strong>wandfrei, sicher<br />

und geordnet aufzubewahren. Die schriftlichen Anwendungsanweisungen s<strong>in</strong>d so lange<br />

aufzubewahren, wie sich das Tierarzneimittel auf dem Betrieb bef<strong>in</strong>det.<br />

Weitere TAMV-Merkblatt Nr. 11 SORGFALTS- UND MITTEILUNGSPFLICHTEN VON NUTZTIER-<br />

Unterlagen HALTERN BEIM UMGANG MIT TIERARZNEIMITTELN<br />

Erfüllt wenn Lagerung:<br />

sauber, sicher, geordnet<br />

Wie <strong>in</strong> Arzneimittel<strong>in</strong>formation vorgeschrieben (z.B. im Kühlschrank, lichtgeschützt,<br />

staubfrei)<br />

TAM unzugänglich <strong>für</strong> Unbefugte<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e Medikamente gelagert werden, wird der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet.<br />

Bemerkung<br />

201 Frage TAM auf dem Betrieb: Vorratsmenge gem. Art. 11 TAMV angemessen?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TAMV Art. 11: 1 Bei e<strong>in</strong>em Bestandesbesuch darf nur <strong>die</strong> Menge Tierarzneimittel verschrieben<br />

oder abgegeben werden, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Behandlung und <strong>die</strong> Nachbehandlung der<br />

von der aktuellen Indikation betroffenen Tiere notwendig ist.<br />

2 Besteht e<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung, so darf <strong>die</strong> Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e bezeichnete<br />

Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben<br />

oder abgeben:<br />

a. zur Prophylaxe: den Bedarf <strong>für</strong> maximal vier Monate;<br />

b. zur Behandlung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zeltiers oder e<strong>in</strong>er kle<strong>in</strong>en Gruppe: den Bedarf <strong>für</strong> maximal drei<br />

Monate;<br />

c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung <strong>in</strong> den ersten Wochen oder bei der Frühkastration:<br />

den Bedarf <strong>für</strong> maximal drei Monate;<br />

d. zur Bekämpfung von Parasiten: den Bedarf <strong>für</strong> maximal zwölf Monate.<br />

3 Wer <strong>die</strong> Person oder <strong>die</strong> Praxis vertritt, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung abgeschlossen hat,<br />

darf Tierarzneimittel nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> aktuelle Indikation, <strong>die</strong> gewählte Behandlung und Nachbehandlung<br />

sowie <strong>die</strong> Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben.<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 8 TAM-VEREINBARUNGEN<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

Erfüllt wenn Falls ke<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung vorhanden ist, dürfen nur TAM <strong>für</strong> aktuelle Behandlungen<br />

oder Nachbehandlungen vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

Falls TAM-Vere<strong>in</strong>barung vorhanden ist, muss Vorratsmenge im Verhältnis zur Bestandesgrösse<br />

se<strong>in</strong> (vgl. TAMV Art.11 Abs. 2 Bst. a – d)<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e Arzneimittel gelagert werden, wird der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet.<br />

Bemerkung Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter (H<strong>in</strong>weis auf unrechtmässig erworbene<br />

TAM) als auch den abgebenden Tierarzt oder andere Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger. Bei Beanstandungen,<br />

<strong>die</strong> nicht den Tierhalter betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen<br />

/ Feststellungen im Kontrollbereich TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt<br />

gemeldet.<br />

7


202 Frage TAM auf dem Betrieb: Zusatzetiketten auf TAM mit den erforderlichen Angaben vorhanden?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 4: Wer Arzneimittel abgibt, über <strong>die</strong> Buch (Art. 26) geführt werden muss, hat bei<br />

Grundlage der Abgabe auf jeder E<strong>in</strong>zelpackung des Tierarzneimittels neben der Orig<strong>in</strong>aletikette e<strong>in</strong>e<br />

zusätzliche Etikette mit m<strong>in</strong>destens folgenden Angaben anzubr<strong>in</strong>gen:<br />

a. Name und Adresse der abgebenden Person, Praxis oder Apotheke;<br />

b. Abgabedatum;<br />

c. Name der Tierhalter<strong>in</strong> oder des Tierhalters.<br />

TAMV Art. 26: Buch geführt werden muss über:<br />

a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />

b. Tierarzneimittel, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Absetzfrist e<strong>in</strong>gehalten werden muss;<br />

c. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden;<br />

d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);<br />

e. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach Artikel 7 e<strong>in</strong>geführt wurden.<br />

Weitere TAMV-Merkblatt Nr. 3 ZUSÄTZLICHE ETIKETTE UND ANWENDUNGSANWEISUNGEN<br />

Unterlagen<br />

Erfüllt wenn Auf jeder abgegebenen Packung, über <strong>die</strong> Buch geführt werden muss, ist e<strong>in</strong>e Zusatzetikette<br />

mit den Angaben „wer, wem, wann“ vorhanden.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e Medikamente gelagert werden, wird der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet.<br />

Bemerkung Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter (H<strong>in</strong>weis auf unrechtmässig erworbene<br />

TAM) als auch den abgebenden Tierarzt oder andere Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger. Bei Beanstandungen,<br />

<strong>die</strong> nicht den Tierhalter betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen<br />

/ Feststellungen im Kontrollbereich TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt<br />

gemeldet.<br />

203 Frage TAM auf Vorrat und <strong>für</strong> Langzeitbehandlungen: schriftliche Anwendungsanweisungen<br />

vorhanden?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

Erfüllt wenn <br />

TAMV Art. 5: 1 Die Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt hat zu jedem verschriebenen oder abgegebenen<br />

Tierarzneimittel nach Artikel 26 e<strong>in</strong>e Anwendungsanweisung zu formulieren. Diese<br />

umfasst:<br />

a. <strong>die</strong> Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe;<br />

b. <strong>die</strong> Indikation;<br />

c. <strong>die</strong> Applikation;<br />

d. <strong>die</strong> Dosierung und <strong>die</strong> Dauer der Anwendung;<br />

e. <strong>die</strong> Absetzfristen;<br />

f. weitere Angaben wie Lagerungsvorschriften, soweit <strong>die</strong>se nicht auf dem Behälter (Primärpackung)<br />

enthalten s<strong>in</strong>d.<br />

2 Für Arzneimittel, <strong>die</strong> auf Vorrat abgegeben werden, sowie <strong>für</strong> Arzneimittel, <strong>die</strong> während<br />

der Anwendungsdauer <strong>für</strong> <strong>die</strong> aktuelle Indikation nicht aufgebraucht werden, ist <strong>die</strong> Anwendungsanweisung<br />

schriftlich abzugeben. Sie ist auf der zusätzlichen Etikette anzubr<strong>in</strong>gen<br />

oder separat abzugeben. Wird sie separat abgegeben, so muss sie dem Tierarzneimittel<br />

unmissverständlich zugeordnet werden können.<br />

3 Für Langzeitbehandlungen ist <strong>die</strong> Anwendungsanweisung immer schriftlich abzugeben.<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 3 ZUSÄTZLICHE ETIKETTE UND ANWENDUNGSANWEISUNGEN<br />

<br />

Bei jeder Verschreibung oder Abgabe e<strong>in</strong>es TAM, über das Buch geführt werden<br />

muss, liegt e<strong>in</strong>e Anwendungsanweisung vor (auf Zusatzetikette oder auf separatem<br />

Blatt; auf <strong>die</strong>sem müssen auch <strong>die</strong> Angaben der zusätzlichen Etikette se<strong>in</strong>, damit <strong>die</strong><br />

Anwendungsanweisung e<strong>in</strong>deutig zugeordnet werden kann).<br />

Die Anwendungsanweisung muss enthalten:<br />

a. <strong>die</strong> Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe,<br />

b. <strong>die</strong> Indikation (Krankheit),<br />

c. <strong>die</strong> Anwendung (Applikation),<br />

d. <strong>die</strong> Dosierung und <strong>die</strong> Dauer der Anwendung,<br />

e. <strong>die</strong> Absetzfristen,<br />

8


f. allfällige Lagervorschriften.<br />

Die Anwendungsanweisung kann „mündlich“ erfolgen, wenn das TAM während der<br />

aktuellen Behandlung (<strong>in</strong>nert 10 Tagen) aufgebraucht wird.<br />

Die Anwendungsanweisung muss immer schriftlich vorliegen, wenn das TAM nicht<br />

<strong>in</strong>nert 10 Tagen aufgebraucht wird oder auf Vorrat abgegeben wird.<br />

Die Anwendungsanweisung muss ebenfalls <strong>für</strong> Arzneimittel-Vormischungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

orale Gruppentherapie schriftlich vorliegen: wenn der TA <strong>die</strong> Arzneimittel-Vormischung<br />

selber abgibt, braucht es ke<strong>in</strong> Rezept, aber e<strong>in</strong>e Anwendungsanweisung. Für <strong>die</strong> Anwendungsanweisung<br />

muss ebenfalls das offizielle Formular verwendet werden (Ziffer<br />

6 des Formulars).<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e Medikamente gelagert werden, wird der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet.<br />

Bemerkung Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter (H<strong>in</strong>weis auf unrechtmässig erworbene<br />

TAM) als auch den abgebenden Tierarzt oder andere Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger. Bei Beanstandungen,<br />

<strong>die</strong> nicht den Tierhalter betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen<br />

/ Feststellungen im Kontrollbereich TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt<br />

gemeldet.<br />

204 Frage Falls der Tierhalter <strong>die</strong> Schmerzausschaltung bei Enthornung und Frühkastration<br />

selber durchführt: S<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Anforderungen erfüllt?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

Erfüllt wenn <br />

TAMV Art. 8: 2 Zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung <strong>in</strong> den ersten Wochen oder<br />

bei der Frühkastration dürfen Tierarzneimittel nur <strong>für</strong> den Tierbestand e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Person abgegeben werden und nur, wenn <strong>die</strong>se Person e<strong>in</strong>en vom Bundesamt <strong>für</strong> Landwirtschaft<br />

(BLW) und vom BVET anerkannten Kurs zum Durchführen solcher E<strong>in</strong>griffe besucht<br />

hat.<br />

3 Arzneimittel, <strong>die</strong> als Betäubungsmittel gelten, dürfen nicht abgegeben werden. Vorbehalten<br />

bleiben Tierarzneimittel, <strong>die</strong> vom Institut spezifisch <strong>für</strong> <strong>die</strong> unter Absatz 2 erwähnten<br />

Indikationen zugelassen s<strong>in</strong>d.<br />

TSchV Art. 17 Bei R<strong>in</strong>dern s<strong>in</strong>d zudem verboten: Bst. c:das Verwenden von elastischen<br />

R<strong>in</strong>gen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp <br />

Tierarzneimittelvere<strong>in</strong>barung ist vorhanden<br />

Die Bestätigung über den Besuch des theoretischen Kursteils ist vorhanden. Der Kursbetreff<br />

stimmt mit dem E<strong>in</strong>griff an der entsprechenden Tierart übere<strong>in</strong>.<br />

