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Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2012/2013 Repetitorium ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />

5 I SOG M-V, § 63 Nr. 2 VwGO) sowie A als notwendig Beizuladener (§§ 61 Nr. 1, 63 Nr. 3, 65<br />

II VwGO).<br />

VII. Ergebnis<br />

Der Antrag des V ist zulässig.<br />

B) Begründetheit des Antrags<br />

I. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung<br />

Der Antrag ist begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der<br />

sofortigen Vollziehung bestehen. Darüber hinaus ist der Antrag auch dann begründet, wenn die<br />

gebotene umfangreiche Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des V gegenüber<br />

dem öffentlichen Interesse am Vollzug der getroffenen Regelung (Vollzugsinteresse) Vorrang<br />

genießt. Dies ist der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung<br />

bestehen und V dadurch in seinen Rechten verletzt ist.<br />

1. Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

a) Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />

aa) Zuständigkeit: (+)<br />

bb) Verpflichtung zur Anhörung gem. § 28 VwVfG M-V (analog)?<br />

Erläuterung: Bei der Frage nach der Anwendbarkeit des § 28 VwVfG M-V ist strikt zu unterscheiden:<br />

- Die Verpflichtung zur Anhörung nach § 28 VwVfG M-V bezieht sich unzweifelhaft auf den<br />

belastenden Verwaltungsakt (hier: die Einweisungsverfügung).<br />

- Streitig ist hingegen die Anwendbarkeit des § 28 VwVfG M-V auf die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung gem. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.<br />

- § 28 VwVfG M-V fände direkte Anwendung, sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

einen Verwaltungsakt darstellte. Hiergegen wendet sich mit Recht die herrschende Meinung:<br />

* Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält keine materielle Regelung im Sinne des<br />

§ 35 VwVfG M-V, sondern nur eine verfahrensrechtliche Regelung.<br />

* Sie schließt anders als ein Verwaltungsakt kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9<br />

VwVfG M-V ab.<br />

* Sie kann anders als ein Verwaltungsakt nicht formell bestandskräftig werden.<br />

* Sie ist anders als ein Verwaltungsakt nicht selbstständig vollziehbar.<br />

* Sie ist anders als ein Verwaltungsakt nicht mit Anfechtungsklage, sondern ausschließlich<br />

im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 V 1, 2. Alt. VwGO angreifbar.<br />

- § 28 VwVfG M-V analog? Dagegen spricht:<br />

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