Konzert oder Umzug – nur Gemeinden verhindern ... - Kommunal
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<strong>Kommunal</strong>: Recht & Verwaltung 9<br />
Die örtliche Veranstaltungspolizei (Art. 118 Abs. 3 Zif. 3<br />
B-VG) gehört unbestritten zu den wichtigsten Aufgaben<br />
der Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich<br />
der Gemeinde. Gerade im Frühjahr und im Sommer folgt<br />
in vielen <strong>Gemeinden</strong> ein Fest auf das andere, eine<br />
Ver anstaltung auf die nächste. Feuerwehrfeste, Trachtenmusikveranstaltungen,<br />
Rave-Partys <strong>oder</strong> Clubbings:<br />
Veranstalter, Veranstaltungsorte und Veranstaltungshintergrund<br />
sind höchst unterschiedlich und stellen die<br />
zuständigen Bürgermeister vor eine Herausforderung.<br />
Dr. Martin Huber<br />
Die Vielzahl an Veranstaltungen<br />
bedeutet auch Hochbetrieb bei<br />
den <strong>Gemeinden</strong> als Veranstaltungsbehörden,<br />
die sich in diesem<br />
Bereich mit einer anspruchsvollen,<br />
vor allem aber<br />
risikoreichen Rechtsmaterie auseinandersetzen<br />
müssen. Die relevanten<br />
Bestimmungen betreffend<br />
Genehmigung, Anmeldung<br />
und Überwachung von Veranstaltungen<br />
finden sich in den unterschiedlichen<br />
Veranstaltungsgesetzen<br />
der Länder (siehe Fact-<br />
Box).<br />
Nicht alles, was bei Veranstaltungen<br />
im Ort passiert, ist auch unmittelbar<br />
behördliche Angelegenheit<br />
der Gemeinde. So sind<br />
die Landesgesetzgeber durch<br />
Art. 15 Abs. 3 B-VG verpflichtet,<br />
bestimmte Angelegenheiten der<br />
Veranstaltungspolizei den Bundespolizeidirektionen<br />
(in deren<br />
Wirkungsbereich) zu übertragen,<br />
soweit sie sich nicht auf betriebstechnische,<br />
bau- und feuerpolizeiliche<br />
Rücksichten erstrecken<br />
(durch Art. 15 Abs.<br />
3 B-VG ist Art.<br />
118 Abs. 3 Zif. 3<br />
B-VG nicht derogiert<br />
worden,<br />
sondern lediglich<br />
ein Vorbehalt<br />
zu Guns ten<br />
der Bundespolizeidirektionen<br />
erfolgt). Davon<br />
unbeschadet besteht für die <strong>Gemeinden</strong><br />
<strong>–</strong> wie auch bei anderen<br />
behördlichen Aufgaben <strong>–</strong> die<br />
Möglichkeit, nach Art. 118 Abs.<br />
7 B-VG, die Besorgung von Angelegenheiten<br />
des eigenen Wirkungsbereiches<br />
auf eine staatliche<br />
Behörde zu übertragen beziehungsweise<br />
den Antrag auf<br />
Übertragung zu stellen.<br />
Ein weiteres, für die <strong>Gemeinden</strong><br />
nicht weniger wichtiges Abgrenzungskriterium<br />
bildet der Begriff<br />
der „örtlichen Interessenlage“.<br />
Lediglich jener Teil der Veranstaltungspolizei,<br />
der im „aus -<br />
schließlichen <strong>oder</strong> überwiegenden<br />
Interesse der in der Gemeinde<br />
verkörperten örtlichen Gemeinschaft<br />
gelegen und geeignet<br />
ist, durch die Gemeinschaft innerhalb<br />
ihrer örtlichen Grenzen<br />
besorgt zu werden“ gehört zum<br />
eigenen Wirkungsbereich der<br />
Gemeinde. Die Abgrenzung zwischen<br />
„örtlicher“ und „überört -<br />
licher“ Veranstaltung gehört zu<br />
den schwierigsten Rechtsfragen<br />
im Veranstaltungsrecht und ist<br />
sowohl durch die Judikatur der<br />
Die Abgrenzung zwischen „örtlicher“ und<br />
„überörtlicher“ Veranstaltung gehört zu<br />
den schwierigsten Rechtsfragen im<br />
Veranstaltungsrecht ...