Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2012/2013 Repetitorium ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />
<strong>Repetitorium</strong> Allgemeines Verwaltungsrecht<br />
Fall 16: Obdachlos<br />
Der arbeitslose A bewohnt mit seiner Ehefrau und vier Kindern eine 2½ -Zimmermietwohnung in<br />
der kreisfreien Hansestadt Rostock. Weil er die Miete wiederholt nicht bezahlt hatte, wurde ihm<br />
durch den Eigentümer V gekündigt, der im anschließenden Räumungsprozess ein rechtskräftiges<br />
Räumungsurteil erwirkte. Nachdem ein Antrag auf Vollstreckungsschutz abgelehnt und die<br />
Zwangsräumung für den 06.01.2011 anberaumt wurde, bat A die zuständige Ordnungsbehörde,<br />
ihn und seine Familie in die bisherige Wohnung einzuweisen, da keine andere Unterkunft vorhanden<br />
sei und sie ansonsten obdachlos würden. Nachdem V die Möglichkeit der Stellungnahme<br />
gegeben wurde, erhielt er Ende Dezember 2010 von der Behörde ein Schreiben mit der Mitteilung,<br />
dass A mit seiner Familie mit Wirkung vom 06.01.2011 für drei Monate in die bisherige<br />
Wohnung eingewiesen und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet werde. Zur Begründung<br />
führte die Behörde an, dass ohne die Zwangseinweisung die drohende Obdachlosigkeit der<br />
Familie nicht abgewendet werden könne. Der tatsächlichen Situation entsprechend verwies sie<br />
darauf, dass in den Obdachlosenunterkünften keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung<br />
stünden und die geplante Aufstellung von angekauften und angemieteten weiteren Wohncontainern<br />
und Wohnwagen noch etwa drei Monate benötige.<br />
V legt gegen das Schreiben der Ordnungsbehörde sofort Widerspruch ein und weist darauf hin,<br />
dass in der Hansestadt Rostock genügend Hotelkapazitäten bereit stünden. Der Widerspruch des<br />
V wird am 06.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Was ist dem V zu raten?
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Lösungsskizze:<br />
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80a III 2 i.V.m. § 80 V 1, 2.<br />
Alt. VwGO.<br />
A) Zulässigkeit des Antrags<br />
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 I VwGO)<br />
Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des SOG M-V. Diese Bestimmungen berechtigen<br />
und verpflichten ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt und stellen daher nach<br />
Maßgabe der Sonderrechtstheorie öffentliches Sonderrecht dar. Die Streitigkeit ist auch – in formeller<br />
und materieller Hinsicht – nichtverfassungsrechtlicher Art. Schließlich liegt keine abdrängende<br />
Sonderzuweisung vor.<br />
II. Statthafte Verfahrensart<br />
1. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80a III 2 i.V.m. § 80 V VwGO kommt nur in Betracht,<br />
wenn V die Suspendierung eines VA mit <strong>Dr</strong>ittwirkung begehrt. Die Einweisungsverfügung stellt<br />
einen VA dar. Dieser entfaltet auch <strong>Dr</strong>ittwirkung, da V als Adressat belastet und A und seine<br />
Familie als <strong>Dr</strong>itte begünstigt werden.<br />
2. Da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde (§ 80 II Nr. 4 VwGO), ist die statthafte Verfahrensart<br />
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80a III 2 i.V.m. § 80 V 1,<br />
2. Alt. VwGO.<br />
Erläuterung:<br />
Der Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den belasteten<br />
Adressaten ist in § 80a I oder II VwGO nicht geregelt.<br />
§ 80a I VwGO setzt voraus, dass der <strong>Dr</strong>itte (hier also A und seine Familie) Rechtsschutz sucht.<br />
Zudem müsste es sich um einen VA handeln, der den Adressaten begünstigt. Vorliegend sucht<br />
aber der Adressat (V) Rechtschutz. Außerdem wird der Adressat nicht begünstigt, sondern belastet,<br />
