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Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2012/2013 Repetitorium ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />

<br />

Gerichtliche Hilfe, namentlich durch Arrest und einstweilige Verfügung, kann rechtzeitig<br />

nicht erlangt werden. Hier: V kann jederzeit eine einstweilige Verfügung gem. § 935 ZPO<br />

gegen A erwirken.<br />

(bb) Sonstige Rechtsgüter als Bestandteile der "öffentlichen Sicherheit"<br />

§ 123 StGB: Problem: "pönalisiertes Zivilunrecht" Gilt der unter aaa) erörterte Subsidiaritätsgrundsatz<br />

auch insoweit, als die betreffende Strafrechtsnorm Zivilunrecht pönalisiert<br />

("pönalisiertes Zivilunrecht")? Str., die herrschende Meinung verneint dies unter Hinweis<br />

darauf, dass die Abgrenzung, ob eine Strafbestimmung ausschließlich Zivilrecht pönalisiere<br />

oder darüber hinaus gehe und dem Rechtsfrieden allgemein diene, kaum durchführbar<br />

sei. Demnach ist die Polizei zur Verhinderung von Strafunrecht zuständig.<br />

<br />

Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates für das Grundrecht des V aus Art. 14 GG.<br />

Erläuterung: Unter Berufung auf die Schutzpflichten des Staates für die grundrechtlichen Freiheiten<br />

und Güter darf nicht die Unzuständigkeit der Ordnungsbehörden für die Sicherung und<br />

Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche durchkreuzt werden; für privatrechtliche Ansprüche<br />

und hierauf beruhende grundrechtliche Schutzansprüche sind allein die Zivilgerichte zuständig.<br />

Sofern dem Staat allerdings der Übergriff <strong>Dr</strong>itter auf die grundrechtliche Freiheitssphäre des Einzelnen<br />

zugerechnet werden kann, er durch sein Verhalten hierfür die Grundlage geschaffen hat,<br />

hat er die grundrechtliche Schutzpflicht, entsprechende Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter<br />

Freiheitsbereiche zu korrigieren und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.<br />

Insoweit geht es also nicht um die Sicherung privatrechtlicher Ansprüche, sondern um die Rückgängigmachung<br />

der dem Staat zurechenbaren Grundrechtsverstöße (vgl. T. Würtenberger / D.<br />

Heckmann / R. Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, 1994, Rdnr. 316e).<br />

Demnach ist die Ordnungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 GG zuständig, weil sich<br />

die Inbesitznahme der Wohnung des V durch A als unmittelbare Folge der (nunmehr gerichtlich<br />

suspendierten) Einweisungsverfügung darstellt, es also um die Rückgängigmachung der unmittelbaren<br />

Folgen eines hoheitlichen Eingriffs in Art. 14 GG geht.<br />

(b) Die Vorschriften über Verfahren und Form (§§ 28, 37 VwVfG M-V) sind bei Erlass der Räumungsverfügung<br />

zu wahren.<br />

(2) Materielle Voraussetzungen<br />

(a) Störung der "öffentlichen Sicherheit" (§§ 13, 16 SOG M-V)<br />

§ 123 StGB als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit; ob der Verbleib in der Wohnung<br />

den Straftatbestand des § 123 StGB erfüllt, ist str.;<br />

<br />

Schutzpflichten des Staates für das Grundrecht des V aus Art. 14 GG: Der Staat hat die<br />

aus Art. 14 GG folgende Verpflichtung, sich schützend vor das grundrechtlich geschützte<br />

Eigentum zu stellen und den grundrechtswidrigen Zustand, der infolge der (nunmehr gerichtlich<br />

suspendierten) Einweisungsverfügung durch A entstanden ist, zu überwinden<br />

und zu korrigieren.<br />

(b) Ordnungspflichtigkeit: A ist Verhaltensstörer i.S.d. § 69 I SOG M-V.<br />

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