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Rechtsbroschüre 6.787 KB - Bundessektion 12 Berufsschullehrer

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Inhaltsverzeichnis<br />

Personalvertretungsgesetz<br />

Dienststellenversammlung<br />

Dienststellenausschuss / Wahlausschuss<br />

Zentralausschuss<br />

Gewerkschaft / Leistungen<br />

PERSONALVERTRETUNG<br />

Von Seite<br />

2 – 9<br />

Einstellungserfordernisse<br />

Dienstpflichten<br />

Amtshaftung<br />

EINSTELLUNG - PFLICHTEN<br />

Von Seite<br />

10 – <strong>12</strong><br />

Dienstverhältnis<br />

Verwendungsgruppen<br />

Lehrverpflichtung des Lehrers / Leiters<br />

Nebenbeschäftigung / Teilzeitbeschäftigung<br />

Versetzung / Vordienstzeiten / Vorrückung<br />

DIENSTVERTRAG<br />

Von Seite<br />

13 – 17<br />

Gehalt und Entlohnung<br />

Zulagen / Sonstige Vergütungen<br />

Mehrdienstleistungen / Supplierungen<br />

Jubiläumszuwendungen / Bezugsvorschuss<br />

Geldaushilfen / Fahrtkosten / Verjährung<br />

BESOLDUNG<br />

Von Seite<br />

18 – 28<br />

Pragmatisierung / Definitivstellung<br />

Amtstitel / Berufstitel<br />

Schulfeste Stellen<br />

Disziplinarrecht<br />

Leistungsfeststellung<br />

PRAGMATISIERUNG<br />

Von Seite<br />

29 – 32<br />

Mutterschaft<br />

Karenzurlaub<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

Kinderbetreuungsgeld<br />

Amtswege bei Geburten<br />

GEBURT EINES KINDES<br />

Von Seite<br />

33 – 36<br />

Krankheit<br />

Kur / Genesungsaufenthalt<br />

Sonderurlaub<br />

Urlaub und Ferien<br />

Familienhospizfreistellung / Pflegefreistellung<br />

DIENSTVERHINDERUNG<br />

Von Seite<br />

37 – 40<br />

Berufspädagogische Akademie<br />

Sonderurlaub für Akademiebesuch<br />

Diplomprüfung<br />

Pädagogisches Institut<br />

Leiter/in - Leiterstellvertreter/in<br />

KARRIERE<br />

Von Seite<br />

41 – 42<br />

Abfertigung alt/neu<br />

Auflösung des Dienstverhältnisses<br />

Pensionierung<br />

Pensionsberechnung / Nebengebührenzulage<br />

Todesfall / finanzielle Leistungen<br />

DIENSTVERHÄLTNIS - ENDE<br />

Von Seite<br />

43 – 51<br />

Es gilt in den Texten jeweils die weibliche und männliche Form – der besseren Lesbarkeit wurde der Vorrang gegeben.<br />

1


Personalvertretung<br />

Personalvertretungsgesetz – Dienststellenausschuss<br />

Personalvertreter<br />

Nachfolgend wird das Bundespersonalvertretungsgesetz in den wichtigsten Punkten<br />

angeführt. Detaillierte Informationen sind im PVG, Ausgabe 2004 nachlesbar.<br />

Aufgaben der Personalvertretung<br />

§ 2.(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG<br />

(Bundespersonalvertretungsrecht) berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen,<br />

kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern.<br />

Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten<br />

geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen<br />

eingehalten und durchgeführt werden. Detaillierte Aufgaben im PVG §§ 9, 10.<br />

FCG<br />

§ 2.(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu<br />

lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat<br />

dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />

Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.<br />

§ 2.(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender<br />

Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz<br />

nicht berührt.<br />

Organe der Personalvertretung<br />

§ 3.(1)<br />

a) Dienststellenversammlung<br />

b) Dienststellenausschuss – Vertrauensperson<br />

c) Zentralausschuss<br />

d) Dienststellenwahlausschuss – Zentralwahlausschuss<br />

§ 3.(6) Personalvertreter im Sinne des PVG sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse,<br />

Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.<br />

§ 4.(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für 2 oder mehrere<br />

Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter<br />

Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der<br />

Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für<br />

2


Personalvertretung<br />

Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine<br />

Personalvertretung geschaffen wird. Entscheidung des ZA nach Anhörung der Dienststellenausschüsse<br />

im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle (Abteilung im Land).<br />

Dienststellenversammlung - Gesamtheit der Bediensteten<br />

§ 5.(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der<br />

Bediensteten die Dienststellenversammlung.<br />

§ 5.(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:<br />

a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson)<br />

b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses<br />

(Vertrauensperson)<br />

c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den ZA<br />

§ 23 Abs. 3<br />

FCG<br />

§ 6.(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauensperson)<br />

im Bedarfsfalle einzuberufen.<br />

Dienststellenausschuss - Vertrauenspersonen<br />

Verhandlungspartner mit dem Dienststellenleiter<br />

§ 8.(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein<br />

Dienststellenausschuss zu wählen. (Ausnahme § 4 PVG)<br />

§ 8.(2) Anzahl der DA-Mitglieder: § 30.(1) Anzahl der Vertrauenspersonen<br />

20 - 50 Bedienstete: 3 Mitglieder 5 - 9 Bedienstete: 1 Vertrauensperson<br />

51 - 100 Bedienstete: 4 Mitglieder 9 - 19 Bedienstete: 2 Vertrauenspersonen<br />

101 - 200 Bedienstete: 5 Mitglieder<br />

§ 9 Aufgaben des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen<br />

Abs. 1 Mitwirkungsrechte<br />

Abs. 2 Einvernehmen<br />

Abs. 3 Informationsrechte<br />

Details im PVG-Handbuch<br />

§ 10 Fristen bei beabsichtigten Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des § 9 PVG<br />

3


Personalvertretung<br />

Zentralausschuss<br />

Verhandlungspartner mit dem Landesschulrat/ Stadtschulrat und Landesregierung<br />

§ 13.(1) Am Sitz der Zentralstellen sind Zentralausschüsse zu bilden – Amt der<br />

Landesregierung<br />

§ 13.(4) Anzahl der ZA-Mitglieder:<br />

- weniger als 2000 Bedienstete 4 Mitglieder<br />

- 2000 bis 2.999 Bedienstete 5 Mitglieder<br />

§ 14 Aufgaben des Zentralausschusses im Detail<br />

Dienstellenzughörigkeit - Berufung der Mitglieder der DA und<br />

des ZA-Wahlrecht<br />

FCG<br />

§ 15.(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl<br />

auf die Dauer von 5 Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.<br />

Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Ermittlung<br />

der Mandate erfolgt nach dem d‘Hondtschen System.<br />

§ 15.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die<br />

Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Landesdienst angehören.<br />

Stichtag ist der 42. Tag vor dem ersten Wahltag!<br />

§ 15.(3-6) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den<br />

Nationalrat ausgeschlossen sind.<br />

Zur Wahl berechtigt sind jene Bedienstete, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle<br />

angehören, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienstverhältnis<br />

stehen.<br />

Gehört ein Bediensteter mehreren Dienststellen an, so ist er an diesen Dienststellen für den<br />

DA wahlberechtigt. Für den ZA besitzt er jedoch nur ein Stimmrecht.<br />

Bei Dienstzuteilung ist ein/e Lehrer/in nur an der Stammschule wahlberechtigt.<br />

Religionslehrer sind dann stimmberechtigt, wenn sie vom Land beschäftigt sind.<br />

Gewählt werden dürfen wahlberechtigte Bedienstete, die am Tag der Ausschreibung das<br />

19. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate im Dienst stehen, die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft besitzen bzw. als EU-Inländer gelten.<br />

Dienststellenleiter sind vom passiven Wahlrecht für den DA ausgeschlossen.<br />

4


Personalvertretung<br />

§ 16.(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss<br />

zu bilden.<br />

§ 16.(2) Anzahl der DWA-Mitglieder:<br />

20 - 300 Bedienstete 3 Mitglieder<br />

301 - 1.000 Bedienstete 5 Mitglieder<br />

mehr als 1.000 Bedienstete<br />

7 Mitglieder<br />

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im<br />

Verhinderungsfalle vertritt.<br />

§ 16.(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss<br />

zu bestellen. (Bei der Wahl von Vertrauenspersonen nimmt der ZWA die Aufgaben eines DWA<br />

wahr.)<br />

§ 16.(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss<br />

wählbar sein.<br />

FCG<br />

Der Vorsitzende, Stellvertreter und Schriftführer werden von den Mitgliedern gewählt:<br />

- der Wählergruppe mit den meisten Stimmen steht der Vorsitz zu<br />

- bei weniger als 2/3 Mehrheit steht der 2. Wählergruppe der Stellvertreter zu<br />

- bei mehr als 2/3 Mehrheit stellt die stärkste Gruppe den Stellvertreter<br />

§ 16.(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich jedenfalls aber durch<br />

Anschlag auf der Amtstafel der betreffenden Dienststelle kundzumachen. Die Einberufung<br />

der ersten Sitzung des DWA erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied.<br />

§ 18.(1/2) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss<br />

zu bilden. (Mitgliederanzahl wie DWA).<br />

Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie<br />

müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des<br />

§ 16 sinngemäße Anwendung.<br />

Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />

angeführt!<br />

In den Bundesländern sind auch die Landeslehrer-Personalvertretungs - Wahl- und Geschäftsordnungen<br />

zu beachtet.<br />

5


Personalvertretung<br />

Gewerkschaft<br />

1. Aufbau<br />

13 Fachgewerkschaften sind im ÖGB zusammengeschlossen, eine der größten darunter ist<br />

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD). Diese gliedert sich in 27 Sektionen, wovon die<br />

BL die Sektion <strong>12</strong> bilden. Die <strong>Bundessektion</strong> <strong>12</strong> wird vom Vorsitzenden Albert Arzt geleitet.<br />

Kontaktadresse: Wipplingerstraße 35, 1010 Wien, Telefon: 01/53444-452,<br />

E-Mail: albert.arzt@goed.at<br />

2. Leistungen unserer Gewerkschaft<br />

A) Information<br />

FCG<br />

- „Die Solidarität“<br />

- „Der öffentliche Dienst“<br />

- „Der <strong>Berufsschullehrer</strong>“<br />

- Aussendungen der Bundes- und Landessektionen<br />

- GÖD-Jahrbuch (2 Nachschlagewerke ergeben meist eine geschlossene Sammlung)<br />

B) Solidaritätsversicherung<br />

a) Spitalsgeld<br />

Bei Spitalsaufenthalt nach Freizeit-, Arbeits- und Wegunfällen werden bei einer Mindestaufenthaltsdauer<br />

von 4 Tagen ab dem 1. Tag Euro 4,-- pro Tag für längstens 77 Tage (max.<br />

Euro 308,--) bezahlt. Dies gilt für aktive Mitglieder und Pensionisten, wenn sie weiterhin<br />

GÖD-Mitglieder bleiben. Die Unfallanzeige ist von der Krankenhausverwaltungzu bestätigen.<br />

b) Freizeitunfallversicherung<br />

Im Falle einer freizeitbedingten dauernden Invalidität eines nicht im Ruhestand befindlichen<br />

Mitgliedes gebührt folgende Leistung (Beiträge bei Totalinvalidität, bei Teilinvalidität dem<br />

Grad entsprechend anteilige Leistung):<br />

Mitgliedsdauer Leistung<br />

über 3 – 10 Jahre € 3.200,--<br />

über 10 – 25 Jahre € 4.800,--<br />

über 25 Jahre € 6.400,--<br />

Ausgeschlossen sind Unfälle, die sich unter Alkohol- oder Rauschgifteinfluss ereignen, sowie<br />

Selbstmord.<br />

6


Personalvertretung<br />

c) Begräbniskostenbeitrags-Versicherung<br />

Stirbt ein Mitglied des ÖGB, so wird ein Begräbniskostenbeitrag abhängig von der Mitgliedsdauer<br />

gewährt:<br />

Mitgliedsdauer<br />

Leistung<br />

über 3 – 10 Jahre € 150,--<br />

über 10 – 20 Jahre € 160,--<br />

über 20 – 30 Jahre € 170,--<br />

über 30 Jahre € 180,--<br />

Dem versicherten Mitglied kann im Falle des Ablebens des Ehegatten der eigene<br />

Begräbniskostenbeitrag zur Hälfte vorzeitig ausgezahlt werden.<br />

C) Unterstützungsfonds<br />

a) Katastrophenfonds<br />

Finanzielle Unterstützung an Mitglieder, die durch Katastrophen (Brand, Hochwasser,<br />

Lawinen, ...) zu Schaden gekommen sind. Die Leistung richtet sich nach Höhe des<br />

Schadens und Mitgliedsdauer.<br />

FCG<br />

b) Anton-Proksch-Fonds<br />

Finanzielle Zuwendung für behinderte Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige, vor<br />

allem für behinderte jugendliche Arbeitnehmer.<br />

c) Karl-Meisel-Fonds<br />

Außerordentliche Unterstützung an bedürftige Gewerkschaftsmitglieder oder deren<br />

Angehörige in mannigfaltigen Notfällen, wenn andere Unterstützungsfonds nicht<br />

anwendbar sind.<br />

d) Johann-Böhm-Fonds<br />

Studenten/Innen, die sich in Form von Diplomarbeiten oder Dissertationen mit gewerkschaftlich<br />

relevanten Themen beschäftigen.<br />

D) Sonstige Leistungen<br />

a) Rechtsberatung der Solidarität<br />

In allen privatrechtlichen Fragen steht den Mitgliedern die Rechtsberatung der Solidarität<br />

kostenlos zur Verfügung. Die Beratung erfolgt durch Rechtsanwälte, sie ist aber per Telefon<br />

nicht möglich. In einigen Bundesländern erfolgt die Rechtsberatung auch in den jeweiligen<br />

