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Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2012/2013 Repetitorium ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />

* Das Bestehen einer Regelungslücke als Voraussetzung für die Analogiebildung ist mit<br />

Blick auf die Regelung des § 80 III VwGO fraglich.<br />

* Die Interessenlage stimmt nicht überein: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung lässt<br />

sich im Verfahren des § 80 IV 1 und V 1 VwGO leichter und schneller korrigieren als ein<br />

Verwaltungsakt, der nur durch Widerspruchs- und Klageverfahren aufgehoben werden<br />

kann; die Vollziehungsanordnung kann im Gegensatz zum Verwaltungsakt nicht bestandskräftig<br />

werden, so dass der Betroffene nicht Gefahr läuft, durch Fristversäumung seine<br />

Rechtsposition einzubüßen.<br />

cc) Form<br />

Die nach § 80 III 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung liegt vor.<br />

b) Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />

Aufgrund der Eilbedürftigkeit liegt hier ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 II 1 Nr. 4<br />

VwGO vor, das über das besondere Interesse am Erlass des VA hinausgeht.<br />

2. Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung<br />

a) Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />

Nach dem Sachverhalt wurde die zuständige Behörde tätig. Darüber hinaus wurde V die Gelegenheit<br />

der Stellungnahme eingeräumt, so dass dem Erfordernis des § 28 VwVfG M-V entsprochen<br />

ist.<br />

b) Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />

aa) Ermächtigungsgrundlage: § 61 SOG M-V?<br />

Sofern Wohnungen beschlagnahmt werden, um in diese sodann Obdachlose oder von Obdachlosigkeit<br />

bedrohte Personen einzuweisen, liegt eine ein Verwahrungsverhältnis (zu diesem Erfordernis<br />

einer Sicherstellung vgl. § 62 V 1 SOG M-V) begründende Inbesitznahme durch die öffentliche<br />

Gewalt und damit eine Sicherstellung im Sinne des § 61 SOG M-V vor. Demgegenüber<br />

fehlt es bei einer an den jeweiligen Eigentümer der Wohnung gerichteten Duldungsverfügung an<br />

einer solchen Besitzbegründung der öffentlichen Hand, so dass die Vorschrift über die Sicherstellung<br />

als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet.<br />

bb) Ermächtigungsgrundlage: §§ 13, 16 SOG M-V<br />

(1) Materieller Gefahrentatbestand<br />

- Obdachlosigkeit als Störung der „öffentlichen Ordnung“” oder „öffentlichen Sicherheit“? (vgl.<br />

hierzu etwa VGH Mannheim, DVBl. 1996, 569). Früher wurde Obdachlosigkeit als ein Problem<br />

der „öffentlichen Ordnung“ betrachtet. Heute sieht man meistens in der Abwendung drohender<br />

unfreiwilliger Obdachlosigkeit eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflichten im<br />

Hinblick auf die Rechtsgüter des Art. 2 II 1 GG, so dass insoweit eine Gefahr für die „öffentliche<br />

Sicherheit“ besteht.<br />

- Hier: „Gefahr“ der Obdachlosigkeit des A und seiner Familie und damit für ihre Rechtsgüter<br />

des Art. 2 II 1 GG.<br />

(2) V als Ordnungspflichtiger<br />

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