Rechtsbroschüre 6.787 KB - Bundessektion 12 Berufsschullehrer
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Inhaltsverzeichnis<br />
Personalvertretungsgesetz<br />
Dienststellenversammlung<br />
Dienststellenausschuss / Wahlausschuss<br />
Zentralausschuss<br />
Gewerkschaft / Leistungen<br />
PERSONALVERTRETUNG<br />
Von Seite<br />
2 – 9<br />
Einstellungserfordernisse<br />
Dienstpflichten<br />
Amtshaftung<br />
EINSTELLUNG - PFLICHTEN<br />
Von Seite<br />
10 – <strong>12</strong><br />
Dienstverhältnis<br />
Verwendungsgruppen<br />
Lehrverpflichtung des Lehrers / Leiters<br />
Nebenbeschäftigung / Teilzeitbeschäftigung<br />
Versetzung / Vordienstzeiten / Vorrückung<br />
DIENSTVERTRAG<br />
Von Seite<br />
13 – 17<br />
Gehalt und Entlohnung<br />
Zulagen / Sonstige Vergütungen<br />
Mehrdienstleistungen / Supplierungen<br />
Jubiläumszuwendungen / Bezugsvorschuss<br />
Geldaushilfen / Fahrtkosten / Verjährung<br />
BESOLDUNG<br />
Von Seite<br />
18 – 28<br />
Pragmatisierung / Definitivstellung<br />
Amtstitel / Berufstitel<br />
Schulfeste Stellen<br />
Disziplinarrecht<br />
Leistungsfeststellung<br />
PRAGMATISIERUNG<br />
Von Seite<br />
29 – 32<br />
Mutterschaft<br />
Karenzurlaub<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
Kinderbetreuungsgeld<br />
Amtswege bei Geburten<br />
GEBURT EINES KINDES<br />
Von Seite<br />
33 – 36<br />
Krankheit<br />
Kur / Genesungsaufenthalt<br />
Sonderurlaub<br />
Urlaub und Ferien<br />
Familienhospizfreistellung / Pflegefreistellung<br />
DIENSTVERHINDERUNG<br />
Von Seite<br />
37 – 40<br />
Berufspädagogische Akademie<br />
Sonderurlaub für Akademiebesuch<br />
Diplomprüfung<br />
Pädagogisches Institut<br />
Leiter/in - Leiterstellvertreter/in<br />
KARRIERE<br />
Von Seite<br />
41 – 42<br />
Abfertigung alt/neu<br />
Auflösung des Dienstverhältnisses<br />
Pensionierung<br />
Pensionsberechnung / Nebengebührenzulage<br />
Todesfall / finanzielle Leistungen<br />
DIENSTVERHÄLTNIS - ENDE<br />
Von Seite<br />
43 – 51<br />
Es gilt in den Texten jeweils die weibliche und männliche Form – der besseren Lesbarkeit wurde der Vorrang gegeben.<br />
1
Personalvertretung<br />
Personalvertretungsgesetz – Dienststellenausschuss<br />
Personalvertreter<br />
Nachfolgend wird das Bundespersonalvertretungsgesetz in den wichtigsten Punkten<br />
angeführt. Detaillierte Informationen sind im PVG, Ausgabe 2004 nachlesbar.<br />
Aufgaben der Personalvertretung<br />
§ 2.(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG<br />
(Bundespersonalvertretungsrecht) berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen,<br />
kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern.<br />
Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten<br />
geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen<br />
eingehalten und durchgeführt werden. Detaillierte Aufgaben im PVG §§ 9, 10.<br />
FCG<br />
§ 2.(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu<br />
lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat<br />
dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />
Dienstbetrieb Rücksicht zu nehmen.<br />
§ 2.(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender<br />
Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz<br />
nicht berührt.<br />
Organe der Personalvertretung<br />
§ 3.(1)<br />
a) Dienststellenversammlung<br />
b) Dienststellenausschuss – Vertrauensperson<br />
c) Zentralausschuss<br />
d) Dienststellenwahlausschuss – Zentralwahlausschuss<br />
§ 3.(6) Personalvertreter im Sinne des PVG sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse,<br />
Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.<br />
§ 4.(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für 2 oder mehrere<br />
Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter<br />
Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der<br />
Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für<br />
2
Personalvertretung<br />
Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine<br />
Personalvertretung geschaffen wird. Entscheidung des ZA nach Anhörung der Dienststellenausschüsse<br />
im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralstelle (Abteilung im Land).<br />
Dienststellenversammlung - Gesamtheit der Bediensteten<br />
§ 5.(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der<br />
Bediensteten die Dienststellenversammlung.<br />
§ 5.(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:<br />
a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauensperson)<br />
b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses<br />
(Vertrauensperson)<br />
c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den ZA<br />
§ 23 Abs. 3<br />
FCG<br />
§ 6.(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauensperson)<br />
im Bedarfsfalle einzuberufen.<br />
Dienststellenausschuss - Vertrauenspersonen<br />
Verhandlungspartner mit dem Dienststellenleiter<br />
§ 8.(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein<br />
Dienststellenausschuss zu wählen. (Ausnahme § 4 PVG)<br />
§ 8.(2) Anzahl der DA-Mitglieder: § 30.(1) Anzahl der Vertrauenspersonen<br />
20 - 50 Bedienstete: 3 Mitglieder 5 - 9 Bedienstete: 1 Vertrauensperson<br />
51 - 100 Bedienstete: 4 Mitglieder 9 - 19 Bedienstete: 2 Vertrauenspersonen<br />
101 - 200 Bedienstete: 5 Mitglieder<br />
§ 9 Aufgaben des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen<br />
Abs. 1 Mitwirkungsrechte<br />
Abs. 2 Einvernehmen<br />
Abs. 3 Informationsrechte<br />
Details im PVG-Handbuch<br />
§ 10 Fristen bei beabsichtigten Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des § 9 PVG<br />
3
Personalvertretung<br />
Zentralausschuss<br />
Verhandlungspartner mit dem Landesschulrat/ Stadtschulrat und Landesregierung<br />
§ 13.(1) Am Sitz der Zentralstellen sind Zentralausschüsse zu bilden – Amt der<br />
Landesregierung<br />
§ 13.(4) Anzahl der ZA-Mitglieder:<br />
- weniger als 2000 Bedienstete 4 Mitglieder<br />
- 2000 bis 2.999 Bedienstete 5 Mitglieder<br />
§ 14 Aufgaben des Zentralausschusses im Detail<br />
Dienstellenzughörigkeit - Berufung der Mitglieder der DA und<br />
des ZA-Wahlrecht<br />
FCG<br />
§ 15.(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl<br />
auf die Dauer von 5 Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen.<br />
Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Ermittlung<br />
der Mandate erfolgt nach dem d‘Hondtschen System.<br />
§ 15.(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die<br />
Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat dem Landesdienst angehören.<br />
Stichtag ist der 42. Tag vor dem ersten Wahltag!<br />
§ 15.(3-6) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den<br />
Nationalrat ausgeschlossen sind.<br />
Zur Wahl berechtigt sind jene Bedienstete, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle<br />
angehören, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienstverhältnis<br />
stehen.<br />
Gehört ein Bediensteter mehreren Dienststellen an, so ist er an diesen Dienststellen für den<br />
DA wahlberechtigt. Für den ZA besitzt er jedoch nur ein Stimmrecht.<br />
Bei Dienstzuteilung ist ein/e Lehrer/in nur an der Stammschule wahlberechtigt.<br />
Religionslehrer sind dann stimmberechtigt, wenn sie vom Land beschäftigt sind.<br />
Gewählt werden dürfen wahlberechtigte Bedienstete, die am Tag der Ausschreibung das<br />
19. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate im Dienst stehen, die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft besitzen bzw. als EU-Inländer gelten.<br />
Dienststellenleiter sind vom passiven Wahlrecht für den DA ausgeschlossen.<br />
4
Personalvertretung<br />
§ 16.(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss<br />
zu bilden.<br />
§ 16.(2) Anzahl der DWA-Mitglieder:<br />
20 - 300 Bedienstete 3 Mitglieder<br />
301 - 1.000 Bedienstete 5 Mitglieder<br />
mehr als 1.000 Bedienstete<br />
7 Mitglieder<br />
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im<br />
Verhinderungsfalle vertritt.<br />
§ 16.(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss<br />
zu bestellen. (Bei der Wahl von Vertrauenspersonen nimmt der ZWA die Aufgaben eines DWA<br />
wahr.)<br />
§ 16.(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss<br />
wählbar sein.<br />
FCG<br />
Der Vorsitzende, Stellvertreter und Schriftführer werden von den Mitgliedern gewählt:<br />
- der Wählergruppe mit den meisten Stimmen steht der Vorsitz zu<br />
- bei weniger als 2/3 Mehrheit steht der 2. Wählergruppe der Stellvertreter zu<br />
- bei mehr als 2/3 Mehrheit stellt die stärkste Gruppe den Stellvertreter<br />
§ 16.(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich jedenfalls aber durch<br />
Anschlag auf der Amtstafel der betreffenden Dienststelle kundzumachen. Die Einberufung<br />
der ersten Sitzung des DWA erfolgt durch das an Lebensjahren älteste Mitglied.<br />
§ 18.(1/2) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss<br />
zu bilden. (Mitgliederanzahl wie DWA).<br />
Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie<br />
müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des<br />
§ 16 sinngemäße Anwendung.<br />
Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst<br />
angeführt!<br />
In den Bundesländern sind auch die Landeslehrer-Personalvertretungs - Wahl- und Geschäftsordnungen<br />
zu beachtet.<br />
5
Personalvertretung<br />
Gewerkschaft<br />
1. Aufbau<br />
13 Fachgewerkschaften sind im ÖGB zusammengeschlossen, eine der größten darunter ist<br />
die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD). Diese gliedert sich in 27 Sektionen, wovon die<br />
BL die Sektion <strong>12</strong> bilden. Die <strong>Bundessektion</strong> <strong>12</strong> wird vom Vorsitzenden Albert Arzt geleitet.<br />
Kontaktadresse: Wipplingerstraße 35, 1010 Wien, Telefon: 01/53444-452,<br />
E-Mail: albert.arzt@goed.at<br />
2. Leistungen unserer Gewerkschaft<br />
A) Information<br />
FCG<br />
- „Die Solidarität“<br />
- „Der öffentliche Dienst“<br />
- „Der <strong>Berufsschullehrer</strong>“<br />
- Aussendungen der Bundes- und Landessektionen<br />
- GÖD-Jahrbuch (2 Nachschlagewerke ergeben meist eine geschlossene Sammlung)<br />
B) Solidaritätsversicherung<br />
a) Spitalsgeld<br />
Bei Spitalsaufenthalt nach Freizeit-, Arbeits- und Wegunfällen werden bei einer Mindestaufenthaltsdauer<br />
von 4 Tagen ab dem 1. Tag Euro 4,-- pro Tag für längstens 77 Tage (max.<br />
Euro 308,--) bezahlt. Dies gilt für aktive Mitglieder und Pensionisten, wenn sie weiterhin<br />
GÖD-Mitglieder bleiben. Die Unfallanzeige ist von der Krankenhausverwaltungzu bestätigen.<br />
b) Freizeitunfallversicherung<br />
Im Falle einer freizeitbedingten dauernden Invalidität eines nicht im Ruhestand befindlichen<br />
Mitgliedes gebührt folgende Leistung (Beiträge bei Totalinvalidität, bei Teilinvalidität dem<br />
Grad entsprechend anteilige Leistung):<br />
Mitgliedsdauer Leistung<br />
über 3 – 10 Jahre € 3.200,--<br />
über 10 – 25 Jahre € 4.800,--<br />
über 25 Jahre € 6.400,--<br />
Ausgeschlossen sind Unfälle, die sich unter Alkohol- oder Rauschgifteinfluss ereignen, sowie<br />
Selbstmord.<br />
6
Personalvertretung<br />
c) Begräbniskostenbeitrags-Versicherung<br />
Stirbt ein Mitglied des ÖGB, so wird ein Begräbniskostenbeitrag abhängig von der Mitgliedsdauer<br />
gewährt:<br />
Mitgliedsdauer<br />
Leistung<br />
über 3 – 10 Jahre € 150,--<br />
über 10 – 20 Jahre € 160,--<br />
über 20 – 30 Jahre € 170,--<br />
über 30 Jahre € 180,--<br />
Dem versicherten Mitglied kann im Falle des Ablebens des Ehegatten der eigene<br />
Begräbniskostenbeitrag zur Hälfte vorzeitig ausgezahlt werden.<br />
C) Unterstützungsfonds<br />
a) Katastrophenfonds<br />
Finanzielle Unterstützung an Mitglieder, die durch Katastrophen (Brand, Hochwasser,<br />
Lawinen, ...) zu Schaden gekommen sind. Die Leistung richtet sich nach Höhe des<br />
Schadens und Mitgliedsdauer.<br />
FCG<br />
b) Anton-Proksch-Fonds<br />
Finanzielle Zuwendung für behinderte Gewerkschaftsmitglieder oder deren Angehörige, vor<br />
allem für behinderte jugendliche Arbeitnehmer.<br />
c) Karl-Meisel-Fonds<br />
Außerordentliche Unterstützung an bedürftige Gewerkschaftsmitglieder oder deren<br />
Angehörige in mannigfaltigen Notfällen, wenn andere Unterstützungsfonds nicht<br />
anwendbar sind.<br />
d) Johann-Böhm-Fonds<br />
Studenten/Innen, die sich in Form von Diplomarbeiten oder Dissertationen mit gewerkschaftlich<br />
relevanten Themen beschäftigen.<br />
D) Sonstige Leistungen<br />
a) Rechtsberatung der Solidarität<br />
In allen privatrechtlichen Fragen steht den Mitgliedern die Rechtsberatung der Solidarität<br />
