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Rechtsbroschüre 6.787 KB - Bundessektion 12 Berufsschullehrer

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Dienstverhinderung<br />

Dienstverhinderung<br />

Krankheit<br />

Meldung LDG § 35, VBG § 7<br />

Bei Abwesenheit hat der Landeslehrer unverzüglich eine Meldung mit Begründung der<br />

Verhinderung an die Direktion zu machen. Ärztliche Bestätigung nach 3 Tagen erforderlich<br />

oder früher, wenn die Dienstbehörde dies verlangt.<br />

Pragmatisierte Lehrer/innen GehG § 13 c<br />

1. bis zu 182 Tagen volle Bezüge<br />

2. ab 183 Tagen 80% des Bezugs (berücksichtigt werden auch Zulagen und MDL)<br />

3. Bei längerer Erkrankung kann die Behörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern und<br />

gegebenenfalls eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />

vornehmen.<br />

FCG<br />

Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb<br />

von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren<br />

Dienstverhinderung.<br />

Vertragslehrer/innen IL VBG § 24<br />

Dienstverhältnis Dauer des Krankenstandes Ansprüche (VBG § 24)<br />

(Dauer)<br />

mind. 14 Tage bis 42 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

bei Unfall sofort darüber halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

mind. 5 Jahre bis 91 Kalendertage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

darüber<br />

halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

mind. 10 Jahre bis 182 Kalenderlage volles Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

darüber<br />

halbes Monatsentgelt + Kinderzulage<br />

Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb<br />

von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.<br />

Eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses (Ausnahme: vorherige Vereinbarung über Fortsetzung des Dienstverhältnisses).<br />

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