Bestätigung des Bestandestierarztes über <strong>die</strong> erfolgte Instruktion und praktische<br />

Übung zur Schmerzausschaltung an den <strong>in</strong> der Tierhaltung betroffenen Tierarten<br />

(Kalb, Lamm, Gitzi, Ferkel)<br />

Die Anmeldung zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten durch e<strong>in</strong>en amtlichen<br />

Tierarzt ist erfolgt.<br />

Angewendete Methode ist zugelassen<br />

Der TH kastriert oder enthornt ausschliesslich <strong>die</strong> eigenen Tiere, <strong>die</strong> zum Zeitpunkt des<br />

E<strong>in</strong>griffs max. 2 Wochen (Kastration), bzw. max. 3 Wochen (Enthornung) alt s<strong>in</strong>d.<br />

Nachschauen, ob TAM <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schmerzausschaltung <strong>für</strong> Enthornungen und Kastrationen<br />

vorhanden und/oder im Behandlungsjournal und der Inventarliste e<strong>in</strong>getragen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Wenn der Tierhalter selber ke<strong>in</strong>e Schmerzausschaltungen bei Enthornungen und Kastration<br />

durchführt, sondern durch den Tierarzt durchführen lässt , wird der Befund<br />

„nicht zutreffend“ verwendet.<br />

Bemerkung TAM zur Schmerzausschaltung dürfen nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> jeweilige spezifische Indikation abgegeben<br />

werden, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Kursbestätigung vorliegt. Für andere Indikationen ist e<strong>in</strong>e Abgabe<br />

nicht zulässig.<br />

9


Beim Vorliegen von Kursattesten, <strong>die</strong> vor 2007 ausgestellt worden s<strong>in</strong>d und bei denen im<br />

Kursbetreff e<strong>in</strong>e von der Praxissituation abweichende Tierart festgestellt wird, muss der<br />

Fall zwecks Abklärung ans kantonale Veter<strong>in</strong>äramt weitergeleitet werden.<br />

Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter (H<strong>in</strong>weis auf unrechtmässig erworbene<br />

TAM) als auch den abgebenden Tierarzt. Bei Beanstandungen, <strong>die</strong> nicht den Tierhalter<br />

betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen / Feststellungen im Kontrollbereich<br />

TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt gemeldet.<br />

205 Frage Ke<strong>in</strong>e verbotenen oder unrechtmässig erworbenen TAM im E<strong>in</strong>satz?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TAMV Art. 6: 1 Ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Behandlung e<strong>in</strong>er Krankheit ke<strong>in</strong> Tierarzneimittel zugelassen, so<br />

ist <strong>die</strong> Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt befugt, e<strong>in</strong> Tierarzneimittel, das <strong>für</strong> <strong>die</strong> gleiche Zieltierart,<br />

jedoch <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e andere Indikation zugelassen ist, <strong>in</strong> gleicher Dosierung zu verschreiben<br />

oder abzugeben wie <strong>für</strong> <strong>die</strong> zugelassene Indikation.<br />

2 Ist auch ke<strong>in</strong> solches Tierarzneimittel verfügbar, so darf sie oder er <strong>in</strong> der folgenden Reihenfolge<br />

verschreiben oder abgeben:<br />

a. e<strong>in</strong> vom Schweizerischen Heilmittel<strong>in</strong>stitut (Institut) <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e andere Zieltierart zugelassenes<br />

Tierarzneimittel;<br />

b. e<strong>in</strong> vom Institut zugelassenes Humanarzneimittel;<br />

c. e<strong>in</strong> nach Formula magistralis hergestelltes Arzneimittel.<br />

3 Zugelassene homöopathische, anthroposophische und phytotherapeutische Arzneimittel<br />

dürfen auch umgewidmet werden, wenn <strong>für</strong> <strong>die</strong> zu behandelnde Indikation oder Zieltierart<br />

e<strong>in</strong> Arzneimittel zugelassen ist.<br />

4 Arzneimittel, <strong>die</strong> gentechnisch veränderte Organismen enthalten, dürfen nicht umgewidmet<br />

werden.<br />

5 Artikel 12 bleibt vorbehalten.<br />

TAMV Art. 7: 1 E<strong>in</strong>e Mediz<strong>in</strong>alperson darf verwendungsfertige Arzneimittel <strong>für</strong> Tiere, <strong>die</strong> <strong>in</strong><br />

der Schweiz nicht zugelassen s<strong>in</strong>d, nur mit Bewilligung des Instituts e<strong>in</strong>führen. Diese Bewilligung<br />

wird nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> Menge erteilt, <strong>die</strong> zur Behandlung e<strong>in</strong>es bestimmten Tiers oder Tierbestandes<br />

erforderlich ist.<br />

2 Für <strong>die</strong> Behandlung e<strong>in</strong>es bestimmten Heimtiers oder e<strong>in</strong>er bestimmten Heimtiergruppe<br />

darf e<strong>in</strong>e Mediz<strong>in</strong>alperson, <strong>die</strong> über e<strong>in</strong>e Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons<br />

verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en Mengen e<strong>in</strong>führen, <strong>die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land<br />

mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen s<strong>in</strong>d, sofern <strong>in</strong> der Schweiz ke<strong>in</strong> alternativ<br />

e<strong>in</strong>setzbares Arzneimittel zugelassen ist. Die e<strong>in</strong>führende Mediz<strong>in</strong>alperson führt darüber<br />

Buch.<br />

3 Die E<strong>in</strong>fuhr von immunologischen Arzneimitteln bedarf e<strong>in</strong>er Bewilligung des Bundesamtes<br />

<strong>für</strong> Veter<strong>in</strong>ärwesen (BVET).<br />

4 Die E<strong>in</strong>fuhr nicht zugelassener Arzneimittel, <strong>die</strong> gentechnisch veränderte Organismen<br />

enthalten, ist verboten.<br />

5 E<strong>in</strong>e Mediz<strong>in</strong>alperson, <strong>die</strong> gestützt auf staatsvertragliche Regelungen <strong>in</strong> der Schweiz tätig<br />

ist, darf Arzneimittel nur im Rahmen <strong>die</strong>ser Verordnung anwenden oder abgeben. Soweit<br />

sie staatsvertraglich 1 dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, <strong>die</strong> <strong>in</strong> ihrem Herkunftsland<br />

oder <strong>in</strong> der Schweiz zugelassen s<strong>in</strong>d, und nur im Rahmen e<strong>in</strong>es Bestandesbesuchs (Art.<br />

10 Abs. 1) anwenden oder abgeben.<br />

TAMV Art. 10a, Anhang 4:<br />

Stoffe und Zubereitungen, <strong>die</strong> nicht an Nutztiere<br />

verabreicht werden dürfen<br />

Folgende Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an Nutztiere verabreicht werden:<br />

a. Stilbene, Stilbenderivate, -salze und -ester sowie Thyreostatika;<br />

b. Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung sowie Betaagonisten<br />

zur Förderung der Mastleistung, soweit nicht bei der Zulassung<br />

von Tierarzneimitteln Ausnahmen gewährt werden;<br />

c. Zartmacher (Tenderizer);<br />

d. Aristolochia spp. und deren Zubereitungen, Chloramphenicol, Chloroform,<br />

Chlorpromaz<strong>in</strong>, Colchic<strong>in</strong>, Dapson, Dimetridazol, Metronidazol, Nitrofurane<br />

(e<strong>in</strong>schliesslich Furazolidon), Ronidazol.<br />

10


Weitere<br />

Unterlagen<br />

Erfüllt wenn <br />

TAMV-Merkblatt Nr. 4 UMWIDMUNG UND FORMULA MAGISTRALIS<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 5 EINFUHR VON TAM DURCH MEDIZINALPERSONEN UND PRI-<br />

VATE<br />

Bei den Nutztieren werden ke<strong>in</strong>e Tierarzneimittel, welche Wirkstoffe gem.TAMV Art.<br />

10a Anhang 4 , enthalten, verwendet.<br />

<br />

<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp <br />

<br />

<br />

Vorhandene TAM s<strong>in</strong>d zugelassen oder korrekt umgewidmet oder importiert<br />

In den Aufzeichnungen gibt es ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise auf <strong>die</strong> Verwendung von verbotenen<br />

Wirkstoffen oder nicht zugelassenen TAM<br />

Herkunft der TAM prüfen (z.B. <strong>für</strong> jede Lieferung e<strong>in</strong>es FüAM liegt e<strong>in</strong>e Kopie e<strong>in</strong>es<br />

amtlichen Rezeptformulars vor).<br />

Das Vorhandense<strong>in</strong> von verbotenen oder unrechtmässig erworbenen TAM ist unter<br />

"Bemerkungen" anzugeben. Bei Verdacht auf Anwendung s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> beanstandeten<br />

TAM zu beschlagnahmen. Ev. kann <strong>die</strong> Entnahme e<strong>in</strong>er Milch-, Blut- oder Ur<strong>in</strong>probe<br />

angeordnet oder durchgeführt werden.<br />

S<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e TAM auf dem Betrieb vorhanden und <strong>die</strong> Dokumentation weist nicht auf <strong>die</strong><br />

Anwendung verbotener Substanzen oder nicht zugelassener TAM h<strong>in</strong> ist der Kontrollpunkt<br />

als erfüllt zu beurteilen.<br />

Bemerkung Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter (H<strong>in</strong>weis auf unrechtmässig erworbene<br />

TAM) als auch den abgebenden Tierarzt oder andere Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger. Bei Beanstandungen,<br />

<strong>die</strong> nicht den Tierhalter betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen<br />

/ Feststellungen im Kontrollbereich TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt<br />

gemeldet.<br />

206 Frage TAM-Vere<strong>in</strong>barung (falls notwendig gemäss Art. 10 TAMV) vorhanden und korrekt?<br />

<br />

Gesetzliche TAMV Art. 10: 1 Tierärzt<strong>in</strong>nen und Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe<br />

e<strong>in</strong>es Tierarzneimittels, über das Buch geführt werden muss (Art. 26), den Gesund-<br />

Grundlagen<br />

heitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu behandelnden Nutztiergruppe<br />

persönlich beurteilen (Bestandesbesuch).<br />

2 Tierärzt<strong>in</strong>nen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalter<strong>in</strong> oder dem Tierhalter<br />

e<strong>in</strong>e schriftliche Vere<strong>in</strong>barung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten<br />

Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-Vere<strong>in</strong>barung) abschliessen. In <strong>die</strong>sem Fall können<br />

sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben.<br />

3 Für unterschiedliche Tierarten können separate TAM-Vere<strong>in</strong>barungen abgeschlossen<br />

werden.<br />

4 Die Beurteilungskriterien, <strong>die</strong> Besuchsfrequenzen und der Inhalt der TAM-Vere<strong>in</strong>barung<br />

richten sich nach Anhang 1.<br />

Weitere TAMV-Merkblatt Nr. 7 KENNTNIS DES TIERBESTANDS UND BESTANDESBESUCH<br />

Unterlagen TAMV-Merkblatt Nr. 8 TAM-VEREINBARUNGEN<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 15 SONDERNORMEN FÜR PFERDE UND ESEL<br />