so dass § 80a I VwGO aus zwei Gründen nicht eingreift.<br />
§ 80a II VwGO betrifft die Konstellation, dass ein <strong>Dr</strong>itter (hier also A und seine Familie) begünstigt<br />
wird und der belastete Adressat des VA (V) Rechtsschutz sucht. Antragsberechtigt ist aber<br />
nur der begünstigte <strong>Dr</strong>itte, nicht der belastete Adressat. D.h. nach § 80a II VwGO könnte zwar A<br />
einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des VA stellen, nicht aber der V einen<br />
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.<br />
Daher kann das Gericht in der vorliegenden Konstellation gem. § 80a III 1 VwGO keine Maßnahmen<br />
nach § 80a I und II VwGO treffen. Deshalb greift hier § 80a III 2 i.V.m. § 80 V 1, 2. Alt.<br />
VwGO.<br />
Denkbar wäre allerdings auch, § 80a I Nr. 2, 1. Alt. analog, III 1 VwGO anzuwenden. 1<br />
1 Vgl. hierzu: <strong>Gersdorf</strong>, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. (2009), Rn. 176 ff.<br />
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3. Gemäß § 80a III 2 i.V.m. § 80 V 3 VwGO kann als Annexantrag die Verpflichtung der Behörde<br />
zur (vorläufigen) Vollzugsfolgenbeseitigung erstrebt werden. Dabei muss es um die Rückgängigmachung<br />
der unmittelbaren, d.h. der dem Hoheitsträger zurechenbaren Folgen des vollzogenen<br />
VA gehen. Die Inbesitznahme der Wohnung des V durch die Familie des A ist die unmittelbare<br />
Folge der Einweisungsverfügung. Daher kann die Verpflichtung der Behörde zum Erlass<br />
einer – auf die Rückgängigmachung des vollzogenen VA gerichteten – Räumungsverfügung<br />
durch Annexantrag zum (Haupt-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt<br />
werden.<br />
III. Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO analog)<br />
Da § 80a III 2 i.V.m. § 80 V VwGO der Sicherung der im Hauptsacheverfahren durch Anfechtungsklage<br />
durchzusetzenden Rechte dient, gilt § 42 II VwGO analog auch für den Antrag nach<br />
§ 80a III 2 i.V.m. § 80 V VwGO.<br />
V ist nach § 42 II VwGO analog antragsbefugt, weil eine Verletzung seiner Grundrechte aus<br />
Art. 14 und Art. 13 GG nicht ausgeschlossen erscheint; wenigstens kann er als Adressat eines an<br />
ihn gerichteten und ihn belastenden VA geltend machen, zumindest in seinem Grundrecht aus<br />
Art. 2 I GG verletzt zu sein (Adressatentheorie).<br />
IV. Rechtsschutzbedürfnis<br />
Nach einer Ansicht ist das Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Wiederherstellung der<br />
aufschiebenden Wirkung nur dann gegeben, wenn der Antragsteller Widerspruch oder Anfechtungsklage<br />
erhoben hat. Da das Widerspruchsverfahren vorliegend bereits abgeschlossen ist,<br />
müsste demnach V neben dem Antrag nach § 80a III 2 i.V.m. § 80 V VwGO Anfechtungsklage<br />
erheben. Für diese Ansicht spricht:<br />
<br />
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt begrifflich die Einlegung eines<br />
die Suspensivwirkung nach § 80 I VwGO auslösenden Rechtsbehelfs voraus.<br />
Gegen diese Ansicht spricht:<br />
<br />
<br />
§ 80 V 2 VwGO: "vor Erhebung der Anfechtungsklage";<br />
Umgehung der Regelungen über die Fristen (§§ 70, 74 VwGO) bei Verpflichtung zur sofortigen<br />
Einlegung eines Widerspruchs oder zur sofortigen Erhebung einer Anfechtungsklage.<br />
2<br />
V. Verfahrensgegner<br />
Verfahrensgegner ist in analoger Anwendung des § 78 I Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 II AGGerStrG<br />
M-V der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock als zuständige Ordnungsbehörde, vgl. §§ 4<br />
II 1, 3 I Nr. 3, 5 I SOG M-V.<br />
VI. Beteiligtenfähigkeit<br />
Beteiligte des Rechtsstreits sind V (§§ 61 Nr. 1, 63 Nr. 1 VwGO) und der Oberbürgermeister als<br />
zuständige Ordnungsbehörde (§ 61 Nr. 3 i.V.m. § 14 I AGGerStrG M-V und §§ 4 II 1, 3 I Nr. 3,<br />