kostenlos zur Verfügung. Die Beratung erfolgt durch Rechtsanwälte, sie ist aber per Telefon<br />
nicht möglich. In einigen Bundesländern erfolgt die Rechtsberatung auch in den jeweiligen<br />
Landessekretariaten.<br />
b) Rechtsschutz<br />
Jedes Mitglied kann unentgeltlich Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Dienstverhältnis<br />
oder einer gewerkschaftlichen bzw. betriebsrätlichen Funktion im ursächlichen Zusammenhang<br />
stehen, erhalten.<br />
7
Personalvertretung<br />
Voraussetzung ist, dass keine andere Stelle (Rechtsanwalt) vorher mit der Vertretung in der<br />
gleichen Rechtssache betraut wurde.<br />
c) Familienunterstützung<br />
Für Mitglieder von Familien mit behindertem Kind oder mehr als drei Kindern.<br />
d) Bildungsförderungsbeitrag<br />
Für alle Kurse und Ausbildungen, deren Inhalt der beruflichen Tätigkeit (im engeren Sinn)<br />
des Mitglieds entsprechen. Die maximale Förderung beträgt pro Jahr € 72,70. z.B. nach Abschluss<br />
der BPA (nach mindestens 1-jähriger Mitgliedschaft) wird den Studierenden ein BFB<br />
von € 145,-- gewährt (Ansuchen)<br />
e) Arbeitslosenunterstützung<br />
Mitglieder, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden, erhalten eine Unterstützung in<br />
4-facher Höhe des Monatsgehaltes.<br />
FCG<br />
f) Urlaubs- und Schulungsheime<br />
Günstige Angebote für GÖD-Mitglieder (besonders für Familien) – Meldefristen beachten.<br />
g) Sonstige Serviceleistungen der jeweiligen Landesvorstände<br />
Für all diese Unterstützungen müssen die Vergaberichtlinien eingehalten werden. Dazu gehören<br />
unter anderem eine einjährige Mitgliedschaft und regelmäßige Leistung des Mitgliedsbeitrages.<br />
Der Gewerkschaftsbeitrag beträgt 1 % des Bruttomonatsbezuges,<br />
jedoch höchstens 1% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2<br />
der Allgemeinen Verwaltung. Dieser Beitrag vermindert als<br />
Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundlage – Ersparnis<br />
zwischen 31% und 50% !!!<br />
8
Personalvertretung<br />
Wichtige Detailinformationen sind im PVG-Handbuch<br />
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst angeführt !<br />
Aufbau des Buches nach den Farbseiten:<br />
gelb:<br />
weiß:<br />
Bundespersonalvertretungsgesetz<br />
(Grundsätzliches)<br />
Erläuterungen zum PVG<br />
(Auslegung und Rechtssprechung)<br />
FCG<br />
hellgrün: Bundespersonalvertretungs-Geschäftsordnung<br />
blau:<br />
Bundespersonalvertretungs-Wahlordnung<br />
Anhang: (weiß) Vertrauensperson der Behinderten<br />
Detailinformationen im GÖD-Jahrbuch über:<br />
• Beamtendienstrechtsgesetz<br />
• Gehaltsgesetz<br />
• Landeslehrerdienstrechtsgesetz<br />
• Pensionsgesetz<br />
• Vertragsbedienstetengesetz<br />
9
Einstellung - Pflichten<br />
Einstellungserfordernisse<br />
Aufnahme VBG § 3<br />
1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes,<br />
2. die volle Handlungsfähigkeit,<br />
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der<br />
vorgesehenen Verwendung verbunden sind und<br />
4. Lebensalter mindestens 15 Jahre<br />
Besondere Anstellungserfordernisse<br />
1. FG I und II: Reifeprüfung und mindestens 2 Jahre einschlägige Berufspraxis<br />
2. FG III: Meisterprüfung (bzw. gleichwertige Befähigung) und 6 Jahre einschlägige<br />
Berufspraxis<br />
FCG<br />
Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche<br />
Auswahlkriterien festgelegt werden können. Es sind auch diesbezüglich Vorschriften in den<br />
Sondervertragsrichtlinien der einzelnen Bundesländer enthalten.<br />
Dienstpflichten<br />
Allgemeine Dienstpflichten LDG § 29 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen)<br />
1. Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und<br />
Verwaltungsaufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erledigen.<br />
2. Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das<br />
Vertrauen der Allgemeinheit für seine Tätigkeit erhalten bleibt.<br />
3. Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.<br />
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten LDG § 30 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen)<br />
1. Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.<br />
2. Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder<br />
von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche<br />
Vorschriften verstoßen würde.<br />
3. Hält der LL eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so<br />
hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme<br />
handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der<br />
Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls gilt sie als zurückgezogen.<br />
10
Einstellung – Pflichten<br />
Dienstpflichten des Leiters/der Leiterin LDG § 32<br />
Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.<br />
Er hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer/innen ihre dienstlichen<br />
Aufgaben erfüllen. Er hat ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler<br />
und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches<br />
Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.<br />
Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen<br />
zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, hat er dies zu melden bzw. er ist zur<br />
Anzeige verpflichtet.<br />
Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im<br />
Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für eine Vertretung<br />
zu sorgen.<br />
Amtsverschwiegenheit LDG § 33 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen)<br />
FCG<br />
Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen<br />
Tatsachen, deren Geheimhaltung von Interesse ist, verpflichtet. Die Pflicht zur<br />
Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.<br />
Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt<br />
sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit<br />
unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu<br />
entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist.<br />
Stellt sich erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, dass es sich um Amtsverschwiegenheit<br />
handeln könnte, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern.<br />
Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde<br />
oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.<br />
Dienstweg LDG § 38 (gilt sinngemäß auch für Vertragslehrer/innen)<br />
Der Landeslehrer hat Angelegenheiten, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf<br />
seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen.<br />
Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiter zu leiten.<br />
Die Einhaltung des Dienstweges ist nicht notwendig bei Gefahr in Verzug sowie, wenn es dem<br />
Landeslehrer nicht zumutbar ist.<br />
11
Einstellung - Pflichten<br />
In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung<br />
des Dienstweges eingebracht werden:<br />
– Rechtsmittel<br />
– Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht<br />
– Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen<br />
Stand und<br />
– Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.<br />
Amtshaftung (gem. Amtshaftungsgesetz)<br />
Dienstgeber haftet für den Schaden, den der Lehrer bzw. Erzieher in Vollziehung der Gesetze<br />
(=Ausübung des Dienstes) durch sein (auch rechtswidriges) Verhalten einem Dritten schuldhaft<br />
zugefügt hat. Der Lehrer kann folglich aus diesen Gründen bezüglich Schadenersatzleistung<br />
vom Geschädigten nicht geklagt werden.<br />
FCG<br />
Regressansprüche des Dienstgebers an den Lehrer nur im Falle der Vorsätzlichkeit oder bei<br />
grober Fahrlässigkeit des Lehrers.<br />
Rechtsschutz der Gewerkschaft kann in Anspruch genommen werden (siehe „Personalvertretung<br />
/ Gewerkschaft“).<br />
<strong>12</strong>
Dienstvertrag<br />
Dienstverhältnis – Dienstvertrag<br />
<strong>Berufsschullehrer</strong>/innen sind Landeslehrer und unterstehen der Diensthoheit des Bundeslandes.<br />
Das Dienstverhältnis kann sein:<br />
1. privatrechtlich, das heißt mit Dienstvertrag (Vertragslehrer/in) lt. VBG §§ 38, 39 und 44<br />
- mit Dauerbeschäftigung: Schema I L (Monatsentgelt)<br />
- mit Teilbeschäftigung: Schema II L ( Entlohnung nach Jahreswochenstunden)<br />
lt. VBG § 42 b<br />
- mit Sondervertrag (auch ungeprüfte Lehrer/innen)<br />
2. öffentlich-rechtlich (= pragmatisch): Ernennungsbescheid (Monatsgehalt) –<br />
entsprechende Lehramtsprüfung ist Voraussetzung.<br />
- provisorisch (LDG § 9)<br />
- definitiv (LDG § 10)<br />
FCG<br />
Verwendungsgruppen<br />
Das Gehalt wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt<br />
L2a2<br />
pragmatische <strong>Berufsschullehrer</strong>/innen<br />
IL/l2a2<br />
Vertragslehrer/innen mit Diplomprüfung<br />
IL/l2b3<br />
Vertragslehrer/innen ohne Diplomprüfung, nebenamtlich oder neben<br />
beruflich, Dienstvertrag vor 1.1.1978 ausgestellt<br />
IL/l2b1 + DZ Vertragslehrer/innen ohne Diplomprüfung, hauptamtlich, oder<br />
Sondervertrag<br />
nebenamtlich bzw. nebenberuflich, falls Dienstvertrag nach 1.1.1978<br />
Länderspezifische Rahmenbedingungen<br />
Die Diplomprüfung ist die Voraussetzung für die Einstufung in l2a2 als Vertragslehrer/in<br />
bzw. in L2a2 als pragmatischer Lehrer/in (LDG § 4). Außerdem ist sie die Voraussetzung für<br />
das Erreichen der Stufe 2 im Sondervertrag. (Siehe „Karriere“!)<br />
Lehrverpflichtung des Lehrers/der Lehrerin an<br />
Berufsschulen LDG §§52 und 53<br />
Die Lehrverpflichtung an Berufsschulen beträgt:<br />
1. Fachgruppen (FG) I und II: 23 Wochenstunden<br />
2. Fachgruppe (FG) III: 24,25 Wochenstunden<br />
3. für Religion: 22 Wochenstunden<br />
Die Beschäftigung von pragmatischen Lehrern als Erzieher an Schülerheimen für Berufsschüler<br />
und Berufsschülerinnen ist nur mit deren Zustimmung möglich. Die Stunden werden<br />
in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Beachte länderspezifische Regelungen!<br />
13
Dienstvertrag<br />
Unterrichten Lehrer in Gegenständen der Fachgruppe III - Lehrverpflichtung 24,25 Stunden<br />
- und der Fachgruppe I (oder Fachgruppe II) - Lehrverpflichtung 23 Stunden - so sind die<br />
Stunden der Fachgruppe III auf die Wertigkeit der Fachgruppe I bzw. II umzurechnen.<br />
LDG § 52 Abs. 16 sieht eine Regelung für <strong>Berufsschullehrer</strong> vor, die an mehreren Schulen<br />
unterrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Wegzeit auf die Lehrverpflichtung<br />
angerechnet.<br />
Die Lehrverpflichtung vermindert sich um maximal 4 Wochenstunden für:<br />
1. Gegenstände der FG I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind um<br />
1 Wochenstunde; ergeben sich mehr als 4 Anspruchsberechtigungen, um 2Wochen<br />
stunden.<br />
2. Gegenstände der FG II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind um<br />
1 Wochenstunde; ergeben sich mehr als 4 Anspruchsberechtigungen, um 2 Wochen<br />
stunden.<br />
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für:<br />
FCG<br />
1. Verwaltung der Unterrichtsmittel, Betreuung und Unterstützung der Lehrer, Führung der<br />
Fachbibliothek für Unterricht, bei dem EDV-Anlagen eingesetzt werden:<br />
bis 10 EDV-Anlagen um 2 Wochenstunden<br />
von 11 bis 25 EDV-Anlagen um 2,5 Wochenstunden<br />
ab 26 EDV-Anlagen um 3 Wochenstunden<br />
2. Klassen, an denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und<br />
tatsächlich erfolgt:<br />
bis zu 10 Klassen um 0,5 Wochenstunden<br />
von 11 bis 20 Klassen um 1 Wochenstunde<br />
ab 21 Klassen um 1,5 Wochenstunden<br />
Eine Aufteilung der Lehrpflichtverminderung auf mehrere Lehrer ist gemäß LDG § 52<br />
Abs. 5 möglich.<br />
3. Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung.<br />
Lehrverpflichtung des Leiters/der Leiterin an Berufsschulen<br />
Die Lehrverpflichtung des Leiters/der Leiterin von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden.<br />
Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht<br />
oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um<br />
1 Wochenstunde (LDG § 52 Abs.10).<br />
14
Dienstvertrag<br />
Ergeben sich nach dieser Berechnung mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter<br />
des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert<br />
sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß LDG § 7 errechneten<br />
Abzugsstunden des Leiters/der Leiterin 23 übersteigt.(LDG § 11).<br />
Nebenbeschäftigung LDG § 40<br />
Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner<br />
dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder<br />
