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Offizielles Magazin der Kreishandwerkerschaft Solingen

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Überschrift<br />

Eine Toilette ist kein Arbeitszimmer<br />

17<br />

Gemäß Urteil des Finanzgerichts<br />

Baden-Württemberg (FG) vom<br />

21.01.2013 (Az. 9 K 2096 / 12) ist<br />

die Benutzung des Gäste-WC in <strong>der</strong> Privatwohnung<br />

eines Betriebsprüfers nicht beruflich<br />

veranlasst. Daher sind die Kosten für die<br />

Renovierung des WC steuerlich nicht absetzbar.<br />

Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers<br />

ist auch nicht <strong>der</strong> Mittelpunkt<br />

seiner gesamten beruflichen Betätigung. Im<br />

strittigen Fall stand dem Kläger, einem Fachprüfer<br />

für geschlossene Immobilienfonds, in<br />

den Räumen des Finanzamtes ein fester Arbeitsplatz<br />

zur Verfügung. Im Streitjahr 2008<br />

renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer,<br />

Küche, Bad mit WC und Gäste-WC)<br />

und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer<br />

ein. Mit seiner Klage machte er insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Kosten für die Renovierung seines<br />

Arbeitszimmers und seines Gäste-WC<br />

als Werbungskosten geltend. Nach dem von<br />

ihm geführten Toilettentagebuch nutze er<br />

die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8<br />

bis 9 mal beruflich. Es ergebe sich daher eine<br />

berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent.<br />

Das Finanzgericht wies die Klage ab<br />

und erkannte we<strong>der</strong> die Aufwendungen für<br />

das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen<br />

für die Toilette als Werbungskosten an.<br />

Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ist<br />

nicht das Arbeitszimmer, da er die für einen<br />

Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten außerhalb<br />

des Arbeitszimmers im Außendienst<br />

ausübt. Dies gilt „erst recht“ für die Toilette.<br />

Bei dieser handelt es sich nicht um einen<br />

betriebsstättenähnlichen Raum, son<strong>der</strong>n um<br />

das private Gäste-WC, das <strong>der</strong> Kläger auch<br />

während seiner Dienstzeit nutze. Aufgrund<br />

dieser Nutzung besteht nach Rechtsauffassung<br />

des Gerichts kein beson<strong>der</strong>er beruflicher<br />

Zusammenhang. Anmerkung: Das Urteil<br />

ist inzwischen rechtskräftig.<br />

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