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forum 1/2013 - Gew-koeln.de

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HIB<br />

RECHTSBERATUNG<br />

Neues Jahr, neue Regelungen<br />

von Anika Schlichting,<br />

Hochschulinformationsbüro<br />

(HIB) FH<br />

Auch im Jahr <strong>2013</strong> än<strong>de</strong>rt sich<br />

für Studieren<strong>de</strong> das Ein o<strong>de</strong>r<br />

An<strong>de</strong>re in Sachen Geld. Alle<br />

Än<strong>de</strong>rungen, die für Studieren<strong>de</strong><br />

interessant sein könnten, hier im<br />

Überblick.<br />

Minijob-Grenze steigt<br />

auf 450 Euro<br />

Die Verdienstgrenze für geringfügig<br />

Beschäftigte än<strong>de</strong>rt sich<br />

erstmals seit Einführung <strong>de</strong>r<br />

Minijobs im Jahr 2003. Die Neuregelung<br />

gilt für alle Minijobverhältnisse,<br />

die ab <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

<strong>2013</strong> abgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Statt bislang 400 Euro dürfen<br />

geringfügig Beschäftigte nun 450<br />

Euro verdienen, ohne Steuern<br />

und Abgaben an die Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherungen<br />

zahlen zu müssen.<br />

Studieren<strong>de</strong>, die unter 25 Jahren<br />

alt sind, können im Rahmen<br />

eines Minijobs 50 Euro mehr<br />

verdienen, ohne dass <strong>de</strong>r Anspruch<br />

auf Familienversicherung<br />

wegfallen wür<strong>de</strong>. Zu<strong>de</strong>m besteht<br />

ab Anfang Januar für Minijobber<br />

eine Rentenversicherungspflicht,<br />

von <strong>de</strong>r sie sich aber wie<strong>de</strong>r<br />

befreien lassen können. Vorsicht<br />

ist allerdings für alle Studieren<strong>de</strong>,<br />

die BAföG empfangen, geboten,<br />

<strong>de</strong>nn hier besteht weiterhin eine<br />

Verdiensthöchstgrenze von 400<br />

Euro. Eine Anpassung seitens <strong>de</strong>s<br />

BAföG-Amtes bleibt vorerst aus.<br />

Anspruch auf Teilerlassmöglichkeit<br />

bei<br />

BAföG-Rückzahlung<br />

fällt bei Studiumsabschlüssen,<br />

die ab<br />

<strong>2013</strong> erfolgen, weg<br />

Das schon 2010<br />

beschlossenen<br />

BAföG-Än<strong>de</strong>rungsgesetz, wird<br />

nun für alle BAföG-Empfänger<br />

relevant, die ihr Studium in<br />

diesem o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n<br />

Jahren abschließen. Sie können<br />

lei<strong>de</strong>r nicht mehr auf Grund<br />

guter Leistungen o<strong>de</strong>r eines<br />

schnellen Studiums von <strong>de</strong>r Teilerlassregelung<br />

bei <strong>de</strong>r BAföG-<br />

Rückzahlung profitieren.<br />

Ausweitung <strong>de</strong>s<br />

Kf W-Studienkredits<br />

Ab April <strong>2013</strong> wer<strong>de</strong>n aka<strong>de</strong>mische<br />

Weiterbildungen auch als<br />

för<strong>de</strong>rungsfähig von <strong>de</strong>r Kf W<br />

Bankengruppe eingestuft. Dann<br />

können erstmals auch Zusatz-,<br />

Ergänzungs-, Aufbau- und Zweitstudiengänge<br />

sowie Promotionen<br />

geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Bei einem<br />

Zweitstudium wird allerdings<br />

nur ein grundständiges Studium<br />

geför<strong>de</strong>rt. Zusätzlich können ab<br />

April alle Stu<strong>de</strong>nten, egal ob sie<br />

ein Teilzeit- o<strong>de</strong>r Vollzeitstudium<br />

absolvieren, diesen Kredit erhalten.<br />

Beson<strong>de</strong>rs für ältere Studieren<strong>de</strong><br />

dürfte interessant sein, dass<br />

auch die Altersgrenze angehoben<br />

wird. Bis zu 44 Jahre alt darf<br />

man bei Studienbeginn sein. Der<br />

Haken ist, dass sich die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Semester verringert, für die man<br />