Erfüllt wenn TAM-Vere<strong>in</strong>barung(en) liegt(en) vor und ist/s<strong>in</strong>d korrekt gemäss Anhang 1 TAMV (1<br />

Jahr, Notfall<strong>die</strong>nst, Region).<br />

Für verschiedene Tierarten können TAM-Vere<strong>in</strong>barungen mit verschiedenen Tierärzten<br />

abgeschlossen werden. Pro Tierart wird nur mit e<strong>in</strong>er Praxis e<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung<br />

abgeschlossen.<br />

Geme<strong>in</strong>schaftspraxis: unterschriftsberechtigt ist, wer <strong>die</strong> Praxis gegen aussen vertritt<br />

(i.d.R. <strong>die</strong> Teilhaber). Die TAM-Vere<strong>in</strong>barung b<strong>in</strong>det <strong>die</strong> ganze Praxis und gibt allen beteiligten<br />

TA das Recht, Arzneimittel im Rahmen der TAM-Vere<strong>in</strong>barung abzugeben.<br />

Kriterien <strong>für</strong> <strong>die</strong> Def<strong>in</strong>ition e<strong>in</strong>er Praxis, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung unterzeichnen<br />

kann:<br />

1. Die Tierarztpraxis verfügt über e<strong>in</strong>e entsprechende kantonale Bewilligung (Bewilligung<br />

<strong>für</strong> e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelpraxis oder <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Tierarztpraxis mit mehreren Tierärzt<strong>in</strong>nen<br />

und Tierärzten).<br />

2. Die Tierärzt<strong>in</strong>nen und Tierärzte der geme<strong>in</strong>samen Tierarztpraxis müssen jederzeit<br />

Zugriff auf <strong>die</strong> Krankengeschichten sowie auf <strong>die</strong> übrigen nötigen Informationen (Aufzeichnungen<br />

gemäss Art. 27 Abs. 2 TAMV und Anhang 1 TAMV) der Tiergruppen ha-<br />

11


en, <strong>für</strong> welche e<strong>in</strong> Tierhalter mit ihnen e<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung abgeschlossen hat.<br />

3. Die Tierärzt<strong>in</strong>nen und Tierärzte der geme<strong>in</strong>samen Tierarztpraxis müssen <strong>in</strong> der Krankengeschichte,<br />

sowie gegebenenfalls <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em übrigen Register selber ihre Aufzeichnungen<br />

e<strong>in</strong>fügen können, um ihre Pflichten nach Art. 27 Abs. 2 TAMV und Anhang 1<br />

TAMV e<strong>in</strong>halten zu können (gemäss Art. 27 Abs. 2 TAMV muss <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Tier oder e<strong>in</strong>en<br />

Tierbestand e<strong>in</strong>e Krankengeschichte oder e<strong>in</strong>e vergleichbare Aufzeichnung vorliegen,<br />

so dass der Tierarzneimittelfluss nachvollziehbar ist).<br />

4. Die geme<strong>in</strong>same Tierarztpraxis muss ihren Sitz grundsätzlich <strong>in</strong> der Region der Betriebe,<br />

mit denen sie <strong>die</strong> TAM-Vere<strong>in</strong>barung abgeschlossen hat, haben (Anhang 1 Ziff. 3<br />

Abs. 2 TAMV).<br />

5. Damit der Landwirt se<strong>in</strong>e Sorgfaltspflicht (Art. 3 HMG) e<strong>in</strong>halten kann, muss aus der<br />

TAM-Vere<strong>in</strong>barung ersichtlich se<strong>in</strong>, welche Tierärzt<strong>in</strong>nen und Tierärzte zur Tierarztpraxis<br />

gehören (-> auf der TAM-Vere<strong>in</strong>barung aufführen).<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn ke<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung notwendig ist, wird der Befund „nicht zutreffend“ verwendet.<br />

Bemerkung Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter als auch den Tierarzt. Bei Beanstandungen,<br />

<strong>die</strong> nicht den Tierhalter betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen<br />

/ Feststellungen im Kontrollbereich TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt gemeldet.<br />

207 Frage Werden <strong>die</strong> Betriebsbesuche im Rahmen e<strong>in</strong>er TAM-Vere<strong>in</strong>barung gemäss TAMV<br />

Anhang 1 durchgeführt und s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Besuchsprotokolle im Orig<strong>in</strong>al vorhanden?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

TAMV Anhang 1: Voraussetzung <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e Abgabe von Tierarzneimitteln im Rahmen e<strong>in</strong>er<br />

TAM-Vere<strong>in</strong>barung<br />

1 Beurteilungskriterien<br />

Die Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt, <strong>die</strong> oder der e<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung abgeschlossen hat,<br />

muss anlässlich des Betriebsbesuchs <strong>für</strong> jede Tierart Folgendes überprüfen und schriftlich<br />

dokumentieren:<br />

a. <strong>die</strong> aktuelle Gesundheitssituation im Bestand;<br />

b. <strong>die</strong> seit dem letzten Besuch festgestellten gesundheitlichen Probleme sowie <strong>die</strong> erfolgten<br />

Behandlungen und Nachkontrollen;<br />

c. <strong>die</strong> seit dem letzten Besuch gestellten Indikationen <strong>für</strong> Prophylaxemassnahmen und<br />

Therapien;<br />

d. <strong>die</strong> Aufzeichnungen zum Tierarzneimittele<strong>in</strong>satz sowie <strong>die</strong> Tierarzneimittelablage im<br />

Stall.<br />

2 M<strong>in</strong>imale Besuchsfrequenzen <strong>für</strong> Betriebsbesuche<br />

1 Jeder Betrieb ist m<strong>in</strong>destens zweimal pro Jahr zu besuchen.<br />

2 In Sömmerungsbetrieben muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal während der Sömmerungsperiode e<strong>in</strong><br />

Betriebsbesuch durchgeführt werden.<br />

3 Die Betriebsbesuche s<strong>in</strong>d angemessen aufs Jahr zu verteilen. Sie werden grundsätzlich<br />

zusammen mit e<strong>in</strong>em Bestandesbesuch vorgenommen, der sich aus mediz<strong>in</strong>ischen Gründen<br />

als notwendig erweist. In Mastbetrieben mit Re<strong>in</strong>-Rausverfahren müssen <strong>die</strong> Besuche<br />

auf <strong>die</strong> verschiedenen Mastumtriebe verteilt werden.<br />

3 Vertrags<strong>in</strong>halt und -dauer<br />

1 Die TAM-Vere<strong>in</strong>barung muss <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Jahr abgeschlossen<br />

werden.<br />

2 Die Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt sorgt da<strong>für</strong>, dass e<strong>in</strong> lückenloser Notfall<strong>die</strong>nst gewährleistet<br />

ist, und hat ihren oder se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong> der Region der Nutztierhalter<strong>in</strong> oder<br />

des Nutztierhalters.<br />

4 Aufbewahrungspflicht<br />

1 Die Nutztierhalter<strong>in</strong> oder der Nutztierhalter muss <strong>die</strong> Dokumente, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Tierärzt<strong>in</strong> oder<br />

der Tierarzt ausgestellt hat, während m<strong>in</strong>destens drei Jahren aufbewahren.<br />

2 Die Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt muss Kopien <strong>die</strong>ser Dokumente <strong>in</strong> der Dokumentation<br />

nach Artikel 27 Absatz 2 aufbewahren. Zusätzliche Betriebsbesuche s<strong>in</strong>d ebenfalls dort<br />

festzuhalten.<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 7 KENNTNIS DES TIERBESTANDS UND BESTANDESBESUCH<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 8 TAM-VEREINBARUNGEN<br />

12


Erfüllt wenn Besuchsprotokolle liegen vor und entsprechen den Anforderungen.<br />

M<strong>in</strong>imale Besuchsfrequenzen werden e<strong>in</strong>gehalten (Betriebe 2x/Jahr; Sömmerungsbetriebe<br />

1x/Sömmerungsperiode)<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn ke<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung und somit ke<strong>in</strong>e Betriebsbesuche notwendig s<strong>in</strong>d, wird der<br />

Befund „nicht zutreffend“ verwendet.<br />

Bemerkung Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter als auch den Tierarzt. Bei Beanstandungen,<br />

<strong>die</strong> nicht den Tierhalter betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen<br />

/ Feststellungen im Kontrollbereich TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt gemeldet.<br />

208 Frage Wird e<strong>in</strong> Behandlungsjournal geführt?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

TAMV Art. 26: Buch geführt werden muss über:<br />

a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />

b. Tierarzneimittel, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Absetzfrist e<strong>in</strong>gehalten werden muss;<br />

c. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden;<br />

d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);<br />

e. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach Artikel 7 e<strong>in</strong>geführt wurden.<br />

TAMV Art. 28: 1 Nutztierhalter<strong>in</strong>nen und Nutztierhalter sorgen da<strong>für</strong>, dass Personen, welche<br />

e<strong>in</strong> Tierarzneimittel anwenden, folgende Aufzeichnungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Behandlungsjournal<br />

festhalten:<br />

a. das Datum der ersten und letzten Anwendung;<br />

b. <strong>die</strong> Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise <strong>die</strong> Ohrmarke;<br />

c. <strong>die</strong> Indikation;<br />

d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels;<br />

e. <strong>die</strong> Menge;<br />

f. <strong>die</strong> Absetzfristen;<br />

g. <strong>die</strong> Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;<br />

h. den Namen der abgabeberechtigten Person, <strong>die</strong> das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben<br />

oder verabreicht hat.<br />

TAMV Art. 24 Abs. 2: 2 Milch, <strong>die</strong> vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf als Futtermittel<br />

<strong>für</strong> Nutztiere verwendet werden. Jede Verwendung ist bei den getränkten Tieren<br />

wie e<strong>in</strong> Arzneimittele<strong>in</strong>satz zu dokumentieren. Es s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Absetzfristen e<strong>in</strong>zuhalten, <strong>die</strong> <strong>für</strong><br />

das entsprechende Arzneimittel gelten.<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 13 LANDWIRTE UND LANDWIRTINNEN: BUCHFÜHRUNGS- UND<br />

AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 2 NUTZTIER / HEIMTIER<br />

<br />

Behandlungsjournal und Inventarliste <strong>für</strong> Tierarzneimittel Anleitung zu den Norm-<br />

Formularen<br />

http://www.bvet.adm<strong>in</strong>.ch/lebensmittel/01311/01389/<strong>in</strong>dex.html?lang=de&download=03<br />

121_de.pdf<br />

Buchführungspflicht:<br />

verschreibungspflichtige Tierarzneimittel (Abgabekategorien A und B, Impfstoffe),<br />