Landessekretariaten.<br />

b) Rechtsschutz<br />

Jedes Mitglied kann unentgeltlich Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Dienstverhältnis<br />

oder einer gewerkschaftlichen bzw. betriebsrätlichen Funktion im ursächlichen Zusammenhang<br />

stehen, erhalten.<br />

7


Personalvertretung<br />

Voraussetzung ist, dass keine andere Stelle (Rechtsanwalt) vorher mit der Vertretung in der<br />

gleichen Rechtssache betraut wurde.<br />

c) Familienunterstützung<br />

Für Mitglieder von Familien mit behindertem Kind oder mehr als drei Kindern.<br />

d) Bildungsförderungsbeitrag<br />

Für alle Kurse und Ausbildungen, deren Inhalt der beruflichen Tätigkeit (im engeren Sinn)<br />

des Mitglieds entsprechen. Die maximale Förderung beträgt pro Jahr € 72,70. z.B. nach Abschluss<br />

der BPA (nach mindestens 1-jähriger Mitgliedschaft) wird den Studierenden ein BFB<br />

von € 145,-- gewährt (Ansuchen)<br />

e) Arbeitslosenunterstützung<br />

Mitglieder, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden, erhalten eine Unterstützung in<br />

4-facher Höhe des Monatsgehaltes.<br />

FCG<br />

f) Urlaubs- und Schulungsheime<br />

Günstige Angebote für GÖD-Mitglieder (besonders für Familien) – Meldefristen beachten.<br />

g) Sonstige Serviceleistungen der jeweiligen Landesvorstände<br />

Für all diese Unterstützungen müssen die Vergaberichtlinien eingehalten werden. Dazu gehören<br />

unter anderem eine einjährige Mitgliedschaft und regelmäßige Leistung des Mitgliedsbeitrages.<br />

Der Gewerkschaftsbeitrag beträgt 1 % des Bruttomonatsbezuges,<br />

jedoch höchstens 1% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2<br />

der Allgemeinen Verwaltung. Dieser Beitrag vermindert als<br />

Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundlage – Ersparnis<br />

zwischen 31% und 50% !!!<br />

8


Personalvertretung<br />

Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch<br />

der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt !<br />

Aufbau des Buches nach den Farbseiten:<br />

gelb:<br />

weiß:<br />

Bundespersonalvertretungsgesetz<br />

(Grundsätzliches)<br />

Erläuterungen zum PVG<br />

(Auslegung und Rechtssprechung)<br />

FCG<br />

hellgrün: Bundespersonalvertretungs-Geschäftsordnung<br />

blau:<br />

Bundespersonalvertretungs-Wahlordnung<br />

Anhang: (weiß) Vertrauensperson der Behinderten<br />

Detailinformationen im GÖD-Jahrbuch über:<br />

• Beamtendienstrechtsgesetz<br />

• Gehaltsgesetz<br />

• Landeslehrerdienstrechtsgesetz<br />

• Pensionsgesetz<br />

• Vertragsbedienstetengesetz<br />

9


Einstellung - Pflichten<br />

Einstellungserfordernisse<br />

Aufnahme VBG § 3<br />

1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes,<br />

2. die volle Handlungsfähigkeit,<br />

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der<br />

vorgesehenen Verwendung verbunden sind und<br />

4. Lebensalter mindestens 15 Jahre<br />

Besondere Anstellungserfordernisse<br />

1. FG I und II: Reifeprüfung und mindestens 2 Jahre einschlägige Berufspraxis<br />

2. FG III: Meisterprüfung (bzw. gleichwertige Befähigung) und 6 Jahre einschlägige<br />

Berufspraxis<br />

FCG<br />

Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche<br />

Auswahlkriterien festgelegt werden können. Es sind auch diesbezüglich Vorschriften in den<br />

Sondervertragsrichtlinien der einzelnen Bundesländer enthalten.<br />

Dienstpflichten<br />

Allgemeine Dienstpflichten LDG § 29 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen)<br />

1. Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und<br />

Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen.<br />

2. Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das<br />

Vertrauen der Allgemeinheit für seine Tätigkeit erhalten bleibt.<br />

3. Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.<br />

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten LDG § 30 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen)<br />

1. Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.<br />

2. Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder<br />

von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche<br />

Vorschriften verstoßen würde.<br />

3. Hält der LL eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so<br />

hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme<br />

handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der<br />

Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls gilt sie als zurückgezogen.<br />

10


Einstellung – Pflichten<br />

Dienstpflichten des Leiters/der Leiterin LDG § 32<br />

Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.<br />

Er hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer/innen ihre dienstlichen<br />

Aufgaben erfüllen. Er hat ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler<br />

und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches<br />

Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.<br />

Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen<br />

zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies zu melden bzw. er ist zur<br />

Anzeige verpflichtet.<br />

Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im<br />

Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für eine Vertretung<br />

zu sorgen.<br />

Amtsverschwiegenheit LDG § 33 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen)<br />

FCG<br />

Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen<br />

Tatsachen, deren Geheimhaltung von Interesse ist, verpflichtet. Die Pflicht zur<br />

Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />

Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt<br />

sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit<br />

unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu<br />

entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist.<br />

Stellt sich erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, dass es sich um Amtsverschwiegenheit<br />

handeln könnte, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern.<br />

Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde<br />

oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.<br />

Dienstweg LDG § 38 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen)<br />

Der Landeslehrer hat Angelegenheiten, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf<br />

seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen.<br />

Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiter zu leiten.<br />

Die Einhaltung des Dienstweges ist nicht notwendig bei Gefahr in Verzug sowie, wenn es dem<br />

Landeslehrer nicht zumutbar ist.<br />

11


Einstellung - Pflichten<br />

In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung<br />

des Dienstweges eingebracht werden:<br />

– Rechtsmittel<br />

– Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht<br />

– Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen<br />

Stand und<br />

– Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.<br />

Amtshaftung (gem. Amtshaftungsgesetz)<br />

Dienstgeber haftet für den Schaden, den der Lehrer bzw. Erzieher in Vollziehung der Gesetze<br />

(=Ausübung des Dienstes) durch sein (auch rechtswidriges) Verhalten einem Dritten schuldhaft<br />

zugefügt hat. Der Lehrer kann folglich aus diesen Gründen bezüglich Schadenersatzleistung<br />

vom Geschädigten nicht geklagt werden.<br />

FCG<br />

Regressansprüche des Dienstgebers an den Lehrer nur im Falle der Vorsätzlichkeit oder bei<br />

grober Fahrlässigkeit des Lehrers.<br />

Rechtsschutz der Gewerkschaft kann in Anspruch genommen werden (siehe „Personalvertretung<br />

/ Gewerkschaft“).<br />

<strong>12</strong>


Dienstvertrag<br />

Dienstverhältnis – Dienstvertrag<br />

<strong>Berufsschullehrer</strong>/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.<br />

Das Dienstverhältnis kann sein:<br />

1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag (Vertragslehrer/in) lt. VBG §§ 38, 39 und 44<br />

- mit Dauerbeschäftigung: Schema I L (Monatsentgelt)<br />

- mit Teilbeschäftigung: Schema II L ( Entlohnung nach Jahreswochenstunden)<br />

lt. VBG § 42 b<br />

- mit Sondervertrag (auch ungeprüfte Lehrer/innen)<br />

2. öffentlich-rechtlich (= pragmatisch): Ernennungsbescheid (Monatsgehalt) –<br />

entsprechende Lehramtsprüfung ist Voraussetzung.<br />

- provisorisch (LDG § 9)<br />

- definitiv (LDG § 10)<br />

FCG<br />

Verwendungsgruppen<br />

Das Gehalt wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt<br />

L2a2<br />

pragmatische <strong>Berufsschullehrer</strong>/innen<br />

IL/l2a2<br />

Vertragslehrer/innen mit Diplomprüfung<br />

IL/l2b3<br />

Vertragslehrer/innen ohne Diplomprüfung, nebenamtlich oder neben<br />

beruflich, Dienstvertrag vor 1.1.1978 ausgestellt<br />

IL/l2b1 + DZ Vertragslehrer/innen ohne Diplomprüfung, hauptamtlich, oder<br />

Sondervertrag<br />

nebenamtlich bzw. nebenberuflich, falls Dienstvertrag nach 1.1.1978<br />

Länderspezifische Rahmenbedingungen<br />

Die Diplomprüfung ist die Voraussetzung für die Einstufung in l2a2 als Vertragslehrer/in<br />

bzw. in L2a2 als pragmatischer Lehrer/in (LDG § 4). Außerdem ist sie die Voraussetzung für<br />

das Erreichen der Stufe 2 im Sondervertrag. (Siehe „Karriere“!)<br />

Lehrverpflichtung des Lehrers/der Lehrerin an<br />

Berufsschulen LDG §§52 und 53<br />

Die Lehrverpflichtung an Berufsschulen beträgt:<br />

1. Fachgruppen (FG) I und II: 23 Wochenstunden<br />

2. Fachgruppe (FG) III: 24,25 Wochenstunden<br />

3. für Religion: 22 Wochenstunden<br />

Die Beschäftigung von pragmatischen Lehrern als Erzieher an Schülerheimen für Berufsschüler<br />

und Berufsschülerinnen ist nur mit deren Zustimmung möglich. Die Stunden werden<br />

in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Beachte länderspezifische Regelungen!<br />

13


Dienstvertrag<br />

Unterrichten Lehrer in Gegenständen der Fachgruppe III - Lehrverpflichtung 24,25 Stunden<br />

- und der Fachgruppe I (oder Fachgruppe II) - Lehrverpflichtung 23 Stunden - so sind die<br />

Stunden der Fachgruppe III auf die Wertigkeit der Fachgruppe I bzw. II umzurechnen.<br />

LDG § 52 Abs. 16 sieht eine Regelung für <strong>Berufsschullehrer</strong> vor, die an mehreren Schulen<br />

unterrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Wegzeit auf die Lehrverpflichtung<br />

angerechnet.<br />

Die Lehrverpflichtung vermindert sich um maximal 4 Wochenstunden für:<br />

1. Gegenstände der FG I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind um<br />

1 Wochenstunde; ergeben sich mehr als 4 Anspruchsberechtigungen, um 2Wochen<br />

stunden.<br />

2. Gegenstände der FG II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind um<br />

1 Wochenstunde; ergeben sich mehr als 4 Anspruchsberechtigungen, um 2 Wochen<br />

stunden.<br />

Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für:<br />

FCG<br />

1. Verwaltung der Unterrichtsmittel, Betreuung und Unterstützung der Lehrer, Führung der<br />

Fachbibliothek für Unterricht, bei dem EDV-Anlagen eingesetzt werden:<br />

bis 10 EDV-Anlagen um 2 Wochenstunden<br />

von 11 bis 25 EDV-Anlagen um 2,5 Wochenstunden<br />

ab 26 EDV-Anlagen um 3 Wochenstunden<br />

2. Klassen, an denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und<br />

tatsächlich erfolgt:<br />

bis zu 10 Klassen um 0,5 Wochenstunden<br />

von 11 bis 20 Klassen um 1 Wochenstunde<br />

ab 21 Klassen um 1,5 Wochenstunden<br />

Eine Aufteilung der Lehrpflichtverminderung auf mehrere Lehrer ist gemäß LDG § 52<br />

Abs. 5 möglich.<br />

3. Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung.<br />

Lehrverpflichtung des Leiters/der Leiterin an Berufsschulen<br />

Die Lehrverpflichtung des Leiters/der Leiterin von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden.<br />

Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht<br />

oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um<br />

1 Wochenstunde (LDG § 52 Abs.10).<br />

14


Dienstvertrag<br />

Ergeben sich nach dieser Berechnung mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter<br />

des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert<br />

sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß LDG § 7 errechneten<br />

Abzugsstunden des Leiters/der Leiterin 23 übersteigt.(LDG § 11).<br />

Nebenbeschäftigung LDG § 40<br />

Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner<br />

dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder<br />

sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Er hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung<br />

unverzüglich zu melden. Lehrer in Teilzeitbeschäftigung (lt. MSchG/ VKG) benötigen eine<br />

Genehmigung der Dienstbehörde. Genehmigungspflichtig ist außerdem der Betrieb einer<br />

Privatschule oder Privatunterricht an Schülern der eigenen Schule und die Aufnahme solcher<br />

Schüler in Kost und Quartier.<br />

Teilzeitbeschäftigung<br />

FCG<br />

Herabsetzung bis auf die Hälfte der Lehrverpflichtung (Ausnahme: bei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld<br />

auch die Herabsetzung unter die Hälfte möglich).<br />

Pragmatisierte Lehrer/innen<br />

1. Zur Betreuung eines Kindes (LDG § 46): Rechtsanspruch!!<br />

zur Betreuung eines<br />

- eigenen Kindes<br />

- Wahl- oder Pflegekindes oder<br />

- sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer oder sein Ehegatte vorwiegend<br />

aufkommt.<br />

Dauer: Ein Jahr oder ein Vielfaches davon, längstens bis zum Schuleintritt des Kindes.<br />

Antrag: spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn<br />

2. Aus beliebigem Anlass (LDG § 45): kein Rechtsanspruch!<br />

Dauer: Ein Jahr oder ein Vielfaches davon – insgesamt maximal 10 Jahre (Vor Ablauf der<br />

