Amtsbericht Gerichte 2012 - St.Gallische Gerichte
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<strong>St</strong>uderus wurden neu als Richterin Nicole Christen, bisher Gerichtsschreiberin am Kantonsgericht,<br />
und als Richter Martin Rechtsteiner, bisher Gerichtsschreiber am Kreisgericht Rorschach, gewählt.<br />
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland: Als Ersatz für den infolge Pensionierung zurückgetretenen<br />
Kreisgerichtspräsidenten Johannes Wyss ist Regula Widrig Sax, bisher Richterin am Kreisgericht<br />
Werdenberg-Sarganserland, zur Kreisgerichtspräsidentin gewählt worden. In der folgenden<br />
Ersatzwahl wurde Christine <strong>St</strong>uder, bisher Gerichtsschreiberin am Kreisgericht Werdenberg-<br />
Sarganserland, zur Richterin gewählt.<br />
Kreisgericht Toggenburg: Als Ersatz für den infolge Pensionierung zurückgetretenen Kreisgerichtspräsidenten<br />
Kurt Hürlimann ist Bruno Räbsamen, bisher Richter am Kreisgericht Toggenburg, zum<br />
Kreisgerichtspräsidenten gewählt worden. In der folgenden Ersatzwahl wurde Frederik Müller<br />
zum Richter gewählt.<br />
Kreisgericht Wil: Nachdem das Kantonsgericht beschlossen hat, die Zahl der Richterinnen und<br />
Richter des Kreisgerichtes Wil im Rahmen der vom Kantonsrat festgelegten Bandbreite um einen<br />
Richter bzw. eine Richterin zu erhöhen, wurde neu André Müller als Richter gewählt.<br />
2 Rechtsprechung<br />
2.1 Allgemeines<br />
Im Berichtsjahr gab es keine grössere Gesetzesrevision zu bewältigen. Die <strong>Gerichte</strong> weiterhin<br />
beschäftigt haben die auf das Jahr 2011 in Kraft getretenen neuen schweizerischen Prozessordnungen.<br />
Viele Fragen sind noch offen. Trotz der vereinheitlichten Prozessgesetzgebung besteht<br />
deshalb nach wie vor eine unterschiedliche kantonale Rechtsprechung, bis die noch offenen Fragen<br />
höchstrichterlich geklärt werden können. Eine erste namhafte Korrektur durch den Bundesgesetzgeber<br />
ist indessen in Sicht: die Protokollierungsvorschriften sowohl im <strong>St</strong>rafprozess als<br />
auch im Zivilprozess sollen «gelockert» werden. Vor allem im <strong>St</strong>rafprozess tritt mit der Möglichkeit<br />
der zusätzlichen Tonaufnahme ohne Unterschrift der einvernommenen Person eine Erleichterung<br />
beziehungsweise Verkürzung der Verhandlungen ein. Im Zivilprozess hingegen fällt die<br />
Änderung wegen der bisher eher grosszügigen Auslegung des Gesetzes weniger ins Gewicht,<br />
weil bisher die integrale Aufnahme anstelle der Mitschrift mit Verlesen und Unterzeichnen als<br />
gültig angesehen wurde. Das Kantonsgericht wird die Richtlinien zur Protokollierung rechtzeitig<br />
auf das Inkrafttreten der neuen Bundesvorschriften anpassen.<br />
Für den <strong>Amtsbericht</strong> der <strong>Gerichte</strong> 2011 wurde aufgrund der schweizerischen Prozessordnungen<br />
die <strong>St</strong>atistikstruktur an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten angepasst (vgl. Detailstatistik im<br />
Anhang). Dabei beschränkte sich die Anpassung auf das aufgrund der gesetzlichen Veränderungen<br />
Notwendige. Dennoch ist die Vergleichbarkeit der statistischen Angaben mit denjenigen<br />
früherer Jahre erschwert. Mit dem Abschluss <strong>2012</strong> liegen statistische Auswertungen zweier Geschäftsjahre<br />
nach Inkrafttreten der neuen Prozessordnungen vor. Bei einem Vergleich der Zahlen<br />
und im Hinblick auf eine Beurteilung der Geschäftslast ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich<br />
beim Geschäftsjahr 2011 um ein Übergangsjahr handelte. Voraussichtlich wird es noch ein bis<br />
zwei Jahre Erfahrung mit den neuen Prozessordnungen brauchen, bis deren Auswirkungen auf<br />
die Arbeitslast einigermassen verlässlich beurteilt werden können.<br />
Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Das<br />
Kantonsgericht ist in diesem Bereich als zweite Rechtsmittelinstanz zuständig. Die sich daraus<br />
ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitslast sind zurzeit noch schwer abschätzbar. Da vorab<br />
Weiterzüge an die Verwaltungsrekurskommission erfolgen, werden sich die Auswirkungen auf<br />
die Geschäftslast des Kantonsgerichtes erst mit einer gewissen Verzögerung einstellen.<br />
KR-223_32_13_02_<strong>Amtsbericht</strong>_<strong>Gerichte</strong>_ka_6907.docx 5/66