Tierarzneimittel mit Absetzfristen (auch Abgabekategorien C oder D),<br />

umgewidmete oder e<strong>in</strong>geführte Tierarzneimittel (Import von Tierarzneimitteln <strong>für</strong> Nutztiere<br />

immer mit Sonderbewilligung von Swissmedic), Homöopathika da aus Humanmediz<strong>in</strong><br />

nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (nach Formula magistralis hergestellt).<br />

Abgabekategorien gemäss Verordnung über <strong>die</strong> Arzneimittel (SR 812.212.21, VAM):<br />

A E<strong>in</strong>malige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung<br />

B<br />

C<br />

D<br />

Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung<br />

Abgabe nach Fachberatung durch Mediz<strong>in</strong>alpersonen<br />

Abgabe nach Fachberatung<br />

E Abgabe ohne Fachberatung<br />

Erfüllt wenn Aufzeichnungen werden gem. „Behandlungsjournal und Inventarliste <strong>für</strong> Tierarzneimittel<br />

Anleitung zu den Norm-Formularen“ gemacht und können dem Betrieb,<br />

der kontrolliert wird, zugeordnet werden.<br />

13


Die Aufzeichnungen werden laufend nachgeführt.<br />

Aufzeichnungen liegen <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er schriftlichen oder elektronischen Form vor.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Falls plausibel ist, dass ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz von TAM erfolgt ist, wird der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet.“ In Verdachtsfällen Meldung an das Kant. Veter<strong>in</strong>äramt (Gegenprüfung<br />

beim Bestandestierarzt).<br />

Bemerkung <br />

<br />

Tierarztrechnungen mit Angaben zu Behandlungen gelten nicht als Behandlungsjournal.<br />

Die Aufzeichnungen müssen bei allen Nutztierarten gemacht werden (z.B. Pferde, <strong>die</strong><br />

im Pferdepass nicht explizit als Heimtiere deklariert wurden, brauchen auch e<strong>in</strong> Behandlungsjournal)<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

209 Frage S<strong>in</strong>d alle Rubriken im Behandlungsjournal vollständig ausgefüllt?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 28: 1 Nutztierhalter<strong>in</strong>nen und Nutztierhalter sorgen da<strong>für</strong>, dass Personen, welche<br />

e<strong>in</strong> Tierarzneimittel anwenden, folgende Aufzeichnungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Behandlungsjournal<br />

Grundlagen<br />

festhalten:<br />

a. das Datum der ersten und letzten Anwendung;<br />

b. <strong>die</strong> Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise <strong>die</strong> Ohrmarke;<br />

c. <strong>die</strong> Indikation;<br />

d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels;<br />

e. <strong>die</strong> Menge;<br />

f. <strong>die</strong> Absetzfristen;<br />

g. <strong>die</strong> Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;<br />

h. den Namen der abgabeberechtigten Person, <strong>die</strong> das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben<br />

oder verabreicht hat.<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 13 LANDWIRTE UND LANDWIRTINNEN: BUCHFÜHRUNGS- UND<br />

AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN<br />

<br />

Behandlungsjournal und Inventarliste <strong>für</strong> Tierarzneimittel Anleitung zu den Norm-<br />

Formularen<br />

http://www.bvet.adm<strong>in</strong>.ch/lebensmittel/01311/01389/<strong>in</strong>dex.html?lang=de&download=03<br />

121_de.pdf<br />

Buchführungspflicht:<br />

verschreibungspflichtige Tierarzneimittel (Abgabekategorien A und B, Impfstoffe),<br />

Tierarzneimittel mit Absetzfristen (auch Abgabekategorien C oder D),<br />

umgewidmete oder e<strong>in</strong>geführte Tierarzneimittel (Import von Tierarzneimitteln <strong>für</strong> Nutztiere<br />

immer mit Sonderbewilligung von Swissmedic), Homöopathika da aus Humanmediz<strong>in</strong><br />

nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (nach Formula magistralis hergestellt).<br />

Abgabekategorien gemäss Verordnung über <strong>die</strong> Arzneimittel (SR 812.212.21, VAM):<br />

A E<strong>in</strong>malige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung<br />

B<br />

C<br />

D<br />

Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung<br />

Abgabe nach Fachberatung durch Mediz<strong>in</strong>alpersonen<br />

Abgabe nach Fachberatung<br />

E Abgabe ohne Fachberatung<br />

Erfüllt wenn Die geforderten Aufzeichnungen s<strong>in</strong>d schriftlich oder elektronisch vollständig vorhanden.<br />

Alle Rubriken gemäss Art. 28 Abs. 1 TAMV s<strong>in</strong>d vorhanden und schriftlich oder elektronisch<br />

vollständig aufgezeichnet.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Falls plausibel ist, dass ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz von TAM erfolgt ist, wird der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet.“ In Verdachtsfällen Meldung an das Kant. Veter<strong>in</strong>äramt (Gegenprüfung beim<br />

Bestandestierarzt).<br />

Bemerkung Tierarztrechnungen mit Angaben zu Behandlungen gelten nicht als Behandlungsjour-<br />

14


nal.<br />

Die Aufzeichnungen müssen bei allen Nutztierarten gemacht werden (z.B. Pferde <strong>die</strong><br />

im Pferdepass nicht explizit als Heimtiere deklariert wurden, brauchen auch e<strong>in</strong> Behandlungsjournal)<br />

Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter (sorgt da<strong>für</strong>, dass Personen, welche<br />

e<strong>in</strong> Tierarzneimittel anwenden, Aufzeichnungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Behandlungsjournal festhalten),als<br />

auch andere Personen, <strong>die</strong> TAM anwenden. Bei Beanstandungen, <strong>die</strong> nicht<br />

den Tierhalter betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen / Feststellungen<br />

im Kontrollbereich TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt gemeldet.<br />

210 Frage S<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Angaben im Behandlungsjournal plausibel?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 26: Buch geführt werden muss über:<br />

Grundlagen a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />

b. Tierarzneimittel, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Absetzfrist e<strong>in</strong>gehalten werden muss;<br />

c. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden;<br />

d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

e. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach Artikel 7 e<strong>in</strong>geführt wurden.<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 13 LANDWIRTE UND LANDWIRTINNEN: BUCHFÜHRUNGS-<br />

UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN<br />

Behandlungsjournal und Inventarliste <strong>für</strong> Tierarzneimittel Anleitung zu den Norm-<br />

Formularen<br />

http://www.bvet.adm<strong>in</strong>.ch/lebensmittel/01311/01389/<strong>in</strong>dex.html?lang=de&download=03<br />

121_de.pdf<br />

Erfüllt wenn Die Aufzeichnungen stehen <strong>in</strong> Relation zu Tierbestand, Betriebsmanagement, Tiergesundheitszustand,<br />

zu den Haltungssystemen und zu den vorhandenen TAM.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp <br />

Bemerkung<br />

Falls ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>trag vorhanden ist und es ke<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>weise auf den E<strong>in</strong>satz von<br />

TAM gibt, dann ist das auch plausibel und dementsprechend erfüllt In Verdachtsfällen<br />

Meldung an das Kant. Veter<strong>in</strong>äramt (Gegenprüfung beim Bestandestierarzt).<br />

Ev. Entnahme e<strong>in</strong>er Blut-, Milch oder Ur<strong>in</strong>probe anordnen oder durchführen.<br />

<br />

Quervergleich mit Frage 100<br />

Frage nach E<strong>in</strong>stallungsprophylaxe und anderen Behandlungen mit FüAM.<br />

Frage nach Entwurmungsprogrammen (v.a bei Schafen und Ziegen)<br />

211 Frage Wird <strong>die</strong> Sorgfaltspflicht beim Vertränken von Milch behandelter Tiere e<strong>in</strong>gehalten?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 24 Abs. 2: Milch, <strong>die</strong> vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf als Futtermittel<br />

<strong>für</strong> Nutztiere verwendet werden. Jede Verwendung ist bei den getränkten Tieren wie<br />

Grundlagen<br />

e<strong>in</strong> Arzneimittele<strong>in</strong>satz zu dokumentieren. Es s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Absetzfristen e<strong>in</strong>zuhalten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> das<br />

entsprechende Arzneimittel gelten.<br />

TAMV Art. 28: 1 Nutztierhalter<strong>in</strong>nen und Nutztierhalter sorgen da<strong>für</strong>, dass Personen, welche<br />

e<strong>in</strong> Tierarzneimittel anwenden, folgende Aufzeichnungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Behandlungsjournal<br />

festhalten:<br />

a. das Datum der ersten und letzten Anwendung;<br />

b. <strong>die</strong> Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise <strong>die</strong> Ohrmarke;<br />

c. <strong>die</strong> Indikation;<br />

d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels;<br />

e. <strong>die</strong> Menge;<br />

f. <strong>die</strong> Absetzfristen;<br />

g. <strong>die</strong> Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;<br />

h. den Namen der abgabeberechtigten Person, <strong>die</strong> das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben<br />

oder verabreicht hat.<br />

Weitere TAMV-Merkblatt Nr. 11 SORGFALTS- UND MITTEILUNGSPFLICHTEN VON NUTZTIER-<br />

Unterlagen HALTERN BEIM UMGANG MIT TIERARZNEIMITTELN<br />

Erfüllt wenn Die Verwendung von Milch, <strong>die</strong> vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, wird bei den<br />

15


getränkten Tieren wie e<strong>in</strong> Arzneimittele<strong>in</strong>satz dokumentiert.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Frage: Was machen Sie mit der Milch von Kühen, <strong>die</strong> <strong>in</strong> „Behandlung“ s<strong>in</strong>d?<br />

Milch, <strong>die</strong> vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf nicht als Lebensmittel, aber<br />

als Futtermittel verwendet werden. Dies muss aber im Behandlungsjournal des gefütterten<br />

Tieres aufgezeichnet werden, wie wenn <strong>die</strong>ses Tier das<br />

Arzneimittel selber erhalten hätte. Die Absetzfristen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> das Arzneimittel der behandelten<br />

Kuh gelten, von der <strong>die</strong> Milch stammt, gelten auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Tiere, welche <strong>die</strong>se<br />

Milch verfüttert bekommen.<br />

Wenn auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e Milch, <strong>die</strong> vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, vertränkt<br />

wird, wird der Befund „nicht zutreffend“ verwendet.<br />

Bemerkung<br />

212 Frage Wird e<strong>in</strong>e Inventarliste geführt?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 28 Abs. 2: Nutztierhalter<strong>in</strong>nen und Nutztierhalter 2 : Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, zu jedem<br />

E<strong>in</strong>gang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach<br />

Grundlagen<br />

Artikel 26 folgende Angaben <strong>in</strong> übersichtlicher Form festzuhalten:<br />

a. das Datum;<br />

b. den Handelsnamen;<br />

c. <strong>die</strong> Menge <strong>in</strong> Konfektionse<strong>in</strong>heiten;<br />

d. <strong>die</strong> Bezugsquelle, resp. <strong>die</strong> Person, welche <strong>die</strong> Arzneimittel zurücknimmt.<br />