2 Vgl. zu diesem Streit: <strong>Gersdorf</strong>, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. (2009), Rn. 155.<br />
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5 I SOG M-V, § 63 Nr. 2 VwGO) sowie A als notwendig Beizuladener (§§ 61 Nr. 1, 63 Nr. 3, 65<br />
II VwGO).<br />
VII. Ergebnis<br />
Der Antrag des V ist zulässig.<br />
B) Begründetheit des Antrags<br />
I. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung<br />
Der Antrag ist begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der<br />
sofortigen Vollziehung bestehen. Darüber hinaus ist der Antrag auch dann begründet, wenn die<br />
gebotene umfangreiche Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des V gegenüber<br />
dem öffentlichen Interesse am Vollzug der getroffenen Regelung (Vollzugsinteresse) Vorrang<br />
genießt. Dies ist der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung<br />
bestehen und V dadurch in seinen Rechten verletzt ist.<br />
1. Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
a) Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />
aa) Zuständigkeit: (+)<br />
bb) Verpflichtung zur Anhörung gem. § 28 VwVfG M-V (analog)?<br />
Erläuterung: Bei der Frage nach der Anwendbarkeit des § 28 VwVfG M-V ist strikt zu unterscheiden:<br />
- Die Verpflichtung zur Anhörung nach § 28 VwVfG M-V bezieht sich unzweifelhaft auf den<br />
belastenden Verwaltungsakt (hier: die Einweisungsverfügung).<br />
- Streitig ist hingegen die Anwendbarkeit des § 28 VwVfG M-V auf die Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung gem. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.<br />
- § 28 VwVfG M-V fände direkte Anwendung, sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
einen Verwaltungsakt darstellte. Hiergegen wendet sich mit Recht die herrschende Meinung:<br />
* Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält keine materielle Regelung im Sinne des<br />
§ 35 VwVfG M-V, sondern nur eine verfahrensrechtliche Regelung.<br />
* Sie schließt anders als ein Verwaltungsakt kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9<br />
VwVfG M-V ab.<br />
* Sie kann anders als ein Verwaltungsakt nicht formell bestandskräftig werden.<br />
* Sie ist anders als ein Verwaltungsakt nicht selbstständig vollziehbar.<br />
* Sie ist anders als ein Verwaltungsakt nicht mit Anfechtungsklage, sondern ausschließlich<br />
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 V 1, 2. Alt. VwGO angreifbar.<br />
- § 28 VwVfG M-V analog? Dagegen spricht:<br />
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* Das Bestehen einer Regelungslücke als Voraussetzung für die Analogiebildung ist mit<br />
Blick auf die Regelung des § 80 III VwGO fraglich.<br />
* Die Interessenlage stimmt nicht überein: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt<br />
sich im Verfahren des § 80 IV 1 und V 1 VwGO leichter und schneller korrigieren als ein<br />
Verwaltungsakt, der nur durch Widerspruchs- und Klageverfahren aufgehoben werden<br />
kann; die Vollziehungsanordnung kann im Gegensatz zum Verwaltungsakt nicht bestandskräftig<br />
werden, so dass der Betroffene nicht Gefahr läuft, durch Fristversäumung seine<br />
Rechtsposition einzubüßen.<br />
cc) Form<br />
Die nach § 80 III 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung liegt vor.<br />
b) Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />
Aufgrund der Eilbedürftigkeit liegt hier ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 II 1 Nr. 4<br />
VwGO vor, das über das besondere Interesse am Erlass des VA hinausgeht.<br />
2. Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung<br />
a) Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />
Nach dem Sachverhalt wurde die zuständige Behörde tätig. Darüber hinaus wurde V die Gelegenheit<br />
