Familienbeihilfe - Bundessektion 12 Berufsschullehrer
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aktuell<br />
Die<br />
Bundespensionskasse<br />
aktuell<br />
Die betriebliche Pensionskasse des Bundes dient dazu, dass<br />
dem Bediensteten zusätzlich zu seiner staatlichen Pension eine<br />
Zusatzpension ausbezahlt wird.<br />
Von Werner Brenner,<br />
Vors. Landesleitung<br />
Burgenland<br />
Der Dienstgeber zahlt für alle Beamten, die nach<br />
dem 31.<strong>12</strong>.1954 geboren sind, 0,75 % der Bemessungsgrundlage,<br />
rückwirkend mit 1.1.2008 in die<br />
Pensionskasse ein. Das entspricht in etwa jenem<br />
Teil des Monatsbezuges samt Sonderzahlungen, für<br />
die Pensionsbeiträge bezahlt werden. Zu Beginn des<br />
Dienstverhältnisses gibt es eine Wartefrist von einem<br />
Jahr. Für diesen Betrag des Dienstgebers, der bis zum<br />
Übertritt in den Ruhestand entrichtet wird, werden<br />
keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer<br />
bezahlt.<br />
Er wird nicht vom Gehalt abgezogen, sondern zusätzlich<br />
finanziert – kann also gewissermaßen als zusätzliche<br />
Bonuszahlung (im Bereich der Exekutive zwischen<br />
20,00 und 30,00 Euro monatlich) gesehen werden und<br />
stellt eine große gewerkschaftliche Errungenschaft<br />
dar.<br />
Prozentvariante und prämienmodell<br />
Jeder Bedienstete hat die Möglichkeit von 2<br />
Varianten: In der „Prozentvariante“ kann jeder 25,<br />
50, 75 oder 100 % der Dienstgeberbeiträge einzahlen.<br />
Beim „Prämienmodell“ kann ein Fixbetrag<br />
von bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr gewählt werden<br />
und damit die staatliche Prämie voll ausschöpfen.<br />
(Achtung: Sollte jemand bereits eine ähnliche Altervorsorge<br />
prämienbegünstigt haben, so ist diese in<br />
die 1.000,00 Euro einzurechnen, weil die Begünstigung<br />
mit max. 1.000,00 Euro gedeckelt ist).<br />
Ein Wechsel zwischen diesen Modellen ist jederzeit<br />
möglich. Sämtliche eigenen Zahlungen des<br />
Dienstnehmers werden vom Nettobezug einbehalten<br />
– es sind 2,5 % Versicherungssteuer zu entrichten,<br />
die vom Dienstgeberanteil einbehalten werden.<br />
Beim „Prämienmodell“ erfolgt die Auszahlung<br />
aus der Pensionskasse für den Eigenanteil zu 100<br />
% und sonst zu 75 % einkommensteuerfrei. Der<br />
Dienstgeberanteil unterliegt bei der Auszahlung der<br />
Pension der regulären Einkommenssteuer (überhaupt<br />
nicht besteuert wird ein Anlagegewinn!). Der/die<br />
Bedienstete kann seine Beitragsvarianten jederzeit<br />
ändern (erhöhen, verringern oder aussetzen). Das<br />
Aussetzen oder Einschränken gilt zumindest für zwei<br />
Jahre. Jeder Bedienstete bekommt etwa zu Jahresmitte<br />
eine genaue Information über die einbezahlten<br />
Beträge und eine voraussichtliche Berechnung der sich<br />
daraus ergebenden Pension.<br />
Steuerliche Geltendmachung von<br />
Eigenbeiträgen:<br />
Unabhängig der ausgewählten Variante kann für<br />
Eigenbeiträge der DienstnehmerInnen eine staatliche<br />
Prämie gem. § 108a EStG in Anspruch genommen<br />
werden. Diese beträgt je nach Kapitalmarktsituation<br />
zwischen 8,5% und 13,5% pro Jahr, für 2009: 9,5%.<br />
Maximal können 1.000,00 Euro pro Jahr mit dieser<br />
Prämie gefördert werden. Übersteigen der Dienstgeberbeitrag<br />
(sehr unwahrscheinlich) sowie der Eigenbeitrag<br />
der DienstnehmerInnen jeweils 1.000,00 Euro<br />
pro Jahr, so kann der übersteigende Teil im Rahmen<br />
des „Sonderausgabenmodells“ gem. § 18 EStG geltend<br />
gemacht werden. Kommt es in der Folge bei Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses anstelle einer Pensionskassenpension<br />
zu einer Einmalzahlung (Abfindung),<br />
hat die Bundespensionskasse sämtliche Prämien an das<br />
Finanzamt zu retournieren.<br />
Auszahlungsmöglichkeiten:<br />
Alterspension:<br />
Sie gebührt ab dem Übertritt in den Ruhestand und<br />
der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zum<br />
Bund bis zum Tod.<br />
Berufsunfähigkeitspension:<br />
Gleich wie Alterspension<br />
Witwen/Witwerpension:<br />
Gebührt dem Ehepartner, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt<br />
aufrecht war – nicht aber wenn die Ehe erst<br />
geschlossen wurde, als bereits Anspruch auf Altersoder<br />
Berufsunfähigkeitspension bestanden hat. Die<br />
Witwenpension gebührt bis zum Tod und beträgt 40<br />
%. (10 % bei Waisen). Bei vorzeitigem Ausscheiden aus<br />
dem Dienstverhältnis wird der mittlerweile erworbene<br />
Betrag festgeschrieben, kann an eine andere Pensionskasse<br />
übergeben werden oder beim Übertritt in den<br />
Ruhestand als Alterspension ausbezahlt werden. Im<br />
Falle eines Gesamtbetrages von unter 10.500,00 Euro<br />
erfolgt die Auszahlung.<br />
Höhe der Pension<br />
Sie richtet sich nach Dauer, Eigenbeiträgen und dem<br />
Ertrag. Eine ungefähre Berechnung kann auf der<br />
Homepage www.bundespensionskasse.at eruiert werden.<br />
Die Auszahlung erfolgt 14 mal jährlich.<br />
Pensionsabfindung:<br />
Ist der in der Pensionskasse angesparte und erwirtschaftete<br />
Betrag (Kapitalwert der Pensionsleistungen<br />
– Stichtag Pensionsantritt) zum Zeitpunkt des Übertrittes<br />
in den Ruhestand unter 10.500,00 Euro (Stand<br />
2009), so wird dieser Betrag automatisch steuerfrei<br />
ausgezahlt..<br />
Was ist mit dem bereits von der<br />
Bundespensionskasse empfangenen<br />
Schreiben zu tun:<br />
Grundsätzlich bedarf es keiner Handlung des Bediensteten,<br />
sofern keine Eigenanteile eingebracht werden.<br />
In diesem Fall ist die „Erklärung zur Leistung von<br />
Eigenbeiträgen an die Bundespensionskassen AG“<br />
auszufüllen und zu unterzeichnen. Im Falle der Inanspruchnahme<br />
der staatlichen Prämie ist überdies das<br />
Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommenssteuer<br />
(Lohnsteuer)“ auszufüllen und beide Formulare<br />
sind der Personalstelle zu übermitteln (LPK).<br />
Foto: Ljupco Smokovski - Fotolia.com<br />
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