TAMV Art. 26: Buch geführt werden muss über:<br />

a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />

b. Tierarzneimittel, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Absetzfrist e<strong>in</strong>gehalten werden muss;<br />

c. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden;<br />

d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

Erfüllt wenn <br />

e. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach Artikel 7 e<strong>in</strong>geführt wurden.<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 13 LANDWIRTE UND LANDWIRTINNEN: BUCHFÜHRUNGS-<br />

UND AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN<br />

Behandlungsjournal und Inventarliste <strong>für</strong> Tierarzneimittel - Anleitung zu den Norm-<br />

Formularen<br />

http://www.bvet.adm<strong>in</strong>.ch/lebensmittel/01311/01389/<strong>in</strong>dex.html?lang=de&download=03<br />

121_de.pdf<br />

<br />

Die Inventarführung wird gem. „Behandlungsjournal und Inventarliste <strong>für</strong> Tierarzneimittel<br />

- Anleitung zu den Norm-Formularen“ gemacht und kann dem Betrieb, der kontrolliert<br />

wird, zugeordnet werden.<br />

Die Inventarführung liegt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geeigneten schriftlichen oder elektronischen Form<br />

vor.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp E<strong>in</strong>e Inventarliste muss auch dann vorhanden se<strong>in</strong>, wenn zur Zeit ke<strong>in</strong>e TAM auf dem Betrieb<br />

an Lager s<strong>in</strong>d, aber solche <strong>in</strong> den letzten 3 Jahren auf dem Betrieb auf Vorrat gehalten<br />

wurden.<br />

Wenn auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e TAM auf Vorrat gelagert werden oder wurden, wird der Befund<br />

„nicht zutreffend“ verwendet. In Verdachtsfällen Meldung an das Kant. Veter<strong>in</strong>äramt<br />

(Gegenprüfung beim abgebenden Tierarzt).<br />

Bemerkung<br />

213 Frage S<strong>in</strong>d alle Rubriken <strong>in</strong> der Inventarliste vollständig ausgefüllt?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 28 Abs. 2: Nutztierhalter<strong>in</strong>nen und Nutztierhalter 2 Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, zu jedem<br />

E<strong>in</strong>gang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach<br />

Grundlagen<br />

Artikel 26 folgende Angaben <strong>in</strong> übersichtlicher Form festzuhalten:<br />

a. das Datum;<br />

b. den Handelsnamen;<br />

c. <strong>die</strong> Menge <strong>in</strong> Konfektionse<strong>in</strong>heiten;<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

d. <strong>die</strong> Bezugsquelle, resp. <strong>die</strong> Person, welche <strong>die</strong> Arzneimittel zurücknimmt.<br />

Merkblatt Nr. 13 LANDWIRTE UND LANDWIRTINNEN: BUCHFÜHRUNGS- UND<br />

AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN<br />

16


Behandlungsjournal und Inventarliste <strong>für</strong> Tierarzneimittel - Anleitung zu den Norm-<br />

Formularen<br />

http://www.bvet.adm<strong>in</strong>.ch/lebensmittel/01311/01389/<strong>in</strong>dex.html?lang=de&download=03<br />

121_de.pdf<br />

Erfüllt wenn Die Aufzeichnungen s<strong>in</strong>d schriftlich oder elektronisch vollständig vorhanden.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e TAM auf Vorrat gelagert werden oder wurden, wird der Befund<br />

„nicht zutreffend“ verwendet.<br />

Bemerkung<br />

214 Frage Stimmt <strong>die</strong> Inventarliste mit den auf dem Betrieb vorhandenen TAM übere<strong>in</strong>?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 28 Abs. 2: Nutztierhalter<strong>in</strong>nen und Nutztierhalter 2 : Sie s<strong>in</strong>d verpflichtet, zu jedem<br />

E<strong>in</strong>gang auf Vorrat und jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach<br />

Grundlagen<br />

Artikel 26 folgende Angaben <strong>in</strong> übersichtlicher Form festzuhalten:<br />

a. das Datum;<br />

b. den Handelsnamen;<br />

c. <strong>die</strong> Menge <strong>in</strong> Konfektionse<strong>in</strong>heiten;<br />

d. <strong>die</strong> Bezugsquelle, resp. <strong>die</strong> Person, welche <strong>die</strong> Arzneimittel zurücknimmt.<br />

Weitere TAMV-Merkblatt Nr. 13 LANDWIRTE UND LANDWIRTINNEN: BUCHFÜHRUNGS- UND<br />

Unterlagen AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN<br />

Erfüllt wenn Alle auf Vorrat bezogenen, buchführungspflichtigen TAM s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Inventarliste e<strong>in</strong>getragen.<br />

Die Aufzeichnungen werden laufend nachgeführt.<br />

Der Rest von zur Nachbehandlung abgegebenen TAM, <strong>die</strong> nicht aufgebraucht wurden,<br />

wird ebenfalls <strong>in</strong>s Inventar e<strong>in</strong>getragen.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e TAM auf Vorrat gelagert werden, wird der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet. In Verdachtsfällen Meldung an das Kant. Veter<strong>in</strong>äramt (Gegenprüfung<br />

beim abgebenden Tierarzt).<br />

Bemerkung<br />

215 Frage Werden <strong>die</strong> Inventarliste, das Behandlungsjournal, <strong>die</strong> TAM-Vere<strong>in</strong>barung, <strong>die</strong> Orig<strong>in</strong>ale<br />

der Besuchsprotokolle und <strong>die</strong> Rezeptkopien 3 Jahre aufbewahrt?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 29: 1 Die Unterlagen nach den Artikeln 26–28 wie auch das Orig<strong>in</strong>al und <strong>die</strong><br />

Grundlagen Kopien der Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln und Arzneimittelvormischungen<br />

s<strong>in</strong>d während drei Jahren aufzubewahren, m<strong>in</strong>destens aber bis zum Abschluss e<strong>in</strong>es laufenden<br />

Verfahrens.<br />

2 Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten.<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

Erfüllt wenn Die Unterlagen werden 3 Jahre aufbewahrt.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp<br />

Bemerkung<br />

216 Frage Techn. Anlage zur Beimischung von Arzneimitteln oder Verabreichung von FüAM:<br />

Falls e<strong>in</strong>e Anlage vorhanden ist, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Bewilligung von Swissmedic erforderlich<br />

ist: Ist <strong>die</strong>se Bewilligung vorhanden?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

TAMV Art. 18: 1 Wer <strong>in</strong> Landwirtschaftbetrieben auf betriebseigenen technischen Anlagen<br />

Futtermitteln Arzneimittel beimischt, benötigt e<strong>in</strong>e Herstellungsbewilligung des Instituts.<br />

2 Ke<strong>in</strong>e Herstellungsbewilligung braucht, wer <strong>für</strong> den eigenen Tierbestand:<br />

a. höchstens e<strong>in</strong>e Tagesration <strong>für</strong> <strong>die</strong> zu behandelnden Tiere herstellt;<br />

b. Tierarzneimittel manuell im Trog der Ration beimischt.<br />

Arzneimittelbewilligungsverordnung Art. 3 ff<br />

TAMV-Merkblatt Nr.10 FÜTTERUNGSARZNEIMITTEL UND ARZNEIMITTEL-<br />

VORMISCHUNGEN: VERABREICHUNG AUF ANLAGEN IM LANDWIRTSCHAFTSBE-<br />

17


TRIEB<br />

Erfüllt wenn Bewilligung der Swissmedic ist vorhanden.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn ke<strong>in</strong>e Techn. Anlage zur Beimischung von Arzneimitteln oder Verabreichung von<br />

FüAM vorhanden ist oder <strong>die</strong>se nicht bewilligungspflichtig ist, wird der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet.<br />

Bemerkung Wenn e<strong>in</strong>e Bewilligungspflicht festgestellt wird, muss <strong>die</strong> Anlage durch Swissmedic bewilligt<br />

und kontrolliert werden. Wenn <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e solche Anlage ke<strong>in</strong>e Bewilligung vorliegt, ist <strong>die</strong>s<br />

der Swissmedic zu melden. Ke<strong>in</strong>e Bewilligungspflicht besteht, wenn nur e<strong>in</strong>e Tagesration<br />

hergestellt wird und <strong>die</strong> hergestellten FüAM nicht <strong>für</strong> Dritte (bspw. Nachbarbetriebe) hergestellt<br />

werden.<br />

217 Frage Falls mittels e<strong>in</strong>er nicht bewilligungspflichtigen technischen Anlage FüAM hergestellt<br />

oder verabreicht werden: Ist e<strong>in</strong> Vertrag mit e<strong>in</strong>er FTVP vorhanden?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

TAMV Art. 19 Bst a: E<strong>in</strong> Landwirtschaftsbetrieb, der auf betriebseigenen technischen Anlagen<br />

Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht, muss<br />

folgende Anforderungen erfüllen:<br />

a. Es muss e<strong>in</strong> schriftlicher Vertrag mit e<strong>in</strong>er fachtechnisch verantwortlichen Person abgeschlossen<br />

worden se<strong>in</strong>.<br />

TAMV-Merkblatt Nr.10 FÜTTERUNGSARZNEIMITTEL UND ARZNEIMITTEL-<br />

VORMISCHUNGEN: VERABREICHUNG AUF ANLAGEN IM LANDWIRTSCHAFTSBE-<br />

TRIEB<br />

Erfüllt wenn Vertrag ist vorhanden.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn ke<strong>in</strong>e Techn. Anlage zur Beimischung von Arzneimitteln oder Verabreichung von<br />

FüAM vorhanden ist, wird der Befund „nicht zutreffend“ verwendet.<br />

Bemerkung<br />

218 Frage Falls mittels e<strong>in</strong>er technischen Anlage FüAM hergestellt oder verabreicht werden: Ist<br />

<strong>die</strong> notwendige Dokumentation vorhanden?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 19 Bst. d: E<strong>in</strong> Landwirtschaftsbetrieb, der auf betriebseigenen technischen<br />

Grundlagen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht, muss<br />

folgende Anforderungen erfüllen:<br />

b. Es müssen ihm geeignete Anlagen zur Verfügung stehen<br />

d. Er muss <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Dokumentationssystem <strong>die</strong> Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschrei-<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

bungen und Protokolle über <strong>die</strong> relevanten Vorgänge erfassen.<br />

TAMV-Merkblatt Nr.10 FÜTTERUNGSARZNEIMITTEL UND ARZNEIMITTEL-<br />

VORMISCHUNGEN: VERABREICHUNG AUF ANLAGEN IM LANDWIRTSCHAFTS-<br />

BETRIEB<br />

<br />

“ Richtl<strong>in</strong>ie „Kontrolle der nicht bewilligungspflichtigen Herstellung von Fütterungsarzneimitteln<br />

über betriebseigene technischen Anlagen auf Landwirtschaftsbetrieben Ziffer<br />

6.<br />

Erfüllt wenn Eignungsprotokoll der FTVP, Schriftlicher Vertrag des Tierhalters / der Tierhalter<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>er<br />

FTVP, Be<strong>die</strong>nungsanleitung des Herstellers, Arbeitsanleitungen <strong>für</strong> das Zumischen, <strong>die</strong><br />