<strong>de</strong>n Kredit erhalten<br />

kann, wenn man<br />

älter als 35 Jahre ist.<br />

Der Abschluss dieses<br />

Kredits sollte gut<br />

überlegt sein. Erst<br />

wenn Möglichkeiten<br />

wie BAföG, Jobben<br />

und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Unterhalt von <strong>de</strong>n<br />

Eltern ausschei<strong>de</strong>n und nicht die<br />

nötige finanzielle Unterstützung<br />

geboten ist, sollte ein Kredit in<br />

Erwägung gezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

Erhöhung <strong>de</strong>s steuerlichen<br />

Grundfreibetrags ist fast<br />

beschlossene Sache<br />

Der steuerliche Grundfreibetrag<br />

ist in diesem Jahr auf 8.130 Euro<br />

gestiegen. Letztes Jahr lag die<br />

Grenze bei 8.004 Euro und wird<br />

2014 auf 8.354 Euro angehoben.<br />

Auch wenn das jährliche Einkommen<br />

eines Stu<strong>de</strong>nten etwas<br />

über dieser Grenze liegt, ist das<br />

in <strong>de</strong>r Regel unproblematisch,<br />

da die Werbekostenpauschale<br />

von 1.000 Euro pro Jahr davon<br />

vorab abgezogen wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Beitragssatz für die Pflegeversicherung<br />

steigt<br />

Die Pflegeversicherungen begegnen<br />

<strong>de</strong>m ansteigen<strong>de</strong>n Bedarf<br />

an Pflegeleistungen mit einer<br />

Beitragserhöhung um 0,1 %<br />

auf 2,05 %. Relevant ist diese<br />

Erhöhung für die Stu<strong>de</strong>nten,<br />

die gesetzlich krankenversichert<br />

sind. Für sie macht die Erhöhung<br />

monatlich 60 Cent aus.<br />

von Ines Bartenstein<br />

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

– ab <strong>de</strong>m 1. Tag<br />

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

(EFZG) ist<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber berechtigt, von<br />

<strong>de</strong>m Arbeitnehmer die Vorlage<br />

einer ärztlichen Bescheinigung<br />

über das Bestehen <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />

und <strong>de</strong>ren voraussichtliche<br />

Dauer schon von <strong>de</strong>m<br />

ersten Tag <strong>de</strong>r Erkrankung an zu<br />

verlangen. Die Ausübung dieses<br />

Rechts steht im nicht an beson<strong>de</strong>re<br />

Voraussetzungen gebun<strong>de</strong>nen<br />

Ermessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

(Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht, Urteil<br />

vom 14. November 2012<br />

- 5 AZR 886/11 -<br />

Vorinstanz: Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

Köln, Urteil vom 14. September<br />

2011 - 3 Sa 597/11 –)<br />

Das heißt im Klartext: Der<br />

Arbeitgeber darf vom Arbeitnehmer<br />

eine Krankschreibung<br />

schon vom ersten Tag<br />

an verlangen, auch wenn kein<br />

„Betrugsverdacht“ vorliegt.<br />

Arbeitskampf in kirchlichen<br />

Einrichtungen - Dritter Weg<br />

Verfügt eine Religionsgesellschaft<br />

über ein am Leitbild <strong>de</strong>r Dienstgemeinschaft<br />

ausgerichtetes<br />

Arbeitsrechtsregelungsverfahren,<br />

bei <strong>de</strong>m die Dienstnehmerseite<br />

und die Dienstgeberseite in einer<br />

paritätisch besetzten Kommission<br />

die Arbeitsbedingungen<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten gemeinsam<br />

aushan<strong>de</strong>ln und einen Konflikt<br />

durch <strong>de</strong>n neutralen Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