der Stellungnahme eingeräumt, so dass dem Erfordernis des § 28 VwVfG M-V entsprochen<br />
ist.<br />
b) Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />
aa) Ermächtigungsgrundlage: § 61 SOG M-V?<br />
Sofern Wohnungen beschlagnahmt werden, um in diese sodann Obdachlose oder von Obdachlosigkeit<br />
bedrohte Personen einzuweisen, liegt eine ein Verwahrungsverhältnis (zu diesem Erfordernis<br />
einer Sicherstellung vgl. § 62 V 1 SOG M-V) begründende Inbesitznahme durch die öffentliche<br />
Gewalt und damit eine Sicherstellung im Sinne des § 61 SOG M-V vor. Demgegenüber<br />
fehlt es bei einer an den jeweiligen Eigentümer der Wohnung gerichteten Duldungsverfügung an<br />
einer solchen Besitzbegründung der öffentlichen Hand, so dass die Vorschrift über die Sicherstellung<br />
als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet.<br />
bb) Ermächtigungsgrundlage: §§ 13, 16 SOG M-V<br />
(1) Materieller Gefahrentatbestand<br />
- Obdachlosigkeit als Störung der „öffentlichen Ordnung“” oder „öffentlichen Sicherheit“? (vgl.<br />
hierzu etwa VGH Mannheim, DVBl. 1996, 569). Früher wurde Obdachlosigkeit als ein Problem<br />
der „öffentlichen Ordnung“ betrachtet. Heute sieht man meistens in der Abwendung drohender<br />
unfreiwilliger Obdachlosigkeit eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflichten im<br />
Hinblick auf die Rechtsgüter des Art. 2 II 1 GG, so dass insoweit eine Gefahr für die „öffentliche<br />
Sicherheit“ besteht.<br />
- Hier: „Gefahr“ der Obdachlosigkeit des A und seiner Familie und damit für ihre Rechtsgüter<br />
des Art. 2 II 1 GG.<br />
(2) V als Ordnungspflichtiger<br />
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(a) V als Verhaltensstörer gem. § 69 I SOG M-V?<br />
- Theorie der rechtswidrigen Verursachung: Kündigung und Betreiben der Zwangsräumung<br />
durch V sind rechtmäßig V ist kein Verhaltensstörer nach § 69 I SOG M-V.<br />
- Unmittelbarkeitslehre: Hier problematisch, weil Kündigung und Betreiben der Zwangsräumung<br />
durch V die letzte Ursache für die drohende Obdachlosigkeit des A und seiner Familie<br />
darstellen. Von den Vertretern der Unmittelbarkeitslehre wird aber dann eine Ausnahme<br />
gemacht, wenn der Betreffende in rechtmäßiger Weise die Gefahrengrenze überschreitet V<br />
ist auch nach Maßgabe der Unmittelbarkeitslehre kein Verhaltensstörer nach § 69 I SOG.<br />
(b) Voraussetzung der Heranziehung von Nichtstörern nach § 71 SOG M-V<br />
Nach den Angaben im Sachverhalt stehen für A und seine Familie hinreichende Unterbringungsmöglichkeiten<br />
in Hotels zur Verfügung, so dass die Voraussetzungen des § 71 I Nr. 2 SOG<br />
M-V nicht vorliegen.<br />
Die Voraussetzungen für die Heranziehung des V als Nichtstörer nach § 71 I SOG M-V liegen<br />
nicht vor.<br />
3. Ergebnis<br />
Da V damit zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt ist, ist der Antrag auf Wiederherstellung<br />
der aufschiebenden Wirkung begründet.<br />
II. Annexantrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung<br />
Der Annexantrag wäre begründet, wenn dem V ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (VollzugsFBA)<br />
zustünde, und zwar gerichtet auf Erlass einer Räumungsverfügung gegenüber A mit<br />
seiner Familie.<br />
1. Anspruch aus § 80a III 2 i.V.m. § 80 V 3 VwGO (vgl. für das Hauptsacheverfahren:<br />
§ 113 I 2 VwGO)?<br />
Nein, denn § 80a III 2 i.V.m. § 80 V 3 VwGO regelt nur die prozessuale Durchsetzung des VollzugsFBA,<br />
setzt einen solchen Anspruch also voraus, ohne diesen selbst zu begründen.<br />
2. Anspruch aus dem Institut des VollzugsFBA<br />
a) Die dogmatische Herleitung des Instituts des VollzugsFBA ist str.:<br />
- Rechtsstaatsprinzip: Hiergegen ist indes einzuwenden, dass das Rechtsstaatsprinzip ein objektiv-rechtliches<br />
