06.11.2013 Aufrufe

Konzert oder Umzug – nur Gemeinden verhindern ... - Kommunal

Konzert oder Umzug – nur Gemeinden verhindern ... - Kommunal

Konzert oder Umzug – nur Gemeinden verhindern ... - Kommunal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Kommunal</strong>: Recht & Verwaltung 9<br />

Die örtliche Veranstaltungspolizei (Art. 118 Abs. 3 Zif. 3<br />

B-VG) gehört unbestritten zu den wichtigsten Aufgaben<br />

der Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich<br />

der Gemeinde. Gerade im Frühjahr und im Sommer folgt<br />

in vielen <strong>Gemeinden</strong> ein Fest auf das andere, eine<br />

Ver anstaltung auf die nächste. Feuerwehrfeste, Trachtenmusikveranstaltungen,<br />

Rave-Partys <strong>oder</strong> Clubbings:<br />

Veranstalter, Veranstaltungsorte und Veranstaltungshintergrund<br />

sind höchst unterschiedlich und stellen die<br />

zuständigen Bürgermeister vor eine Herausforderung.<br />

Dr. Martin Huber<br />

Die Vielzahl an Veranstaltungen<br />

bedeutet auch Hochbetrieb bei<br />

den <strong>Gemeinden</strong> als Veranstaltungsbehörden,<br />

die sich in diesem<br />

Bereich mit einer anspruchsvollen,<br />

vor allem aber<br />

risikoreichen Rechtsmaterie auseinandersetzen<br />

müssen. Die relevanten<br />

Bestimmungen betreffend<br />

Genehmigung, Anmeldung<br />

und Überwachung von Veranstaltungen<br />

finden sich in den unterschiedlichen<br />

Veranstaltungsgesetzen<br />

der Länder (siehe Fact-<br />

Box).<br />

Nicht alles, was bei Veranstaltungen<br />

im Ort passiert, ist auch unmittelbar<br />

behördliche Angelegenheit<br />

der Gemeinde. So sind<br />

die Landesgesetzgeber durch<br />

Art. 15 Abs. 3 B-VG verpflichtet,<br />

bestimmte Angelegenheiten der<br />

Veranstaltungspolizei den Bundespolizeidirektionen<br />

(in deren<br />

Wirkungsbereich) zu übertragen,<br />

soweit sie sich nicht auf betriebstechnische,<br />

bau- und feuerpolizeiliche<br />

Rücksichten erstrecken<br />

(durch Art. 15 Abs.<br />

3 B-VG ist Art.<br />

118 Abs. 3 Zif. 3<br />

B-VG nicht derogiert<br />

worden,<br />

sondern lediglich<br />

ein Vorbehalt<br />

zu Guns ten<br />

der Bundespolizeidirektionen<br />

erfolgt). Davon<br />

unbeschadet besteht für die <strong>Gemeinden</strong><br />

<strong>–</strong> wie auch bei anderen<br />

behördlichen Aufgaben <strong>–</strong> die<br />

Möglichkeit, nach Art. 118 Abs.<br />

7 B-VG, die Besorgung von Angelegenheiten<br />

des eigenen Wirkungsbereiches<br />

auf eine staatliche<br />

Behörde zu übertragen beziehungsweise<br />

den Antrag auf<br />

Übertragung zu stellen.<br />

Ein weiteres, für die <strong>Gemeinden</strong><br />

nicht weniger wichtiges Abgrenzungskriterium<br />

bildet der Begriff<br />

der „örtlichen Interessenlage“.<br />

Lediglich jener Teil der Veranstaltungspolizei,<br />

der im „aus -<br />

schließlichen <strong>oder</strong> überwiegenden<br />

Interesse der in der Gemeinde<br />

verkörperten örtlichen Gemeinschaft<br />

gelegen und geeignet<br />

ist, durch die Gemeinschaft innerhalb<br />

ihrer örtlichen Grenzen<br />

besorgt zu werden“ gehört zum<br />

eigenen Wirkungsbereich der<br />

Gemeinde. Die Abgrenzung zwischen<br />

„örtlicher“ und „überört -<br />

licher“ Veranstaltung gehört zu<br />

den schwierigsten Rechtsfragen<br />

im Veranstaltungsrecht und ist<br />

sowohl durch die Judikatur der<br />

Die Abgrenzung zwischen „örtlicher“ und<br />

„überörtlicher“ Veranstaltung gehört zu<br />

den schwierigsten Rechtsfragen im<br />

Veranstaltungsrecht ...

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!