Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2012/2013 Repetitorium ...
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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hubertus</strong> <strong>Gersdorf</strong> <strong>Wintersemester</strong> <strong>2012</strong>/<strong>2013</strong><br />
5 I SOG M-V, § 63 Nr. 2 VwGO) sowie A als notwendig Beizuladener (§§ 61 Nr. 1, 63 Nr. 3, 65<br />
II VwGO).<br />
VII. Ergebnis<br />
Der Antrag des V ist zulässig.<br />
B) Begründetheit des Antrags<br />
I. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung<br />
Der Antrag ist begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der<br />
sofortigen Vollziehung bestehen. Darüber hinaus ist der Antrag auch dann begründet, wenn die<br />
gebotene umfangreiche Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des V gegenüber<br />
dem öffentlichen Interesse am Vollzug der getroffenen Regelung (Vollzugsinteresse) Vorrang<br />
genießt. Dies ist der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung<br />
bestehen und V dadurch in seinen Rechten verletzt ist.<br />
1. Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
a) Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen<br />
aa) Zuständigkeit: (+)<br />
bb) Verpflichtung zur Anhörung gem. § 28 VwVfG M-V (analog)?<br />
Erläuterung: Bei der Frage nach der Anwendbarkeit des § 28 VwVfG M-V ist strikt zu unterscheiden:<br />
- Die Verpflichtung zur Anhörung nach § 28 VwVfG M-V bezieht sich unzweifelhaft auf den<br />
belastenden Verwaltungsakt (hier: die Einweisungsverfügung).<br />
- Streitig ist hingegen die Anwendbarkeit des § 28 VwVfG M-V auf die Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung gem. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.<br />
- § 28 VwVfG M-V fände direkte Anwendung, sofern die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
einen Verwaltungsakt darstellte. Hiergegen wendet sich mit Recht die herrschende Meinung:<br />
* Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält keine materielle Regelung im Sinne des<br />
§ 35 VwVfG M-V, sondern nur eine verfahrensrechtliche Regelung.<br />
* Sie schließt anders als ein Verwaltungsakt kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9<br />
VwVfG M-V ab.<br />
* Sie kann anders als ein Verwaltungsakt nicht formell bestandskräftig werden.<br />
* Sie ist anders als ein Verwaltungsakt nicht selbstständig vollziehbar.<br />
* Sie ist anders als ein Verwaltungsakt nicht mit Anfechtungsklage, sondern ausschließlich<br />
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 V 1, 2. Alt. VwGO angreifbar.<br />
- § 28 VwVfG M-V analog? Dagegen spricht:<br />
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