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Familienbeihilfe - Bundessektion 12 Berufsschullehrer

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aktuell<br />

Die<br />

Bundespensionskasse<br />

aktuell<br />

Die betriebliche Pensionskasse des Bundes dient dazu, dass<br />

dem Bediensteten zusätzlich zu seiner staatlichen Pension eine<br />

Zusatzpension ausbezahlt wird.<br />

Von Werner Brenner,<br />

Vors. Landesleitung<br />

Burgenland<br />

Der Dienstgeber zahlt für alle Beamten, die nach<br />

dem 31.<strong>12</strong>.1954 geboren sind, 0,75 % der Bemessungsgrundlage,<br />

rückwirkend mit 1.1.2008 in die<br />

Pensionskasse ein. Das entspricht in etwa jenem<br />

Teil des Monatsbezuges samt Sonderzahlungen, für<br />

die Pensionsbeiträge bezahlt werden. Zu Beginn des<br />

Dienstverhältnisses gibt es eine Wartefrist von einem<br />

Jahr. Für diesen Betrag des Dienstgebers, der bis zum<br />

Übertritt in den Ruhestand entrichtet wird, werden<br />

keine Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer<br />

bezahlt.<br />

Er wird nicht vom Gehalt abgezogen, sondern zusätzlich<br />

finanziert – kann also gewissermaßen als zusätzliche<br />

Bonuszahlung (im Bereich der Exekutive zwischen<br />

20,00 und 30,00 Euro monatlich) gesehen werden und<br />

stellt eine große gewerkschaftliche Errungenschaft<br />

dar.<br />

Prozentvariante und prämienmodell<br />

Jeder Bedienstete hat die Möglichkeit von 2<br />

Varianten: In der „Prozentvariante“ kann jeder 25,<br />

50, 75 oder 100 % der Dienstgeberbeiträge einzahlen.<br />

Beim „Prämienmodell“ kann ein Fixbetrag<br />

von bis zu 1.000,00 Euro pro Jahr gewählt werden<br />

und damit die staatliche Prämie voll ausschöpfen.<br />

(Achtung: Sollte jemand bereits eine ähnliche Altervorsorge<br />

prämienbegünstigt haben, so ist diese in<br />

die 1.000,00 Euro einzurechnen, weil die Begünstigung<br />

mit max. 1.000,00 Euro gedeckelt ist).<br />

Ein Wechsel zwischen diesen Modellen ist jederzeit<br />

möglich. Sämtliche eigenen Zahlungen des<br />

Dienstnehmers werden vom Nettobezug einbehalten<br />

– es sind 2,5 % Versicherungssteuer zu entrichten,<br />

die vom Dienstgeberanteil einbehalten werden.<br />

Beim „Prämienmodell“ erfolgt die Auszahlung<br />

aus der Pensionskasse für den Eigenanteil zu 100<br />

% und sonst zu 75 % einkommensteuerfrei. Der<br />

Dienstgeberanteil unterliegt bei der Auszahlung der<br />

Pension der regulären Einkommenssteuer (überhaupt<br />

nicht besteuert wird ein Anlagegewinn!). Der/die<br />

Bedienstete kann seine Beitragsvarianten jederzeit<br />

ändern (erhöhen, verringern oder aussetzen). Das<br />

Aussetzen oder Einschränken gilt zumindest für zwei<br />

Jahre. Jeder Bedienstete bekommt etwa zu Jahresmitte<br />

eine genaue Information über die einbezahlten<br />

Beträge und eine voraussichtliche Berechnung der sich<br />

daraus ergebenden Pension.<br />

Steuerliche Geltendmachung von<br />

Eigenbeiträgen:<br />

Unabhängig der ausgewählten Variante kann für<br />

Eigenbeiträge der DienstnehmerInnen eine staatliche<br />

Prämie gem. § 108a EStG in Anspruch genommen<br />

werden. Diese beträgt je nach Kapitalmarktsituation<br />

zwischen 8,5% und 13,5% pro Jahr, für 2009: 9,5%.<br />

Maximal können 1.000,00 Euro pro Jahr mit dieser<br />

Prämie gefördert werden. Übersteigen der Dienstgeberbeitrag<br />

(sehr unwahrscheinlich) sowie der Eigenbeitrag<br />

der DienstnehmerInnen jeweils 1.000,00 Euro<br />

pro Jahr, so kann der übersteigende Teil im Rahmen<br />

des „Sonderausgabenmodells“ gem. § 18 EStG geltend<br />

gemacht werden. Kommt es in der Folge bei Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses anstelle einer Pensionskassenpension<br />

zu einer Einmalzahlung (Abfindung),<br />

hat die Bundespensionskasse sämtliche Prämien an das<br />

Finanzamt zu retournieren.<br />

Auszahlungsmöglichkeiten:<br />

Alterspension:<br />

Sie gebührt ab dem Übertritt in den Ruhestand und<br />

der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zum<br />

Bund bis zum Tod.<br />

Berufsunfähigkeitspension:<br />

Gleich wie Alterspension<br />

Witwen/Witwerpension:<br />

Gebührt dem Ehepartner, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt<br />

aufrecht war – nicht aber wenn die Ehe erst<br />

geschlossen wurde, als bereits Anspruch auf Altersoder<br />

Berufsunfähigkeitspension bestanden hat. Die<br />

Witwenpension gebührt bis zum Tod und beträgt 40<br />

%. (10 % bei Waisen). Bei vorzeitigem Ausscheiden aus<br />

dem Dienstverhältnis wird der mittlerweile erworbene<br />

Betrag festgeschrieben, kann an eine andere Pensionskasse<br />

übergeben werden oder beim Übertritt in den<br />

Ruhestand als Alterspension ausbezahlt werden. Im<br />

Falle eines Gesamtbetrages von unter 10.500,00 Euro<br />

erfolgt die Auszahlung.<br />

Höhe der Pension<br />

Sie richtet sich nach Dauer, Eigenbeiträgen und dem<br />

Ertrag. Eine ungefähre Berechnung kann auf der<br />

Homepage www.bundespensionskasse.at eruiert werden.<br />

Die Auszahlung erfolgt 14 mal jährlich.<br />

Pensionsabfindung:<br />

Ist der in der Pensionskasse angesparte und erwirtschaftete<br />

Betrag (Kapitalwert der Pensionsleistungen<br />

– Stichtag Pensionsantritt) zum Zeitpunkt des Übertrittes<br />

in den Ruhestand unter 10.500,00 Euro (Stand<br />

2009), so wird dieser Betrag automatisch steuerfrei<br />

ausgezahlt..<br />

Was ist mit dem bereits von der<br />

Bundespensionskasse empfangenen<br />

Schreiben zu tun:<br />

Grundsätzlich bedarf es keiner Handlung des Bediensteten,<br />

sofern keine Eigenanteile eingebracht werden.<br />

In diesem Fall ist die „Erklärung zur Leistung von<br />

Eigenbeiträgen an die Bundespensionskassen AG“<br />

auszufüllen und zu unterzeichnen. Im Falle der Inanspruchnahme<br />

der staatlichen Prämie ist überdies das<br />

Formular „Antrag auf Erstattung der Einkommenssteuer<br />

(Lohnsteuer)“ auszufüllen und beide Formulare<br />

sind der Personalstelle zu übermitteln (LPK).<br />

Foto: Ljupco Smokovski - Fotolia.com<br />

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