einer Schlichtungskommission<br />

lösen (sog. Dritter Weg),<br />

dürfen <strong>Gew</strong>erkschaften nicht zu<br />

einem Streik aufrufen. Das gilt<br />

jedoch nur, soweit <strong>Gew</strong>erkschaften<br />

in dieses Verfahren organisatorisch<br />

eingebun<strong>de</strong>n sind und<br />

das Verhandlungsergebnis für die<br />

Dienstgeberseite als Min<strong>de</strong>starbeitsbedingung<br />

verbindlich ist.<br />

(Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht, Urteil<br />

vom 20. November 2012 - 1<br />

AZR 179/11 -<br />

Vorinstanz: Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

Hamm, Urteil vom 13. Januar<br />

2011 - 8 Sa 788/10 –)<br />

Der Fall: Verschie<strong>de</strong>ne evangelische<br />

Einrichtungen hatten von<br />

ver.di verlangt, Aufrufe zu Streiks<br />

in Ihren Einrichtungen zu unterlassen.<br />

Begrün<strong>de</strong>t hat die Kirche<br />

das damit, dass durch die Streikaufrufe<br />

das durch das Grundgesetz<br />

geschützte kirchliche<br />

Selbstbestimmungsrecht verletzt<br />

wird. Ver.di dagegen hatte sich<br />

darauf berufen, dass sie aufgrund<br />

<strong>de</strong>r ebenfalls grundrechtlich<br />

geschützten Koalitionsfreiheit<br />

auch in Einrichtungen <strong>de</strong>r Kirche<br />

zum Streik aufrufen dürfen.<br />

Das Problem: Hier treffen zwei<br />

Grundrechte aufeinan<strong>de</strong>r.<br />

Da ist zum einen das Selbstbestimmungsrecht<br />

<strong>de</strong>r Kirchen.<br />

Danach können die Kirchen<br />

ihre Angelegenheiten (auch die<br />

arbeitsrechtlichen) selbstständig<br />

regeln. Dazu gehört auch die<br />

Ausgestaltung <strong>de</strong>r Arbeitsverhältnisse<br />

mit ihren Beschäftigten.<br />

Diese können sie entwe<strong>de</strong>r<br />

einseitig durch Weisung regeln<br />

(„erster Weg“), durch Tarifverträge<br />

gestalten („zweiter Weg“)<br />

o<strong>de</strong>r, wie die evangelische Kirche,<br />

durch Arbeitsvertragsrichtlinien<br />

(AVR) regeln. Diese wer<strong>de</strong>n<br />

zwar durch eine Kommission,<br />

aber ohne <strong>Gew</strong>erkschaftsbeteiligung<br />

erstellt („dritter<br />

Weg“ - um <strong>de</strong>n geht es hier).<br />

Dagegen steht das Grundrecht<br />

<strong>de</strong>r <strong>Gew</strong>erkschaften auf<br />

Koalitionsfreiheit. Diese gibt<br />

<strong>de</strong>n <strong>Gew</strong>erkschaften und <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgebern das Recht, die<br />

Arbeitsbedingungen frei von<br />

staatlicher Beteiligung zu regeln.<br />

Und da ein Arbeitgeber die<br />

<strong>Gew</strong>erkschaft ohne das Streikrecht<br />

als Verhandlungspartner<br />

gar nicht erst nehmen müsste,<br />

beinhaltet die Koalitionsfreiheit<br />

auch das Recht <strong>de</strong>r <strong>Gew</strong>erkschaften<br />

zum Streik aufzurufen.<br />

Der BGH hat in seinem Urteil<br />

diese bei<strong>de</strong>n Grundrechte<br />

gegeneinan<strong>de</strong>r abgewägt und ist<br />

zu folgen<strong>de</strong>m Ergebnis gekommen:<br />

Kirchliche Einrichtungen,<br />

die <strong>de</strong>n „dritten Weg“ anwen<strong>de</strong>n,<br />

dürfen das Streiken in ihren Einrichtungen<br />

grundsätzlich verbieten.<br />

Aber <strong>de</strong>r BGH hat das Recht<br />

auf das Streikverbot an eine<br />

Bedingung geknüpft: Das Verbot<br />

ist nämlich nur dann rechtmäßig,<br />

wenn die <strong>Gew</strong>erkschaften<br />

bei <strong>de</strong>n Verhandlungen über die<br />

Arbeitsplatzrichtlinien beteiligt<br />

wer<strong>de</strong>n und dieses Verhandlungsergebnis<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

„Kirche“ auch verbindlich ist.<br />

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