10 Jahre ist ein Antrag auf Vollbeschäftigung notwendig, ansonsten bleibt das reduzierte<br />

Beschäftigungsausmaß bestehen – LDG § 45 Abs. 3 – andernfalls besteht kein Rechtsanspruch<br />

auf Vollbeschäftigung)<br />

3. Herabsetzung der Lehrverpflichtung (LDG § 44): kein Rechtsanspruch!<br />

- aus gesundheitlichen Gründen – höchstens 2 Jahre<br />

- im öffentlichen Interesse, zur Gewinnung von Erfahrungen, zur positiven Rückwirkung<br />

auf die Unterrichtsarbeit usw. – höchstens 5 Jahre<br />

- Ausübung einer Tätigkeit auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder<br />

wissenschaftlichem Gebiet – höchstens 10 Jahre<br />

15


Dienstvertrag<br />

Vertragslehrer/innen<br />

Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit<br />

- aus beliebigem Anlass<br />

- zur Betreuung eines Kindes ist möglich – genaue Regelung lt. VBG § 20<br />

Anrechnung – gilt für pragmatisierte Lehrer/innen und Vertragslehrer/innen<br />

- für die Vorrückung zur Gänze<br />

- für die Gewährung des Dienstjubiläums zur Gänze<br />

- für den Ruhegenuss: ab 2003 zur Gänze (Beginn der Durchrechnung!)<br />

- Bestimmungen des LDG treffen uneingeschränkt zu (z. B. schulfeste Stelle,<br />

Definitivstellung, Leistungsfeststellung, usw.)<br />

Versetzung BDG § 38, LDG § 19, VBG § 6<br />

Eine Versetzung liegt vor, wenn der Lehrer einer neuen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung<br />

zugewiesen wird.<br />

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur unter bestimmten Bedingungen (siehe „schulfeste<br />

Stellen“!) versetzt werden. (Kapitel „Besoldung/Reisegebühren“)<br />

FCG<br />

Vordienstzeitenanrechnung<br />

Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, werden ausgeschlossen.<br />

Voll angerechnet werden:<br />

- Dienstverhältnisse zu inländischen Gebietskörperschaften<br />

- Dienstverhältnisse im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder mit<br />

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule<br />

- vorgeschriebene Berufspraxis bis zu zwei Jahren; Präsenzdienst oder Zivildienst; Zeit als<br />

Entwicklungshelfer/in; Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule<br />

(bis zum frühestmöglichen Abschluss)<br />

Zur Hälfte angerechnet:<br />

- Einstellung vor dem 1. Mai 1995:<br />

grundsätzlich alle übrigen Zeiten (einschließlich Zeiten ohne Beschäftigung)<br />

- Einstellung ab 1. Mai 1995:<br />

wie unter a) angeführt, aber zusammen max. 3 Jahre<br />

Im Sondervertrag gibt es keine Anrechnung von Vordienstzeiten.<br />

Hinweis:<br />

Die Umstufung nach der Diplomprüfung von l2b1 + Dienstzulage auf l2a2 bringt einen<br />

Überstellungsverlust von zwei Jahren mit sich. Nach der Pragmatisierung wird ein zweites<br />

Mal eine Vordienstzeitenberechnung durchgeführt, analog erfolgt auch eine Erhebung über<br />

die ruhegenussfähigen Zeiten.<br />

16


Dienstvertrag<br />

Vorrückung – Vorrückungsstichtag<br />

Vorrückungsstichtag: Ist der Anstellungstag - angerechnete Vordienstzeiten werden vorangesetzt.<br />

Feststellung mit Bescheid.<br />

Die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe einer bestimmten Verwendungsgruppe<br />

(Vertragslehrer/in: Entlohnungsstufe) erfolgt nach jeweils 2 Jahren. Maßgeblich ist der Vorrückungsstichtag.<br />

Liegt der Vorrückungsstichtag zwischen 1. Oktober und 31. März, so ist der Vorrückungstermin<br />

der 1. Jänner, liegt der Vorrückungsstichtag zwischen 1. April und 30. September, so<br />

ist der Vorrückungstermin der 1. Juli. (GehG §§ 8 – <strong>12</strong>).<br />

FCG<br />

17


Besoldung<br />

Gehalt und Entlohnung<br />

Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher<br />

Dienst (GÖD) Gehaltsverhandlungen statt, die Ergebnisse dieser Verhandlungen<br />

müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GehG) für den pragmatischen <strong>Berufsschullehrer</strong><br />

und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für den Vertragslehrer noch vom Gesetzgeber<br />

beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht (siehe www.goed.at<br />

und www.goed-berufsschule.at)<br />

Vertragslehrer/Vertragslehrerin<br />

Entlohnungsschema II L (VBG § 42b ff)<br />

- bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) oder<br />

- bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden.<br />

Nachteile: * keine Vordienstzeitenanrechnung möglich<br />

* Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine<br />

Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen<br />

* keine Vergütung von Mehrdienstleistungen (MDL)<br />

* keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der<br />

Bezüge während des Studiums an der Berufspädagogischen Akademie (BPA).<br />

FCG<br />

Berechnung des Monatsentgelts:<br />

Jahreswochenstunde: siehe VBG § 44 bzw. Sondervertragsregelung<br />

Monatsentgelt = Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : <strong>12</strong><br />

Monatsentgelt = Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 10<br />

Ungeprüften Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen im Entlohnungsschema l2b1 gebührt<br />

eine Zulage lt. GehG § 60 (1) und VBG § 44a (4).<br />

*) Der entsprechende Teiler ist im VBG § 44d geregelt:<br />

Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres dauern, haben<br />

als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen<br />

<strong>12</strong>er Teiler.<br />

Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht mehr gegeben ist und eine<br />

Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist 10er Teiler.<br />

Entlohnungsschema I L (VBG § 39)<br />

- bei Vollbeschäftigung und<br />

- Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden.<br />

18


Besoldung<br />

Entlohnungsgruppe<br />

Im Berufsschulbereich kommen vor:<br />

I L / l 2 b 1 + Dienstzulage = für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen<br />

I L / l 2 a 2 = für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an BS mit Lehramtsprüfung für BS<br />

Sondervertrag (siehe „Sondervertrag“)<br />

Entlohnungsstufen<br />

Es gibt insgesamt 19 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch<br />

Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich.<br />

Die Ausbezahlung erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht) und zwar als Monatsentgelt<br />

für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen jeweils am 15. d. Monats.<br />

Berechnung des Monatsentgeltes (VBG § 41)<br />

a) bei Vollbeschäftigung: Bezug = Grundgehalt + Zulagen<br />

oder Bezug lt. Sondervertrag<br />

b) bei Teilbeschäftigung:<br />

FCG<br />

Beschäftigungsausmaß in % = 100 x Wochenstunden : Lehrverpflichtung<br />

Bezug = Grundgehalt + Zulagen x Prozentsatz<br />

oder Bezug lt. Sondervertrag x Prozentsatz<br />

Ungeprüften Vertragslehrern im Entlohnungsschema l2b1 gebührt eine Zulage lt. GehG<br />

§ 60 Abs. 1 und VBG § 41 Abs.2.<br />

Sonderverträge für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen<br />

der Fachgruppen I, II und III<br />

Entlohnung:<br />

Stufe 1: vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7<br />

Stufe 2: nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen<br />

Stufe 3: nach weiteren 5 Jahren – vergleichbar mit l 2 a 2 Geh. St. 14<br />

Länderbestimmungen beachten!<br />

Bereits zurückgelegte Zeiten als Lehrer in der Berufsschule können für die Einstufung in<br />

Stufe 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die Unterrichtstätigkeit nicht mehr als 6 Monate<br />

unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand).<br />

19


Besoldung<br />

Pragmatisches Dienstverhältnis<br />

Berechnung des Monatsgehalts erfolgt analog zum Monatsentgelt des Vertragslehrers/der<br />

Vertragslehrerin, jedoch nach GehG § 55 in der Verwendungsgruppe L2a2.<br />

Gehaltsstufen<br />

Es gibt insgesamt 17 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch<br />

Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe möglich.<br />

Nach einer Verweildauer von 4 Jahren in der Gehaltsstufe 17 gebührt lt. GehG § 56 eine<br />

Dienstalterszulage (DAZ).<br />

Die Auszahlung des Gehalts erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht) und zwar<br />

jeweils am Monatsersten.<br />

ZULAGEN für den leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU)<br />

FCG<br />

Höhe der Zulage wird nach Anzahl der Schülergruppen bestimmt Pragmatisches Dienstverhältnis<br />

Vertragslehrer/Vertragslehrerin<br />

Lehrer/Lehrerin: Pragm. Vl<br />

1 - 2 Schülergruppen pro Schuljahr € 49,80 € 52,40<br />

3 - 4 Schülergruppen pro Schuljahr € 62,00 € 65,10<br />

ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr € 68.40 € 71,90<br />

GehG § 59b<br />

Fachkoordinator/in:<br />

Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen<br />

5 - 11 Schülergruppen pro Schuljahr € 49,80 € 52,40<br />

<strong>12</strong> - 16 Schülergruppen pro Schuljahr € 60,00 € 65,10<br />

ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter<br />

Fachkoordinator zu bestellen<br />

Lehrgangsmäßige Berufsschulen<br />

5 Schülergruppen mindestens € 49,80 € 52,40<br />

während eines Lehrganges aber<br />

weniger als <strong>12</strong> je Schuljahr<br />

<strong>12</strong> - 16 Schülergruppen pro Schuljahr € 62,00 € 65,10<br />

ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr € 68,40 € 71,90<br />

Leiter/Leiterin € 48,80<br />

Stellvertreter/Stellvertreterin € 24,50<br />

(Stand 2004)<br />

20


Besoldung<br />

Zulagen für Leiter/Leiterinnen einer Berufsschule<br />

LDG § 106 Abs. 2 Zif. 9 in Verbindung mit GehG § 57 Abs. 4, 6 und 7<br />

BEACHTE: LDU- und Leiterzulagen gebühren, gleichgültig ob im Lehrgang oder im<br />

Jahresunterricht entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig.<br />

Sonstige Vergütungen<br />

Klassenvorstand € 114,30<br />

Kustodiate € 41,90<br />

Werkstätte € 79,40<br />

Labor € 83,80<br />

FCG<br />

Diese Vergütungen werden 10 x jährlich ausbezahlt - werden als Nebengebühren gespeichert.<br />

Die aktuellen Zulagen, sowie Gehaltsansätze<br />

werden jährlich auf der Homepage<br />

www.goed-berufsschule.at<br />

veröffentlicht.<br />

21


Besoldung<br />

Mehrdienstleistungen GehG § 61<br />

Mehrdienstleistungen (MDL) = Wochenstunden, die über die vorgeschriebene<br />

Lehrverpflichtung hinausgehen. (Durchführungsbestimmungen der Länder beachten!)<br />

Wertigkeit der MDL – Faktorenberechnung:<br />

Faktor = 21 : (Lehrverpflichtung + 1)<br />

Lehrverpflichtung 22 (Religion): 21 : (22 + 1) = 0,913<br />

Lehrverpflichtung 23 (FG I und II): 21 : (23 + 1) = 0,875<br />

Lehrverpflichtung 24,25 (FG III): 21 : (24,25 + 1) = 0,832<br />

Vergütung einer MDL nur für pragmatische und Vertragslehrer/Lehrerinnen<br />

im Vertragsschema IL: 1,432 % des Gehaltes<br />

FCG<br />

Wert dieser MDL: Monatsbezug x 1,432 x Faktor : 100<br />

Vergütung für IIL-Lehrer/Lehrerinnen:<br />

1,92% einer Jahreswochenstunde<br />

Das entspricht dem Grundbetrag einer gehaltenen Stunde. Im II L-Entlohnungsschema<br />

gibt es keinen MDL-Zuschlag, jede gehaltene Stunde wird gleich bezahlt.<br />

Bezahlung der MDL bleibt erhalten, wenn mindestens eine Unterrichtseinheit pro Tag<br />

gehalten wird!<br />

Außerdem bleiben MDL erhalten:<br />

- an gesetzlichen Feiertagen und Allerseelen (2.11.)<br />

- am Pfingstsamstag<br />

- Samstag, der auf einen freien Freitag folgt<br />

- eintägige Schulveranstaltungen<br />

- Tätigkeiten und Zusammenkünfte gem. PVG<br />

- 5 Tage Fort- und Weiterbildung<br />

- Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.)<br />

- Landespatron<br />

- schulfrei erklärte Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens<br />

Die landesspezifischen Ausführungsgesetze zum Bundesschulzeitgesetz sind dabei zu<br />

beachten.<br />

22


Besoldung<br />

MDL werden jedenfalls eingestellt gem. GehG § 61 Abs. 6:<br />

- Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag,<br />

Weihnachtsferien, Semesterferien)<br />

- Pfingsdienstag<br />

Abzug pro Tag: Fünftage-Woche 1/5<br />

Sechstage-Woche 1/6<br />

Supplierungen<br />

LDG § 52 Abs. 21, GehG § 61<br />

Für <strong>Berufsschullehrer</strong> gebührt bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche eine Vergütung.<br />

Diese ist auf zwei Arten möglich:<br />

1. Fixbetrag (GehG § 61 Abs. 8)<br />

Vertretung eines vorübergehend an seiner lehramtlichen Pflicht gehinderten Lehrers.<br />

FCG<br />

2. Dauernde Mehrdienstleistungen:<br />

Bei einer Änderung der Lehrfächerverteilung gem. GehG § 61 Abs.1.<br />

Bei Vertretungsstunden im Blockunterricht (= mehr als 3 Stunden pro Tag im selben<br />