sonstige dienstliche Interessen gefährdet. Er hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung<br />
unverzüglich zu melden. Lehrer in Teilzeitbeschäftigung (lt. MSchG/ VKG) benötigen eine<br />
Genehmigung der Dienstbehörde. Genehmigungspflichtig ist außerdem der Betrieb einer<br />
Privatschule oder Privatunterricht an Schülern der eigenen Schule und die Aufnahme solcher<br />
Schüler in Kost und Quartier.<br />
Teilzeitbeschäftigung<br />
FCG<br />
Herabsetzung bis auf die Hälfte der Lehrverpflichtung (Ausnahme: bei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld<br />
auch die Herabsetzung unter die Hälfte möglich).<br />
Pragmatisierte Lehrer/innen<br />
1. Zur Betreuung eines Kindes (LDG § 46): Rechtsanspruch!!<br />
zur Betreuung eines<br />
- eigenen Kindes<br />
- Wahl- oder Pflegekindes oder<br />
- sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer oder sein Ehegatte vorwiegend<br />
aufkommt.<br />
Dauer: Ein Jahr oder ein Vielfaches davon, längstens bis zum Schuleintritt des Kindes.<br />
Antrag: spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn<br />
2. Aus beliebigem Anlass (LDG § 45): kein Rechtsanspruch!<br />
Dauer: Ein Jahr oder ein Vielfaches davon – insgesamt maximal 10 Jahre (Vor Ablauf der<br />
10 Jahre ist ein Antrag auf Vollbeschäftigung notwendig, ansonsten bleibt das reduzierte<br />
Beschäftigungsausmaß bestehen – LDG § 45 Abs. 3 – andernfalls besteht kein Rechtsanspruch<br />
auf Vollbeschäftigung)<br />
3. Herabsetzung der Lehrverpflichtung (LDG § 44): kein Rechtsanspruch!<br />
- aus gesundheitlichen Gründen – höchstens 2 Jahre<br />
- im öffentlichen Interesse, zur Gewinnung von Erfahrungen, zur positiven Rückwirkung<br />
auf die Unterrichtsarbeit usw. – höchstens 5 Jahre<br />
- Ausübung einer Tätigkeit auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder<br />
wissenschaftlichem Gebiet – höchstens 10 Jahre<br />
15
Dienstvertrag<br />
Vertragslehrer/innen<br />
Eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit<br />
- aus beliebigem Anlass<br />
- zur Betreuung eines Kindes ist möglich – genaue Regelung lt. VBG § 20<br />
Anrechnung – gilt für pragmatisierte Lehrer/innen und Vertragslehrer/innen<br />
- für die Vorrückung zur Gänze<br />
- für die Gewährung des Dienstjubiläums zur Gänze<br />
- für den Ruhegenuss: ab 2003 zur Gänze (Beginn der Durchrechnung!)<br />
- Bestimmungen des LDG treffen uneingeschränkt zu (z. B. schulfeste Stelle,<br />
Definitivstellung, Leistungsfeststellung, usw.)<br />
Versetzung BDG § 38, LDG § 19, VBG § 6<br />
Eine Versetzung liegt vor, wenn der Lehrer einer neuen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung<br />
zugewiesen wird.<br />
Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur unter bestimmten Bedingungen (siehe „schulfeste<br />
Stellen“!) versetzt werden. (Kapitel „Besoldung/Reisegebühren“)<br />
FCG<br />
Vordienstzeitenanrechnung<br />
Zeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, werden ausgeschlossen.<br />
Voll angerechnet werden:<br />
- Dienstverhältnisse zu inländischen Gebietskörperschaften<br />
- Dienstverhältnisse im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder mit<br />
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule<br />
- vorgeschriebene Berufspraxis bis zu zwei Jahren; Präsenzdienst oder Zivildienst; Zeit als<br />
Entwicklungshelfer/in; Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule<br />
(bis zum frühestmöglichen Abschluss)<br />
Zur Hälfte angerechnet:<br />
- Einstellung vor dem 1. Mai 1995:<br />
grundsätzlich alle übrigen Zeiten (einschließlich Zeiten ohne Beschäftigung)<br />
- Einstellung ab 1. Mai 1995:<br />
wie unter a) angeführt, aber zusammen max. 3 Jahre<br />
Im Sondervertrag gibt es keine Anrechnung von Vordienstzeiten.<br />
Hinweis:<br />
Die Umstufung nach der Diplomprüfung von l2b1 + Dienstzulage auf l2a2 bringt einen<br />
Überstellungsverlust von zwei Jahren mit sich. Nach der Pragmatisierung wird ein zweites<br />
Mal eine Vordienstzeitenberechnung durchgeführt, analog erfolgt auch eine Erhebung über<br />
die ruhegenussfähigen Zeiten.<br />
16
Dienstvertrag<br />
Vorrückung – Vorrückungsstichtag<br />
Vorrückungsstichtag: Ist der Anstellungstag - angerechnete Vordienstzeiten werden vorangesetzt.<br />
Feststellung mit Bescheid.<br />
Die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe einer bestimmten Verwendungsgruppe<br />
(Vertragslehrer/in: Entlohnungsstufe) erfolgt nach jeweils 2 Jahren. Maßgeblich ist der Vorrückungsstichtag.<br />
Liegt der Vorrückungsstichtag zwischen 1. Oktober und 31. März, so ist der Vorrückungstermin<br />
der 1. Jänner, liegt der Vorrückungsstichtag zwischen 1. April und 30. September, so<br />
ist der Vorrückungstermin der 1. Juli. (GehG §§ 8 – <strong>12</strong>).<br />
FCG<br />
17
Besoldung<br />
Gehalt und Entlohnung<br />
Üblicherweise finden jährlich zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft Öffentlicher<br />
Dienst (GÖD) Gehaltsverhandlungen statt, die Ergebnisse dieser Verhandlungen<br />
müssen als Novellen zum Gehaltsgesetz (GehG) für den pragmatischen <strong>Berufsschullehrer</strong><br />
und zum Vertragsbedienstetengesetz (VBG) für den Vertragslehrer noch vom Gesetzgeber<br />
beschlossen werden. Die Tabellen werden von der GÖD veröffentlicht (siehe www.goed.at<br />
und www.goed-berufsschule.at)<br />
Vertragslehrer/Vertragslehrerin<br />
Entlohnungsschema II L (VBG § 42b ff)<br />
- bei vertretungsweiser, vorübergehender Verwendung (befristetes Dienstverhältnis) oder<br />
- bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 10 Wochenstunden.<br />
Nachteile: * keine Vordienstzeitenanrechnung möglich<br />
* Entlohnung nach Jahreswochenstunden und daher keine<br />
Entlohnungsstufen und damit keine Vorrückungen<br />
* keine Vergütung von Mehrdienstleistungen (MDL)<br />
* keine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der<br />
Bezüge während des Studiums an der Berufspädagogischen Akademie (BPA).<br />
FCG<br />
Berechnung des Monatsentgelts:<br />
Jahreswochenstunde: siehe VBG § 44 bzw. Sondervertragsregelung<br />
Monatsentgelt = Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : <strong>12</strong><br />
Monatsentgelt = Jahreswochenstundenentgelt x wöchentliche UE : 10<br />
Ungeprüften Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen im Entlohnungsschema l2b1 gebührt<br />
eine Zulage lt. GehG § 60 (1) und VBG § 44a (4).<br />
*) Der entsprechende Teiler ist im VBG § 44d geregelt:<br />
Dienstverträge, die vor dem 1. Februar beginnen und bis Ende des Unterrichtsjahres dauern, haben<br />
als Ende des Dienstverhältnisses das Ende des Schuljahres vorzusehen<br />
<strong>12</strong>er Teiler.<br />
Ausnahme: Wenn der Vertretungsanlass während der Hauptferien nicht mehr gegeben ist und eine<br />
Verwendung im nächsten Schuljahr nicht vorgesehen ist 10er Teiler.<br />
Entlohnungsschema I L (VBG § 39)<br />
- bei Vollbeschäftigung und<br />
- Teilbeschäftigung mit mehr als 10 Wochenstunden.<br />
18
Besoldung<br />
Entlohnungsgruppe<br />
Im Berufsschulbereich kommen vor:<br />
I L / l 2 b 1 + Dienstzulage = für ungeprüfte Vertragslehrer an Berufsschulen<br />
I L / l 2 a 2 = für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an BS mit Lehramtsprüfung für BS<br />
Sondervertrag (siehe „Sondervertrag“)<br />
Entlohnungsstufen<br />
Es gibt insgesamt 19 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch<br />
Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe möglich.<br />
Die Ausbezahlung erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht) und zwar als Monatsentgelt<br />
für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen jeweils am 15. d. Monats.<br />
Berechnung des Monatsentgeltes (VBG § 41)<br />
a) bei Vollbeschäftigung: Bezug = Grundgehalt + Zulagen<br />
oder Bezug lt. Sondervertrag<br />
b) bei Teilbeschäftigung:<br />
FCG<br />
Beschäftigungsausmaß in % = 100 x Wochenstunden : Lehrverpflichtung<br />
Bezug = Grundgehalt + Zulagen x Prozentsatz<br />
oder Bezug lt. Sondervertrag x Prozentsatz<br />
Ungeprüften Vertragslehrern im Entlohnungsschema l2b1 gebührt eine Zulage lt. GehG<br />
§ 60 Abs. 1 und VBG § 41 Abs.2.<br />
Sonderverträge für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen<br />
der Fachgruppen I, II und III<br />
Entlohnung:<br />
Stufe 1: vergleichbar mit l 2 a 2 Gehaltsstufe 7<br />
Stufe 2: nach 5 Jahren und Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen<br />
Stufe 3: nach weiteren 5 Jahren – vergleichbar mit l 2 a 2 Geh. St. 14<br />
Länderbestimmungen beachten!<br />
Bereits zurückgelegte Zeiten als Lehrer in der Berufsschule können für die Einstufung in<br />
Stufe 2 bis 3 angerechnet werden, wenn die Unterrichtstätigkeit nicht mehr als 6 Monate<br />
unterbrochen wurde (= Ausscheiden aus dem Dienststand).<br />
19
Besoldung<br />
Pragmatisches Dienstverhältnis<br />
Berechnung des Monatsgehalts erfolgt analog zum Monatsentgelt des Vertragslehrers/der<br />
Vertragslehrerin, jedoch nach GehG § 55 in der Verwendungsgruppe L2a2.<br />
Gehaltsstufen<br />
Es gibt insgesamt 17 Stufen, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung erfolgt; durch<br />
Anrechnung von Vordienstzeiten ist eine Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe möglich.<br />
Nach einer Verweildauer von 4 Jahren in der Gehaltsstufe 17 gebührt lt. GehG § 56 eine<br />
Dienstalterszulage (DAZ).<br />
Die Auszahlung des Gehalts erfolgt im Überweisungswege (Bankkonto ist Pflicht) und zwar<br />
jeweils am Monatsersten.<br />
ZULAGEN für den leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU)<br />
FCG<br />
Höhe der Zulage wird nach Anzahl der Schülergruppen bestimmt Pragmatisches Dienstverhältnis<br />
Vertragslehrer/Vertragslehrerin<br />
Lehrer/Lehrerin: Pragm. Vl<br />
1 - 2 Schülergruppen pro Schuljahr € 49,80 € 52,40<br />
3 - 4 Schülergruppen pro Schuljahr € 62,00 € 65,10<br />
ab 5 Schülergruppen pro Schuljahr € 68.40 € 71,90<br />
GehG § 59b<br />
Fachkoordinator/in:<br />
Ganzjährige und saisonmäßige Berufsschulen<br />
5 - 11 Schülergruppen pro Schuljahr € 49,80 € 52,40<br />
<strong>12</strong> - 16 Schülergruppen pro Schuljahr € 60,00 € 65,10<br />
ab 17 Schülergruppen ist ein zweiter<br />
Fachkoordinator zu bestellen<br />
Lehrgangsmäßige Berufsschulen<br />
5 Schülergruppen mindestens € 49,80 € 52,40<br />
während eines Lehrganges aber<br />
weniger als <strong>12</strong> je Schuljahr<br />
<strong>12</strong> - 16 Schülergruppen pro Schuljahr € 62,00 € 65,10<br />
ab 17 Schülergruppen pro Schuljahr € 68,40 € 71,90<br />
Leiter/Leiterin € 48,80<br />
Stellvertreter/Stellvertreterin € 24,50<br />
(Stand 2004)<br />
20
Besoldung<br />
Zulagen für Leiter/Leiterinnen einer Berufsschule<br />
LDG § 106 Abs. 2 Zif. 9 in Verbindung mit GehG § 57 Abs. 4, 6 und 7<br />
BEACHTE: LDU- und Leiterzulagen gebühren, gleichgültig ob im Lehrgang oder im<br />
Jahresunterricht entstanden, 14 x jährlich und sind überdies ruhegenussfähig.<br />
Sonstige Vergütungen<br />
Klassenvorstand € 114,30<br />
Kustodiate € 41,90<br />
Werkstätte € 79,40<br />
Labor € 83,80<br />
FCG<br />
Diese Vergütungen werden 10 x jährlich ausbezahlt - werden als Nebengebühren gespeichert.<br />
Die aktuellen Zulagen, sowie Gehaltsansätze<br />
werden jährlich auf der Homepage<br />
www.goed-berufsschule.at<br />
veröffentlicht.<br />
21
Besoldung<br />
Mehrdienstleistungen GehG § 61<br />
Mehrdienstleistungen (MDL) = Wochenstunden, die über die vorgeschriebene<br />
Lehrverpflichtung hinausgehen. (Durchführungsbestimmungen der Länder beachten!)<br />
Wertigkeit der MDL – Faktorenberechnung:<br />
Faktor = 21 : (Lehrverpflichtung + 1)<br />
Lehrverpflichtung 22 (Religion): 21 : (22 + 1) = 0,913<br />
Lehrverpflichtung 23 (FG I und II): 21 : (23 + 1) = 0,875<br />
Lehrverpflichtung 24,25 (FG III): 21 : (24,25 + 1) = 0,832<br />
Vergütung einer MDL nur für pragmatische und Vertragslehrer/Lehrerinnen<br />
im Vertragsschema IL: 1,432 % des Gehaltes<br />
FCG<br />
Wert dieser MDL: Monatsbezug x 1,432 x Faktor : 100<br />
Vergütung für IIL-Lehrer/Lehrerinnen:<br />
1,92% einer Jahreswochenstunde<br />
Das entspricht dem Grundbetrag einer gehaltenen Stunde. Im II L-Entlohnungsschema<br />
gibt es keinen MDL-Zuschlag, jede gehaltene Stunde wird gleich bezahlt.<br />
Bezahlung der MDL bleibt erhalten, wenn mindestens eine Unterrichtseinheit pro Tag<br />
gehalten wird!<br />
Außerdem bleiben MDL erhalten:<br />
- an gesetzlichen Feiertagen und Allerseelen (2.11.)<br />
- am Pfingstsamstag<br />
- Samstag, der auf einen freien Freitag folgt<br />
- eintägige Schulveranstaltungen<br />
- Tätigkeiten und Zusammenkünfte gem. PVG<br />
- 5 Tage Fort- und Weiterbildung<br />
