Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2012/2013 Repetitorium ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />
Verwaltung 1997, 29 ff.). Deshalb bedarf es vorliegend einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage<br />
zur Durchsetzung der begehrten Räumungsverfügung, welche in §§ 13, 16 SOG M-V erblickt<br />
werden könnte.<br />
Damit erhebt sich die Frage, ob das Institut des VollzugsFBA die zutreffende Anspruchsgrundlage<br />
für das auf den Erlass der Räumungsverfügung gerichtete Begehren des V ist. Teilweise<br />
wird in diesen <strong>Dr</strong>ittbeteiligungsfällen der VollzugsFBA für unanwendbar erachtet und statt dessen<br />
ausschließlich auf die ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Generalklausel abgestellt (so<br />
etwa VGH Mannheim, VBlBW 1987, 423, 424; vgl. die umfangreichen Nachweise bei G. Pietzko,<br />
Der materiell-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, a.a.O., S. 513 ff.; siehe auch Ch. Enders,<br />
Die Verwaltung 1997, 29 ff.). Nach a.A. vermittelt das Institut des VollzugsFBA dem betroffenen<br />
Bürger die Anspruchsgrundlage für sein Begehren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen<br />
der ordnungs- bzw. polizeilichen Ermächtigungsgrundlage sind demzufolge bei der Prüfung<br />
des VollzugsFBA, genauer: im Rahmen des Prüfungspunkts „rechtliche Möglichkeit zur Wiederherstellung<br />
des status quo ante“ inzidenter zu untersuchen (so G. Pietzko, Der materiell-rechtliche<br />
Folgenbeseitigungsanspruch, a.a.O., S. 522 f.). Für die zuletzt genannte Auffassung spricht maßgeblich<br />
die gänzlich unterschiedliche Funktion der ordnungs- bzw. polizeirechtlichen Generalermächtigung<br />
einerseits und des VollzugsFBA andererseits. Erstere gehört systematisch zum Bereich<br />
der allgemeinen Gefahrenabwehr. Sie wird immer dann relevant, wenn der Bürger sich gegen<br />
Übergriffe <strong>Dr</strong>itter wehrt und insoweit behördliches Einschreiten verlangt. Dieses Wertungsmodell<br />
trifft auf die hier in Rede stehenden <strong>Dr</strong>ittbeteiligungsverhältnisse nicht zu, weil es insoweit<br />
nicht um die Abwehr der von <strong>Dr</strong>itten ausgehenden Gefahren geht, sondern um die Beseitigung<br />
der vom Hoheitsträger veranlassten, ihm zurechenbaren Rechtsgüterbeeinträchtigung. Es<br />
geht um die Rückgängigmachung staatlichen Unrechts, also um Staatshaftungsrecht (grundlegend<br />
G. Pietzko, Der materiell-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, a.a.O., S. 517 f.). Daher bildet<br />
in den <strong>Dr</strong>ittbeteiligungsfällen das Institut des VollzugsFBA die einschlägige Anspruchsgrundlage,<br />
in deren Rahmen allerdings die Voraussetzungen der ordnungsbehördlichen bzw. polizeilichen<br />
Generalklausel vorliegen müssen.<br />
Folglich ist zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den begehrten Erlass<br />
einer Räumungsverfügung nach §§ 13, 16 SOG M-V gegeben sind, weil nur dann der zuständigen<br />
Behörde die Wiederherstellung des status quo ante rechtlich möglich wäre.<br />
(1) Formelle Voraussetzungen<br />
(a) Zuständigkeit<br />
(aa) Privatrechtliche Ansprüche als Bestandteile der "öffentlichen Sicherheit"<br />
Die Ordnungsbehörde könnte unzuständig sein wegen des Prinzips der Gewaltenteilung. Danach<br />
sind für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche grundsätzlich allein die Zivilgerichte zuständig.<br />
Unter dem Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit ist ausnahmsweise eine Durchbrechung<br />
des Gewaltenteilungsprinzips zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
<br />
Der von dem Betroffenen geltend gemachte Anspruch muss glaubhaft sein, insbesondere<br />
darf die Rechtslage nicht zweifelhaft sein. Hier: Räumungsanspruch des V gegen A aus §<br />
985 BGB;<br />
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