Gegenstand in der selben Klasse), wenn eine entsprechende Vor- und Nachbereitung<br />

erforderlich ist und die Vertretung von einem Lehrer übernommen wird (GehG<br />

§ 61 Abs. 8b).<br />

Belohnungen<br />

Allgemeine Belohnungen:<br />

Nach GehG § 19 können in einzelnen Fällen für besondere Leistungen Belohnungen gewährt<br />

werden.<br />

Besondere Belohnungen können gewährt werden :<br />

1. Administrative Belohnungen gem. Erlass des BMBWK vom 2. August 2001:<br />

an Berufsschulen mit bis zu 11 Klassen für 1 Lehrer<br />

an Berufsschulen mit <strong>12</strong> – 21 Klassen für 2 Lehrer<br />

an Berufsschulen mit mehr als 21 Klassen für 3 Lehrer<br />

Zweimal je Schuljahr in der Höhe von <strong>12</strong>,86 % der Gehaltsstufe 10 der jeweiligen Verwendungs-<br />

bzw. Entlohnungsgruppe.<br />

2. Klassenvorstandsstellen in Klassen mit Leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU) Rundschreiben<br />

des BMBWK von 7.8.1998:<br />

a) mindestens 2 LDU-Klassen:<br />

einmalige Belohnung in der Höhe von 3,22 % der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe<br />

L2a2.<br />

23


Besoldung<br />

b) ab 4 LDU-Klassen<br />

einmalige Belohnung in der Höhe von 6,43 % der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe<br />

L2a2.<br />

3. Belohnung für Schulgemeinschaftsausschuss (SGA):<br />

Für Mitglieder des SGA und Leiter/Leiterin der Schule in der Höhe von 9,65 % der Gehaltsstufe<br />

10 der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe.<br />

Die Bestimmung des GehG § 61 Abs. 4 ist anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Belohnung<br />

von einer 20-stündigen auf die tatsächliche Lehrverpflichtung umzurechnen ist.<br />

Jubiläumszuwendung GehG § 20c (gilt auch für Vertragslehrer)<br />

„Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren<br />

für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.“<br />

Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. des Monatsbezuges<br />

Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges<br />

FCG<br />

Als Dienstzeiten gelten (gem. GehG § 20c Abs. 2):<br />

1. Im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeiten<br />

2. Die in Ausbildung oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft<br />

zurückgelegten Zeiten<br />

3. Im GehG § <strong>12</strong> angeführte Zeiten: u.a.<br />

- Dienstverhältnis bei inländischen Gebietskörperschaften<br />

- Lehrberuf einer inländischen Schule / Universität<br />

- Präsenz- oder Zivildienst<br />

- BPA + Berufspraxis (höchstens 2 Jahre)<br />

- Dienstzeiten im EWR-Raum gem. GehG § <strong>12</strong> Abs. 2f<br />

4. Dienstzeit als Universitätsassistent<br />

5. Dienstzeit in Unternehmen, die vom Bund übernommen wurden.<br />

Vierfacher Monatsbezug nach 35 Jahren (lt. GehG § 20c Abs. 3) auch bei:<br />

- Tod<br />

- Ausscheiden aus anderem Grund mit mind. 61,5 Jahren<br />

- Versetzung in den Ruhestand<br />

(durch Erklärung oder von Amts wegen lt. BDG § 15, 15a, LDG § 13, 13b)<br />

Bezugsvorschuss GehG § 23, VBG § 25 und PG § 29<br />

1. Für pragmatische Lehrer und unbefristete Vertragslehrer kann auf Ansuchen ein Vorschuss<br />

bis zu einer Höhe von höchstens EURO 7.300 gewährt werden, wenn sie unverschuldet<br />

in Notlage geraten sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe<br />

vorliegen.<br />

24


Besoldung<br />

Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.Der<br />

Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt, längstens binnen<br />

<strong>12</strong>0 Monaten, zurückzuzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses<br />

aus dem Dienstverhältnis aus, so sind die den ausscheidenden Lehrern zustehenden<br />

Geldleistungen zur Rückzahlung heranzuziehen.<br />

2. Für Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss haben (Pensionisten<br />

und Witwen), sind die gleichen Regelungen anzuwenden, wobei sich die maximale Rückzahlungsdauer<br />

auf 60 Monate reduziert.<br />

In allen Fällen sind länderspezifische Regelungen zu beachten!<br />

Geldaushilfe (nach GehG § 23, VBG § 25 und PG § 29)<br />

Ist der Lehrer bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenussempfänger unverschuldet in Notlage geraten<br />

oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Antrag eine<br />

Geldaushilfe gewährt werden, die nicht rückzahlbar ist. Generell wird eine solche anlässlich<br />

der Geburt eines Kindes ausbezahlt (siehe „Geburt eines Kindes“).<br />

Bezüglich der Fristen gelten länderspezifische Regelungen.<br />

FCG<br />

Fahrtkostenzuschuss GehG § 20 b<br />

Anspruch besteht<br />

- wenn die Wegstrecke zwischen der Schule (Stammschule) und der nächst gelegenen<br />

Wohnung mehr als 2 km beträgt,<br />

- diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird und<br />

- die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel,<br />

das in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil von 45 EURO der selbst getragen<br />

werden muss, übersteigen.<br />

Kein Anspruch besteht<br />

- bei Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühr, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss,<br />

- wenn der Landeslehrer ohne namhafte gesundheitliche, soziale, wirtschaftliche oder<br />

familiäre Gründe seinen Wohnsitz mehr als 20 km vom Dienstort<br />

entfernt wählt und<br />

- wenn der Landeslehrer nur ein innerstädtisches Verkehrsmittel benutzt.<br />

Fahrtkostenanteil (Eigenanteil): mindestens 45 EURO monatlich.<br />

Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandentschädigung (GehG § 20b Abs. 9)!<br />

25


Besoldung<br />

Dienstreise RGV<br />

Eine Dienstreise liegt vor (RGV § 2), wenn sich ein Lehrer auf Grund eines vom Landesschulrat/Stadtschulrat<br />

erteilten Auftrags zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt, die mehr<br />

als 2 km vom Dienstort (Stammschule) entfernt ist.<br />

Als Dienstreise gelten auch Fahrten<br />

- zur Diplomprüfung (auch zu Teil- oder Wiederholungsprüfung)<br />

- zu einer amtsärztlichen Untersuchung<br />

- zur Unterrichtserteilung an 2 oder mehreren Schulen.<br />

Bei Dienstreisen gebühren einem Lehrer Lehrerin (RGV § 4)<br />

1. Reisekostenvergütung: Fahrtauslagenersatz für ein öffentliches Beförderungsmittel<br />

zwischen Dienststelle und Ort der Dienstverrichtung.<br />

In Ausnahmefällen auch Kilometergeld.<br />

2. Reisezulagen: Tages- und Nächtigungsgebühr.<br />

FCG<br />

Dienstzuteilung RVG § 22, BDG § 39, VBG § 6a<br />

Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn ein Lehrer einem anderen Ort als dem Dienstort (=<br />

Ortsgemeinde des Schulorts) einer Schule zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen<br />

wird (RVG § 2 Abs. 3).<br />

Kein Anspruch besteht bei Zuteilung an eine Schule der gleichen Ortsgemeinde. Bei einer<br />

Dienstzuteilung erhält der Lehrer eine Zuteilungsgebühr, die aus einer Tagesgebühr (Tarif<br />

1) und einer Nächtigungsgebühr bzw. aus Fahrtauslagenersatz und Tagesgebühr bei täglicher<br />

Heimkehr besteht.<br />

Gebührenstufen<br />

Reisegebührenvorschrift RGV, Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955,<br />

BGBl. Nr. 133<br />

Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz des Mehraufwandes, der entsteht aus<br />

1. einer Dienstreise<br />

2. einer Dienstverrichtung am Dienstort<br />

3. einer Dienstzuteilung<br />

4. einer Versetzung<br />

richtet sich nach der Einreihung der Landeslehrer in bestimmte Gebührenstufen (1.4.1994):<br />

Abkürzungen.<br />

Vl = Vertragslehrer/Vertragslehrerin<br />

Pragm. L. = pragmatischer Lehrer/Lehrerin<br />

Gebührenstufe 1 Vl IL/l2b1 bis zur 7. Entlohnungsstufe<br />

Vl IL/l2a2<br />

bis zur 4. Entlohnungsstufe<br />

Vl IL/l2b3<br />

bis zur 5. Entlohnungsstufe<br />

Vl IIL/l2a2 und l2b3<br />

Pragm. L. L2a2 bis zur 4. Gehaltsstufe<br />

26


Besoldung<br />

Gebührenstufe 2 a Vl IL/l2b1<br />

ab der 8. Entlohnungsstufe<br />

Vl IL/l2a2<br />

ab der 5. Entlohnungsstufe<br />

Vl IL/l2b3<br />

ab der 6. Entlohnungsstufe<br />

Vl mit Sondervertrag Landesregelungen<br />

Pragm. L. L2a2 ab der 5. Gehaltsstufe<br />

Leiter/in L2a2<br />

bis zur 10. Gehaltsstufe<br />

Schulaufsicht S 2 bis Gehaltsstufe 2<br />

Gebührenstufe 2 b Leiter/in L2a2<br />

ab der 11. Gehaltsstufe<br />

Schulaufsicht S 2 Gehaltsstufen 3 bis 8<br />

Schulaufsicht S 1 bis zur 3. Gehaltsstufe<br />

Schulaufsicht SI 1 und SI 2 Fixgehaltsstufe 1<br />

Gebührenstufe 3 Schulaufsicht S 2 ab der Gehaltsstufe 8<br />

Schulaufsicht S 1 ab der Gehaltsstufe 4<br />

Schulaufsicht SI 1 und SI 2 ab Fixgehaltsstufe 2<br />

Berufsschuldirektoren-Stellvertreter/innen (BDS) gelten bei der Einreihung in die Gebührenstufen<br />

nicht als Leiter/in, sofern sie nicht in Vertretung des Leiters/Leiterin (lt. LDG § 27)<br />

tätig werden.<br />

FCG<br />

Reiserechnungslegung RGV § 36<br />

Rechnungslegung/Landesregelung besonders beachten:<br />

1. Verwendung der amtlichen Vordrucke<br />

2. Genaue Angabe der Einstufungsmerkmale des Rechnungslegers (pragmatische <strong>Berufsschullehrer</strong>:<br />

Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe; Vertragslehrer: Entlohnungsschema,<br />

-gruppe und -stufe).<br />

3. Datum und Zeit des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise sind genau anzuführen.<br />

Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist die fahrplanmäßige Abfahrt und<br />

Ankunft am Dienstort anzuführen.<br />

4. Gegenstand und Ort sowie Dauer der Dienstverrichtung sind anzugeben, Zahl und Datum<br />

des Dienstauftrages sind einzutragen.<br />

5. Das beanspruchte Verkehrsmittel sowie die Fahrtkosten (unter Ausschöpfung möglicher<br />

Ermäßigungen) sind genau anzuführen.<br />

6. Bei Benützung der ÖBB hat sich der Landeslehrer rechtzeitig die entsprechende<br />

Business-Card (nicht übertragbar, nur für bestimmtes Datum ausgestellt) vom Dienstgeber<br />

ausstellen zu lassen.<br />

7. Bei Benützung des eigenen PKWs gegen Verrechnung des öffentlichen Verkehrsmittels<br />

wird nur mehr die Business-Card der 2. Klasse vergütet.<br />

8. Das amtliche Kilometergeld kann nur bei Bewilligung durch die Dienstbehörde vor Antritt<br />

der Dienstreise verrechnet werden.<br />

27


Besoldung<br />

Höhe des Kilometergeldes lt. RGV § 10 (3) und § 11:<br />

PKW (Hubraum ohne Belang) € 0,356<br />

Zuschlag für Mitbeförderung € 0,043<br />

Fußweg und Fahrrad (mehr als 2 km):<br />

1. - 5. Kilometer € 0,233<br />

ab 6. Kilometer € 0,465<br />

9. Die Frist für die Rechnungslegung beträgt maximal sechs Monate, wobei der Monat, in<br />

dem die Reise getätigt wurde bereits als 1. Monat gezählt wird.<br />

Eine Nachsicht von einer Fristversäumnis gibt es nicht!<br />

FCG<br />

Ansprüche bei Versetzung - Trennungsgebühr,<br />

Übersiedlungsgebühr RGV §§ 27-34, LDG § 19, VBG § 6<br />

Landeslehrer, die an einen anderen Dienstort versetzt werden, können Anspruch auf Ersatz<br />

der Übersiedlungskosten und einer Trennungsgebühr haben. Erfolgt die Versetzung von Amts<br />

wegen, ist sie bei pragmatischen Lehrern während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich<br />

wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Verheiratete Landeslehrer, die Anspruch auf<br />

Übersiedlungsgebühr haben, und nach der Versetzung an einen anderen Dienstort einen<br />

doppelten Haushalt führen, können ab Dienstantritt bis zur Erlangung einer zumutbaren<br />

Wohnung eine Trennungsgebühr erhalten.<br />

Verjährung von Leistungen GehG § 13 b<br />

Der Anspruch auf Leistungen aus dem Gehaltsgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von<br />

drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht<br />

worden ist.<br />

28


Pragmatisierung<br />

Pragmatisierung<br />

ALLGEMEINE ERNENNUNGSERFORDERNISSE LDG § 4<br />

- die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes,<br />

- die volle Handlungsfähigkeit,<br />

- die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen<br />

Verwendung verbunden sind und<br />

- ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt<br />

in den Landesdienst.<br />

BESONDERE ERNENNUNGSERFORDERNISSE (ANLAGE ZUM LDG):<br />

Diplom- bzw. Lehramtsprüfung für Berufsschulen<br />

Landesgesetzgebung/Landesregelungen beachten!<br />

FCG<br />

Pragmatisierung = Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach Erbringung<br />

aller allgemeinen und besonderen Anstellungserfordernisse (siehe „Aufnahmevoraussetzung“)<br />

– es ist Ermessenssache der Dienstbehörde.<br />

Auswirkungen: eigenes Gehaltsschema (niedriger!), anderer Sozialversicherungsträger<br />