- Dienstauftrag (z. B: ARGE, Sport, usw.)<br />
- Landespatron<br />
- schulfrei erklärte Tage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens<br />
Die landesspezifischen Ausführungsgesetze zum Bundesschulzeitgesetz sind dabei zu<br />
beachten.<br />
22
Besoldung<br />
MDL werden jedenfalls eingestellt gem. GehG § 61 Abs. 6:<br />
- Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag,<br />
Weihnachtsferien, Semesterferien)<br />
- Pfingsdienstag<br />
Abzug pro Tag: Fünftage-Woche 1/5<br />
Sechstage-Woche 1/6<br />
Supplierungen<br />
LDG § 52 Abs. 21, GehG § 61<br />
Für <strong>Berufsschullehrer</strong> gebührt bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche eine Vergütung.<br />
Diese ist auf zwei Arten möglich:<br />
1. Fixbetrag (GehG § 61 Abs. 8)<br />
Vertretung eines vorübergehend an seiner lehramtlichen Pflicht gehinderten Lehrers.<br />
FCG<br />
2. Dauernde Mehrdienstleistungen:<br />
Bei einer Änderung der Lehrfächerverteilung gem. GehG § 61 Abs.1.<br />
Bei Vertretungsstunden im Blockunterricht (= mehr als 3 Stunden pro Tag im selben<br />
Gegenstand in der selben Klasse), wenn eine entsprechende Vor- und Nachbereitung<br />
erforderlich ist und die Vertretung von einem Lehrer übernommen wird (GehG<br />
§ 61 Abs. 8b).<br />
Belohnungen<br />
Allgemeine Belohnungen:<br />
Nach GehG § 19 können in einzelnen Fällen für besondere Leistungen Belohnungen gewährt<br />
werden.<br />
Besondere Belohnungen können gewährt werden :<br />
1. Administrative Belohnungen gem. Erlass des BMBWK vom 2. August 2001:<br />
an Berufsschulen mit bis zu 11 Klassen für 1 Lehrer<br />
an Berufsschulen mit <strong>12</strong> – 21 Klassen für 2 Lehrer<br />
an Berufsschulen mit mehr als 21 Klassen für 3 Lehrer<br />
Zweimal je Schuljahr in der Höhe von <strong>12</strong>,86 % der Gehaltsstufe 10 der jeweiligen Verwendungs-<br />
bzw. Entlohnungsgruppe.<br />
2. Klassenvorstandsstellen in Klassen mit Leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU) Rundschreiben<br />
des BMBWK von 7.8.1998:<br />
a) mindestens 2 LDU-Klassen:<br />
einmalige Belohnung in der Höhe von 3,22 % der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe<br />
L2a2.<br />
23
Besoldung<br />
b) ab 4 LDU-Klassen<br />
einmalige Belohnung in der Höhe von 6,43 % der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe<br />
L2a2.<br />
3. Belohnung für Schulgemeinschaftsausschuss (SGA):<br />
Für Mitglieder des SGA und Leiter/Leiterin der Schule in der Höhe von 9,65 % der Gehaltsstufe<br />
10 der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe.<br />
Die Bestimmung des GehG § 61 Abs. 4 ist anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Belohnung<br />
von einer 20-stündigen auf die tatsächliche Lehrverpflichtung umzurechnen ist.<br />
Jubiläumszuwendung GehG § 20c (gilt auch für Vertragslehrer)<br />
„Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren<br />
für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.“<br />
Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. des Monatsbezuges<br />
Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges<br />
FCG<br />
Als Dienstzeiten gelten (gem. GehG § 20c Abs. 2):<br />
1. Im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeiten<br />
2. Die in Ausbildung oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft<br />
zurückgelegten Zeiten<br />
3. Im GehG § <strong>12</strong> angeführte Zeiten: u.a.<br />
- Dienstverhältnis bei inländischen Gebietskörperschaften<br />
- Lehrberuf einer inländischen Schule / Universität<br />
- Präsenz- oder Zivildienst<br />
- BPA + Berufspraxis (höchstens 2 Jahre)<br />
- Dienstzeiten im EWR-Raum gem. GehG § <strong>12</strong> Abs. 2f<br />
4. Dienstzeit als Universitätsassistent<br />
5. Dienstzeit in Unternehmen, die vom Bund übernommen wurden.<br />
Vierfacher Monatsbezug nach 35 Jahren (lt. GehG § 20c Abs. 3) auch bei:<br />
- Tod<br />
- Ausscheiden aus anderem Grund mit mind. 61,5 Jahren<br />
- Versetzung in den Ruhestand<br />
(durch Erklärung oder von Amts wegen lt. BDG § 15, 15a, LDG § 13, 13b)<br />
Bezugsvorschuss GehG § 23, VBG § 25 und PG § 29<br />
1. Für pragmatische Lehrer und unbefristete Vertragslehrer kann auf Ansuchen ein Vorschuss<br />
bis zu einer Höhe von höchstens EURO 7.300 gewährt werden, wenn sie unverschuldet<br />
in Notlage geraten sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe<br />
vorliegen.<br />
24
Besoldung<br />
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.Der<br />
Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt, längstens binnen<br />
<strong>12</strong>0 Monaten, zurückzuzahlen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses<br />
aus dem Dienstverhältnis aus, so sind die den ausscheidenden Lehrern zustehenden<br />
Geldleistungen zur Rückzahlung heranzuziehen.<br />
2. Für Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss haben (Pensionisten<br />
und Witwen), sind die gleichen Regelungen anzuwenden, wobei sich die maximale Rückzahlungsdauer<br />
auf 60 Monate reduziert.<br />
In allen Fällen sind länderspezifische Regelungen zu beachten!<br />
Geldaushilfe (nach GehG § 23, VBG § 25 und PG § 29)<br />
Ist der Lehrer bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenussempfänger unverschuldet in Notlage geraten<br />
oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Antrag eine<br />
Geldaushilfe gewährt werden, die nicht rückzahlbar ist. Generell wird eine solche anlässlich<br />
der Geburt eines Kindes ausbezahlt (siehe „Geburt eines Kindes“).<br />
Bezüglich der Fristen gelten länderspezifische Regelungen.<br />
FCG<br />
Fahrtkostenzuschuss GehG § 20 b<br />
Anspruch besteht<br />
- wenn die Wegstrecke zwischen der Schule (Stammschule) und der nächst gelegenen<br />
Wohnung mehr als 2 km beträgt,<br />
- diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt wird und<br />
- die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel,<br />
das in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil von 45 EURO der selbst getragen<br />
werden muss, übersteigen.<br />
Kein Anspruch besteht<br />
- bei Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühr, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss,<br />
- wenn der Landeslehrer ohne namhafte gesundheitliche, soziale, wirtschaftliche oder<br />
familiäre Gründe seinen Wohnsitz mehr als 20 km vom Dienstort<br />
entfernt wählt und<br />
- wenn der Landeslehrer nur ein innerstädtisches Verkehrsmittel benutzt.<br />
Fahrtkostenanteil (Eigenanteil): mindestens 45 EURO monatlich.<br />
Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandentschädigung (GehG § 20b Abs. 9)!<br />
25
Besoldung<br />
Dienstreise RGV<br />
Eine Dienstreise liegt vor (RGV § 2), wenn sich ein Lehrer auf Grund eines vom Landesschulrat/Stadtschulrat<br />
erteilten Auftrags zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt, die mehr<br />
als 2 km vom Dienstort (Stammschule) entfernt ist.<br />
Als Dienstreise gelten auch Fahrten<br />
- zur Diplomprüfung (auch zu Teil- oder Wiederholungsprüfung)<br />
- zu einer amtsärztlichen Untersuchung<br />
- zur Unterrichtserteilung an 2 oder mehreren Schulen.<br />
Bei Dienstreisen gebühren einem Lehrer Lehrerin (RGV § 4)<br />
1. Reisekostenvergütung: Fahrtauslagenersatz für ein öffentliches Beförderungsmittel<br />
zwischen Dienststelle und Ort der Dienstverrichtung.<br />
In Ausnahmefällen auch Kilometergeld.<br />
2. Reisezulagen: Tages- und Nächtigungsgebühr.<br />
FCG<br />
Dienstzuteilung RVG § 22, BDG § 39, VBG § 6a<br />
Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn ein Lehrer einem anderen Ort als dem Dienstort (=<br />
Ortsgemeinde des Schulorts) einer Schule zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen<br />
wird (RVG § 2 Abs. 3).<br />
Kein Anspruch besteht bei Zuteilung an eine Schule der gleichen Ortsgemeinde. Bei einer<br />
Dienstzuteilung erhält der Lehrer eine Zuteilungsgebühr, die aus einer Tagesgebühr (Tarif<br />
1) und einer Nächtigungsgebühr bzw. aus Fahrtauslagenersatz und Tagesgebühr bei täglicher<br />
Heimkehr besteht.<br />
Gebührenstufen<br />
Reisegebührenvorschrift RGV, Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955,<br />
BGBl. Nr. 133<br />
Die Höhe des Anspruchs auf Ersatz des Mehraufwandes, der entsteht aus<br />
1. einer Dienstreise<br />
2. einer Dienstverrichtung am Dienstort<br />
3. einer Dienstzuteilung<br />
4. einer Versetzung<br />
richtet sich nach der Einreihung der Landeslehrer in bestimmte Gebührenstufen (1.4.1994):<br />
Abkürzungen.<br />
Vl = Vertragslehrer/Vertragslehrerin<br />
Pragm. L. = pragmatischer Lehrer/Lehrerin<br />
Gebührenstufe 1 Vl IL/l2b1 bis zur 7. Entlohnungsstufe<br />
Vl IL/l2a2<br />
bis zur 4. Entlohnungsstufe<br />
Vl IL/l2b3<br />
bis zur 5. Entlohnungsstufe<br />
Vl IIL/l2a2 und l2b3<br />
Pragm. L. L2a2 bis zur 4. Gehaltsstufe<br />
26
Besoldung<br />
Gebührenstufe 2 a Vl IL/l2b1<br />
ab der 8. Entlohnungsstufe<br />
Vl IL/l2a2<br />
ab der 5. Entlohnungsstufe<br />
Vl IL/l2b3<br />
ab der 6. Entlohnungsstufe<br />
Vl mit Sondervertrag Landesregelungen<br />
Pragm. L. L2a2 ab der 5. Gehaltsstufe<br />
Leiter/in L2a2<br />
bis zur 10. Gehaltsstufe<br />
Schulaufsicht S 2 bis Gehaltsstufe 2<br />
Gebührenstufe 2 b Leiter/in L2a2<br />
ab der 11. Gehaltsstufe<br />
Schulaufsicht S 2 Gehaltsstufen 3 bis 8<br />
Schulaufsicht S 1 bis zur 3. Gehaltsstufe<br />
Schulaufsicht SI 1 und SI 2 Fixgehaltsstufe 1<br />
Gebührenstufe 3 Schulaufsicht S 2 ab der Gehaltsstufe 8<br />
Schulaufsicht S 1 ab der Gehaltsstufe 4<br />
Schulaufsicht SI 1 und SI 2 ab Fixgehaltsstufe 2<br />
Berufsschuldirektoren-Stellvertreter/innen (BDS) gelten bei der Einreihung in die Gebührenstufen<br />
nicht als Leiter/in, sofern sie nicht in Vertretung des Leiters/Leiterin (lt. LDG § 27)<br />
tätig werden.<br />
FCG<br />
Reiserechnungslegung RGV § 36<br />
Rechnungslegung/Landesregelung besonders beachten:<br />
1. Verwendung der amtlichen Vordrucke<br />
2. Genaue Angabe der Einstufungsmerkmale des Rechnungslegers (pragmatische <strong>Berufsschullehrer</strong>:<br />
Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe; Vertragslehrer: Entlohnungsschema,<br />
-gruppe und -stufe).<br />
3. Datum und Zeit des Beginnes und der Beendigung der Dienstreise sind genau anzuführen.<br />
Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist die fahrplanmäßige Abfahrt und<br />
Ankunft am Dienstort anzuführen.<br />
4. Gegenstand und Ort sowie Dauer der Dienstverrichtung sind anzugeben, Zahl und Datum<br />
des Dienstauftrages sind einzutragen.<br />
5. Das beanspruchte Verkehrsmittel sowie die Fahrtkosten (unter Ausschöpfung möglicher<br />
Ermäßigungen) sind genau anzuführen.<br />
6. Bei Benützung der ÖBB hat sich der Landeslehrer rechtzeitig die entsprechende<br />
Business-Card (nicht übertragbar, nur für bestimmtes Datum ausgestellt) vom Dienstgeber<br />
ausstellen zu lassen.<br />
7. Bei Benützung des eigenen PKWs gegen Verrechnung des öffentlichen Verkehrsmittels<br />
wird nur mehr die Business-Card der 2. Klasse vergütet.<br />
8. Das amtliche Kilometergeld kann nur bei Bewilligung durch die Dienstbehörde vor Antritt<br />
der Dienstreise verrechnet werden.<br />
27
Besoldung<br />
Höhe des Kilometergeldes lt. RGV § 10 (3) und § 11:<br />
PKW (Hubraum ohne Belang) € 0,356<br />
Zuschlag für Mitbeförderung € 0,043<br />
Fußweg und Fahrrad (mehr als 2 km):<br />
1. - 5. Kilometer € 0,233<br />
ab 6. Kilometer € 0,465<br />
9. Die Frist für die Rechnungslegung beträgt maximal sechs Monate, wobei der Monat, in<br />
dem die Reise getätigt wurde bereits als 1. Monat gezählt wird.<br />
Eine Nachsicht von einer Fristversäumnis gibt es nicht!<br />
FCG<br />
Ansprüche bei Versetzung - Trennungsgebühr,<br />
Übersiedlungsgebühr RGV §§ 27-34, LDG § 19, VBG § 6<br />
Landeslehrer, die an einen anderen Dienstort versetzt werden, können Anspruch auf Ersatz<br />
der Übersiedlungskosten und einer Trennungsgebühr haben. Erfolgt die Versetzung von Amts<br />
wegen, ist sie bei pragmatischen Lehrern während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich<br />
wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Verheiratete Landeslehrer, die Anspruch auf<br />
Übersiedlungsgebühr haben, und nach der Versetzung an einen anderen Dienstort einen<br />
doppelten Haushalt führen, können ab Dienstantritt bis zur Erlangung einer zumutbaren<br />
Wohnung eine Trennungsgebühr erhalten.<br />
Verjährung von Leistungen GehG § 13 b<br />
Der Anspruch auf Leistungen aus dem Gehaltsgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von<br />
drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht<br />
worden ist.<br />
28
Pragmatisierung<br />
