Offizielles Magazin der Kreishandwerkerschaft Solingen
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Überschrift<br />
Eine Toilette ist kein Arbeitszimmer<br />
17<br />
Gemäß Urteil des Finanzgerichts<br />
Baden-Württemberg (FG) vom<br />
21.01.2013 (Az. 9 K 2096 / 12) ist<br />
die Benutzung des Gäste-WC in <strong>der</strong> Privatwohnung<br />
eines Betriebsprüfers nicht beruflich<br />
veranlasst. Daher sind die Kosten für die<br />
Renovierung des WC steuerlich nicht absetzbar.<br />
Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers<br />
ist auch nicht <strong>der</strong> Mittelpunkt<br />
seiner gesamten beruflichen Betätigung. Im<br />
strittigen Fall stand dem Kläger, einem Fachprüfer<br />
für geschlossene Immobilienfonds, in<br />
den Räumen des Finanzamtes ein fester Arbeitsplatz<br />
zur Verfügung. Im Streitjahr 2008<br />
renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer,<br />
Küche, Bad mit WC und Gäste-WC)<br />
und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer<br />
ein. Mit seiner Klage machte er insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Kosten für die Renovierung seines<br />
Arbeitszimmers und seines Gäste-WC<br />
als Werbungskosten geltend. Nach dem von<br />
ihm geführten Toilettentagebuch nutze er<br />
die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8<br />
bis 9 mal beruflich. Es ergebe sich daher eine<br />
berufliche Toilettennutzung von 73,58 Prozent.<br />
Das Finanzgericht wies die Klage ab<br />
und erkannte we<strong>der</strong> die Aufwendungen für<br />
das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen<br />
für die Toilette als Werbungskosten an.<br />
Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit ist<br />
nicht das Arbeitszimmer, da er die für einen<br />
Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten außerhalb<br />
des Arbeitszimmers im Außendienst<br />
ausübt. Dies gilt „erst recht“ für die Toilette.<br />
Bei dieser handelt es sich nicht um einen<br />
betriebsstättenähnlichen Raum, son<strong>der</strong>n um<br />
das private Gäste-WC, das <strong>der</strong> Kläger auch<br />
während seiner Dienstzeit nutze. Aufgrund<br />
dieser Nutzung besteht nach Rechtsauffassung<br />
des Gerichts kein beson<strong>der</strong>er beruflicher<br />
Zusammenhang. Anmerkung: Das Urteil<br />
ist inzwischen rechtskräftig.<br />
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Intern <strong>Solingen</strong> 5/2013<br />
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