(andere Krankenversicherung, Pensionsversicherung durch den Staat, keine Arbeitslosenversicherung),<br />

dem Disziplinarrecht unterworfen, Leistungsfeststellungsverfahren nach<br />

LDG), Amtstitel: BL, BOL, BD, BDS.<br />

Definitivstellung LDG § 10<br />

Über Antrag des prov.-pragmatischen Landeslehrers wird das Dienstverhältnis definitiv<br />

gestellt, sofern die Ernennungserfordernisse erfüllt sind und sechs Jahre im prov. Dienstverhältnis<br />

zurückgelegt wurden, wobei „Vordienstzeiten“ angerechnet werden können. Der<br />

notwendige Arbeitserfolg muss aufgewiesen werden. Feststellung mittels Bescheid, es besteht<br />

Rechtsanspruch.<br />

Amtstitel BDG § 217 Abs. 1<br />

Gehaltsstufe Amtstitel<br />

1. – 9. BL (<strong>Berufsschullehrer</strong>/in), RL (Religionslehrer/in)<br />

ab 10. BOL (Berufsschuloberlehrer/in), ROL (Religionsoberlehrer/in)<br />

Leiter-Stellvertreter BDS (Berufsschuldirektor-Stellvertreter/in)<br />

Leiter BD (Berufsschuldirektor/in)<br />

29


Pragmatisierung<br />

Berufstitel BGBL. Nr. 320/1971<br />

1. Schulrat: für <strong>Berufsschullehrer</strong>/innen und Vertragslehrer/innen an Berufsschulen<br />

2. Oberschulrat: für Berufsschuldirektoren/innen und<br />

Berufsschuldirektoren-Stellvertreter/innen<br />

3. Regierungsrat: nur für Leiter/innen von Berufsschulen mit mehr als 50 Klassen<br />

Berufstitel werden durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Dienstbehörde<br />

(der Kollegien) gemäß Bundesrichtlinien verliehen.<br />

Schulfeste Stellen LDG §§ 24 – 26<br />

1. Schulfest sind an Berufsschulen:<br />

a) Leiterstellen (nicht BDS!)<br />

b) mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung<br />

der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist und die für die Besetzung mit<br />

hauptamtlichen BL in Betracht kommen. Die Erklärung und die Aufhebung der Schulfestigkeit<br />

erfolgt durch die dafür zuständige Landesbehörde – nach Anhörung des<br />

Zentralausschusses.<br />

FCG<br />

2. Ausschreibung:<br />

ehestens, jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Freiwerden; bei Pensionierung so zeitgerecht,<br />

dass ein lückenloser Übergang möglich ist. Ausschreibung im entsprechenden<br />

„Amtsblatt“<br />

3. Bewerbungsverfahren:<br />

a) nur für definitive <strong>Berufsschullehrer</strong>/innen, die die Ernennungserfordernisse für die<br />

betreffende Stelle erfüllen<br />

b) Bewerbung im Dienstweg innerhalb der Bewerbungsfrist<br />

c) Besetzungsvorschlag durch das landesgesetzlich berufene Organ – Stellungnahme<br />

ZA.<br />

Reihungskriterien: Kenntnisse und fachspezifische Fähigkeiten, Leistungsfeststellung,<br />

Vorrückungsstichtag, an der BS zurückgelegte Verwendungszeit, soziale Verhältnisse.<br />

d) Verleihung durch die zuständige Landesbehörde<br />

e) Wirkung = „Versetzungsschutz“<br />

Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur versetzt werden:<br />

– mit seiner Zustimmung<br />

– Verwendungsbeschränkung<br />

– Aufhebung der Schulfestigkeit<br />

– Auflösung der Planstelle<br />

– durch ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis<br />

4. Schulfeste Leiter(innen)stellen (LDG § 26 a):<br />

Ernennung zum provisorischen Leiter für 4 Jahre. Bei Bewährung wird die Ernennung<br />

nach 4 Jahren (ohne Ansuchen) definitiv.<br />

30


Pragmatisierung<br />

Disziplinarrecht LDG §§ 69 – 105<br />

Disziplinarrecht gilt nur für pragmatische (provisorisch und definitive) Landeslehrer/innen,<br />

die schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzt haben.<br />

1. Disziplinaranzeige (§ 78 LDG)<br />

Der Vorgesetzte hat den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung an den Landesschulrat<br />

zu melden, auch Selbstanzeige ist möglich (§ 79 LDG)<br />

2. Entscheidung der Dienstbehörde (§ 78 LDG)<br />

– Disziplinarverfügung<br />

– Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission<br />

– Absehen von Disziplinarverfügung bzw. – anzeige (weil Verschulden geringfügig bzw.<br />

unbedeutend)<br />

3. Disziplinarverfügung § 100 LDG):<br />

wenn der Lehrer eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat ergeht ohne weiteres Verfahren<br />

entweder<br />

a) Verweis oder<br />

b) Geldbuße bis zu 10 % des Monatsbezuges<br />

Berufung an die Disziplinarkommission innerhalb von 2 Wochen möglich<br />

FCG<br />

4. Entscheidung der Disziplinarkommission über die Einleitung eines Verfahrens<br />

(§ 92 LDG) – Beschluss ist dem Lehrer/der Lehrerin mitzuteilen.<br />

5. Verhandlung (§ 93 LDG):<br />

Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.<br />

(Gewerkschaftsmitglieder können Rechtsschutz – Beistellung eines Anwaltes<br />

– beantragen.<br />

6. Disziplinarerkenntnis (§ 95 LDG)<br />

Freispruch oder Schuldspruch mit Festsetzung der Disziplinarstrafe<br />

7. Disziplinarstrafen (§ 70 LDG)<br />

a) Verweis<br />

b) Geldbuße bis zu 50 % eines Monatsbezuges<br />

c) Geldstrafe bis zu 5 Monatsbezügen<br />

d) Entlassung<br />

Der Verlust einer schulfesten Stelle kann ebenfalls ausgesprochen werden, sofern es im<br />

dienstlichen Interesse ist (§84 LDG).<br />

8. Einspruch (§101 LDG):<br />

der Beschuldigte kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch erheben (weitere Schritte<br />

durch die Disziplinaroberkommission)<br />

9. Gnadenrecht (§ 105 LDG)<br />

31


Pragmatisierung<br />

10. Disziplinarrecht und Personalvertretung:<br />

Disziplinarrechtliche Maßnahmen sind dem ZA möglichst 2 Wochen vorher schriftlich<br />

mitzuteilen, bei Erlassen einer Dsziplinarverfügung ist ZA vorher zu hören.<br />

11. Suspendierung (§ 80 LDG)<br />

erfolgt durch die Dienstbehörde oder die Disziplinarkommission<br />

a) bei Verhängung einer Untersuchungshaft über den Lehrer/die Lehrerin<br />

b) wenn die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen der Schule<br />

oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.<br />

Bei Suspendierung wird der Monatsbezug auf 2/3 gekürzt (bei vorläufiger Suspendierung<br />

ist kein Rechtsmittel möglich).<br />

Leistungsfeststellung LDG §§ 61 - 68<br />

siehe auch Landeslehrerdiensthoheitsgesetz<br />

FCG<br />

1. Die Leistungsfeststellung findet für alle (provisorische und definitive) pragmatischen Landeslehrer<br />

seine Anwendung, unabhängig ob Lehrer, Leiter oder Erzieher, gleich welchen<br />

Dienst- und Lebensalters.<br />

2. Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn<br />

a) er den zu erwartenden Arbeitserfolg<br />

- durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder<br />

- trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.<br />

b) dies die Dienst- oder Schulbehörde (im Zusammenhang von dienstrechtlichen Maßnahmen)<br />

verlangt.<br />

3. Der Leiter kann über den Landeslehrer berichten, wenn der LL der Meinung ist, den<br />

zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten zu<br />

haben.<br />

4. Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem LL mitzuteilen und zu besprechen.<br />

a) Der LL hat die Möglichkeit binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.<br />

b) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der zur Leistungsfeststellung berufenen<br />

Behörde über den Dienstweg zu übermitteln. Der Bescheid ist binnen 6 Wochen<br />

zu erlassen. Gegen den Bescheid kann der LL binnen 2 Wochen an die zur Berufungsentscheidung<br />

zuständigen Behörde berufen. Gegen die Entscheidung über die Berufung<br />

steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung.<br />

32


Geburt eines Kindes<br />

Geburt eines Kindes MSchG, VKG, <strong>KB</strong>GG, LDG<br />

Mutterschaft<br />

Meldung der Schwangerschaft (MSchG § 3) an die Dienstbehörde mit Angabe des voraussichtlichen<br />

Geburtstermines (ärztliches. Attest), sobald die Schwangerschaft bekannt<br />

ist, spätestens <strong>12</strong> Wochen vor Geburtstermin (damit beginnen die Mutterschutzbestimmungen).<br />

Des weiteren ist die werdende Mutter verpflichtet, innerhalb der vierten Woche<br />

vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu<br />

machen.<br />

Arbeitsverbote: Überstundenarbeit sowie der Gesundheit abträgliche Arbeiten sind verboten.<br />

(Kein Weiterzahlungsanspruch auf Mehrdienstleistungen!).<br />

Absolutes Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) – MSchG § 5<br />

- 8 Wochen VOR dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen NACH der Geburt.<br />

Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt<br />

um das Ausmaß der Verkürzung (längstens auf 16 Wochen). Diese Fristen gelten auch bei<br />

Todgeburt.<br />

- Bei Kaiserschnitt, Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nachher mindestens<br />

<strong>12</strong> Wochen.<br />

FCG<br />

Finanzielle Leistungen während des absoluten Beschäftigungsverbotes:<br />

pragmatisierte Lehrerinnen: laufende Bezüge; Vertragslehrerinnen: Wochengeld der Gebietskrankenkasse<br />

(Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate).<br />

Endet die Schutzfrist während der Hauptferien, werden Bezüge weiter bezahlt – der Karenzurlaub<br />

beginnt mit dem Schulbeginn.<br />

Karenzurlaub gem. MSCHG/Elternkarenzurlaub (Väterkarenz)<br />

1. (Wahlweiser) Karenzurlaub der Eltern bis zum 2. Geburtstag des Kindes. (MSchG § 15i;<br />

VKG § 2)<br />

2. (Wahlweiser) Karenzurlaub der Eltern bis zum 1. Geburtstag des Kindes und anschließend<br />

Teilzeitbeschäftigung bis zum 2./3. Lebensjahr des Kindes.(MSchG § 15 h;<br />

VKG § 8)<br />

3. Anstelle des Karenzurlaubes - Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung bereits im<br />

1. Lebensjahr bis zum 2./4. Geburtstag des Kindes. (MSchG 15 h; VKG § 8)<br />

Bei Einhaltung der Meldefristen besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf den Karenzurlaub<br />

bis zum 2. Geburtstag des Kindes.<br />

Meldefrist der Mutter: innerhalb der Schutzfrist<br />

Meldefrist des Vaters: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt.<br />

Bei Verlängerung oder Wechsel ist die weitere Inanspruchnahme spätestens 3 Monate vor<br />

Beginn zu melden (MSchG § 15 Abs. 3; VKG § 2 Abs. 5).<br />

33


Geburt eines Kindes<br />

Aufgeschobener Karenzurlaub: Beide Elternteile können je drei Monate ihres Karenzurlaubes<br />

aufschieben und diesen Teil erst bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres verbrauchen<br />

(MSchG § 15 b; VKG § 4).<br />

Der Karenzurlaub kann 2 mal von den Eltern gewechselt werden, bei Teilzeit nur 1 mal (ein<br />

Teil mind. 3 Monate). Beim erstmaligen Wechsel können Eltern auch gleichzeitig 1 Monat<br />

Karenzurlaub nehmen. (MSchG § 15 a; VKG § 3)<br />

Karenzurlaubsbeginn:<br />

Für die Mutter:<br />

- im Anschluss an die Schutzfrist<br />

- im Anschluss an einen Krankenstand, der über das Ende der Schutzfrist hinaus<br />

andauert<br />

- im Anschluss an einen Erholungsurlaub/Hauptferien (Der Erholungsurlaub ist bei den<br />

Landeslehrern mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während dieser Zeit, so<br />

erhalten sie die Bezüge weiter und treten erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst<br />

den Karenzurlaub an. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt der<br />

Karenzurlaub im Anschluss an die Schutzfrist - außer, es tritt eine Erkrankung ein).<br />

FCG<br />

Für den Vater:<br />

- im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter<br />

- im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter<br />

Kombination Karenzurlaub und<br />

Teilzeitbeschäftigung MSchG § 15 h; VKG § 8<br />

- Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern gleichzeitig bis zum 2. Geburtstag (Meldefrist für<br />

beide: 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes)<br />

- alleinige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch Mutter oder Vater bis max.<br />

zum 3. Geburtstag (Meldefrist: 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes)<br />

- Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern hintereinander: max. bis zum 3. Geburtstag;<br />

Wechsel nur ein Mal möglich, ein Teil muss mindestens 3 Monate betragen (Meldefrist:<br />

3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes bzw. 3 Monate vor Ende der Teilzeitbeschäftigung<br />

des Partners<br />

Ausschließliche Teilzeitbeschäftigung:<br />

Wenn nach dem Ende der Schutzfrist KEIN Karenzurlaub beansprucht wird:<br />

- Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern gleichzeitig bis zum 2. Geburtstages des Kindes<br />

(Meldefrist: 8 Wochen nach der Geburt)<br />

- Teilzeitbeschäftigung für einen Elternteil alleine: max. bis zum 4. Geburtstag (Meldefrist:<br />

8 Wochen nach der Geburt)<br />

- Teilzeitbeschäftigung für beide Elternteile hintereinander: max. bis zum 4. Geburtstag;<br />