Pragmatisierung<br />
ALLGEMEINE ERNENNUNGSERFORDERNISSE LDG § 4<br />
- die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes,<br />
- die volle Handlungsfähigkeit,<br />
- die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen<br />
Verwendung verbunden sind und<br />
- ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt<br />
in den Landesdienst.<br />
BESONDERE ERNENNUNGSERFORDERNISSE (ANLAGE ZUM LDG):<br />
Diplom- bzw. Lehramtsprüfung für Berufsschulen<br />
Landesgesetzgebung/Landesregelungen beachten!<br />
FCG<br />
Pragmatisierung = Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach Erbringung<br />
aller allgemeinen und besonderen Anstellungserfordernisse (siehe „Aufnahmevoraussetzung“)<br />
– es ist Ermessenssache der Dienstbehörde.<br />
Auswirkungen: eigenes Gehaltsschema (niedriger!), anderer Sozialversicherungsträger<br />
(andere Krankenversicherung, Pensionsversicherung durch den Staat, keine Arbeitslosenversicherung),<br />
dem Disziplinarrecht unterworfen, Leistungsfeststellungsverfahren nach<br />
LDG), Amtstitel: BL, BOL, BD, BDS.<br />
Definitivstellung LDG § 10<br />
Über Antrag des prov.-pragmatischen Landeslehrers wird das Dienstverhältnis definitiv<br />
gestellt, sofern die Ernennungserfordernisse erfüllt sind und sechs Jahre im prov. Dienstverhältnis<br />
zurückgelegt wurden, wobei „Vordienstzeiten“ angerechnet werden können. Der<br />
notwendige Arbeitserfolg muss aufgewiesen werden. Feststellung mittels Bescheid, es besteht<br />
Rechtsanspruch.<br />
Amtstitel BDG § 217 Abs. 1<br />
Gehaltsstufe Amtstitel<br />
1. – 9. BL (<strong>Berufsschullehrer</strong>/in), RL (Religionslehrer/in)<br />
ab 10. BOL (Berufsschuloberlehrer/in), ROL (Religionsoberlehrer/in)<br />
Leiter-Stellvertreter BDS (Berufsschuldirektor-Stellvertreter/in)<br />
Leiter BD (Berufsschuldirektor/in)<br />
29
Pragmatisierung<br />
Berufstitel BGBL. Nr. 320/1971<br />
1. Schulrat: für <strong>Berufsschullehrer</strong>/innen und Vertragslehrer/innen an Berufsschulen<br />
2. Oberschulrat: für Berufsschuldirektoren/innen und<br />
Berufsschuldirektoren-Stellvertreter/innen<br />
3. Regierungsrat: nur für Leiter/innen von Berufsschulen mit mehr als 50 Klassen<br />
Berufstitel werden durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Dienstbehörde<br />
(der Kollegien) gemäß Bundesrichtlinien verliehen.<br />
Schulfeste Stellen LDG §§ 24 – 26<br />
1. Schulfest sind an Berufsschulen:<br />
a) Leiterstellen (nicht BDS!)<br />
b) mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung<br />
der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist und die für die Besetzung mit<br />
hauptamtlichen BL in Betracht kommen. Die Erklärung und die Aufhebung der Schulfestigkeit<br />
erfolgt durch die dafür zuständige Landesbehörde – nach Anhörung des<br />
Zentralausschusses.<br />
FCG<br />
2. Ausschreibung:<br />
ehestens, jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Freiwerden; bei Pensionierung so zeitgerecht,<br />
dass ein lückenloser Übergang möglich ist. Ausschreibung im entsprechenden<br />
„Amtsblatt“<br />
3. Bewerbungsverfahren:<br />
a) nur für definitive <strong>Berufsschullehrer</strong>/innen, die die Ernennungserfordernisse für die<br />
betreffende Stelle erfüllen<br />
b) Bewerbung im Dienstweg innerhalb der Bewerbungsfrist<br />
c) Besetzungsvorschlag durch das landesgesetzlich berufene Organ – Stellungnahme<br />
ZA.<br />
Reihungskriterien: Kenntnisse und fachspezifische Fähigkeiten, Leistungsfeststellung,<br />
Vorrückungsstichtag, an der BS zurückgelegte Verwendungszeit, soziale Verhältnisse.<br />
d) Verleihung durch die zuständige Landesbehörde<br />
e) Wirkung = „Versetzungsschutz“<br />
Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur versetzt werden:<br />
– mit seiner Zustimmung<br />
– Verwendungsbeschränkung<br />
– Aufhebung der Schulfestigkeit<br />
– Auflösung der Planstelle<br />
– durch ein entsprechendes Disziplinarerkenntnis<br />
4. Schulfeste Leiter(innen)stellen (LDG § 26 a):<br />
Ernennung zum provisorischen Leiter für 4 Jahre. Bei Bewährung wird die Ernennung<br />
nach 4 Jahren (ohne Ansuchen) definitiv.<br />
30
Pragmatisierung<br />
Disziplinarrecht LDG §§ 69 – 105<br />
Disziplinarrecht gilt nur für pragmatische (provisorisch und definitive) Landeslehrer/innen,<br />
die schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzt haben.<br />
1. Disziplinaranzeige (§ 78 LDG)<br />
Der Vorgesetzte hat den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung an den Landesschulrat<br />
zu melden, auch Selbstanzeige ist möglich (§ 79 LDG)<br />
2. Entscheidung der Dienstbehörde (§ 78 LDG)<br />
– Disziplinarverfügung<br />
– Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission<br />
– Absehen von Disziplinarverfügung bzw. – anzeige (weil Verschulden geringfügig bzw.<br />
unbedeutend)<br />
3. Disziplinarverfügung § 100 LDG):<br />
wenn der Lehrer eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat ergeht ohne weiteres Verfahren<br />
entweder<br />
a) Verweis oder<br />
b) Geldbuße bis zu 10 % des Monatsbezuges<br />
Berufung an die Disziplinarkommission innerhalb von 2 Wochen möglich<br />
FCG<br />
4. Entscheidung der Disziplinarkommission über die Einleitung eines Verfahrens<br />
(§ 92 LDG) – Beschluss ist dem Lehrer/der Lehrerin mitzuteilen.<br />
5. Verhandlung (§ 93 LDG):<br />
Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.<br />
(Gewerkschaftsmitglieder können Rechtsschutz – Beistellung eines Anwaltes<br />
– beantragen.<br />
6. Disziplinarerkenntnis (§ 95 LDG)<br />
Freispruch oder Schuldspruch mit Festsetzung der Disziplinarstrafe<br />
7. Disziplinarstrafen (§ 70 LDG)<br />
a) Verweis<br />
b) Geldbuße bis zu 50 % eines Monatsbezuges<br />
c) Geldstrafe bis zu 5 Monatsbezügen<br />
d) Entlassung<br />
Der Verlust einer schulfesten Stelle kann ebenfalls ausgesprochen werden, sofern es im<br />
dienstlichen Interesse ist (§84 LDG).<br />
8. Einspruch (§101 LDG):<br />
der Beschuldigte kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch erheben (weitere Schritte<br />
durch die Disziplinaroberkommission)<br />
9. Gnadenrecht (§ 105 LDG)<br />
31
Pragmatisierung<br />
10. Disziplinarrecht und Personalvertretung:<br />
Disziplinarrechtliche Maßnahmen sind dem ZA möglichst 2 Wochen vorher schriftlich<br />
mitzuteilen, bei Erlassen einer Dsziplinarverfügung ist ZA vorher zu hören.<br />
11. Suspendierung (§ 80 LDG)<br />
erfolgt durch die Dienstbehörde oder die Disziplinarkommission<br />
a) bei Verhängung einer Untersuchungshaft über den Lehrer/die Lehrerin<br />
b) wenn die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen der Schule<br />
oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.<br />
Bei Suspendierung wird der Monatsbezug auf 2/3 gekürzt (bei vorläufiger Suspendierung<br />
ist kein Rechtsmittel möglich).<br />
Leistungsfeststellung LDG §§ 61 - 68<br />
siehe auch Landeslehrerdiensthoheitsgesetz<br />
FCG<br />
1. Die Leistungsfeststellung findet für alle (provisorische und definitive) pragmatischen Landeslehrer<br />
seine Anwendung, unabhängig ob Lehrer, Leiter oder Erzieher, gleich welchen<br />
Dienst- und Lebensalters.<br />
2. Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn<br />
a) er den zu erwartenden Arbeitserfolg<br />
- durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder<br />
- trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.<br />
b) dies die Dienst- oder Schulbehörde (im Zusammenhang von dienstrechtlichen Maßnahmen)<br />
verlangt.<br />
3. Der Leiter kann über den Landeslehrer berichten, wenn der LL der Meinung ist, den<br />
zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten zu<br />
haben.<br />
4. Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem LL mitzuteilen und zu besprechen.<br />
a) Der LL hat die Möglichkeit binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.<br />
b) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme der zur Leistungsfeststellung berufenen<br />
Behörde über den Dienstweg zu übermitteln. Der Bescheid ist binnen 6 Wochen<br />
zu erlassen. Gegen den Bescheid kann der LL binnen 2 Wochen an die zur Berufungsentscheidung<br />
zuständigen Behörde berufen. Gegen die Entscheidung über die Berufung<br />
steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung.<br />
32
Geburt eines Kindes<br />
Geburt eines Kindes MSchG, VKG, <strong>KB</strong>GG, LDG<br />
Mutterschaft<br />
Meldung der Schwangerschaft (MSchG § 3) an die Dienstbehörde mit Angabe des voraussichtlichen<br />
Geburtstermines (ärztliches. Attest), sobald die Schwangerschaft bekannt<br />
ist, spätestens <strong>12</strong> Wochen vor Geburtstermin (damit beginnen die Mutterschutzbestimmungen).<br />
Des weiteren ist die werdende Mutter verpflichtet, innerhalb der vierten Woche<br />
vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu<br />
machen.<br />
Arbeitsverbote: Überstundenarbeit sowie der Gesundheit abträgliche Arbeiten sind verboten.<br />
(Kein Weiterzahlungsanspruch auf Mehrdienstleistungen!).<br />
Absolutes Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) – MSchG § 5<br />
- 8 Wochen VOR dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen NACH der Geburt.<br />
Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt<br />
um das Ausmaß der Verkürzung (längstens auf 16 Wochen). Diese Fristen gelten auch bei<br />
Todgeburt.<br />
- Bei Kaiserschnitt, Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nachher mindestens<br />
<strong>12</strong> Wochen.<br />
FCG<br />
Finanzielle Leistungen während des absoluten Beschäftigungsverbotes:<br />
pragmatisierte Lehrerinnen: laufende Bezüge; Vertragslehrerinnen: Wochengeld der Gebietskrankenkasse<br />
(Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate).<br />
Endet die Schutzfrist während der Hauptferien, werden Bezüge weiter bezahlt – der Karenzurlaub<br />
beginnt mit dem Schulbeginn.<br />
Karenzurlaub gem. MSCHG/Elternkarenzurlaub (Väterkarenz)<br />
1. (Wahlweiser) Karenzurlaub der Eltern bis zum 2. Geburtstag des Kindes. (MSchG § 15i;<br />
VKG § 2)<br />
2. (Wahlweiser) Karenzurlaub der Eltern bis zum 1. Geburtstag des Kindes und anschließend<br />
Teilzeitbeschäftigung bis zum 2./3. Lebensjahr des Kindes.(MSchG § 15 h;<br />
VKG § 8)<br />
3. Anstelle des Karenzurlaubes - Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung bereits im<br />
1. Lebensjahr bis zum 2./4. Geburtstag des Kindes. (MSchG 15 h; VKG § 8)<br />
Bei Einhaltung der Meldefristen besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf den Karenzurlaub<br />
bis zum 2. Geburtstag des Kindes.<br />
Meldefrist der Mutter: innerhalb der Schutzfrist<br />
Meldefrist des Vaters: innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt.<br />
Bei Verlängerung oder Wechsel ist die weitere Inanspruchnahme spätestens 3 Monate vor<br />
Beginn zu melden (MSchG § 15 Abs. 3; VKG § 2 Abs. 5).<br />
33
Geburt eines Kindes<br />
Aufgeschobener Karenzurlaub: Beide Elternteile können je drei Monate ihres Karenzurlaubes<br />
aufschieben und diesen Teil erst bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres verbrauchen<br />
(MSchG § 15 b; VKG § 4).<br />
Der Karenzurlaub kann 2 mal von den Eltern gewechselt werden, bei Teilzeit nur 1 mal (ein<br />
Teil mind. 3 Monate). Beim erstmaligen Wechsel können Eltern auch gleichzeitig 1 Monat<br />
Karenzurlaub nehmen. (MSchG § 15 a; VKG § 3)<br />
Karenzurlaubsbeginn:<br />
Für die Mutter:<br />
- im Anschluss an die Schutzfrist<br />
- im Anschluss an einen Krankenstand, der über das Ende der Schutzfrist hinaus<br />
andauert<br />
- im Anschluss an einen Erholungsurlaub/Hauptferien (Der Erholungsurlaub ist bei den<br />
Landeslehrern mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während dieser Zeit, so<br />
erhalten sie die Bezüge weiter und treten erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst<br />
den Karenzurlaub an. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt der<br />
Karenzurlaub im Anschluss an die Schutzfrist - außer, es tritt eine Erkrankung ein).<br />
FCG<br />
Für den Vater:<br />
- im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter<br />
- im Anschluss an den Karenzurlaub der Mutter<br />
Kombination Karenzurlaub und<br />
Teilzeitbeschäftigung MSchG § 15 h; VKG § 8<br />
- Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern gleichzeitig bis zum 2. Geburtstag (Meldefrist für<br />
beide: 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes)<br />
- alleinige Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch Mutter oder Vater bis max.<br />
zum 3. Geburtstag (Meldefrist: 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes)<br />
- Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern hintereinander: max. bis zum 3. Geburtstag;<br />
Wechsel nur ein Mal möglich, ein Teil muss mindestens 3 Monate betragen (Meldefrist:<br />
3 Monate vor Ende des Karenzurlaubes bzw. 3 Monate vor Ende der Teilzeitbeschäftigung<br />
des Partners<br />
Ausschließliche Teilzeitbeschäftigung:<br />
Wenn nach dem Ende der Schutzfrist KEIN Karenzurlaub beansprucht wird:<br />
- Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern gleichzeitig bis zum 2. Geburtstages des Kindes<br />
(Meldefrist: 8 Wochen nach der Geburt)<br />
- Teilzeitbeschäftigung für einen Elternteil alleine: max. bis zum 4. Geburtstag (Meldefrist:<br />
8 Wochen nach der Geburt)<br />
- Teilzeitbeschäftigung für beide Elternteile hintereinander: max. bis zum 4. Geburtstag;<br />
Wechsel nur ein Mal möglich; ein Teil mind. 3 Monate; (Meldefrist: 8 Wochen nach der<br />
Geburt bzw. 3 Monate vor Ende der TB des Partners)<br />
34
Geburt eines Kindes<br />
LDG § 46: Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes: (Rechtsanspruch !!)<br />
1. eigenen Kindes<br />
2. Wahl- oder Pflegekindes oder<br />
3. sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer oder sein Ehegatte vorwiegend<br />
aufkommt.<br />
Dauer: 1 Jahr oder ein Vielfaches davon, längstens bis zum Schuleintritt des Kindes<br />
Antrag: spätestens 2 Monate vor Wirksamkeitsbeginn<br />
Herabsetzung bis auf die Hälfte (Ausnahme: bei Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auch<br />
die Herabsetzung unter die Hälfte möglich!!! Seit 2004)<br />
Für Vertragslehrer/innen gilt VBG § 20.<br />
Kinderbetreuungsgeld – für Geburten<br />
ab dem 1. Jänner 2002<br />
Anspruchsvoraussetzung: <strong>KB</strong>GG § 2 - § 8<br />
FCG<br />
* Anspruch auf österreichische. Familienbeihilfe oder gleichartige ausländische. Leistung<br />
* gemeinsamer Haushalt mit dem Kind<br />
* Jahreseinkommen unter € 14.600,--<br />
* Inanspruchnahme von Karenzurlaub oder Teilzeit ist nicht erforderlich<br />
* Die Durchführung der im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen<br />
(fünf während der Schwangerschaft, fünf nach der Geburt)<br />
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind das Kinderbetreuungsgeld<br />
um jeweils 50 % (= € 7, 27 pro Tag). Gleichzeitiger Bezug durch beide Eltern ist<br />
nicht möglich.<br />
Höhe: täglich € 14,53; monatlich € 436,--. Ab 21. Lebensmonat müssen Mutter-Kind-<br />
Pass Untersuchungen nachgewiesen werden (sonst nur € 7,27 tägl.) Auszahlung im Nachhinein.<br />
Dauer: wenn ein Elternteil bezieht, bis max. zum 30. Lebensmonat, wenn auch der andere<br />
Elternteil bezieht, bis max. zum 36. Lebensmonat (je Bezugsblock mind. 3 Monate, 2-maliger<br />
Wechsel ist möglich – Antragstellung rechtzeitig bei zuständigem Krankenversicherungsträger!<br />
– ca. 1 Monat vorher)<br />
Bezugsbeginn: frühestens mit der Geburt, ruht aber während des Bezuges von Wochengeld<br />
Auszahlung: grundsätzlich jene Krankenversicherung bei der der/die Bezieher/in zuletzt<br />
versichert war (für pragmatisierte Lehrer/innen und Vertragslehrer/innen - die Gebietskrankenkasse)<br />
Zuverdienstgrenze: Übersteigt das Jahreseinkommen € 14.600,-- besteht kein Anspruch.<br />
Überschreitet man die Grenze im Kalenderjahr, muss das gesamte im Kalenderjahr bezogene<br />
Kinderbetreuungsgeld zurückbezahlt werden. Die Prüfung erfolgt durch die Krankenkassen<br />
im Nachhinein. (Monatlicher Zuverdienst brutto bis ca. € 1.100,-- möglich).<br />
35
Geburt eines Kindes<br />
Folgende Einkunftsarten werden bei der Zuverdienstgrenze berücksichtigt: Einkünfte aus<br />
nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Land- und<br />
Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte;<br />
zum Zuverdienst zählen auch: Pensionen, Witwen-Witwerrenten, Zinsen, Unfallrenten,<br />
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld.<br />
Verzicht:<br />
auf das Kinderbetreuungsgeld kann monatlich im Vorhinein verzichtet werden.<br />
Das könnte sinnvoll sein:<br />
– bei unregelmäßigem Einkommen<br />
– unerwarteter Gehaltszuwachs<br />
– Arbeitsbeginn vor dem 2,5. Lebensjahr des Kindes.<br />
Anrechnung für Pension: ab 2004 werden 24 Monate ab Geburt des Kindes pensionsbegründend<br />
angerechnet.<br />
Bezieher/in ist krankenversichert.<br />
FCG<br />
➛<br />
➛<br />
Amtswege nach der Geburt<br />
Beachte länderspezifische Regelungen!!!<br />
Der große Unterschied<br />
Kindergeld Karenz<br />
(= Familienleistung) (= Arbeitsrecht)<br />
Ansuchen bei der<br />
Krankenkasse<br />
Geldleistung<br />
➛<br />
schriftlich beim<br />
Dienstgeber<br />
➛<br />
Berufsunterbrechung<br />
mit<br />
Kündigg.schutz<br />
1. Geburtsurkunde ist binnen einem Monat im Dienstweg dem Landes- (Stadt-)schulrat/<br />
Landesregierung vorzulegen, gleichzeitig Ansuchen um Kinderzulage (lt. GehG § 4).<br />
2. Alleinverdiener/innen- bzw. Alleinerzieher/innen/absetzbetrag ist mit dem Formular E 30<br />
beim Arbeitgeber zu beantragen – Voraussetzungen müssen gegeben sein!<br />
3. Familienbeihilfe ist mit dem Formular Beihilfe 1 beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.<br />
4. (Polizeiliche) Meldung innerhalb von 3 Tagen (Meldezettel) - Gemeindeamt<br />
5. Meldung an die zuständige Krankenkasse.<br />
6. Meldung an den Dienstgeber über die Inanspruchnahme einer Mutterschafts-/Väterkarenz<br />
oder einer Teilzeitbeschäftigung<br />
7. Antrag um Kinderbetreuungsgeld bei der zuständigen Krankenkasse<br />
8. Finanzielle Zuschüsse gibt es:<br />
Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung (formloses Ansuchen um Zuerkennung<br />
der Geldaushilfe)<br />
ev. Krankenkasse und Zusatzversicherung<br />
ev. Gewerkschaft im Rahmen der Solidaritätsaktion<br />
36
Dienstverhinderung<br />
Dienstverhinderung<br />
Krankheit<br />
Meldung LDG § 35, VBG § 7<br />
Bei Abwesenheit hat der Landeslehrer unverzüglich eine Meldung mit Begründung der<br />
Verhinderung an die Direktion zu machen. Ärztliche Bestätigung nach 3 Tagen erforderlich<br />
oder früher, wenn die Dienstbehörde dies verlangt.<br />
Pragmatisierte Lehrer/innen GehG § 13 c<br />
1. bis zu 182 Tagen volle Bezüge<br />
2. ab 183 Tagen 80% des Bezugs (berücksichtigt werden auch Zulagen und MDL)<br />
3. Bei längerer Erkrankung kann die Behörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern und<br />
gegebenenfalls eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />
vornehmen.<br />
FCG<br />
Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb<br />
von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren<br />
Dienstverhinderung.<br />
Vertragslehrer/innen IL VBG § 24<br />
Dienstverhältnis Dauer des Krankenstandes Ansprüche (VBG § 24)<br />
(Dauer)<br />
mind. 14 Tage bis 42 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
bei Unfall sofort darüber halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
mind. 5 Jahre bis 91 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
darüber<br />
halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
mind. 10 Jahre bis 182 Kalenderlage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
darüber<br />
halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb<br />
von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.<br />
Eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses (Ausnahme: vorherige Vereinbarung über Fortsetzung des Dienstverhältnisses).<br />
37
Dienstverhinderung<br />
Tritt der Fall einer Kürzung des Monatsentgeltes ein, so kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger<br />
Krankengeld beantragt werden. Die Höhe des Krankengeldes beträgt<br />
bei einer Kürzung der Bezüge bis einschließlich 50% das halbe Krankengeld, bei einer Kürzung<br />
unter 50% volles Krankengeld. Zur Gewährung des Krankengeldes ist eine Arbeitsund<br />
Entgeltbestätigung des Dienstgebers vorzulegen. Die Höhe des Anspruches für das<br />
Krankengeld ist beim jeweiligen Krankenversicherungsträger zu eruieren.<br />
Vertragslehrer/Vertragslehrerin IIL VBG § 24<br />
Dienstverhältnis Dauer des Krankenstandes Ansprüche (§ 24 VBG)<br />
mind. 14 Tage bis 42 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
nächste 42 Kalendertage halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
Verminderung der Lehrverpflichtung für pragmatische Lehrer LDG § 44 Abs. 1 Zif. 1<br />
FCG<br />
Aus gesundheitlichen Günden kann der Landeslehrer eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung<br />
bis zur Hälfte beantragen. Bezahlung erfolgt anteilsmäßig mind. jedoch 75%. Höchstens<br />
für zwei Jahre möglich.<br />
Dienstbefreiung für Kur-, Genesungsaufenthalt<br />
LDG § 60, VBG § 24 a<br />
1. Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu<br />
gewähren.<br />
2. Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe<br />
Bedacht zu nehmen.<br />
3. Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,<br />
zur völligen Herstellung der Gesundheit nach einem chirurgischen Eingriff<br />
oder nach einer schweren Erkrankung, Dienstbefreiung zu gewähren.<br />
4. Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit<br />
vom Dienst.<br />
Voraussetzungen für die Dienstbefreiungen im obigen Sinne sind:<br />
Kosten bzw. Kostenbeitrag werden von Krankenversicherungsträgern, Unfallfürsorgeeinrichtungen<br />
oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen, wenn die<br />
Benützung von Mineralquellen, Moorbädern oder sonstiger therapeutischen Anwendungen<br />
ärztlich überwacht wird.<br />
38
Dienstverhinderung<br />
Sonderurlaub LDG § 57 , VBG 29 a<br />
1. Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen,<br />
zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub<br />
gewährt werden.<br />
2. Für Erwerb von Kenntnissen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien<br />
kann bis zu drei Monaten gewährt werden.<br />
3. Der Lehrer hat Anspruch auf die vollen Bezüge.<br />
4. Sonderurlaub ist nur zu gewähren, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse<br />
entgegenstehen.<br />
5. Die Gesamtdauer für ein Kalenderjahr darf das Ausmaß von zwölf Wochen nicht übersteigen.<br />
Sonderurlaub zum Besuch der Berufspädagogischen Akademie: siehe “Karriere/BPA“<br />
Urlaub und Ferien LDG § 56<br />
FCG<br />
1. Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt.<br />
2. An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung.<br />
3. Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort<br />
anwesend zu sein.<br />
4. Leiter hat unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während der Schulferien zu erledigen.<br />
5. Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der<br />
sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden - Mehrauslagen<br />
sind zu ersetzen.<br />
Familienhospizfreistellung LDG § 59 d, VBG § 29 k<br />
Für Vertragsbedienstete und Beamte bietet nun die Regelung der Familienhospizfreistellung<br />
einen Rechtsanspruch zur Dienstplanerleichterung (z.B. Stundentausch), Herabsetzung der<br />
Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung<br />
seiner Bezüge oder zur gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.<br />
Die Familienhospizfreistellung ist zu gewähren für:<br />
die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des LDG § 59 Abs.2 und § 59 d<br />
Abs. 1 Zif. 3:<br />
Nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer/in<br />
in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief- Wahl- und Pflegekinder,<br />
Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie die Person, mit der der Landeslehrer in<br />
Lebensgemeinschaft lebt.<br />
Die Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern,<br />
Wahl- und Pflegekindern.<br />
Über den Antrag hat die Dienstbehörde innerhalb von 5 Tagen ab Einlangen des Ansuchens<br />
zu entscheiden.<br />
39
Dienstverhinderung<br />
Grundsätzlich ist die Familienhospizfreistellung mit 3 Monaten beschränkt.<br />
Auf Ansuchen ist eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren.<br />
Pro Anlassfall darf eine Gesamtdauer von 6 Monaten nicht überschritten werden.<br />
Für den Zeitraum der Freistellung bleiben alle zeitabhängigen Rechte (z.B. Vorrückungen<br />
beim Gehalt, Pensionszeiten) sowie Kranken- und Unfallsicherungsschutz gewahrt.<br />
Pflegefreistellung LDG § 59, VBG § 29 f<br />
1. Der Landeslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wegen der notwendigen Pflege<br />
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen,<br />
wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes,<br />
wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, ausfüllt.<br />
2. Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage<br />