(Staatsfundamental-)Prinzip ist und für sich genommen keine subjektiven<br />
Rechte des Einzelnen begründet.<br />
- Gewohnheitsrecht: Nach allgemeinen Grundsätzen kann auf das Gewohnheitsrecht als<br />
Rechtsquelle nur dann zurückgegriffen werden, wenn gesetzlich geregeltes, kodifiziertes<br />
Recht als Rechtsquelle ausscheidet. Da sedes materiae des VollzugsFBA in den Grundrechten<br />
zu erblicken ist, ist für einen Rückgriff auf das Gewohnheitsrecht kein Raum.<br />
- Grundrechte und subjektive Rechte: Da Grundrechte und weitere subjektive Rechte dem Einzelnen<br />
einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen hoheitlichen Übergriffen vermitteln,<br />
müssen die Grundrechte und sonstigen subjektiven Rechte dem Einzelnen – erst Recht – die<br />
Befugnis einräumen, im Falle eines rechtswidrigen Übergriffs auf seine subjektiven Rechtspo-<br />
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sitionen Rückgängigmachung der Folgen dieses Übergriffs zu verlangen. Der VollzugsFBA ist<br />
also unmittelbare Folge des klassischen status negativus der Grundrechte.<br />
b) Materielle Voraussetzungen<br />
aa) Hoheitliches Handeln: (+).<br />
bb) Eingriff in ein subjektives Recht: Hier in das Eigentum (Art. 14 I GG) des V.<br />
cc) Fortdauer der Beeinträchtigung: (+).<br />
dd) Keine Duldungspflicht<br />
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das VG lässt die Duldungspflicht aufgrund<br />
des VA in der Form der Einweisungsverfügung entfallen.<br />
ee) Zurechenbarkeit: Die Rechtsgutbeeinträchtigung muss dem Hoheitsträger zuzurechnen sein:<br />
(+).<br />
Hinweise:<br />
Da §§ 113 I 2, 80 V 3 VwGO die prozessuale Durchsetzung des materiellrechtlichen VollzugsF-<br />
BA regeln, entspricht der prozessual zu behandelnde Problemkreis, dass mit einem Annexantrag<br />
nach §§ 113 I 2, 80 V 3 VwGO nur die Rückgängigkeit der unmittelbaren Folgen des bereits<br />
vollzogenen VA erreicht werden kann, vollständig dem Aspekt der "Zurechenbarkeit" im Rahmen<br />
der Anspruchsvoraussetzungen des VollzugsFBA. Kurzum: Sofern man - im Rahmen der<br />
Zulässigkeit der Klage bzw. des Antrags - die "Unmittelbarkeit" der Folgen im Sinne des §§ 113<br />
I 2, 80 V 3 VwGO bejaht, ist die Rechtsbeeinträchtigung dem Hoheitsträger auch "zuzurechnen"<br />
im Sinne des Tatbestandes des VollzugsFBA, da zwischen dem prozessualen und dem materiellrechtlichen<br />
VollzugsFBA ein Entsprechungszusammenhang besteht.<br />
Regelmäßig ist die Rechtsgutbeeinträchtigung dem Hoheitsträger zuzurechnen. Aus diesem<br />
Grunde ist dieser Gesichtspunkt nur dann zu erörtern, wenn dazu im konkreten Fall Anlass besteht.<br />
Deshalb bedürfte es hier keiner Erörterung.<br />
ff) Rechtliche und tatsächliche Möglichkeit sowie Zumutbarkeit der Wiederherstellung des status<br />
quo ante<br />
Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit sowie der Zumutbarkeit der Wiederherstellung des<br />
status quo ante bestehen vorliegend keinerlei Bedenken. Fraglich ist jedoch, ob der zuständigen<br />
Ordnungsbehörde auch in rechtlicher Hinsicht die Rückgängigmachung des bereits vollzogenen<br />
Verwaltungsakts möglich ist. Die besondere Problematik ergibt sich daraus, dass es sich hier<br />
nicht um einen VollzugsFBA im bipolaren, allein das Verhältnis Hoheitsträger-Bürger betreffenden<br />
Verwaltungsrechtsverhältnis handelt; vielmehr geht es vorliegend um einen VollzugsFBA in<br />
einem dreipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis, dessen Durchsetzung einen (hier: für V) begünstigten<br />
Verwaltungsakt (hier: Räumungsverfügung) mit belastender Wirkung für <strong>Dr</strong>itte (hier: A<br />
und seine Familie) erfordert. Die h.M. verneint insoweit zutreffend die Geltungserstreckung des<br />