Wechsel nur ein Mal möglich; ein Teil mind. 3 Monate; (Meldefrist: 8 Wochen nach der<br />

Geburt bzw. 3 Monate vor Ende der TB des Partners)<br />

34


Geburt eines Kindes<br />

LDG § 46: Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes: (Rechtsanspruch !!)<br />

1. eigenen Kindes<br />

2. Wahl- oder Pflegekindes oder<br />

3. sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer oder sein Ehegatte vorwiegend<br />

aufkommt.<br />

Dauer: 1 Jahr oder ein Vielfaches davon, längstens bis zum Schuleintritt des Kindes<br />

Antrag: spätestens 2 Monate vor Wirksamkeitsbeginn<br />

Herabsetzung bis auf die Hälfte (Ausnahme: bei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auch<br />

die Herabsetzung unter die Hälfte möglich!!! Seit 2004)<br />

Für Vertragslehrer/innen gilt VBG § 20.<br />

Kinderbetreuungsgeld – für Geburten<br />

ab dem 1. Jänner 2002<br />

Anspruchsvoraussetzung: <strong>KB</strong>GG § 2 - § 8<br />

FCG<br />

* Anspruch auf österreichische. Familienbeihilfe oder gleichartige ausländische. Leistung<br />

* gemeinsamer Haushalt mit dem Kind<br />

* Jahreseinkommen unter € 14.600,--<br />

* Inanspruchnahme von Karenzurlaub oder Teilzeit ist nicht erforderlich<br />

* Die Durchführung der im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen<br />

(fünf während der Schwangerschaft, fünf nach der Geburt)<br />

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind das Kinderbetreuungsgeld<br />

um jeweils 50 % (= € 7, 27 pro Tag). Gleichzeitiger Bezug durch beide Eltern ist<br />

nicht möglich.<br />

Höhe: täglich € 14,53; monatlich € 436,--. Ab 21. Lebensmonat müssen Mutter-Kind-<br />

Pass Untersuchungen nachgewiesen werden (sonst nur € 7,27 tägl.) Auszahlung im Nachhinein.<br />

Dauer: wenn ein Elternteil bezieht, bis max. zum 30. Lebensmonat, wenn auch der andere<br />

Elternteil bezieht, bis max. zum 36. Lebensmonat (je Bezugsblock mind. 3 Monate, 2-maliger<br />

Wechsel ist möglich – Antragstellung rechtzeitig bei zuständigem Krankenversicherungsträger!<br />

– ca. 1 Monat vorher)<br />

Bezugsbeginn: frühestens mit der Geburt, ruht aber während des Bezuges von Wochengeld<br />

Auszahlung: grundsätzlich jene Krankenversicherung bei der der/die Bezieher/in zuletzt<br />

versichert war (für pragmatisierte Lehrer/innen und Vertragslehrer/innen - die Gebietskrankenkasse)<br />

Zuverdienstgrenze: Übersteigt das Jahreseinkommen € 14.600,-- besteht kein Anspruch.<br />

Überschreitet man die Grenze im Kalenderjahr, muss das gesamte im Kalenderjahr bezogene<br />

Kinderbetreuungsgeld zurückbezahlt werden. Die Prüfung erfolgt durch die Krankenkassen<br />

im Nachhinein. (Monatlicher Zuverdienst brutto bis ca. € 1.100,-- möglich).<br />

35


Geburt eines Kindes<br />

Folgende Einkunftsarten werden bei der Zuverdienstgrenze berücksichtigt: Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Land- und<br />

Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte;<br />

zum Zuverdienst zählen auch: Pensionen, Witwen-Witwerrenten, Zinsen, Unfallrenten,<br />

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld.<br />

Verzicht:<br />

auf das Kinderbetreuungsgeld kann monatlich im Vorhinein verzichtet werden.<br />

Das könnte sinnvoll sein:<br />

– bei unregelmäßigem Einkommen<br />

– unerwarteter Gehaltszuwachs<br />

– Arbeitsbeginn vor dem 2,5. Lebensjahr des Kindes.<br />

Anrechnung für Pension: ab 2004 werden 24 Monate ab Geburt des Kindes pensionsbegründend<br />

angerechnet.<br />

Bezieher/in ist krankenversichert.<br />

FCG<br />

➛<br />

➛<br />

Amtswege nach der Geburt<br />

Beachte länderspezifische Regelungen!!!<br />

Der große Unterschied<br />

Kindergeld Karenz<br />

(= Familienleistung) (= Arbeitsrecht)<br />

Ansuchen bei der<br />

Krankenkasse<br />

Geldleistung<br />

➛<br />

schriftlich beim<br />

Dienstgeber<br />

➛<br />

Berufsunterbrechung<br />

mit<br />

Kündigg.schutz<br />

1. Geburtsurkunde ist binnen einem Monat im Dienstweg dem Landes- (Stadt-)schulrat/<br />

Landesregierung vorzulegen, gleichzeitig Ansuchen um Kinderzulage (lt. GehG § 4).<br />

2. Alleinverdiener/innen- bzw. Alleinerzieher/innen/absetzbetrag ist mit dem Formular E 30<br />

beim Arbeitgeber zu beantragen – Voraussetzungen müssen gegeben sein!<br />

3. Familienbeihilfe ist mit dem Formular Beihilfe 1 beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.<br />

4. (Polizeiliche) Meldung innerhalb von 3 Tagen (Meldezettel) - Gemeindeamt<br />

5. Meldung an die zuständige Krankenkasse.<br />

6. Meldung an den Dienstgeber über die Inanspruchnahme einer Mutterschafts-/Väterkarenz<br />

oder einer Teilzeitbeschäftigung<br />

7. Antrag um Kinderbetreuungsgeld bei der zuständigen Krankenkasse<br />

8. Finanzielle Zuschüsse gibt es:<br />

Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung (formloses Ansuchen um Zuerkennung<br />

der Geldaushilfe)<br />

ev. Krankenkasse und Zusatzversicherung<br />

ev. Gewerkschaft im Rahmen der Solidaritätsaktion<br />

36


Dienstverhinderung<br />

Dienstverhinderung<br />

Krankheit<br />

Meldung LDG § 35, VBG § 7<br />

Bei Abwesenheit hat der Landeslehrer unverzüglich eine Meldung mit Begründung der<br />

Verhinderung an die Direktion zu machen. Ärztliche Bestätigung nach 3 Tagen erforderlich<br />

oder früher, wenn die Dienstbehörde dies verlangt.<br />

Pragmatisierte Lehrer/innen GehG § 13 c<br />

1. bis zu 182 Tagen volle Bezüge<br />

2. ab 183 Tagen 80% des Bezugs (berücksichtigt werden auch Zulagen und MDL)<br />

3. Bei längerer Erkrankung kann die Behörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern und<br />

gegebenenfalls eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />

vornehmen.<br />

FCG<br />

Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb<br />

von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren<br />

Dienstverhinderung.<br />

Vertragslehrer/innen IL VBG § 24<br />

Dienstverhältnis Dauer des Krankenstandes Ansprüche (VBG § 24)<br />

(Dauer)<br />

mind. 14 Tage bis 42 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

bei Unfall sofort darüber halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

mind. 5 Jahre bis 91 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

darüber<br />

halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

mind. 10 Jahre bis 182 Kalenderlage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

darüber<br />

halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb<br />

von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.<br />

Eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses (Ausnahme: vorherige Vereinbarung über Fortsetzung des Dienstverhältnisses).<br />

37


Dienstverhinderung<br />

Tritt der Fall einer Kürzung des Monatsentgeltes ein, so kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

Krankengeld beantragt werden. Die Höhe des Krankengeldes beträgt<br />

bei einer Kürzung der Bezüge bis einschließlich 50% das halbe Krankengeld, bei einer Kürzung<br />

unter 50% volles Krankengeld. Zur Gewährung des Krankengeldes ist eine Arbeitsund<br />

Entgeltbestätigung des Dienstgebers vorzulegen. Die Höhe des Anspruches für das<br />

Krankengeld ist beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu eruieren.<br />

Vertragslehrer/Vertragslehrerin IIL VBG § 24<br />

Dienstverhältnis Dauer des Krankenstandes Ansprüche (§ 24 VBG)<br />

mind. 14 Tage bis 42 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

nächste 42 Kalendertage halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

Verminderung der Lehrverpflichtung für pragmatische Lehrer LDG § 44 Abs. 1 Zif. 1<br />

FCG<br />

Aus gesundheitlichen Günden kann der Landeslehrer eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung<br />

bis zur Hälfte beantragen. Bezahlung erfolgt anteilsmäßig mind. jedoch 75%. Höchstens<br />

für zwei Jahre möglich.<br />

Dienstbefreiung für Kur-, Genesungsaufenthalt<br />

LDG § 60, VBG § 24 a<br />

1. Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu<br />

gewähren.<br />

2. Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe<br />

Bedacht zu nehmen.<br />

3. Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,<br />

zur völligen Herstellung der Gesundheit nach einem chirurgischen Eingriff<br />

oder nach einer schweren Erkrankung, Dienstbefreiung zu gewähren.<br />

4. Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit<br />

vom Dienst.<br />

Voraussetzungen für die Dienstbefreiungen im obigen Sinne sind:<br />

Kosten bzw. Kostenbeitrag werden von Krankenversicherungsträgern, Unfallfürsorgeeinrichtungen<br />

oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen, wenn die<br />

Benützung von Mineralquellen, Moorbädern oder sonstiger therapeutischen Anwendungen<br />

ärztlich überwacht wird.<br />

38


Dienstverhinderung<br />

Sonderurlaub LDG § 57 , VBG 29 a<br />

1. Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen,<br />

zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub<br />

gewährt werden.<br />

2. Für Erwerb von Kenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien<br />

kann bis zu drei Monaten gewährt werden.<br />

3. Der Lehrer hat Anspruch auf die vollen Bezüge.<br />

4. Sonderurlaub ist nur zu gewähren, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse<br />

entgegenstehen.<br />

5. Die Gesamtdauer für ein Kalenderjahr darf das Ausmaß von zwölf Wochen nicht übersteigen.<br />

Sonderurlaub zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie: siehe “Karriere/BPA“<br />

Urlaub und Ferien LDG § 56<br />

FCG<br />

1. Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt.<br />

2. An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung.<br />

3. Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort<br />

anwesend zu sein.<br />

4. Leiter hat unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während der Schulferien zu erledigen.<br />

5. Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der<br />

sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden - Mehrauslagen<br />

sind zu ersetzen.<br />

Familienhospizfreistellung LDG § 59 d, VBG § 29 k<br />

Für Vertragsbedienstete und Beamte bietet nun die Regelung der Familienhospizfreistellung<br />

einen Rechtsanspruch zur Dienstplanerleichterung (z.B. Stundentausch), Herabsetzung der<br />

Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung<br />

seiner Bezüge oder zur gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.<br />

Die Familienhospizfreistellung ist zu gewähren für:<br />

die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des LDG § 59 Abs.2 und § 59 d<br />

Abs. 1 Zif. 3:<br />

Nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer/in<br />

in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief- Wahl- und Pflegekinder,<br />

Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Landeslehrer in<br />

Lebensgemeinschaft lebt.<br />

Die Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern,<br />

Wahl- und Pflegekindern.<br />

Über den Antrag hat die Dienstbehörde innerhalb von 5 Tagen ab Einlangen des Ansuchens<br />

zu entscheiden.<br />

39


Dienstverhinderung<br />

Grundsätzlich ist die Familienhospizfreistellung mit 3 Monaten beschränkt.<br />

Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren.<br />

Pro Anlassfall darf eine Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten werden.<br />

Für den Zeitraum der Freistellung bleiben alle zeitabhängigen Rechte (z.B. Vorrückungen<br />

beim Gehalt, Pensionszeiten) sowie Kranken- und Unfallsicherungsschutz gewahrt.<br />

Pflegefreistellung LDG § 59, VBG § 29 f<br />

1. Der Landeslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wegen der notwendigen Pflege<br />

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen,<br />

wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes,<br />

wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfüllt.<br />

2. Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage<br />

nicht übersteigen.<br />

FCG<br />

Darüber hinaus besteht Anspruch auf weitere sechs bzw. fünf Schultage im Schuljahr, wenn<br />

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes,<br />

Wahl- oder Pflegekindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten<br />

hat, eine weitere Dienstfreistellung notwendig<br />

40


Karriere<br />

Karriere<br />

Berufspädagogische Akademie<br />

An 4 Berufspädagogischen Akademien in Österreich werden Lehrer für<br />

Berufsschulen ausgebildet.<br />

Gesetzliche Regelung im SchOG §§ 111 bis 117<br />

Genaue Informationen über Aufnahmevoraussetzungen, Studienpläne, Studiengänge sowie<br />

Bestimmungen zur Diplomprüfung können aus den Homepages der BPA Graz, BPA<br />

Innsbruck, BPA Linz und BPA Wien entnommen werden.<br />

BPA Graz: www.bpa.asn-graz.ac.at<br />

BPA Wien: www.bpa-wien.ac.at<br />

BPA Innsbruck: www.bpa-innsbruck.tsn.at<br />

BPA Linz: www.bpa-linz.ac.at<br />

FCG<br />

Sonderurlaub für Akademiebesuch:<br />

Landesvertragslehrergesetz § 4<br />

Auf Antrag wird zum Zwecke der Ablegung der Diplomprüfung ein Sonderurlaub bis zu<br />

einem Jahr gewährt.<br />

Sämtliche Eingaben und Ansuchen während dieses Jahres sind auf dem Dienstweg über<br />

die Stammschule abzuwickeln.<br />

Diplomprüfung<br />

Die Diplomprüfung ist die Voraussetzung für die Einstufung in l2a2 als Vertragslehrer bzw.<br />

in L2a2 als pragmatischer Lehrer (LDG § 4). Außerdem ist sie die Voraussetzung für das<br />

