Rechtsbroschüre 6.787 KB - Bundessektion 12 Berufsschullehrer
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Dienstverhinderung<br />
Dienstverhinderung<br />
Krankheit<br />
Meldung LDG § 35, VBG § 7<br />
Bei Abwesenheit hat der Landeslehrer unverzüglich eine Meldung mit Begründung der<br />
Verhinderung an die Direktion zu machen. Ärztliche Bestätigung nach 3 Tagen erforderlich<br />
oder früher, wenn die Dienstbehörde dies verlangt.<br />
Pragmatisierte Lehrer/innen GehG § 13 c<br />
1. bis zu 182 Tagen volle Bezüge<br />
2. ab 183 Tagen 80% des Bezugs (berücksichtigt werden auch Zulagen und MDL)<br />
3. Bei längerer Erkrankung kann die Behörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern und<br />
gegebenenfalls eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />
vornehmen.<br />
FCG<br />
Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb<br />
von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren<br />
Dienstverhinderung.<br />
Vertragslehrer/innen IL VBG § 24<br />
Dienstverhältnis Dauer des Krankenstandes Ansprüche (VBG § 24)<br />
(Dauer)<br />
mind. 14 Tage bis 42 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
bei Unfall sofort darüber halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
mind. 5 Jahre bis 91 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
darüber<br />
halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
mind. 10 Jahre bis 182 Kalenderlage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
darüber<br />
halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />
Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb<br />
von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.<br />
Eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses (Ausnahme: vorherige Vereinbarung über Fortsetzung des Dienstverhältnisses).<br />
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