Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2012/2013 Repetitorium ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />
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Gerichtliche Hilfe, namentlich durch Arrest und einstweilige Verfügung, kann rechtzeitig<br />
nicht erlangt werden. Hier: V kann jederzeit eine einstweilige Verfügung gem. § 935 ZPO<br />
gegen A erwirken.<br />
(bb) Sonstige Rechtsgüter als Bestandteile der "öffentlichen Sicherheit"<br />
§ 123 StGB: Problem: "pönalisiertes Zivilunrecht" Gilt der unter aaa) erörterte Subsidiaritätsgrundsatz<br />
auch insoweit, als die betreffende Strafrechtsnorm Zivilunrecht pönalisiert<br />
("pönalisiertes Zivilunrecht")? Str., die herrschende Meinung verneint dies unter Hinweis<br />
darauf, dass die Abgrenzung, ob eine Strafbestimmung ausschließlich Zivilrecht pönalisiere<br />
oder darüber hinaus gehe und dem Rechtsfrieden allgemein diene, kaum durchführbar<br />
sei. Demnach ist die Polizei zur Verhinderung von Strafunrecht zuständig.<br />
<br />
Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates für das Grundrecht des V aus Art. 14 GG.<br />
Erläuterung: Unter Berufung auf die Schutzpflichten des Staates für die grundrechtlichen Freiheiten<br />
und Güter darf nicht die Unzuständigkeit der Ordnungsbehörden für die Sicherung und<br />
Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche durchkreuzt werden; für privatrechtliche Ansprüche<br />
und hierauf beruhende grundrechtliche Schutzansprüche sind allein die Zivilgerichte zuständig.<br />
Sofern dem Staat allerdings der Übergriff <strong>Dr</strong>itter auf die grundrechtliche Freiheitssphäre des Einzelnen<br />
zugerechnet werden kann, er durch sein Verhalten hierfür die Grundlage geschaffen hat,<br />
hat er die grundrechtliche Schutzpflicht, entsprechende Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter<br />
Freiheitsbereiche zu korrigieren und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.<br />
Insoweit geht es also nicht um die Sicherung privatrechtlicher Ansprüche, sondern um die Rückgängigmachung<br />
der dem Staat zurechenbaren Grundrechtsverstöße (vgl. T. Würtenberger / D.<br />
Heckmann / R. Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, 1994, Rdnr. 316e).<br />
Demnach ist die Ordnungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG zuständig, weil sich<br />
die Inbesitznahme der Wohnung des V durch A als unmittelbare Folge der (nunmehr gerichtlich<br />
suspendierten) Einweisungsverfügung darstellt, es also um die Rückgängigmachung der unmittelbaren<br />
Folgen eines hoheitlichen Eingriffs in Art. 14 GG geht.<br />
(b) Die Vorschriften über Verfahren und Form (§§ 28, 37 VwVfG M-V) sind bei Erlass der Räumungsverfügung<br />
zu wahren.<br />
(2) Materielle Voraussetzungen<br />
(a) Störung der "öffentlichen Sicherheit" (§§ 13, 16 SOG M-V)<br />
§ 123 StGB als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit; ob der Verbleib in der Wohnung<br />
den Straftatbestand des § 123 StGB erfüllt, ist str.;<br />
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Schutzpflichten des Staates für das Grundrecht des V aus Art. 14 GG: Der Staat hat die<br />
aus Art. 14 GG folgende Verpflichtung, sich schützend vor das grundrechtlich geschützte<br />
Eigentum zu stellen und den grundrechtswidrigen Zustand, der infolge der (nunmehr gerichtlich<br />
suspendierten) Einweisungsverfügung durch A entstanden ist, zu überwinden<br />
und zu korrigieren.<br />
(b) Ordnungspflichtigkeit: A ist Verhaltensstörer i.S.d. § 69 I SOG M-V.<br />
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