VollzugsFBA auf das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem <strong>Dr</strong>itten, weil dieses Institut<br />
keine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für hoheitliche<br />
Eingriffe in Grundrechte <strong>Dr</strong>itter vermittelt (vgl. zum Streitstand G. Pietzko, Der materiellrechtliche<br />
Folgenbeseitigungsanspruch, 1994, S. 513 ff., insbesondere 520 ff.; Ch. Enders, Die<br />
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />
Verwaltung 1997, 29 ff.). Deshalb bedarf es vorliegend einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage<br />
zur Durchsetzung der begehrten Räumungsverfügung, welche in §§ 13, 16 SOG M-V erblickt<br />
werden könnte.<br />
Damit erhebt sich die Frage, ob das Institut des VollzugsFBA die zutreffende Anspruchsgrundlage<br />
für das auf den Erlass der Räumungsverfügung gerichtete Begehren des V ist. Teilweise<br />
wird in diesen <strong>Dr</strong>ittbeteiligungsfällen der VollzugsFBA für unanwendbar erachtet und statt dessen<br />
ausschließlich auf die ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Generalklausel abgestellt (so<br />
etwa VGH Mannheim, VBlBW 1987, 423, 424; vgl. die umfangreichen Nachweise bei G. Pietzko,<br />
Der materiell-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, a.a.O., S. 513 ff.; siehe auch Ch. Enders,<br />
Die Verwaltung 1997, 29 ff.). Nach a.A. vermittelt das Institut des VollzugsFBA dem betroffenen<br />
Bürger die Anspruchsgrundlage für sein Begehren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen<br />
der ordnungs- bzw. polizeilichen Ermächtigungsgrundlage sind demzufolge bei der Prüfung<br />
des VollzugsFBA, genauer: im Rahmen des Prüfungspunkts „rechtliche Möglichkeit zur Wiederherstellung<br />
des status quo ante“ inzidenter zu untersuchen (so G. Pietzko, Der materiell-rechtliche<br />
Folgenbeseitigungsanspruch, a.a.O., S. 522 f.). Für die zuletzt genannte Auffassung spricht maßgeblich<br />
die gänzlich unterschiedliche Funktion der ordnungs- bzw. polizeirechtlichen Generalermächtigung<br />
einerseits und des VollzugsFBA andererseits. Erstere gehört systematisch zum Bereich<br />
der allgemeinen Gefahrenabwehr. Sie wird immer dann relevant, wenn der Bürger sich gegen<br />
Übergriffe <strong>Dr</strong>itter wehrt und insoweit behördliches Einschreiten verlangt. Dieses Wertungsmodell<br />
trifft auf die hier in Rede stehenden <strong>Dr</strong>ittbeteiligungsverhältnisse nicht zu, weil es insoweit<br />
nicht um die Abwehr der von <strong>Dr</strong>itten ausgehenden Gefahren geht, sondern um die Beseitigung<br />
der vom Hoheitsträger veranlassten, ihm zurechenbaren Rechtsgüterbeeinträchtigung. Es<br />
geht um die Rückgängigmachung staatlichen Unrechts, also um Staatshaftungsrecht (grundlegend<br />
G. Pietzko, Der materiell-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, a.a.O., S. 517 f.). Daher bildet<br />
in den <strong>Dr</strong>ittbeteiligungsfällen das Institut des VollzugsFBA die einschlägige Anspruchsgrundlage,<br />
in deren Rahmen allerdings die Voraussetzungen der ordnungsbehördlichen bzw. polizeilichen<br />
Generalklausel vorliegen müssen.<br />
Folglich ist zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den begehrten Erlass<br />
einer Räumungsverfügung nach §§ 13, 16 SOG M-V gegeben sind, weil nur dann der zuständigen<br />
Behörde die Wiederherstellung des status quo ante rechtlich möglich wäre.<br />
(1) Formelle Voraussetzungen<br />
(a) Zuständigkeit<br />
(aa) Privatrechtliche Ansprüche als Bestandteile der "öffentlichen Sicherheit"<br />
Die Ordnungsbehörde könnte unzuständig sein wegen des Prinzips der Gewaltenteilung. Danach<br />
sind für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche grundsätzlich allein die Zivilgerichte zuständig.<br />