Re<strong>in</strong>igung, sowie der Re<strong>in</strong>igungsplan und <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igungsprotokolle s<strong>in</strong>d vorhanden und<br />

plausibel, .<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn ke<strong>in</strong>e Techn. Anlage zur Beimischung von Arzneimitteln oder Verabreichung von<br />

FüAM vorhanden ist, wird der Befund „nicht zutreffend“ verwendet.<br />

Bemerkung Die Unterlagen, <strong>die</strong> im Rahmen <strong>die</strong>ser Frage geprüft werden, müssen <strong>die</strong> Eignung der<br />

Anlage h<strong>in</strong>reichend belegen; Angaben des Herstellers müssen im E<strong>in</strong>zelfall gezielt und<br />

unter der Verantwortung der FTVP ergänzt worden se<strong>in</strong>.<br />

Bei Verdacht auf Mängel im Bereich Herstellung oder Verabreichung von FüAM mittels<br />

e<strong>in</strong>er technischen Anlage werden vertiefte <strong>Kontrollen</strong> und Abklärungen gem. dem Leitfaden<br />

„Kontrolle der nicht bewilligungspflichtigen Herstellung von Fütterungsarzneimitteln auf<br />

landwirtschaftlichen Betrieben“ durchgeführt. (Ziffer 50 Techn. Weisungen über <strong>die</strong> <strong>amtstierärztlichen</strong><br />

<strong>Kontrollen</strong> <strong>in</strong> Betrieben mit Nutztierhaltung).<br />

18


219 Frage Falls mittels e<strong>in</strong>er technischen Anlage FüAM hergestellt oder verabreicht werden: Ist<br />

es plausibel, dass <strong>die</strong> Anweisungen der FTVP e<strong>in</strong>gehalten werden?<br />

Gesetzliche TAMV Art. Art. 20 Abs. 1 1 Die fachtechnisch verantwortliche Person übt <strong>die</strong> unmittelbare<br />

Grundlagen fachliche Aufsicht über den Betrieb aus und stellt <strong>in</strong>sbesondere den sachgemässen Umgang<br />

mit Arzneimitteln sicher. Sie ist verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Qualität und <strong>die</strong> korrekte Verabreichung<br />

der im Betrieb hergestellten Fütterungsarzneimittel. Sie ist <strong>in</strong> ihrem Tätigkeitsbe-<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

reich weisungsbefugt.<br />

TAMV-Merkblatt Nr.10 FÜTTERUNGSARZNEIMITTEL UND ARZNEIMITTEL-<br />

VORMISCHUNGEN: VERABREICHUNG AUF ANLAGEN IM LANDWIRTSCHAFTS-<br />

BETRIEB<br />

<br />

Richtl<strong>in</strong>e „Kontrolle der nicht bewilligungspflichtigen Herstellung von Fütterungsarzneimitteln<br />

über betriebseigenetechnischen Anlagen auf Landwirtschaftsbetrieben“.<br />

Erfüllt wenn Arbeitsanweisungen der FTVP, Re<strong>in</strong>igungspläne und Re<strong>in</strong>igungsprotokolle stimmen mit<br />

Feststellungen vor Ort übere<strong>in</strong>.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp <br />

<br />

<br />

<br />

Vergleich vorhandene / früher e<strong>in</strong>gesetzte AMV und Verfahrensanweisung (i.d.R.<br />

AMV-spezifisch resp. zutreffende AMVs sollten aufgeführt se<strong>in</strong>).<br />

Ausgehend von Behandlungsjournal fragen, wie AMV e<strong>in</strong>gesetzt werden, ob Verfahrensanweisung<br />

vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

Landwirt bitten, <strong>die</strong> Unterlagen zu erläutern, an <strong>die</strong> er sich halten soll.<br />

Frage an Landwirt: Was hat geändert, seit <strong>die</strong> Anlage beurteilt wurde? Neue Vorschriften<br />

/ Anweisungen? Was hat sich dadurch im Betriebsablauf geändert?<br />

Wenn ke<strong>in</strong>e technische Anlage zur Beimischung von Arzneimitteln oder Verabreichung von<br />

FüAM vorhanden ist, wird der Befund „nicht zutreffend“ verwendet.<br />

Bemerkung Bei Verdacht auf Mängel im Bereich Herstellung oder Verabreichung von FüAM mittels<br />

e<strong>in</strong>er technischen Anlage werden vertiefte <strong>Kontrollen</strong> und Abklärungen gem. dem Leitfaden<br />

„Kontrolle der nicht bewilligungspflichtigen Herstellung von Fütterungsarzneimitteln auf<br />

landwirtschaftlichen Betrieben“ durchgeführt. (Ziffer 50 Techn. Weisungen über <strong>die</strong> <strong>amtstierärztlichen</strong><br />

<strong>Kontrollen</strong> <strong>in</strong> Betrieben mit Nutztierhaltung).<br />

19


D) Weitere Bemerkungen / Feststellungen im Kontrollbereich TAM<br />

Die folgenden Kontrollpunkte betreffen nicht den Tierhalter, sondern den verschreibenden<br />

oder abgebenden Tierarzt, sowie andere abgabeberechtigten Stellen (Apotheken, Futtermühlen<br />

etc.), sowie Verkäufer von M<strong>in</strong>eralstoffen, Klauenpfleger etc. und s<strong>in</strong>d nur auf dem<br />

landwirtschaftlichen Betrieb überprüfbar. Bei Verdacht auf Unkorrektheiten werden <strong>die</strong>se <strong>in</strong><br />

der Checkliste „Weitere Bemerkungen / Feststellungen im Kontrollbereich TAM“ festgehalten<br />

und im Kant. Veter<strong>in</strong>äramt weiter abgeklärt.<br />

900 Frage Bemerkungen / Feststellungen falls importierte TAM e<strong>in</strong>gesetzt wurden oder werden.<br />

(Sonderbewilligung Swissmedic)<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TAMV Art. 7:E<strong>in</strong>fuhr von Tierarzneimitteln durch Mediz<strong>in</strong>alpersonen<br />

1 E<strong>in</strong>e Mediz<strong>in</strong>alperson darf verwendungsfertige Arzneimittel <strong>für</strong> Tiere, <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Schweiz<br />

nicht zugelassen s<strong>in</strong>d, nur mit Bewilligung des Instituts e<strong>in</strong>führen. Diese Bewilligung wird<br />

nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> Menge erteilt, <strong>die</strong> zur Behandlung e<strong>in</strong>es bestimmten Tiers oder Tierbestandes<br />

erforderlich ist.<br />

2 Für <strong>die</strong> Behandlung e<strong>in</strong>es bestimmten Heimtiers oder e<strong>in</strong>er bestimmten Heimtiergruppe<br />

darf e<strong>in</strong>e Mediz<strong>in</strong>alperson, <strong>die</strong> über e<strong>in</strong>e Detailhandelsbewilligung des zuständigen Kantons<br />

verfügt, ohne Bewilligung Arzneimittel <strong>in</strong> kle<strong>in</strong>en Mengen e<strong>in</strong>führen, <strong>die</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land<br />

mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen s<strong>in</strong>d, sofern <strong>in</strong> der Schweiz ke<strong>in</strong> alternativ<br />

e<strong>in</strong>setzbares Arzneimittel zugelassen ist. Die e<strong>in</strong>führende Mediz<strong>in</strong>alperson führt darüber<br />

Buch.<br />

3 Die E<strong>in</strong>fuhr von immunologischen Arzneimitteln bedarf e<strong>in</strong>er Bewilligung des Bundesamtes<br />

<strong>für</strong> Veter<strong>in</strong>ärwesen (BVET).<br />

4 Die E<strong>in</strong>fuhr nicht zugelassener Arzneimittel, <strong>die</strong> gentechnisch veränderte Organismen<br />

enthalten, ist verboten.<br />

5 E<strong>in</strong>e Mediz<strong>in</strong>alperson, <strong>die</strong> gestützt auf staatsvertragliche Regelungen <strong>in</strong> der Schweiz tätig<br />

ist, darf Arzneimittel nur im Rahmen <strong>die</strong>ser Verordnung anwenden oder abgeben. Soweit<br />

sie staatsvertraglich 1 dazu befugt ist, darf sie nur Arzneimittel, <strong>die</strong> <strong>in</strong> ihrem Herkunftsland<br />

oder <strong>in</strong> der Schweiz zugelassen s<strong>in</strong>d, und nur im Rahmen e<strong>in</strong>es Bestandesbesuchs (Art.<br />

10 Abs. 1) anwenden oder abgeben.<br />

TAMV Art. 26: Gegenstand der Buchführung<br />

Buch geführt werden muss über:<br />

a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />

b. Tierarzneimittel, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Absetzfrist e<strong>in</strong>gehalten werden muss;<br />

c. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden;<br />

d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);<br />

e. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach Artikel 7 e<strong>in</strong>geführt wurden.<br />

Weitere TAMV-Merkblatt Nr. 5 EINFUHR VON TIERARZNEIMITTELN DURCH<br />

Unterlagen MEDIZINALPERSONEN UND PRIVATE<br />

Bemerkung Für jeden Import von Arzneimitteln <strong>für</strong> Nutztiere braucht es e<strong>in</strong>e Sonderbewilligung der<br />

Swissmedic. Diese gilt nur <strong>für</strong> kle<strong>in</strong>e Mengen und <strong>für</strong> bestimmte Tiere oder Tierbestände.<br />

901 Frage Bemerkungen / Feststellungen falls umgewidmete oder nach Formula magistralis<br />

hergestellte TAM e<strong>in</strong>gesetzt wurden oder werden. (Kaskadenregelung, Absetzfristen<br />

etc.)<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TAMV: Art. 6: Umwidmung zugelassener Arzneimittel<br />

1 Ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Behandlung e<strong>in</strong>er Krankheit ke<strong>in</strong> Tierarzneimittel zugelassen, so ist <strong>die</strong> Tierärzt<strong>in</strong><br />

oder der Tierarzt befugt, e<strong>in</strong> Tierarzneimittel, das <strong>für</strong> <strong>die</strong> gleiche Zieltierart, jedoch <strong>für</strong><br />

e<strong>in</strong>e andere Indikation zugelassen ist, <strong>in</strong> gleicher Dosierung zu verschreiben oder abzugeben<br />

wie <strong>für</strong> <strong>die</strong> zugelassene Indikation.<br />

2 Ist auch ke<strong>in</strong> solches Tierarzneimittel verfügbar, so darf sie oder er <strong>in</strong> der folgenden Reihenfolge<br />

verschreiben oder abgeben:<br />

a. e<strong>in</strong> vom Schweizerischen Heilmittel<strong>in</strong>stitut (Institut) <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e andere Zieltierart zugelassenes<br />

Tierarzneimittel;<br />

b. e<strong>in</strong> vom Institut zugelassenes Humanarzneimittel;<br />

c. e<strong>in</strong> nach Formula magistralis hergestelltes Arzneimittel.<br />