nicht übersteigen.<br />
FCG<br />
Darüber hinaus besteht Anspruch auf weitere sechs bzw. fünf Schultage im Schuljahr, wenn<br />
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes,<br />
Wahl- oder Pflegekindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten<br />
hat, eine weitere Dienstfreistellung notwendig<br />
40
Karriere<br />
Karriere<br />
Berufspädagogische Akademie<br />
An 4 Berufspädagogischen Akademien in Österreich werden Lehrer für<br />
Berufsschulen ausgebildet.<br />
Gesetzliche Regelung im SchOG §§ 111 bis 117<br />
Genaue Informationen über Aufnahmevoraussetzungen, Studienpläne, Studiengänge sowie<br />
Bestimmungen zur Diplomprüfung können aus den Homepages der BPA Graz, BPA<br />
Innsbruck, BPA Linz und BPA Wien entnommen werden.<br />
BPA Graz: www.bpa.asn-graz.ac.at<br />
BPA Wien: www.bpa-wien.ac.at<br />
BPA Innsbruck: www.bpa-innsbruck.tsn.at<br />
BPA Linz: www.bpa-linz.ac.at<br />
FCG<br />
Sonderurlaub für Akademiebesuch:<br />
Landesvertragslehrergesetz § 4<br />
Auf Antrag wird zum Zwecke der Ablegung der Diplomprüfung ein Sonderurlaub bis zu<br />
einem Jahr gewährt.<br />
Sämtliche Eingaben und Ansuchen während dieses Jahres sind auf dem Dienstweg über<br />
die Stammschule abzuwickeln.<br />
Diplomprüfung<br />
Die Diplomprüfung ist die Voraussetzung für die Einstufung in l2a2 als Vertragslehrer bzw.<br />
in L2a2 als pragmatischer Lehrer (LDG § 4). Außerdem ist sie die Voraussetzung für das<br />
Erreichen der Stufe 2 im Sondervertrag.<br />
Für die Erreichung der Stufe 3 im Sondervertrag gelten länderspezifische Bestimmungen.<br />
41
Karriere<br />
Pädagogisches Institut<br />
An den Pädagogischen Akademien werden Fort- und Weiterbildungskurse angeboten. In<br />
Kooperation mit den Pädagogischen Akademien absolvieren die Neulehrer an den PI´s den<br />
1. Studienabschnitt.<br />
Genaue Informationen über Bildungsangebote und Fortbildungsveranstaltungen sowie<br />
Organisation können von den Homepages der jeweiligen PI´s entnommen werden.<br />
PI Burgenland:<br />
PI Kärnten:<br />
PI Niederösterreich:<br />
PI Oberösterreich:<br />
PI Salzburg:<br />
PI Steiermark:<br />
PI Tirol:<br />
PI Vorarlberg:<br />
PI Wien:<br />
www.pi-ei.asn-bgld.ac.at<br />
www.pi-klu.ac.at<br />
www.pinoe-hl.ac.at<br />
www.pi-linz.ac.at<br />
http://land.salzburg.at/schule/e3pi<br />
www.pi-stmk.ac.at<br />
www.pi-tirol.at<br />
www.vobs.at<br />
www.pi-wien.ac.at<br />
FCG<br />
Leiter/in – Leiterstellvertreter/in<br />
Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen<br />
Bediensteten. Die Bestimmungen und Aufgaben sind im SchUG<br />
§ 56 gesetzlich festgelegt.<br />
Die Bestellung der Leiter und Leiterstellvertreter ist in den Bundesländern spezifisch geregelt.<br />
Dienstpflichten des Leiters siehe „Einstellung - Pflichten - Dienstpflichten“.<br />
LDG § 26a - Ernennung von Schulleitern<br />
LDG § 27 Vertretung des Leiters/Betrauung<br />
42
Ende d. Dienstverhältnisses<br />
Ende des Dienstverhältnisses<br />
Abfertigung „ALT“<br />
für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.Jänner 2003 begonnen haben<br />
Vertragslehrer<br />
- Anspruch VBG § 84<br />
- Kündigung durch den Dienstgeber (ohne Verschulden des Lehrers)<br />
- Einvernehmliche Lösung, wenn Vereinbarung über Abfertigung zustande kommt<br />
- Kündigung durch den Dienstnehmer innerhalb von:<br />
6 Monaten nach Eheschließung<br />
6 Monaten nach Geburt bzw. Annahme eines Kindes<br />
spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Karenz lt. MSchG<br />
während Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG<br />
- Lebensalter für Frauen 60., für Männer 65.<br />
- Inanspruchnahme vorzeitiger Alterspension, wenn Dienstverhältnis 10 Jahre gedauert<br />
hat.<br />
- Höhe VBG § 84 Abs. 4<br />
3 Jahre - 2 Monatsentgelte<br />
5 Jahre - 3 ME<br />
10 Jahre - 4 ME<br />
15 Jahre - 6 ME<br />
20 Jahre - 9 ME<br />
25 Jahre - <strong>12</strong> ME<br />
Bemessung VBG § 92 c Abs. 3<br />
Durchschnitt der Wochenstundenzahl (höchstens Lehrverpflichtung) der letzten 24 Kalen<br />
dermonate – Gehaltsansatz des letzten Monats<br />
FCG<br />
Pragmatische Lehrer<br />
Anspruch GehG § 26<br />
Austritt durch den Beamten innerhalb von:<br />
- 6 Monaten nach Eheschließung<br />
- 6 Monaten nach Geburt bzw. Annahme eines Kindes<br />
- vor Ablauf einer Karenz lt. MSchG. oder VKG<br />
- während Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG<br />
- Höhe GehG § 27 Abs. 2<br />
3 Jahre - 2 Monatsentgelte<br />
5 Jahre - 3 ME<br />
10 Jahre - 4 ME<br />
15 Jahre - 6 ME<br />
20 Jahre - 9 ME<br />
25 Jahre - <strong>12</strong> ME<br />
43
Ende d. Dienstverhältnisses<br />
Abfertigung „Neu“ Mitarbeitervorsorgegesetz<br />
für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.Dezember 2002 beginnen<br />
(nur Vertragslehrer)<br />
Anspruch auf Auszahlung besteht nicht bei<br />
- Selbstkündigung<br />
- Entlassung<br />
- vorzeitiger Austritt<br />
- weniger als 36 Beitragsmonate beim selben Arbeitgeber<br />
- Wahlmöglichkeit<br />
Möglichkeiten: nur bei auszahlungswirksamer Beendigung (siehe oben)<br />
- Auszahlung als Kapitalbetrag<br />
- Weiterveranlagung bis zur Pension<br />
- Übertragung in die MV-Kasse des neuen DG<br />
- Überweisung an Versicherung als Einmalprämie für Zusatzpension<br />
- Auftrag an einKreditinstitut zum Erwerb von Pensionsinvestmentfonds<br />
Ansonsten bleibt der Kapitalbetrag in der Mitarbeitervorsorgekasse. Bei Tod des Arbeitnehmers<br />
haben die Erben einen direkten Anspruch auf den Abfertigungsbetrag.<br />
FCG<br />
Pensionierung:<br />
- Auszahlung der Abfertigung (6 % Besteuerung)<br />
- Rentenversicherung (steuerfrei)<br />
- Pensionsinvestmentfonds (steuerfrei)<br />
- Höhe:<br />
Eingezahlter Kapitalbetrag (1,53 % des SV-pflichtigen Entgelts ohne Höchstbeitrag und<br />
ohne Geringfügigkeit) 100 % Kapitalgarantie!!!<br />
plus Veranlagungserfolg<br />
minus Verwaltungskosten (1 - 3,5 %, Veranlagungsvergütung 0,8 - 1 %, Bankspesen,<br />
Depotgebühren, Einhebungsbeitrag GKK)<br />
Besonderheiten für Vertragslehrer (-bedienstete):<br />
Keine Übertrittsmöglichkeiten für bestehende Vertragsverhältnisse im öffentlichen Dienst.<br />
Für Pragmatische Lehrer gilt weiter die bisherige Regelung GehG § 26 und § 27.<br />
44
Ende d. Dienstverhältnisses<br />
Auflösung des Dienstverhältnisses<br />
1. Vertragslehrer VBG §32, §33<br />
- nach 1 Jahr Krankenstand<br />
- durch Tod<br />
- aufgrund einvernehmlicher Lösung<br />
- durch Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Pragmatisierung)<br />
- durch vorzeitige Auflösung – seitens Diengeber = Entlassung / seitens<br />
Dienstnehmer = Austritt<br />
- durch Kündigung (Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist)<br />
- durch Zeitablauf bei befristeten Dienstverhältnissen<br />
Im ersten Dienstjahr Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. Spätere Kündigungsgründe<br />
sind gröbliche Verletzung der Dienstpflichten, Mangel an geistiger und<br />
körperlicher Eignung, Nichterreichen eines angemessenen Arbeitserfolges, Nichtablegen<br />
erforderlicher Prüfungen, Handlungsunfähigkeit, dienstschädigendes Verhalten,<br />
Bedarfsmangel (nicht, wenn über 50 Jahre alt und 10 Dienstjahre), Pensionsalter<br />
erreicht, ....<br />
FCG<br />
Kündigungsfristen beträgt für beide Teile nach der Dauer des Dienstverhältnisses:<br />
weniger als 6 Monate 1 Woche<br />
ab 6 Monaten 2 Wochen<br />
ab 1 Jahr 1 Monat<br />
ab 2 Jahre 2 Monate<br />
ab 5 Jahren 3 Monate<br />
ab 10 Jahren 4 Monate<br />
ab 15 Jahren 5 Monate<br />
Bei Kündigung durch den Dienstgeber kann Vl. Sonderurlaub (1/5 der Wochendienstzeit)<br />
erhalten.<br />
Kündigungsbeschränkung während der Schwangerschaft, bis 4 Monate nach der Entbindung<br />
bzw. 4 Wochen nach Mutterschafts- (Vaterschafts- ) Karenzurlaub; für Personalvertreter<br />
gemäß PVG § 27 Abs. 2.<br />
2. Provisorisch-pragmatisches Dienstverhältnis LDG § 9<br />
Dieses kann mit Bescheid gekündigt werden. Kündigungsfristen: bis Vollendung<br />
2. Dienstjahr – 2 Monate, dann 3 Monate. Kündigungsgründe: Mangel an körperlicher<br />
oder geistiger Eignung, unbefriedigender Arbeitserfolg, pflichtwidriges Verhalten, Bedarfsmangel.<br />
3. Definitives Dienstverhältnis LDG § 16 - § 18<br />
- Austritt des Dienstnehmers<br />
- Entlassung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird trotz Ermahnung zum zweitenmal<br />
hintereinander nicht erbracht)<br />
- Amtsverlust gem. § 27 Strafgesetzbuch (vorsätzliche Handlung, Freiheitsstrafe 1 Jahr,<br />
nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe mehr als 6 Monate, ...)<br />
- Tod<br />
45
Ende d. Dienstverhältnisses<br />
Pensionierung<br />
Bei Drucklegung (Oktober 2004) befindet sich der Entwurf zur Pensionsharmonisierung<br />
im zuständigen Parlamentsausschuss zur weiteren Behandlung. Nach Beschlussfassung<br />
im Parlament und im Bundesrat werden die Ergebnisse und Auswirkungen auf die <strong>Berufsschullehrer</strong><br />
in unserer Homepage veröffentlicht.<br />
www.goed-berufsschule.at<br />
Pensionierung von Pragmatischen Lehrern/Lehrerinnen (LDG/PG)<br />
FCG<br />
1. Übertritt in den Ruhestand LDG § 11<br />
Landeslehrer müssen am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet<br />
haben, in den Ruhestand treten.<br />
2. Versetzung in den Ruhestand:<br />
a) wegen Dienstunfähigkeit LDG § <strong>12</strong>/§ 13b entweder von Amts wegen oder auf Antrag.<br />
Er ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung<br />
seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann.<br />
b) durch Erklärung LDG § 13 für alle, die zwischen 2.1.1943 und 1.10.1952 geboren<br />
sind, erfolgt eine Anhebung von 61,5 Jahre auf 65 Jahre (dann ist 65 Jahre das reguläre<br />
Pensionsalter)<br />
c) auf Antrag LDG §13a Vorruhestand – wird für Lehrer, die vor dem 1.1.1954 geboren<br />
wurden von 56,5 Jahre auf 60 Jahre angehoben. Ab Geburtstag 1.1.1954 derzeit kein<br />
Vorruhestand möglich.<br />
3. Sonderurlaub: Vom 1. September 2001 bis 31. August 2005 hat der Landeslehrer, dem<br />
der Vorruhestand gewährt wurde, Anspruch auf einen Sonderurlaub unmittelbar vor Antritt<br />
des Ruhestandes. Voraussetzung: Sonderurlaub von 6 Monaten – Antritt entweder am<br />
1. September oder am 1. Jänner . Ruhestand muss spätestens am Ersten des 703. Lebensmonat<br />
angetreten werden.<br />
4. Beamte, die vor dem 1.10.1945 geboren wurden und in den Vorruhestand treten,<br />
wird der Abzug vom 60. Lebensjahr gerechnet, sofern die Versetzung in den<br />
Ruhestand vor dem 61,5. Lebensjahr erfolgt. PG § 96 Abs. 3<br />
Pension für Vertragslehrer: Beratungen und Berechnungen werden von der Pensionsversicherungsanstalt<br />
durchgeführt. Abfertigung für Vl. siehe oben!<br />
46
Ende d. Dienstverhältnisses<br />
Pensionsberechnung für pragm. Lehrer/innen PG<br />
Die Höhe ist abhängig von Höhe des durchgerechneten Monatsbezuges: Ab 2028 werden<br />
die besten 480 Monatsbezüge (= 40 Jahre) herangezogen – von 2003 bis 2028 gelten Übergangsregelungen.<br />
1. Dienstzeit, die für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wird (siehe Bescheid<br />
über die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten)<br />
Einstellung vor 1.5.1995: 10 Jahre = 50 % der Bemessungsgrundlage; Erhöhung für<br />
jedes weitere Dienstjahr bis 31.<strong>12</strong>.2003 - 2 %; ab 1.1.2004 - 1,429 % pro Jahr.<br />
Einstellung nach 1.5.1995: 15 Jahre = 50 % der Bemessungsgrundlage; Erhöhung für<br />
jedes weitere Dienstjahr bis 31.<strong>12</strong>.2003 - 2 %; ab 1.1.2004 - 1,667 % pro Jahr.<br />
Einstellung ab 1.1.2004: 2,2222 % pro Jahr<br />
Höchste Berechnungsgrundlage = 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges – wird<br />
erreicht nach 45 Jahren (verschiedene Übergangsregelungen je nach Eintritt in den<br />
öffentlichen Dienst)<br />
FCG<br />
Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen: Kürzung von 3,36 %P pro Jahr, das<br />
zwischen Pensionszeitpunkt und gesetzlichem Pensionsalter liegt – maximal 18 %.<br />
Pensionierung auf Antrag (Vorruhestand): Abzug 4 % jährlich.<br />
2. Schema:<br />
Ruhegenuss ( höchstens 80 %, mindestens 40% des durchgerechneten Bezuges)<br />
+ ruhegenussfähige Zulagen (d.s. Zulagen,die 14 x jährl. bezahlt werden wie LDU- und<br />
Leiterzulage)<br />
+ Nebengebührenwerte (max. 20 % v. Ruhegenuss + Zulagen)<br />
+ ev. Kinderzulage<br />
= Summe des Pensionsbezuges<br />
Nebengebührenzulage zur Pension für<br />
pragmatische Lehrer/innen<br />
Nach dem Nebengebührenzulagengesetz vom 1. Jänner 1972 begründet die Vergütung für<br />
