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Rechtsbroschüre 6.787 KB - Bundessektion 12 Berufsschullehrer

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Besoldung<br />

MDL werden jedenfalls eingestellt gem. GehG § 61 Abs. 6:<br />

- Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag,<br />

Weihnachtsferien, Semesterferien)<br />

- Pfingsdienstag<br />

Abzug pro Tag: Fünftage-Woche 1/5<br />

Sechstage-Woche 1/6<br />

Supplierungen<br />

LDG § 52 Abs. 21, GehG § 61<br />

Für <strong>Berufsschullehrer</strong> gebührt bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche eine Vergütung.<br />

Diese ist auf zwei Arten möglich:<br />

1. Fixbetrag (GehG § 61 Abs. 8)<br />

Vertretung eines vorübergehend an seiner lehramtlichen Pflicht gehinderten Lehrers.<br />

FCG<br />

2. Dauernde Mehrdienstleistungen:<br />

Bei einer Änderung der Lehrfächerverteilung gem. GehG § 61 Abs.1.<br />

Bei Vertretungsstunden im Blockunterricht (= mehr als 3 Stunden pro Tag im selben<br />

Gegenstand in der selben Klasse), wenn eine entsprechende Vor- und Nachbereitung<br />

erforderlich ist und die Vertretung von einem Lehrer übernommen wird (GehG<br />

§ 61 Abs. 8b).<br />

Belohnungen<br />

Allgemeine Belohnungen:<br />

Nach GehG § 19 können in einzelnen Fällen für besondere Leistungen Belohnungen gewährt<br />

werden.<br />

Besondere Belohnungen können gewährt werden :<br />

1. Administrative Belohnungen gem. Erlass des BMBWK vom 2. August 2001:<br />

an Berufsschulen mit bis zu 11 Klassen für 1 Lehrer<br />

an Berufsschulen mit <strong>12</strong> – 21 Klassen für 2 Lehrer<br />

an Berufsschulen mit mehr als 21 Klassen für 3 Lehrer<br />

Zweimal je Schuljahr in der Höhe von <strong>12</strong>,86 % der Gehaltsstufe 10 der jeweiligen Verwendungs-<br />

bzw. Entlohnungsgruppe.<br />

2. Klassenvorstandsstellen in Klassen mit Leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU) Rundschreiben<br />

des BMBWK von 7.8.1998:<br />

a) mindestens 2 LDU-Klassen:<br />

einmalige Belohnung in der Höhe von 3,22 % der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe<br />

L2a2.<br />

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