Erreichen der Stufe 2 im Sondervertrag.<br />

Für die Erreichung der Stufe 3 im Sondervertrag gelten länderspezifische Bestimmungen.<br />

41


Karriere<br />

Pädagogisches Institut<br />

An den Pädagogischen Akademien werden Fort- und Weiterbildungskurse angeboten. In<br />

Kooperation mit den Pädagogischen Akademien absolvieren die Neulehrer an den PI´s den<br />

1. Studienabschnitt.<br />

Genaue Informationen über Bildungsangebote und Fortbildungsveranstaltungen sowie<br />

Organisation können von den Homepages der jeweiligen PI´s entnommen werden.<br />

PI Burgenland:<br />

PI Kärnten:<br />

PI Niederösterreich:<br />

PI Oberösterreich:<br />

PI Salzburg:<br />

PI Steiermark:<br />

PI Tirol:<br />

PI Vorarlberg:<br />

PI Wien:<br />

www.pi-ei.asn-bgld.ac.at<br />

www.pi-klu.ac.at<br />

www.pinoe-hl.ac.at<br />

www.pi-linz.ac.at<br />

http://land.salzburg.at/schule/e3pi<br />

www.pi-stmk.ac.at<br />

www.pi-tirol.at<br />

www.vobs.at<br />

www.pi-wien.ac.at<br />

FCG<br />

Leiter/in – Leiterstellvertreter/in<br />

Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen<br />

Bediensteten. Die Bestimmungen und Aufgaben sind im SchUG<br />

§ 56 gesetzlich festgelegt.<br />

Die Bestellung der Leiter und Leiterstellvertreter ist in den Bundesländern spezifisch geregelt.<br />

Dienstpflichten des Leiters siehe „Einstellung - Pflichten - Dienstpflichten“.<br />

LDG § 26a - Ernennung von Schulleitern<br />

LDG § 27 Vertretung des Leiters/Betrauung<br />

42


Ende d. Dienstverhältnisses<br />

Ende des Dienstverhältnisses<br />

Abfertigung „ALT“<br />

für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.Jänner 2003 begonnen haben<br />

Vertragslehrer<br />

- Anspruch VBG § 84<br />

- Kündigung durch den Dienstgeber (ohne Verschulden des Lehrers)<br />

- Einvernehmliche Lösung, wenn Vereinbarung über Abfertigung zustande kommt<br />

- Kündigung durch den Dienstnehmer innerhalb von:<br />

6 Monaten nach Eheschließung<br />

6 Monaten nach Geburt bzw. Annahme eines Kindes<br />

spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Karenz lt. MSchG<br />

während Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG<br />

- Lebensalter für Frauen 60., für Männer 65.<br />

- Inanspruchnahme vorzeitiger Alterspension, wenn Dienstverhältnis 10 Jahre gedauert<br />

hat.<br />

- Höhe VBG § 84 Abs. 4<br />

3 Jahre - 2 Monatsentgelte<br />

5 Jahre - 3 ME<br />

10 Jahre - 4 ME<br />

15 Jahre - 6 ME<br />

20 Jahre - 9 ME<br />

25 Jahre - <strong>12</strong> ME<br />

Bemessung VBG § 92 c Abs. 3<br />

Durchschnitt der Wochenstundenzahl (höchstens Lehrverpflichtung) der letzten 24 Kalen<br />

dermonate – Gehaltsansatz des letzten Monats<br />

FCG<br />

Pragmatische Lehrer<br />

Anspruch GehG § 26<br />

Austritt durch den Beamten innerhalb von:<br />

- 6 Monaten nach Eheschließung<br />

- 6 Monaten nach Geburt bzw. Annahme eines Kindes<br />

- vor Ablauf einer Karenz lt. MSchG. oder VKG<br />

- während Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG<br />

- Höhe GehG § 27 Abs. 2<br />

3 Jahre - 2 Monatsentgelte<br />

5 Jahre - 3 ME<br />

10 Jahre - 4 ME<br />

15 Jahre - 6 ME<br />

20 Jahre - 9 ME<br />

25 Jahre - <strong>12</strong> ME<br />

43


Ende d. Dienstverhältnisses<br />

Abfertigung „Neu“ Mitarbeitervorsorgegesetz<br />

für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.Dezember 2002 beginnen<br />

(nur Vertragslehrer)<br />

Anspruch auf Auszahlung besteht nicht bei<br />

- Selbstkündigung<br />

- Entlassung<br />

- vorzeitiger Austritt<br />

- weniger als 36 Beitragsmonate beim selben Arbeitgeber<br />

- Wahlmöglichkeit<br />

Möglichkeiten: nur bei auszahlungswirksamer Beendigung (siehe oben)<br />

- Auszahlung als Kapitalbetrag<br />

- Weiterveranlagung bis zur Pension<br />

- Übertragung in die MV-Kasse des neuen DG<br />

- Überweisung an Versicherung als Einmalprämie für Zusatzpension<br />

- Auftrag an einKreditinstitut zum Erwerb von Pensionsinvestmentfonds<br />

Ansonsten bleibt der Kapitalbetrag in der Mitarbeitervorsorgekasse. Bei Tod des Arbeitnehmers<br />

haben die Erben einen direkten Anspruch auf den Abfertigungsbetrag.<br />

FCG<br />

Pensionierung:<br />

- Auszahlung der Abfertigung (6 % Besteuerung)<br />

- Rentenversicherung (steuerfrei)<br />

- Pensionsinvestmentfonds (steuerfrei)<br />

- Höhe:<br />

Eingezahlter Kapitalbetrag (1,53 % des SV-pflichtigen Entgelts ohne Höchstbeitrag und<br />

ohne Geringfügigkeit) 100 % Kapitalgarantie!!!<br />

plus Veranlagungserfolg<br />

minus Verwaltungskosten (1 - 3,5 %, Veranlagungsvergütung 0,8 - 1 %, Bankspesen,<br />

Depotgebühren, Einhebungsbeitrag GKK)<br />

Besonderheiten für Vertragslehrer (-bedienstete):<br />

Keine Übertrittsmöglichkeiten für bestehende Vertragsverhältnisse im öffentlichen Dienst.<br />

Für Pragmatische Lehrer gilt weiter die bisherige Regelung GehG § 26 und § 27.<br />

44


Ende d. Dienstverhältnisses<br />

Auflösung des Dienstverhältnisses<br />

1. Vertragslehrer VBG §32, §33<br />

- nach 1 Jahr Krankenstand<br />

- durch Tod<br />

- aufgrund einvernehmlicher Lösung<br />

- durch Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung)<br />

- durch vorzeitige Auflösung – seitens Diengeber = Entlassung / seitens<br />

Dienstnehmer = Austritt<br />

- durch Kündigung (Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist)<br />

- durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen<br />

Im ersten Dienstjahr Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Spätere Kündigungsgründe<br />

sind gröbliche Verletzung der Dienstpflichten, Mangel an geistiger und<br />

körperlicher Eignung, Nichterreichen eines angemessenen Arbeitserfolges, Nichtablegen<br />

erforderlicher Prüfungen, Handlungsunfähigkeit, dienstschädigendes Verhalten,<br />

Bedarfsmangel (nicht, wenn über 50 Jahre alt und 10 Dienstjahre), Pensionsalter<br />

erreicht, ....<br />

FCG<br />

Kündigungsfristen beträgt für beide Teile nach der Dauer des Dienstverhältnisses:<br />

weniger als 6 Monate 1 Woche<br />

ab 6 Monaten 2 Wochen<br />

ab 1 Jahr 1 Monat<br />

ab 2 Jahre 2 Monate<br />

ab 5 Jahren 3 Monate<br />

ab 10 Jahren 4 Monate<br />

ab 15 Jahren 5 Monate<br />

Bei Kündigung durch den Dienstgeber kann Vl. Sonderurlaub (1/5 der Wochendienstzeit)<br />

erhalten.<br />

Kündigungsbeschränkung während der Schwangerschaft, bis 4 Monate nach der Entbindung<br />

bzw. 4 Wochen nach Mutterschafts- (Vaterschafts- ) Karenzurlaub; für Personalvertreter<br />

gemäß PVG § 27 Abs. 2.<br />

2. Provisorisch-pragmatisches Dienstverhältnis LDG § 9<br />

Dieses kann mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsfristen: bis Vollendung<br />

2. Dienstjahr – 2 Monate, dann 3 Monate. Kündigungsgründe: Mangel an körperlicher<br />

oder geistiger Eignung, unbefriedigender Arbeitserfolg, pflichtwidriges Verhalten, Bedarfsmangel.<br />

3. Definitives Dienstverhältnis LDG § 16 - § 18<br />

- Austritt des Dienstnehmers<br />

- Entlassung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird trotz Ermahnung zum zweitenmal<br />

hintereinander nicht erbracht)<br />

- Amtsverlust gem. § 27 Strafgesetzbuch (vorsätzliche Handlung, Freiheitsstrafe 1 Jahr,<br />

nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe mehr als 6 Monate, ...)<br />

- Tod<br />

45


Ende d. Dienstverhältnisses<br />

Pensionierung<br />

Bei Drucklegung (Oktober 2004) befindet sich der Entwurf zur Pensionsharmonisierung<br />

im zuständigen Parlamentsausschuss zur weiteren Behandlung. Nach Beschlussfassung<br />

im Parlament und im Bundesrat werden die Ergebnisse und Auswirkungen auf die <strong>Berufsschullehrer</strong><br />

in unserer Homepage veröffentlicht.<br />

www.goed-berufsschule.at<br />

Pensionierung von Pragmatischen Lehrern/Lehrerinnen (LDG/PG)<br />

FCG<br />

1. Übertritt in den Ruhestand LDG § 11<br />

Landeslehrer müssen am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet<br />

haben, in den Ruhestand treten.<br />

2. Versetzung in den Ruhestand:<br />

a) wegen Dienstunfähigkeit LDG § <strong>12</strong>/§ 13b entweder von Amts wegen oder auf Antrag.<br />

Er ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung<br />

seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann.<br />

b) durch Erklärung LDG § 13 für alle, die zwischen 2.1.1943 und 1.10.1952 geboren<br />

sind, erfolgt eine Anhebung von 61,5 Jahre auf 65 Jahre (dann ist 65 Jahre das reguläre<br />

Pensionsalter)<br />

c) auf Antrag LDG §13a Vorruhestand – wird für Lehrer, die vor dem 1.1.1954 geboren<br />

wurden von 56,5 Jahre auf 60 Jahre angehoben. Ab Geburtstag 1.1.1954 derzeit kein<br />

Vorruhestand möglich.<br />

3. Sonderurlaub: Vom 1. September 2001 bis 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem<br />

der Vorruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor Antritt<br />

des Ruhestandes. Voraussetzung: Sonderurlaub von 6 Monaten – Antritt entweder am<br />

1. September oder am 1. Jänner . Ruhestand muss spätestens am Ersten des 703. Lebensmonat<br />

angetreten werden.<br />

4. Beamte, die vor dem 1.10.1945 geboren wurden und in den Vorruhestand treten,<br />

wird der Abzug vom 60. Lebensjahr gerechnet, sofern die Versetzung in den<br />

Ruhestand vor dem 61,5. Lebensjahr erfolgt. PG § 96 Abs. 3<br />

Pension für Vertragslehrer: Beratungen und Berechnungen werden von der Pensionsversicherungsanstalt<br />

durchgeführt. Abfertigung für Vl. siehe oben!<br />

46


Ende d. Dienstverhältnisses<br />

Pensionsberechnung für pragm. Lehrer/innen PG<br />

Die Höhe ist abhängig von Höhe des durchgerechneten Monatsbezuges: Ab 2028 werden<br />

die besten 480 Monatsbezüge (= 40 Jahre) herangezogen – von 2003 bis 2028 gelten Übergangsregelungen.<br />

1. Dienstzeit, die für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wird (siehe Bescheid<br />

über die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten)<br />

Einstellung vor 1.5.1995: 10 Jahre = 50 % der Bemessungsgrundlage; Erhöhung für<br />

jedes weitere Dienstjahr bis 31.<strong>12</strong>.2003 - 2 %; ab 1.1.2004 - 1,429 % pro Jahr.<br />

Einstellung nach 1.5.1995: 15 Jahre = 50 % der Bemessungsgrundlage; Erhöhung für<br />

jedes weitere Dienstjahr bis 31.<strong>12</strong>.2003 - 2 %; ab 1.1.2004 - 1,667 % pro Jahr.<br />

Einstellung ab 1.1.2004: 2,2222 % pro Jahr<br />

Höchste Berechnungsgrundlage = 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges – wird<br />

erreicht nach 45 Jahren (verschiedene Übergangsregelungen je nach Eintritt in den<br />

öffentlichen Dienst)<br />

FCG<br />

Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen: Kürzung von 3,36 %P pro Jahr, das<br />

zwischen Pensionszeitpunkt und gesetzlichem Pensionsalter liegt – maximal 18 %.<br />

Pensionierung auf Antrag (Vorruhestand): Abzug 4 % jährlich.<br />

2. Schema:<br />

Ruhegenuss ( höchstens 80 %, mindestens 40% des durchgerechneten Bezuges)<br />

+ ruhegenussfähige Zulagen (d.s. Zulagen,die 14 x jährl. bezahlt werden wie LDU- und<br />

Leiterzulage)<br />

+ Nebengebührenwerte (max. 20 % v. Ruhegenuss + Zulagen)<br />

+ ev. Kinderzulage<br />

= Summe des Pensionsbezuges<br />

Nebengebührenzulage zur Pension für<br />

pragmatische Lehrer/innen<br />

Nach dem Nebengebührenzulagengesetz vom 1. Jänner 1972 begründet die Vergütung für<br />