Unter dem Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit ist ausnahmsweise eine Durchbrechung<br />
des Gewaltenteilungsprinzips zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
<br />
Der von dem Betroffenen geltend gemachte Anspruch muss glaubhaft sein, insbesondere<br />
darf die Rechtslage nicht zweifelhaft sein. Hier: Räumungsanspruch des V gegen A aus §<br />
985 BGB;<br />
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<br />
Gerichtliche Hilfe, namentlich durch Arrest und einstweilige Verfügung, kann rechtzeitig<br />
nicht erlangt werden. Hier: V kann jederzeit eine einstweilige Verfügung gem. § 935 ZPO<br />
gegen A erwirken.<br />
(bb) Sonstige Rechtsgüter als Bestandteile der "öffentlichen Sicherheit"<br />
§ 123 StGB: Problem: "pönalisiertes Zivilunrecht" Gilt der unter aaa) erörterte Subsidiaritätsgrundsatz<br />
auch insoweit, als die betreffende Strafrechtsnorm Zivilunrecht pönalisiert<br />
("pönalisiertes Zivilunrecht")? Str., die herrschende Meinung verneint dies unter Hinweis<br />
darauf, dass die Abgrenzung, ob eine Strafbestimmung ausschließlich Zivilrecht pönalisiere<br />
oder darüber hinaus gehe und dem Rechtsfrieden allgemein diene, kaum durchführbar<br />
sei. Demnach ist die Polizei zur Verhinderung von Strafunrecht zuständig.<br />
<br />
Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates für das Grundrecht des V aus Art. 14 GG.<br />
Erläuterung: Unter Berufung auf die Schutzpflichten des Staates für die grundrechtlichen Freiheiten<br />
und Güter darf nicht die Unzuständigkeit der Ordnungsbehörden für die Sicherung und<br />
Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche durchkreuzt werden; für privatrechtliche Ansprüche<br />
und hierauf beruhende grundrechtliche Schutzansprüche sind allein die Zivilgerichte zuständig.<br />
Sofern dem Staat allerdings der Übergriff <strong>Dr</strong>itter auf die grundrechtliche Freiheitssphäre des Einzelnen<br />
zugerechnet werden kann, er durch sein Verhalten hierfür die Grundlage geschaffen hat,<br />
hat er die grundrechtliche Schutzpflicht, entsprechende Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter<br />
Freiheitsbereiche zu korrigieren und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.<br />
Insoweit geht es also nicht um die Sicherung privatrechtlicher Ansprüche, sondern um die Rückgängigmachung<br />
der dem Staat zurechenbaren Grundrechtsverstöße (vgl. T. Würtenberger / D.<br />
Heckmann / R. Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, 1994, Rdnr. 316e).<br />
Demnach ist die Ordnungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG zuständig, weil sich<br />
die Inbesitznahme der Wohnung des V durch A als unmittelbare Folge der (nunmehr gerichtlich<br />
suspendierten) Einweisungsverfügung darstellt, es also um die Rückgängigmachung der unmittelbaren<br />
Folgen eines hoheitlichen Eingriffs in Art. 14 GG geht.<br />
(b) Die Vorschriften über Verfahren und Form (§§ 28, 37 VwVfG M-V) sind bei Erlass der Räumungsverfügung<br />
zu wahren.<br />
(2) Materielle Voraussetzungen<br />
(a) Störung der "öffentlichen Sicherheit" (§§ 13, 16 SOG M-V)<br />
§ 123 StGB als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit; ob der Verbleib in der Wohnung<br />
den Straftatbestand des § 123 StGB erfüllt, ist str.;<br />
<br />
Schutzpflichten des Staates für das Grundrecht des V aus Art. 14 GG: Der Staat hat die<br />
aus Art. 14 GG folgende Verpflichtung, sich schützend vor das grundrechtlich geschützte<br />
Eigentum zu stellen und den grundrechtswidrigen Zustand, der infolge der (nunmehr gerichtlich<br />
suspendierten) Einweisungsverfügung durch A entstanden ist, zu überwinden<br />
und zu korrigieren.<br />
(b) Ordnungspflichtigkeit: A ist Verhaltensstörer i.S.d. § 69 I SOG M-V.<br />