20


3 Zugelassene homöopathische, anthroposophische und phytotherapeutische Arzneimittel<br />

dürfen auch umgewidmet werden, wenn <strong>für</strong> <strong>die</strong> zu behandelnde Indikation oder Zieltierart<br />

e<strong>in</strong> Arzneimittel zugelassen ist.<br />

4 Arzneimittel, <strong>die</strong> gentechnisch veränderte Organismen enthalten, dürfen nicht umgewidmet<br />

werden.<br />

5 Artikel 12 bleibt vorbehalten.<br />

TAMV Art. 12: Umwidmung zugelassener Arzneimittel<br />

1 Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden, <strong>die</strong> ausschliesslich Wirkstoffe<br />

enthalten, <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>in</strong> der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen<br />

s<strong>in</strong>d, oder <strong>die</strong> <strong>in</strong> den Listen a und b von Anhang 2 aufgeführt s<strong>in</strong>d.<br />

2 Arzneimittel mit Wirkstoffen, <strong>die</strong> nicht an Nutztiere verabreicht werden dürfen, s<strong>in</strong>d von<br />

e<strong>in</strong>er Umwidmung ausgeschlossen.<br />

3 Für domestizierte Tiere der zoologischen Familien der Equidae, Camelidae und <strong>für</strong> <strong>in</strong><br />

Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgew<strong>in</strong>nung zugelassen ist, dürfen auch<br />

Arzneimittel mit Wirkstoffen, <strong>die</strong> den Anforderungen von Absatz 1 nicht entsprechen, verschrieben<br />

oder abgegeben werden. Davon ausgenommen s<strong>in</strong>d Arzneimittel mit Wirkstoffen,<br />

<strong>die</strong> bei Tieren, <strong>die</strong> der Lebensmittelgew<strong>in</strong>nung <strong>die</strong>nen, verboten s<strong>in</strong>d.<br />

TAMV Art. 26: Gegenstand der Buchführung<br />

Buch geführt werden muss über:<br />

a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />

b. Tierarzneimittel, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Absetzfrist e<strong>in</strong>gehalten werden muss;<br />

c. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden;<br />

d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);<br />

e. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach Artikel 7 e<strong>in</strong>geführt wurden.<br />

Weitere TAMV-Merkblatt Nr. 4 UMWIDMUNG UND FORMULA MAGISTRALIS<br />

Unterlagen<br />

Bemerkung Prüfen ob Kaskadenregelung nach Art. 6 und 12 e<strong>in</strong>gehalten wird<br />

Prüfen ob <strong>die</strong> Absetzfristen gem. Art. 13 angepasst werden<br />

Herstellung nach Formula Magistralis darf nur durch e<strong>in</strong>e Apotheke erfolgen.<br />

902 Frage Bemerkungen / Feststellungen betreffend <strong>die</strong> FTVP, welche auf dem Betrieb tätig ist.<br />

(Zusatzausbildung, Vertrag, Erfüllung der Pflichten als FTVP etc.)<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

TAMV Art. 20: Fachtechnisch verantwortliche Person<br />

1 Die fachtechnisch verantwortliche Person übt <strong>die</strong> unmittelbare fachliche Aufsicht über den<br />

Betrieb aus und stellt <strong>in</strong>sbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher.<br />

Sie ist verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Qualität und <strong>die</strong> korrekte Verabreichung der im Betrieb hergestellten<br />

Fütterungsarzneimittel. Sie ist <strong>in</strong> ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt.<br />

2 Sie muss über <strong>die</strong> notwendige Sachkenntnis verfügen und <strong>in</strong>sbesondere folgende berufliche<br />

Anforderungen erfüllen:<br />

a. Sie muss über e<strong>in</strong>e veter<strong>in</strong>ärmediz<strong>in</strong>ische oder pharmazeutische Hochschulausbildung<br />

verfügen.<br />

b. Sie muss über e<strong>in</strong>e dreitägige Zusatzausbildung verfügen und <strong>die</strong>se alle fünf Jahre im<br />

Rahmen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>tägigen Weiterbildung auffrischen.<br />

3 In e<strong>in</strong>em Betrieb, der mit e<strong>in</strong>er Tierärzt<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong>em Tierarzt e<strong>in</strong>e TAM-Vere<strong>in</strong>barung<br />

abgeschlossen hat, ist <strong>die</strong>se oder <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> fachtechnisch verantwortliche Person, soweit<br />

sie über <strong>die</strong> Zusatzausbildung verfügt.<br />

4 Das Institut legt den Inhalt der Zusatzausbildung und der Weiterbildung fest.<br />

TAMV-Merkblatt Nr.10 FÜTTERUNGSARZNEIMITTEL UND ARZNEIMITTEL-<br />

VORMISCHUNGEN: VERABREICHUNG AUF ANLAGEN IM LANDWIRTSCHAFTSBE-<br />

TRIEB, Leitfaden<br />

Bemerkung Vgl. Checkliste Tierarzneimittel, Kontrollpunkt 19<br />

Namen der FTVP vermerken<br />

Die Liste der Absolventen mit der Zusatzausbildung FTVP steht dem kantonalen Veter<strong>in</strong>äramt<br />

zur Verfügung.<br />

21


903 Bemerkungen / Feststellungen betreffend den Tierärzten / Tierarztpraxen welche<br />

auf dem Betrieb kurativ tätig s<strong>in</strong>d. (Etiketten, Anwendungsanweisungen, Rezepte<br />

<strong>für</strong> FüAM und AMV, TAM-Vere<strong>in</strong>barungen etc.)<br />

Bemerkung Vgl. Checkliste Tierarzneimittel, Kontrollpunkte 2,3,4,5,6,7,8,10<br />

Prüfen ob bei der oralen Gruppentherapie zu jeder Verschreibung e<strong>in</strong>es Fütterungsarzneimittels<br />

oder bei Abgabe e<strong>in</strong>er AMV das amtliche Rezeptformular verwendet (TAMV Art. 16<br />

Abs. 1; TAMV-Merkblatt Nr. 9) wird<br />

Bei unklaren Rezepten (bezüglich Menge, Wirkstoff, Eignung etc.), Kopien mitnehmen und<br />

auf dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt abklären.<br />

...<br />

904 Bemerkungen / Feststellungen betreffend anderer Zulieferer und Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger<br />

(z.B. Futtermühlen, Naturheiltierärzte, Verkäufer von M<strong>in</strong>eralstoffund<br />

Vitam<strong>in</strong>präparaten, Klauenpfleger).<br />

Bemerkung Bemerkungen und Feststellungen zu Produkten (z.B. unzulässige Heilanpreisung etc.) oder<br />

Dienstleistungen (z.B illegale Abgabe, Durchführung von E<strong>in</strong>griffen etc.).<br />

22


E) Tierverkehr<br />

300 Frage S<strong>in</strong>d alle Tiere gem. der Technischen Weisung über <strong>die</strong> Kennzeichnung von<br />

Klauentieren gekennzeichnet?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TSV Art. 10: Die Kennzeichnung der Klauentiere muss e<strong>in</strong>heitlich, e<strong>in</strong>deutig und<br />

dauerhaft se<strong>in</strong> und <strong>die</strong> Identifikation des e<strong>in</strong>zelnen Tieres ermöglichen. Das Bundesamt<br />

erlässt Vorschriften technischer Art über <strong>die</strong> Art und <strong>die</strong> Durchführung der<br />

Kennzeichnung.<br />

Die Kennzeichnung von Tieren der Schwe<strong>in</strong>egattung und von Wild muss nur <strong>die</strong><br />

Identifikation des Geburtsbetriebes ermöglichen.<br />

Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:<br />

a. bei Tieren der R<strong>in</strong>dergattung: 20 Tage nach der Geburt;<br />

b. bei Wild: vor dem Verbr<strong>in</strong>gen aus dem Gehege, <strong>in</strong> dem es geboren wurde;<br />

c. bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt;<br />

d. bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (M<strong>in</strong>ipigs, Zwergziegen, etc.):<br />

nach Weisungen des Bundesamtes.<br />

Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen<br />

Stelle entfernt werden.<br />

Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von e<strong>in</strong>em Betrieb <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en andern<br />

verbracht werden.<br />

Technische Weisungen über <strong>die</strong> Kennzeichnung von Klauentieren<br />

http://www.bvet.adm<strong>in</strong>.ch/gesundheit_tiere/02088/02094/02117/<strong>in</strong>dex.html?lang=d<br />

e<br />

Erfüllt wenn Alle Klauentiere s<strong>in</strong>d gemäss den gesetzlichen Vorschriften korrekt gekennzeichnet.<br />

Mangelhaft<br />

Höchstens e<strong>in</strong> nicht gekennzeichnetes Klauentier oder weniger als 20 % mangelhaft<br />

gekennzeichnete Klauentiere.<br />

Kontrolltipp R<strong>in</strong>der: Alle Tiere geboren nach dem 1.1.2000 müssen mit 2 gelben TVD-OM gekennzeichnet<br />

se<strong>in</strong>. Bei Tieren geb. vor dem 1.1.2000 s<strong>in</strong>d anerkannte Herdebuchzeichnungen<br />

weiterh<strong>in</strong> zulässig.<br />

Schafe und Ziegen, <strong>die</strong> vor dem 1.4.2000 geboren wurden, müssen ebenfalls mit<br />

e<strong>in</strong>er Ohrmarke gekennzeichnet se<strong>in</strong>. Dies kann e<strong>in</strong>e andere, als e<strong>in</strong>e TVD-OM<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Lämmer: Für auf der Alp geborene Lämmer kann erst vor dem Alpabtrieb <strong>die</strong><br />

Markierung verlangt werden.<br />

301 Frage Tierverzeichnis oder Bestandeskontrolle vorhanden?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TSV Art. 8: Der Tierhalter hat <strong>für</strong> jeden Betrieb e<strong>in</strong> Verzeichnis der vorhandenen<br />

Tiere zu führen. Es enthält <strong>die</strong> Zu- und Abgänge, <strong>für</strong> Tiere der R<strong>in</strong>der- und Ziegengattung<br />

zusätzlich <strong>die</strong> Kennzeichen sowie <strong>die</strong> Belegungs-, Besamungs- und<br />

Sprungdaten. Das Verzeichnis ist stets auf dem neusten Stand zu halten.<br />

Merkblatt „Anleitung zum Führen der Tierverzeichnisse“<br />

http://www.bvet.adm<strong>in</strong>.ch/gesundheit_tiere/02088/02094/02114/<strong>in</strong>dex.html?lang=d<br />

e<br />

23


TSV Art. 276 Fischhaltungsbetriebe<br />

2 Wer lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen kauft, verkauft oder <strong>in</strong> andere<br />

Gewässer oder Anlagen e<strong>in</strong>setzt, hat e<strong>in</strong>e Bestandeskontrolle zu führen über:<br />

a. den Herkunfts- und Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie <strong>die</strong> Anzahl, <strong>die</strong><br />

Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen;<br />

b. <strong>die</strong> festgestellte Mortalität.<br />

3 Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht<br />

auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen s<strong>in</strong>d drei Jahre über <strong>die</strong><br />

letzte E<strong>in</strong>tragung h<strong>in</strong>aus aufzubewahren.<br />

Erfüllt wenn Für R<strong>in</strong>der und Ziegen ist e<strong>in</strong> Tierverzeichnis entsprechend der Anleitung zum<br />

Führen der Tierverzeichnisse vorhanden und wird nachgeführt.<br />

In Fischhaltungsbetrieben wird e<strong>in</strong>e Bestandeskontrolle geführt.<br />

Mangelhaft<br />

Tierverzeichnis bei R<strong>in</strong>d und Ziegen ist vorhanden aber nicht vollständig nachgeführt.<br />

(Rubrik Abgang und oder Herkunftsort unvollständig, Kennzeichnung mangelhaft<br />

e<strong>in</strong>getragen).<br />

Kontrolltipp - Das Tierverzeichnissen <strong>für</strong> R<strong>in</strong>dvieh und Ziegen kann wie folgt geführt werden:<br />

a) als eigenes Verzeichnis <strong>in</strong> schriftlicher oder elektronischer Form mit allen Zuund<br />

Abgängen.<br />

b)als TVD-Bestandesliste (R<strong>in</strong>d), ergänzt mit den Angaben über Geburten, Zukäufen<br />

und Abgängen.<br />

- Bei Schwe<strong>in</strong>en und Schafen gelten <strong>die</strong> aufbewahrten Begleitdokumente als Tierverzeichnis.<br />

- Sprung- und Besamungsdaten können gesondert erfasst werden. Bei Leihstieren,<br />

Leihebern und Leihböcken (Schafe u. Ziegen) muss vermerkt se<strong>in</strong>, von oder<br />

<strong>in</strong> welchen anderen Beständen weibliche Tiere wann gedeckt worden s<strong>in</strong>d.<br />

- Sprungdaten e<strong>in</strong>es Bockes, der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Herde mitläuft, müssen nicht aufgezeichnet<br />

werden.<br />

302 Frage Stimmt der Tierbestand mit dem Tierverzeichnis übere<strong>in</strong>?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TSV Art. 8: Der Tierhalter hat <strong>für</strong> jeden Betrieb e<strong>in</strong> Verzeichnis der vorhandenen<br />

Tiere zu führen. Es enthält <strong>die</strong> Zu- und Abgänge, <strong>für</strong> Tiere der R<strong>in</strong>der- und Ziegengattung<br />

zusätzlich <strong>die</strong> Kennzeichen sowie <strong>die</strong> Belegungs-, Besamungs- und<br />

Sprungdaten. Das Verzeichnis ist stets auf dem neusten Stand zu halten.<br />

Merkblatt „Anleitung zum Führen der Tierverzeichnisse“<br />

http://www.bvet.adm<strong>in</strong>.ch/gesundheit_tiere/02088/02094/02114/<strong>in</strong>dex.html?lang=d<br />

e<br />

TSV Art. 276 Fischhaltungsbetriebe<br />

2 Wer lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen kauft, verkauft oder <strong>in</strong> andere<br />

Gewässer oder Anlagen e<strong>in</strong>setzt, hat e<strong>in</strong>e Bestandeskontrolle zu führen über:<br />

a. den Herkunfts- und Bestimmungsort der Zu- und Abgänge sowie <strong>die</strong> Anzahl, <strong>die</strong><br />

Artzugehörigkeit und das Alter der Tiere, Eier und Samen;<br />

b. <strong>die</strong> festgestellte Mortalität.<br />

3 Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht<br />

auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen s<strong>in</strong>d drei Jahre über <strong>die</strong><br />

letzte E<strong>in</strong>tragung h<strong>in</strong>aus aufzubewahren.<br />

24


Erfüllt wenn Das Tierverzeichnis resp. <strong>die</strong> Bestandeskontrolle wird nachgeführt und ist auf dem<br />

aktuellen Stand.<br />

Kontrolltipp - Tierzahlen auf dem Betrieb und im Tierverzeichnis überprüfen.<br />

- Wenn e<strong>in</strong> Teil der Tiere auswärts gehalten wird und nicht nachgezählt werden<br />

kann, ist <strong>die</strong>s zu vermerken.<br />

303 Frage Stimmt <strong>die</strong> aktuelle Bestandesliste „R<strong>in</strong>dvieh“ der TVD mit dem aktuellen<br />

R<strong>in</strong>dviehbestand übere<strong>in</strong>?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TSV Art. 14 Abs. 1 Bst. b: Der Tierhalter meldet der zentralen Datenbank:<br />

<strong>in</strong>nert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang von Tieren der R<strong>in</strong>dergattung sowie<br />

den Verlust von Ohrmarken.<br />

Erfüllt wenn Der Tierhalter meldet jeden Zu- und Abgang von Tieren der R<strong>in</strong>dergattung <strong>in</strong>nert<br />

drei Arbeitstagen der TVD. (Bestandesliste „R<strong>in</strong>dvieh“ der TVD stimmt mit dem<br />

aktuellen R<strong>in</strong>dviehbestand übere<strong>in</strong>; zu beachten ist <strong>die</strong> 3-tägige Meldefrist, 3 Tage<br />

Postweg und 2 Tage Verarbeitungszeit auf der Tierverkehrsdatenbank).<br />

Mangelhaft<br />

Bei e<strong>in</strong>zelnen Meldungen ist <strong>die</strong> Meldefrist von 3 Tagen nicht e<strong>in</strong>gehalten.<br />

304 Frage S<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Begleitdokumente <strong>für</strong> den Tierausgang vollständig und korrekt ausgefüllt?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TSV Art. 12 Abs. 1-3: Wird e<strong>in</strong> Klauentier <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Betrieb (Art. 7 Abs. 1)<br />

verbracht, so muss der Tierhalter e<strong>in</strong> Begleitdokument ausstellen und e<strong>in</strong> Doppel<br />

davon aufbewahren.<br />

Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:<br />

a. den Betrieb, aus dem das Tier verbracht wird, und <strong>die</strong> vom Bundesamt dem<br />

Betrieb zugeteilte Nummer;<br />

b. <strong>die</strong> Tierart;<br />

c. <strong>für</strong> Tiere der R<strong>in</strong>der- und Ziegengattung <strong>die</strong> Identifikationsnummer;<br />

d. <strong>für</strong> Tiere der R<strong>in</strong>dergattung das Alter (Monat, Jahr) und das Geschlecht;<br />

e. <strong>für</strong> Tiere der Schaf- und Schwe<strong>in</strong>egattung sowie <strong>für</strong> <strong>in</strong> Gehegen gehaltenes<br />

Wild <strong>die</strong> Anzahl Tiere aus dem gleichen Betrieb;<br />

f. das Datum, an dem das Tier aus dem Betrieb verbracht wird;<br />

g. den Bestimmungsbetrieb;<br />

h. e<strong>in</strong>e unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass se<strong>in</strong> Betrieb ke<strong>in</strong>en<br />

seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.<br />

Kann <strong>die</strong> Bestätigung nach Absatz 2 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf<br />

das Begleitdokument nur mit Besche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>es seuchenpolizeilichen Organs<br />

ausgestellt werden.<br />

Merkblatt „Anleitung zum Begleitdokument <strong>für</strong> Klauentiere“<br />

http://www.bvet.adm<strong>in</strong>.ch/gesundheit_tiere/02088/02094/02119/<strong>in</strong>dex.html?lang=d<br />

e<br />

TSV Art. 276 Fischhaltungsbetriebe<br />

4 Werden lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Betrieb<br />

verbracht, so muss der Tierhalter e<strong>in</strong> Begleitdokument ausstellen und e<strong>in</strong> Doppel<br />

davon aufbewahren. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 gelten s<strong>in</strong>ngemäss.<br />

25


Erfüllt wenn Für alle Tiere, bzw. alle Tiergruppen, welche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Betrieb verbracht<br />

werden, wird e<strong>in</strong> Begleitdokument ausgestellt und e<strong>in</strong> Doppel davon<br />

aufbewahrt.<br />

Die Begleitdokumente werden gemäss Artikel 12 TSV und Merkblatt „Anleitung<br />

zum Begleitdokument <strong>für</strong> Klauentiere“ korrekt ausgefüllt.<br />

Im Begleitdokument von Tieren, <strong>die</strong> mit Medikamenten behandelt wurden und<br />

den Betrieb vor Ablauf der Absetzfrist verlassen haben, f<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong> entsprechender<br />

E<strong>in</strong>trag.<br />

Bei jedem Verbr<strong>in</strong>gen von lebenden Fischen, von Fischeiern oder Fischsamen<br />

von e<strong>in</strong>em zu e<strong>in</strong>em andern Fischhaltungsbetrieb, wird e<strong>in</strong> Begleitdokument<br />

ausgestellt.<br />

Mangelhaft Vere<strong>in</strong>zelte Begleitdokumente s<strong>in</strong>d unvollständig ausgefüllt<br />

Kontrolltipp -Bei e<strong>in</strong>em Verkauf muss der neue Standort bzw. Käufer angegeben se<strong>in</strong>.<br />

Achte auf Schlachtungen <strong>in</strong> möglicherweise unbewilligten Anlagen.<br />

-Quervergleich mit dem Tierverzeichnis bei R<strong>in</strong>d und Ziege.<br />

-Allenfalls nach dem Schlachtungsgrund fragen und Quervergleich mit Behandlungsjournal<br />

machen.<br />

305 Frage Werden <strong>die</strong> Begleitdokumente, ihre Doppel, <strong>die</strong> Tierverzeichnisse und <strong>die</strong><br />

Bestandeskontrollen während 3 Jahren aufbewahrt?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

TSV Art. 13 Abs. 3: Die Verzeichnisse der Klauentiere, <strong>die</strong> Bestandeskontrollen<br />

sowie <strong>die</strong> Begleitdokumente und ihre Doppel s<strong>in</strong>d während drei Jahren aufzubewahren.<br />

TSV Art. 276 Fischhaltungsbetriebe<br />

3 Die Bestandeskontrolle ist den Organen der Seuchenpolizei und der Fischereiaufsicht<br />

auf Verlangen vorzuweisen. Die Aufzeichnungen s<strong>in</strong>d drei Jahre über <strong>die</strong><br />

letzte E<strong>in</strong>tragung h<strong>in</strong>aus aufzubewahren. 1<br />

4 Werden lebende Fische, Fischeier oder Fischsamen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Betrieb<br />

verbracht, so muss der Tierhalter e<strong>in</strong> Begleitdokument ausstellen und e<strong>in</strong> Doppel<br />

davon aufbewahren. Die Bestimmungen der Artikel 12 und 13 gelten s<strong>in</strong>ngemäss. 2<br />

Erfüllt wenn Tierverzeichnisse, Begleitdokumente und ihre Doppel sowie Bestandeskontrollen<br />

werden 3 Jahre aufbewahrt.<br />

26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!