Mehrdienstleistungen nach § 61 Gehaltsgesetz den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage<br />

(=NGZ) zum Ruhegenuss.<br />

1. Berechnung:<br />

Die in den Kalenderjahren ab 1.1.1972 erworbenen Nebengebühren (lt. PG § 59: Mehrdienstleistungen,<br />

Klassenvorstand, Kustodiate, usw.) werden in Nebengebührenwerte<br />

(=NGW) umgerechnet und gespeichert. Die NGW sind auf dem Gehaltszettel<br />

ausgewiesen.<br />

47


Ende d. Dienstverhältnisses<br />

2. Der Umrechnungsfaktor beträgt: 1 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2<br />

lt. GehG § 118 Abs. 5 (er ändert sich mit jeder Gehaltsregulierung). Faktoren der letzten<br />

Jahre:<br />

2001 252,65<br />

2002 18,508 (Eurobasis!)<br />

2003 18,897<br />

2004 19,439<br />

3. Ermittlung der monatlichen Zulagen zur Pension:<br />

Summe der NGW x Umrechnungsfaktor / Divisor = Eurowert (max. 20 % !)<br />

Divisor: für NGW vor 2000 ist der Divisor von 437,5 zu verwenden. Für die nach 2000<br />

erworbenen NGW je nach Pensionsantritt (lt. Pensionsgesetz § 61 bzw. §69):<br />

2004 525<br />

2005 542,5<br />

2006 560<br />

2007 577,5<br />

FCG<br />

4. Der Anfall der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist der Tag der Pensionierung.<br />

5. Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges<br />

nicht überschreiten. Falls für Zulagen ( z. B. LDU-Zulagen) die Ruhegenussfähigkeit<br />

(nach § 59 GehG) erworben wird, kann sich die Nebengebührenzulage<br />

noch geringfügig erhöhen. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand kommt es<br />

auch zu einer Kürzung der Nebengebührenzulage.<br />

6. Auch anspruchsberechtigte Hinterbliebene (Ehegatte, Halbwaise, Vollwaise) haben Anspruch<br />

auf Nebengebührenzulage.<br />

Todesfall – Vorlage von Unterlagen<br />

Beim Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung:<br />

- Sterbeurkunde<br />

- Originalmeldezettel des verstorbenen Lehrers und des überlebenden Ehegatten<br />

- Schriftliche Erklärung des überlebenden Ehegatten, dass er am Sterbetag des Lehrers<br />

mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat<br />

- für die Kinder des verstorbenen Lehrers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben, ein formloser Antrag des überlebenden Ehegatten auf Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses<br />

- Von einem unversorgten Kind des verstorbenen Lehrers, das das 18. Lebensjahr bereits<br />

vollendet hat, sich aber noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ist ein<br />

formloser Antrag auf Zuerkennung des Waisenversorgungsgenusses,<br />

- eine aktuelle Schulbesuchs-, Inskriptions- oder Ausbildungsbestätigung<br />

- gegebenenfalls eine Erklärung des Kindes, dass es über keine Einkünfte verfügt - andernfalls<br />

eine Mitteilung über die Höhe der Einkünfte unter Anschluss einer entsprechenden<br />

Bestätigung besizubringen.<br />

48


Ende d. Dienstverhältnisses<br />

- Vom überlebenden Ehegatten und von jeder Waise ist je ein Antrag auf bargeldlose<br />

Pensionszahlung zu stellen. Das Antragsformular wird vom LSR /STR zugesandt.<br />

Der überlebende Ehegatte und die Waise (unabhängig vom Alter) müssen je über ein<br />

eigenes Konto verfügen.<br />

Geburtsurkunde des überlebenden Ehegatten und der unversorgten Kinder, Heiratsurkunde<br />

Finanzamt: Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung, ev. Änderung der Familienbeihilfe.<br />

Todesfall - Finanzielle Leistungen<br />

1. Der Todesfallbeitrag PG § 42f (nur für im aktiven Dienststand Verstorbene) = 150 % des<br />

Gehaltes der Dienstklasse V, Gehst. 2 (Stand 2004: Euro 2.915,85)<br />

Anspruchsberechtigt sind überlebender Ehegatte (bei häuslicher Gemeinschaft) oder<br />

Kinder bzw. Enkelkinder (in Haushaltszugehörigkeit) - Geburtsurkunde / sonst das Kind<br />

(Enkelkind), das die Bestattungskosten bestritten hat. Sterbeurkunde, Geburtsurkunde<br />

des Kindes und Nachweis über bestrittene Kosten der Bestattung (Originalrechnungen<br />

samt Einzahlungsbelegen) sind vorzulegen sowie Bankverbindung des Gesuchstellers<br />

ist anzugeben.<br />

oder<br />

FCG<br />

2. Der Bestattungskostenbeitrag nur für im aktiven Dienststand Verstorbene (PG § 44)<br />

ausgezahlt durch den Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung<br />

Anspruchsberechtigt ist die Person, die die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise<br />

aus eigenen Mitteln getragen hat - falls keine Person Anspruch auf Todesfallbeitrag hat,<br />

Höhe: Auf Antrag Ersatz der Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen<br />

bzw. durch gesetzliche Krankenversicherung nicht gedeckt sind, höchstens jedoch wie<br />

Todesfallbeitrag.<br />

Der Pflegekostenbeitrag nur für im aktiven Dienststand Verstorbene (PG §45)<br />

Anspruchsberechtigt ist die Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich<br />

gepflegt oder die Kosten der Pflege getragen hat.<br />

Voraussetzung: kein Anspruchsberechtigter auf Todesfallbeitrag, ein allfällig gebührender<br />

Bestattungskostenbeitrag darf nicht die Höhe des Todesfallbeitrages überschreiten.<br />

Höhe: Pflegekostenbeitrag und Bestattungskostenbeitrag zusammen höchstens wie Todesfallbeitrag.<br />

Anträge an Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung!<br />

49


Ende d. Dienstverhältnisses<br />

3. Begräbniskostenbeitrag von der Gewerkschaft bei Todesfall eines ÖGB-Mitgliedes des<br />

Öffentlichen Dienstes:<br />

Mitgliedschaft<br />

über 3 bis 10 Jahre: € 150,--<br />

über 10 bis 20 Jahre: € 160,--<br />

über 20 bis 30 Jahre: € 170,--<br />

über 30 Jahre € 180,--.<br />

Pensionisten:<br />

bei Pensionierung vor dem 01.01.72: bei mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft: € 102,--<br />

bei Pensionierung ab dem 01.01.72: je nach Mitgliedsdauer wie für aktive Mitglieder.<br />

Anspruchsberechtigt:<br />

Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Eltern, Geschwister und Großeltern soweit sie im gemeinsamen<br />

Haushalt gelebt haben, bzw. Personen, die für die Bezahlung der Begräbniskosten<br />

aufgekommen sind.<br />

FCG<br />

Ansuchen mittels Formblatt<br />

Beilagen: Mitgliedsbuch (falls vorhanden), Sterbeurkunde, Begräbniskostenrechnung (ausgestellt<br />

auf den Namen des Antragstellers)<br />

Ein halber Begräbniskostenbeitrag gebührt einem ÖGB-Mitglied für verstorbene Gatten<br />

oder Lebensgefährten, wenn dieser Nichtmitglied war (Ansuchen samt Beilagen wie für aktive<br />

Mitglieder).<br />

Witwen-/Witwer- und Waisenversorgungsgenuss<br />

(pragm. Lehrer) - PG § 14 ff<br />

A) Witwen- und Witwerversorgungsgenuss<br />

1. Anspruch ist gegeben, wenn der Lehrer am Sterbetag Anspruch auf<br />

Ruhegenuss gehabt hat (oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand) gehabt hätte.<br />

2. Anspruch ist nicht gegeben,<br />

a) wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag das 35. LJ noch nicht erreicht hat<br />

Ausnahmen:<br />

* Lehrer ist an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit verstorben<br />

* Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert<br />

* aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht hervor<br />

* durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert<br />

* am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein<br />

anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss<br />

hat.<br />

50


Ende d. Dienstverhältnisses<br />

b) wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Lehrers geschlossen worden ist.<br />

Ausnahmen:<br />

* mind. 3jährige Dauer der Ehe und nicht mehr als 20 Jahre Altersunterschied der<br />

Ehegatten<br />

* mind. 5jährige Dauer der Ehe und nicht mehr als 25 Jahre Altersunterschied der<br />

Ehegatten<br />

* mind. 10jährige Dauer der Ehe und einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren<br />

* Lehrer ist nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden<br />

* aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht ein Kind hervor<br />

* durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert<br />

* am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein<br />

anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgung<br />

genuss hat.<br />

3. Ausmaß des Witwen- bzw. Witwerversorgungsgenusses:<br />

FCG<br />

Formel: 70 minus 30 mal (Einkommen des Überlebenden dividiert durch Einkommen<br />

des Verstorbenen)<br />

Das Ergebnis ist eine Prozentzahl zwischen Null und 70. Diese Prozentzahl wird dann mit<br />

dem Einkommen des Verstorbenen multipliziert, daraus ergibt sich die Witwerpension.<br />

Höchstens 60 % des Ruhegenusses des Lehrers.<br />

B) Waisenversorgungsgenuss<br />

1. Anspruch ist gegeben,<br />

a) wenn das Kind eines verstorbenen Lehrers, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat;<br />

b) wenn das ältere Kind eines verstorbenen Lehrers das das 27. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet hat, sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.<br />

c) wenn das Kind des verstorbenen Lehrers, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber<br />

erwerbsunfähig ist.<br />

2. Anspruch ruht,<br />

a) wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebens<br />

unterhaltes ausreichen,<br />

b) einem Stift oder Kloster angehört, das für den Lebensunterhalt aufkommt,<br />

c) verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung eines angemessenen<br />

Lebensunterhaltes ausreichen.<br />

3. Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses:<br />

a) für jede Halbwaise 24 % des Ruhegenusses des Lehrers<br />

b) für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses des Lehrers.<br />

51


Adressen / Gesetze<br />

ÖGB, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen<br />

Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB)<br />

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)<br />

GÖD <strong>Bundessektion</strong> XII<br />

Bundesfraktion der Christlichen Gewerkschaft (FCG)<br />

Arbeiterkammer<br />

www.oegb.at<br />

www.goed.at<br />

www.goed-berufsschule.at<br />

www.fcg.at<br />

www.arbeiterkammer.at<br />

Sozialversicherung und Krankenkassen<br />

Österr. Sozalversicherung Hauptverband<br />

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt<br />

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter<br />

Parlament, Regierung; Ministerien und Verwaltung<br />

Wegweiser durch österreichische Behörden, Ämter und Institutionen<br />

BM für auswärtige Angelegenheiten<br />

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

BM für Finanzen<br />

BM für Inneres<br />

BM für Justiz<br />

BM für Landesverteidigung<br />

BM für öffentliche Leistung und Sport<br />

BM für soziale Sicherheit und Generationen<br />

BM für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

BM für Wirtschaft und Arbeit<br />

Volksanwaltschaft<br />

www.sozialversicherung.at<br />

www.auva.at<br />

www.bva.at<br />

www.help.gv.at<br />

www.bmaa.gv.at<br />

www.bmbwk.gv.at<br />

www.bmf.gv.at<br />

www.bmi.gv.at<br />

www.bmj.gv.at<br />

www.bmlv.gv.at<br />

www.bmols.gv.at<br />

www.bmsg.gv.at<br />

www.bmv.gv.at<br />

www.bmwa.gv.at<br />

www.volksanw.gv.at<br />

FCG<br />

Informationen für Arbeitnehmer und Konsumenten<br />

Arbeitsmarktservice<br />

Wirtschaftskammer Österreich<br />

Verein für Konsumenteninformation<br />

Informationsdatenbanken<br />

Rechtsdatenbank<br />

Rechtsinformationssystem des Bundes<br />

Education Highway<br />

www.ams.or.at<br />

www.wko.at<br />

www.konsument.at<br />

www.rdb.at<br />

www.ris.bka.gv.at<br />

www.eduhi.at<br />

Bundesgesetz, Verordnung, Erlass Abkürzung<br />

Amtshaftungsgesetz 1948<br />

AHG<br />

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BDG<br />

Bundesschulzeitgesetz<br />

Gehaltsgesetz 1956<br />

GehG<br />

Kinderbetreuungsgeldgesetz<br />

<strong>KB</strong>GG<br />

Landeslehrerdiensthoheitsgesetz LDHG<br />

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 LDG<br />

Landes-Vertragslehrergesetz 1966 LVLG<br />

Mitarbeitervorsorgegesetz<br />

MVG<br />

Bundesgesetz, Verordnung, Erlass Abkürzung<br />

Mutterschutzgesetz 1979<br />

MSchG<br />

Organhaftpflichtgesetz 1967<br />

OrgHG<br />

Pensionsgesetz 1965<br />

PG<br />

Personalvertretungsgesetz<br />

PVG<br />

Reisegebührenverordnung vom 29.März 1955 RGV<br />

Schulleiter-Zulagenverordnung 1966<br />

Schulorganisationsgesetz<br />

SchOG<br />

Väterkarenzgesetz<br />

VKG<br />

Vertragsbedienstetengesetz 1948<br />

VBG<br />

52<br />

Für den Inhalt verantwortlich: FCG in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundesektion <strong>Berufsschullehrer</strong>.<br />

Wipplingerstraße 35, 1010 Wien. Tel. 01 / 53 444-452. E-Mail: albert.arzt@goed.at<br />

Druck:<br />

Druckerei Mittermüller, 4532 Rohr.

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