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />
(c) Entschließungsermessen<br />
Nach § 13 I SOG M-V besitzt die Ordnungsbehörde Entschließungsermessen. V besitzt nur dann<br />
einen Anspruch auf Erlass der begehrten Räumungsverfügung, wenn jede andere Entscheidung<br />
als diese Räumungsverfügung ermessensfehlerhaft wäre (Ermessensreduzierung auf Null). Im<br />
Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 15 SOG M-V müssen folgende Abwägungskriterien<br />
berücksichtigt werden:<br />
<br />
<br />
Einerseits: Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter, Intensität der Störung, Grad der<br />
Hilflosigkeit des V; ermessensreduzierend ist vor allem die sog. Folgenbeseitigungslast<br />
zu berücksichtigen, welche dem Umstand Rechnung trägt, dass die Hansestadt Rostock<br />
zur Rechtsgutbeeinträchtigung selbst beigetragen hat, so dass regelmäßig das Ermessen<br />
auf Null reduziert ist (hierzu zuletzt ausführlich G. Pietzko, Der materiell-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch,<br />
a.a.O., S. 523 ff.).<br />
Andererseits: Folgen des Tätigwerdens, insbesondere Nachteile für den Störer.<br />
(aa) Zulässiges Ziel: Schutz des grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts des V; Eignung und<br />
Erforderlichkeit (vgl. § 15 I SOG M-V): (+).<br />
(bb) Verhältnismäßigkeit i.e.S. (vgl. § 15 II SOG M-V)<br />
Abwägungsgesichtspunkte:<br />
<br />
Art. 13 GG auf Seiten des A? Nein, weil Art. 13 GG nicht das Besitzrecht an einer Wohnung,<br />
sondern lediglich deren Privatheit schützt. Die Räumungsverfügung berührt die<br />
Privatheit der innegehabten Wohnung nicht (so ausdrücklich zur Kündigung von Mietverhältnissen<br />
BVerfGE 89, 1, 12 f.).<br />
Art. 14 GG auf Seiten des A?<br />
o<br />
o<br />
Das Besitzrecht genießt zwar den Schutz des Art. 14 GG; es ist aber keine originäre,<br />
sondern nur eine abgeleitete Beziehung zu dem vom Eigentümer geschaffenen<br />
Wohnraum (BVerfGE 89, 1, 8). Wird das Mietverhältnis wie im vorliegenden Fall<br />
wirksam gekündigt, erlischt das eigentumskräftige Besitzrecht des Mieters.<br />
Aus der Einweisungsverfügung kann A schließlich auch kein Eigentumsrecht<br />
i.S.d. Art. 14 GG ableiten; denn das durch die Einweisungsverfügung begründete<br />
öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis sui generis (vgl. zur Rechtsnatur des Unterbringungsverhältnisses<br />
J.-M. Günther / E. Traumann, NVwZ 1993, 130, 135)<br />
vermittelt schon deshalb kein grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht, weil das<br />
hierdurch begründete Besitzrecht nicht auf eigenen Leistungen des Betreffenden<br />
beruht, was aber Voraussetzung für die Zuerkennung des grundrechtlichen Eigentumsschutzes<br />
für öffentlich-rechtliche Ansprüche ist.<br />
<br />
<br />
Art. 2 II 1 GG auf Seiten des A: Nicht einschlägig, weil die Gefahr der Obdachlosigkeit<br />
durch die Anmietung von entsprechendem Wohnraum in einem Hotel durch die Ordnungsbehörde<br />
abgewendet werden kann.<br />
Für die Räumungsverfügung bestehen daher keinerlei durchgreifende Hinderungsgründe,<br />
so dass V aufgrund Art. 14 GG und vor allem unter Berücksichtigung der sog. Folgenbe-<br />
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />
seitigungslast ein weiterer Verbleib des A und seiner Familie in seiner Wohnung nicht zu<br />
dulden braucht. Das Ermessen ist auf Null reduziert.<br />
(3) Ergebnis<br />
Die Ordnungsbehörde ist nach §§ 13, 16 SOG M-V zum Erlass der begehrten Räumungsverfügung<br />
verpflichtet. Damit ist ihr die Wiederherstellung des status quo ante rechtlich möglich. V<br />
hat gegen die Ordnungsbehörde einen VollzugsFBA.<br />
3. Ergebnis<br />
Der Annexantrag ist begründet.<br />
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