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Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2012/2013 Repetitorium ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />

3. Gemäß § 80a III 2 i.V.m. § 80 V 3 VwGO kann als Annexantrag die Verpflichtung der Behörde<br />

zur (vorläufigen) Vollzugsfolgenbeseitigung erstrebt werden. Dabei muss es um die Rückgängigmachung<br />

der unmittelbaren, d.h. der dem Hoheitsträger zurechenbaren Folgen des vollzogenen<br />

VA gehen. Die Inbesitznahme der Wohnung des V durch die Familie des A ist die unmittelbare<br />

Folge der Einweisungsverfügung. Daher kann die Verpflichtung der Behörde zum Erlass<br />

einer – auf die Rückgängigmachung des vollzogenen VA gerichteten – Räumungsverfügung<br />

durch Annexantrag zum (Haupt-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt<br />

werden.<br />

III. Antragsbefugnis (§ 42 II VwGO analog)<br />

Da § 80a III 2 i.V.m. § 80 V VwGO der Sicherung der im Hauptsacheverfahren durch Anfechtungsklage<br />

durchzusetzenden Rechte dient, gilt § 42 II VwGO analog auch für den Antrag nach<br />

§ 80a III 2 i.V.m. § 80 V VwGO.<br />

V ist nach § 42 II VwGO analog antragsbefugt, weil eine Verletzung seiner Grundrechte aus<br />

Art. 14 und Art. 13 GG nicht ausgeschlossen erscheint; wenigstens kann er als Adressat eines an<br />

ihn gerichteten und ihn belastenden VA geltend machen, zumindest in seinem Grundrecht aus<br />

Art. 2 I GG verletzt zu sein (Adressatentheorie).<br />

IV. Rechtsschutzbedürfnis<br />

Nach einer Ansicht ist das Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Wiederherstellung der<br />

aufschiebenden Wirkung nur dann gegeben, wenn der Antragsteller Widerspruch oder Anfechtungsklage<br />

erhoben hat. Da das Widerspruchsverfahren vorliegend bereits abgeschlossen ist,<br />

müsste demnach V neben dem Antrag nach § 80a III 2 i.V.m. § 80 V VwGO Anfechtungsklage<br />

erheben. Für diese Ansicht spricht:<br />

<br />

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt begrifflich die Einlegung eines<br />

die Suspensivwirkung nach § 80 I VwGO auslösenden Rechtsbehelfs voraus.<br />

Gegen diese Ansicht spricht:<br />

<br />

<br />

§ 80 V 2 VwGO: "vor Erhebung der Anfechtungsklage";<br />

Umgehung der Regelungen über die Fristen (§§ 70, 74 VwGO) bei Verpflichtung zur sofortigen<br />

Einlegung eines Widerspruchs oder zur sofortigen Erhebung einer Anfechtungsklage.<br />

2<br />

V. Verfahrensgegner<br />

Verfahrensgegner ist in analoger Anwendung des § 78 I Nr. 2 VwGO i.V.m. § 14 II AGGerStrG<br />

M-V der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock als zuständige Ordnungsbehörde, vgl. §§ 4<br />

II 1, 3 I Nr. 3, 5 I SOG M-V.<br />

VI. Beteiligtenfähigkeit<br />

Beteiligte des Rechtsstreits sind V (§§ 61 Nr. 1, 63 Nr. 1 VwGO) und der Oberbürgermeister als<br />

zuständige Ordnungsbehörde (§ 61 Nr. 3 i.V.m. § 14 I AGGerStrG M-V und §§ 4 II 1, 3 I Nr. 3,<br />

2 Vgl. zu diesem Streit: <strong>Gersdorf</strong>, Verwaltungsprozessrecht, 4. Aufl. (2009), Rn. 155.<br />

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