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Handbuch für die amtstierärztlichen Kontrollen in ...

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202 Frage TAM auf dem Betrieb: Zusatzetiketten auf TAM mit den erforderlichen Angaben vorhanden?<br />

Gesetzliche TAMV Art. 4: Wer Arzneimittel abgibt, über <strong>die</strong> Buch (Art. 26) geführt werden muss, hat bei<br />

Grundlage der Abgabe auf jeder E<strong>in</strong>zelpackung des Tierarzneimittels neben der Orig<strong>in</strong>aletikette e<strong>in</strong>e<br />

zusätzliche Etikette mit m<strong>in</strong>destens folgenden Angaben anzubr<strong>in</strong>gen:<br />

a. Name und Adresse der abgebenden Person, Praxis oder Apotheke;<br />

b. Abgabedatum;<br />

c. Name der Tierhalter<strong>in</strong> oder des Tierhalters.<br />

TAMV Art. 26: Buch geführt werden muss über:<br />

a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />

b. Tierarzneimittel, <strong>für</strong> <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Absetzfrist e<strong>in</strong>gehalten werden muss;<br />

c. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden;<br />

d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);<br />

e. Arzneimittel, <strong>die</strong> nach Artikel 7 e<strong>in</strong>geführt wurden.<br />

Weitere TAMV-Merkblatt Nr. 3 ZUSÄTZLICHE ETIKETTE UND ANWENDUNGSANWEISUNGEN<br />

Unterlagen<br />

Erfüllt wenn Auf jeder abgegebenen Packung, über <strong>die</strong> Buch geführt werden muss, ist e<strong>in</strong>e Zusatzetikette<br />

mit den Angaben „wer, wem, wann“ vorhanden.<br />

Mangelhaft<br />

Kontrolltipp Wenn auf dem Betrieb ke<strong>in</strong>e Medikamente gelagert werden, wird der Befund „nicht zutreffend“<br />

verwendet.<br />

Bemerkung Dieser Kontrollpunkt betrifft sowohl den Tierhalter (H<strong>in</strong>weis auf unrechtmässig erworbene<br />

TAM) als auch den abgebenden Tierarzt oder andere Dienstleistungserbr<strong>in</strong>ger. Bei Beanstandungen,<br />

<strong>die</strong> nicht den Tierhalter betreffen, wird <strong>die</strong>s auf der Checkliste „Weitere Bemerkungen<br />

/ Feststellungen im Kontrollbereich TAM“ festgehalten und dem Kant. Veter<strong>in</strong>äramt<br />

gemeldet.<br />

203 Frage TAM auf Vorrat und <strong>für</strong> Langzeitbehandlungen: schriftliche Anwendungsanweisungen<br />

vorhanden?<br />

Gesetzliche<br />

Grundlagen<br />

Weitere<br />

Unterlagen<br />

Erfüllt wenn <br />

TAMV Art. 5: 1 Die Tierärzt<strong>in</strong> oder der Tierarzt hat zu jedem verschriebenen oder abgegebenen<br />

Tierarzneimittel nach Artikel 26 e<strong>in</strong>e Anwendungsanweisung zu formulieren. Diese<br />

umfasst:<br />

a. <strong>die</strong> Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe;<br />

b. <strong>die</strong> Indikation;<br />

c. <strong>die</strong> Applikation;<br />

d. <strong>die</strong> Dosierung und <strong>die</strong> Dauer der Anwendung;<br />

e. <strong>die</strong> Absetzfristen;<br />

f. weitere Angaben wie Lagerungsvorschriften, soweit <strong>die</strong>se nicht auf dem Behälter (Primärpackung)<br />

enthalten s<strong>in</strong>d.<br />

2 Für Arzneimittel, <strong>die</strong> auf Vorrat abgegeben werden, sowie <strong>für</strong> Arzneimittel, <strong>die</strong> während<br />

der Anwendungsdauer <strong>für</strong> <strong>die</strong> aktuelle Indikation nicht aufgebraucht werden, ist <strong>die</strong> Anwendungsanweisung<br />

schriftlich abzugeben. Sie ist auf der zusätzlichen Etikette anzubr<strong>in</strong>gen<br />

oder separat abzugeben. Wird sie separat abgegeben, so muss sie dem Tierarzneimittel<br />

unmissverständlich zugeordnet werden können.<br />

3 Für Langzeitbehandlungen ist <strong>die</strong> Anwendungsanweisung immer schriftlich abzugeben.<br />

TAMV-Merkblatt Nr. 3 ZUSÄTZLICHE ETIKETTE UND ANWENDUNGSANWEISUNGEN<br />

<br />

Bei jeder Verschreibung oder Abgabe e<strong>in</strong>es TAM, über das Buch geführt werden<br />

muss, liegt e<strong>in</strong>e Anwendungsanweisung vor (auf Zusatzetikette oder auf separatem<br />

Blatt; auf <strong>die</strong>sem müssen auch <strong>die</strong> Angaben der zusätzlichen Etikette se<strong>in</strong>, damit <strong>die</strong><br />

Anwendungsanweisung e<strong>in</strong>deutig zugeordnet werden kann).<br />

Die Anwendungsanweisung muss enthalten:<br />

a. <strong>die</strong> Bezeichnung des zu behandelnden Tiers oder der zu behandelnden Tiergruppe,<br />

b. <strong>die</strong> Indikation (Krankheit),<br />

c. <strong>die</strong> Anwendung (Applikation),<br />

d. <strong>die</strong> Dosierung und <strong>die</strong> Dauer der Anwendung,<br />

e. <strong>die</strong> Absetzfristen,<br />

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