Rechtsbroschüre 6.787 KB - Bundessektion 12 Berufsschullehrer
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Besoldung<br />
MDL werden jedenfalls eingestellt gem. GehG § 61 Abs. 6:<br />
- Ferialzeiten, die mindestens eine Woche dauern (Osterferien bis einschließlich Osterdienstag,<br />
Weihnachtsferien, Semesterferien)<br />
- Pfingsdienstag<br />
Abzug pro Tag: Fünftage-Woche 1/5<br />
Sechstage-Woche 1/6<br />
Supplierungen<br />
LDG § 52 Abs. 21, GehG § 61<br />
Für <strong>Berufsschullehrer</strong> gebührt bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche eine Vergütung.<br />
Diese ist auf zwei Arten möglich:<br />
1. Fixbetrag (GehG § 61 Abs. 8)<br />
Vertretung eines vorübergehend an seiner lehramtlichen Pflicht gehinderten Lehrers.<br />
FCG<br />
2. Dauernde Mehrdienstleistungen:<br />
Bei einer Änderung der Lehrfächerverteilung gem. GehG § 61 Abs.1.<br />
Bei Vertretungsstunden im Blockunterricht (= mehr als 3 Stunden pro Tag im selben<br />
Gegenstand in der selben Klasse), wenn eine entsprechende Vor- und Nachbereitung<br />
erforderlich ist und die Vertretung von einem Lehrer übernommen wird (GehG<br />
§ 61 Abs. 8b).<br />
Belohnungen<br />
Allgemeine Belohnungen:<br />
Nach GehG § 19 können in einzelnen Fällen für besondere Leistungen Belohnungen gewährt<br />
werden.<br />
Besondere Belohnungen können gewährt werden :<br />
1. Administrative Belohnungen gem. Erlass des BMBWK vom 2. August 2001:<br />
an Berufsschulen mit bis zu 11 Klassen für 1 Lehrer<br />
an Berufsschulen mit <strong>12</strong> – 21 Klassen für 2 Lehrer<br />
an Berufsschulen mit mehr als 21 Klassen für 3 Lehrer<br />
Zweimal je Schuljahr in der Höhe von <strong>12</strong>,86 % der Gehaltsstufe 10 der jeweiligen Verwendungs-<br />
bzw. Entlohnungsgruppe.<br />
2. Klassenvorstandsstellen in Klassen mit Leistungsdifferenzierten Unterricht (LDU) Rundschreiben<br />
des BMBWK von 7.8.1998:<br />
a) mindestens 2 LDU-Klassen:<br />
einmalige Belohnung in der Höhe von 3,22 % der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe<br />
L2a2.<br />
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