Mehrdienstleistungen nach § 61 Gehaltsgesetz den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage<br />
(=NGZ) zum Ruhegenuss.<br />
1. Berechnung:<br />
Die in den Kalenderjahren ab 1.1.1972 erworbenen Nebengebühren (lt. PG § 59: Mehrdienstleistungen,<br />
Klassenvorstand, Kustodiate, usw.) werden in Nebengebührenwerte<br />
(=NGW) umgerechnet und gespeichert. Die NGW sind auf dem Gehaltszettel<br />
ausgewiesen.<br />
47
Ende d. Dienstverhältnisses<br />
2. Der Umrechnungsfaktor beträgt: 1 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2<br />
lt. GehG § 118 Abs. 5 (er ändert sich mit jeder Gehaltsregulierung). Faktoren der letzten<br />
Jahre:<br />
2001 252,65<br />
2002 18,508 (Eurobasis!)<br />
2003 18,897<br />
2004 19,439<br />
3. Ermittlung der monatlichen Zulagen zur Pension:<br />
Summe der NGW x Umrechnungsfaktor / Divisor = Eurowert (max. 20 % !)<br />
Divisor: für NGW vor 2000 ist der Divisor von 437,5 zu verwenden. Für die nach 2000<br />
erworbenen NGW je nach Pensionsantritt (lt. Pensionsgesetz § 61 bzw. §69):<br />
2004 525<br />
2005 542,5<br />
2006 560<br />
2007 577,5<br />
FCG<br />
4. Der Anfall der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist der Tag der Pensionierung.<br />
5. Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges<br />
nicht überschreiten. Falls für Zulagen ( z. B. LDU-Zulagen) die Ruhegenussfähigkeit<br />
(nach § 59 GehG) erworben wird, kann sich die Nebengebührenzulage<br />
noch geringfügig erhöhen. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand kommt es<br />
auch zu einer Kürzung der Nebengebührenzulage.<br />
6. Auch anspruchsberechtigte Hinterbliebene (Ehegatte, Halbwaise, Vollwaise) haben Anspruch<br />
auf Nebengebührenzulage.<br />
Todesfall – Vorlage von Unterlagen<br />
Beim Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung:<br />
- Sterbeurkunde<br />
- Originalmeldezettel des verstorbenen Lehrers und des überlebenden Ehegatten<br />
- Schriftliche Erklärung des überlebenden Ehegatten, dass er am Sterbetag des Lehrers<br />
mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat<br />
- für die Kinder des verstorbenen Lehrers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben, ein formloser Antrag des überlebenden Ehegatten auf Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses<br />
- Von einem unversorgten Kind des verstorbenen Lehrers, das das 18. Lebensjahr bereits<br />
vollendet hat, sich aber noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ist ein<br />
formloser Antrag auf Zuerkennung des Waisenversorgungsgenusses,<br />
- eine aktuelle Schulbesuchs-, Inskriptions- oder Ausbildungsbestätigung<br />
- gegebenenfalls eine Erklärung des Kindes, dass es über keine Einkünfte verfügt - andernfalls<br />
eine Mitteilung über die Höhe der Einkünfte unter Anschluss einer entsprechenden<br />
Bestätigung besizubringen.<br />
48
Ende d. Dienstverhältnisses<br />
- Vom überlebenden Ehegatten und von jeder Waise ist je ein Antrag auf bargeldlose<br />
Pensionszahlung zu stellen. Das Antragsformular wird vom LSR /STR zugesandt.<br />
Der überlebende Ehegatte und die Waise (unabhängig vom Alter) müssen je über ein<br />
eigenes Konto verfügen.<br />
Geburtsurkunde des überlebenden Ehegatten und der unversorgten Kinder, Heiratsurkunde<br />
Finanzamt: Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung, ev. Änderung der Familienbeihilfe.<br />
Todesfall - Finanzielle Leistungen<br />
1. Der Todesfallbeitrag PG § 42f (nur für im aktiven Dienststand Verstorbene) = 150 % des<br />
Gehaltes der Dienstklasse V, Gehst. 2 (Stand 2004: Euro 2.915,85)<br />
Anspruchsberechtigt sind überlebender Ehegatte (bei häuslicher Gemeinschaft) oder<br />
Kinder bzw. Enkelkinder (in Haushaltszugehörigkeit) - Geburtsurkunde / sonst das Kind<br />
(Enkelkind), das die Bestattungskosten bestritten hat. Sterbeurkunde, Geburtsurkunde<br />
des Kindes und Nachweis über bestrittene Kosten der Bestattung (Originalrechnungen<br />
samt Einzahlungsbelegen) sind vorzulegen sowie Bankverbindung des Gesuchstellers<br />
ist anzugeben.<br />
oder<br />
FCG<br />
2. Der Bestattungskostenbeitrag nur für im aktiven Dienststand Verstorbene (PG § 44)<br />
ausgezahlt durch den Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung<br />
Anspruchsberechtigt ist die Person, die die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise<br />
aus eigenen Mitteln getragen hat - falls keine Person Anspruch auf Todesfallbeitrag hat,<br />
Höhe: Auf Antrag Ersatz der Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen<br />
bzw. durch gesetzliche Krankenversicherung nicht gedeckt sind, höchstens jedoch wie<br />
Todesfallbeitrag.<br />
Der Pflegekostenbeitrag nur für im aktiven Dienststand Verstorbene (PG §45)<br />
Anspruchsberechtigt ist die Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich<br />
gepflegt oder die Kosten der Pflege getragen hat.<br />
Voraussetzung: kein Anspruchsberechtigter auf Todesfallbeitrag, ein allfällig gebührender<br />
Bestattungskostenbeitrag darf nicht die Höhe des Todesfallbeitrages überschreiten.<br />
Höhe: Pflegekostenbeitrag und Bestattungskostenbeitrag zusammen höchstens wie Todesfallbeitrag.<br />
Anträge an Landesschulrat/Stadtschulrat/Landesregierung!<br />
49
Ende d. Dienstverhältnisses<br />
3. Begräbniskostenbeitrag von der Gewerkschaft bei Todesfall eines ÖGB-Mitgliedes des<br />
Öffentlichen Dienstes:<br />
Mitgliedschaft<br />
über 3 bis 10 Jahre: € 150,--<br />
über 10 bis 20 Jahre: € 160,--<br />
über 20 bis 30 Jahre: € 170,--<br />
über 30 Jahre € 180,--.<br />
Pensionisten:<br />
bei Pensionierung vor dem 01.01.72: bei mindestens 10-jähriger Mitgliedschaft: € 102,--<br />
bei Pensionierung ab dem 01.01.72: je nach Mitgliedsdauer wie für aktive Mitglieder.<br />
Anspruchsberechtigt:<br />
Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Eltern, Geschwister und Großeltern soweit sie im gemeinsamen<br />
Haushalt gelebt haben, bzw. Personen, die für die Bezahlung der Begräbniskosten<br />
aufgekommen sind.<br />
FCG<br />
Ansuchen mittels Formblatt<br />
Beilagen: Mitgliedsbuch (falls vorhanden), Sterbeurkunde, Begräbniskostenrechnung (ausgestellt<br />
auf den Namen des Antragstellers)<br />
Ein halber Begräbniskostenbeitrag gebührt einem ÖGB-Mitglied für verstorbene Gatten<br />
oder Lebensgefährten, wenn dieser Nichtmitglied war (Ansuchen samt Beilagen wie für aktive<br />
Mitglieder).<br />
Witwen-/Witwer- und Waisenversorgungsgenuss<br />
(pragm. Lehrer) - PG § 14 ff<br />
A) Witwen- und Witwerversorgungsgenuss<br />
1. Anspruch ist gegeben, wenn der Lehrer am Sterbetag Anspruch auf<br />
Ruhegenuss gehabt hat (oder im Fall der Versetzung in den Ruhestand) gehabt hätte.<br />
2. Anspruch ist nicht gegeben,<br />
a) wenn der überlebende Ehegatte am Sterbetag das 35. LJ noch nicht erreicht hat<br />
Ausnahmen:<br />
* Lehrer ist an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit verstorben<br />
* Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert<br />
* aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht hervor<br />
* durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert<br />
* am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein<br />
anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss<br />
hat.<br />
50
Ende d. Dienstverhältnisses<br />
b) wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Lehrers geschlossen worden ist.<br />
Ausnahmen:<br />
* mind. 3jährige Dauer der Ehe und nicht mehr als 20 Jahre Altersunterschied der<br />
Ehegatten<br />
* mind. 5jährige Dauer der Ehe und nicht mehr als 25 Jahre Altersunterschied der<br />
Ehegatten<br />
* mind. 10jährige Dauer der Ehe und einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren<br />
* Lehrer ist nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden<br />
* aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder geht ein Kind hervor<br />
* durch die Eheschließung wurde ein Kind legitimiert<br />
* am Sterbetag des Lehrers gehört dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein<br />
anderes Kind des verstorbenen Lehrers an, das Anspruch auf Waisenversorgung<br />
genuss hat.<br />
3. Ausmaß des Witwen- bzw. Witwerversorgungsgenusses:<br />
FCG<br />
Formel: 70 minus 30 mal (Einkommen des Überlebenden dividiert durch Einkommen<br />
des Verstorbenen)<br />
Das Ergebnis ist eine Prozentzahl zwischen Null und 70. Diese Prozentzahl wird dann mit<br />
dem Einkommen des Verstorbenen multipliziert, daraus ergibt sich die Witwerpension.<br />
Höchstens 60 % des Ruhegenusses des Lehrers.<br />
B) Waisenversorgungsgenuss<br />
1. Anspruch ist gegeben,<br />
a) wenn das Kind eines verstorbenen Lehrers, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
hat;<br />
b) wenn das ältere Kind eines verstorbenen Lehrers das das 27. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet hat, sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.<br />
c) wenn das Kind des verstorbenen Lehrers, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber<br />
erwerbsunfähig ist.<br />
2. Anspruch ruht,<br />
a) wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebens<br />
unterhaltes ausreichen,<br />
b) einem Stift oder Kloster angehört, das für den Lebensunterhalt aufkommt,<br />
c) verheiratet ist und die Einkünfte des Ehegatten zur Bestreitung eines angemessenen<br />
Lebensunterhaltes ausreichen.<br />
3. Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses:<br />
a) für jede Halbwaise 24 % des Ruhegenusses des Lehrers<br />
b) für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses des Lehrers.<br />
51
Adressen / Gesetze<br />
ÖGB, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen<br />
Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB)<br />
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD)<br />
GÖD <strong>Bundessektion</strong> XII<br />
Bundesfraktion der Christlichen Gewerkschaft (FCG)<br />
Arbeiterkammer<br />
www.oegb.at<br />
www.goed.at<br />
www.goed-berufsschule.at<br />
www.fcg.at<br />
www.arbeiterkammer.at<br />
Sozialversicherung und Krankenkassen<br />
Österr. Sozalversicherung Hauptverband<br />
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt<br />
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter<br />
Parlament, Regierung; Ministerien und Verwaltung<br />
Wegweiser durch österreichische Behörden, Ämter und Institutionen<br />
BM für auswärtige Angelegenheiten<br />
BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
BM für Finanzen<br />
BM für Inneres<br />
BM für Justiz<br />
BM für Landesverteidigung<br />
BM für öffentliche Leistung und Sport<br />
BM für soziale Sicherheit und Generationen<br />
BM für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
BM für Wirtschaft und Arbeit<br />
Volksanwaltschaft<br />
www.sozialversicherung.at<br />
www.auva.at<br />
www.bva.at<br />
www.help.gv.at<br />
www.bmaa.gv.at<br />
www.bmbwk.gv.at<br />
www.bmf.gv.at<br />
www.bmi.gv.at<br />
www.bmj.gv.at<br />
www.bmlv.gv.at<br />
www.bmols.gv.at<br />
www.bmsg.gv.at<br />
www.bmv.gv.at<br />
www.bmwa.gv.at<br />
www.volksanw.gv.at<br />
FCG<br />
Informationen für Arbeitnehmer und Konsumenten<br />
Arbeitsmarktservice<br />
Wirtschaftskammer Österreich<br />
Verein für Konsumenteninformation<br />
Informationsdatenbanken<br />
Rechtsdatenbank<br />
Rechtsinformationssystem des Bundes<br />
Education Highway<br />
www.ams.or.at<br />
www.wko.at<br />
www.konsument.at<br />
www.rdb.at<br />
www.ris.bka.gv.at<br />
www.eduhi.at<br />
Bundesgesetz, Verordnung, Erlass Abkürzung<br />
Amtshaftungsgesetz 1948<br />
AHG<br />
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BDG<br />
Bundesschulzeitgesetz<br />
Gehaltsgesetz 1956<br />
GehG<br />
Kinderbetreuungsgeldgesetz<br />
<strong>KB</strong>GG<br />
Landeslehrerdiensthoheitsgesetz LDHG<br />
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 LDG<br />
Landes-Vertragslehrergesetz 1966 LVLG<br />
Mitarbeitervorsorgegesetz<br />
MVG<br />
Bundesgesetz, Verordnung, Erlass Abkürzung<br />
Mutterschutzgesetz 1979<br />
MSchG<br />
Organhaftpflichtgesetz 1967<br />
OrgHG<br />
Pensionsgesetz 1965<br />
PG<br />
Personalvertretungsgesetz<br />
PVG<br />
Reisegebührenverordnung vom 29.März 1955 RGV<br />
Schulleiter-Zulagenverordnung 1966<br />
Schulorganisationsgesetz<br />
SchOG<br />
Väterkarenzgesetz<br />
VKG<br />
Vertragsbedienstetengesetz 1948<br />
VBG<br />
52<br />
Für den Inhalt verantwortlich: FCG in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundesektion <strong>Berufsschullehrer</strong>.<br />
Wipplingerstraße 35, 1010 Wien. Tel. 01 / 53 444-452. E-Mail: albert.arzt@goed.at<br />
Druck:<br />
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