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EuGH-URTEIL ZUM BEGRIFF DER ... - Gleiss Lutz

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15. August 2012<br />

<strong>EuGH</strong>-<strong>URTEIL</strong> <strong>ZUM</strong> <strong>BEGRIFF</strong> <strong>DER</strong> INSI<strong>DER</strong>INFORMATION<br />

Am 28. Juni 2012 wurde das Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofs (<strong>EuGH</strong>) in der Sache „Daimler<br />

Schrempp“ (Rechtssache C-19/11 – Markus Geltl /<br />

Daimler AG) veröffentlicht. Inzwischen liegen erste<br />

Stellungnahmen in der Literatur vor. Das Urteil betrifft<br />

den Begriff der Insiderinformation und damit<br />

sowohl die Ad-hoc-Publizitätspflicht nach<br />

§ 15 WpHG als auch das Insiderhandelsverbot<br />

nach § 14 WpHG. In seinem Urteil, mit dem der<br />

<strong>EuGH</strong> auf zwei Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH) antwortete, beschäftigte er sich<br />

mit dem Begriff der „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“<br />

bei zukünftigen Ereignissen sowie<br />

der Einordnung von Zwischenschritten in zeitlich<br />

gestreckten Sachverhalten als Insiderinformation.<br />

■ 1.<br />

Zusammenfassung<br />

· Ein zukünftiges Ereignis ist „hinreichend<br />

wahrscheinlich“ und kann daher eine<br />

(veröffentlichungspflichtige) Insiderinformation<br />

darstellen, wenn sein Eintritt „tatsächlich<br />

erwartet werden kann“. Im Einklang mit der<br />

bislang herrschenden Meinung dürfte damit<br />

auch weiterhin eine Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

von über 50% erforderlich sein.<br />

· Diese Mindestwahrscheinlichkeit hängt nicht<br />

von der Bedeutung des zukünftigen Ereignisses<br />

ab. Insbesondere genügt es auch bei<br />

herausragend kursrelevanten Ereignissen nicht,<br />

wenn ihr Eintritt „offen, aber nicht unwahrscheinlich“<br />

ist.<br />

· Zwischenschritte in einem zeitlich gestreckten<br />

Sachverhalt können – grundsätzlich unabhängig<br />

von der Eintrittswahrscheinlichkeit des zukünftigen<br />

Endereignisses – (veröffentlichungspflichtige)<br />

Insiderinformationen sein, wenn sie<br />

Kursbeeinflussungspotential haben. Unter diesen<br />

Voraussetzungen ist es auch ausreichend,<br />

wenn der Zwischenschritt mit „hinreichender<br />

Wahrscheinlichkeit“ erst noch eintreten wird.<br />

In der Praxis kann das Urteil zu einer zeitlichen<br />

Vorverlagerung der Veröffentlichungspflicht führen:<br />

· Im konkreten Fall wird häufig fraglich sein, ob<br />

ein Zwischenschritt tatsächlich das nötige<br />

Kursbeeinflussungspotential hat, wenn das<br />

Endereignis noch nicht hinreichend wahrscheinlich<br />

ist.<br />

· Hat ein Zwischenschritt im konkreten Fall<br />

Kursbeeinflussungspotential, ergibt sich eine<br />

zeitliche Vorverlagerung der Ad-hoc-Pflicht daraus,<br />

dass eine Insiderinformation auch dann<br />

schon vorliegt, wenn der Zwischenschritt<br />

noch nicht eingetreten, aber hinreichend<br />

wahrscheinlich ist.<br />

· Daher sollte in einem zeitlich gestreckten<br />

Sachverhalt aus Gründen juristischer Vorsicht<br />

möglichst frühzeitig (i) eine Ad-hoc-<br />

Publizitätspflicht und die Möglichkeit einer<br />

(vorsorglichen) Selbstbefreiung nach<br />

§ 15 Abs. 3 WpHG geprüft und (ii) der Handel<br />

mit den betreffenden Wertpapieren durch Insider<br />

eingestellt werden.<br />

1


■ 2.<br />

„Hinreichende Wahrscheinlichkeit“ zukünftiger<br />

Ereignisse<br />

Zukünftige Ereignisse können eine Insiderinformation<br />

begründen, wenn sie mit „hinreichender<br />

Wahrscheinlichkeit“ eintreten werden. Der <strong>EuGH</strong><br />

stellte in seinem Urteil fest, dass Ereignisse nicht<br />

mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eintreten müssen,<br />

um hinreichend wahrscheinlich zu sein. Andererseits<br />

liege eine Insiderinformation dann nicht vor,<br />

wenn der Eintritt des zukünftigen Ereignisses<br />

„nicht wahrscheinlich“ ist. Vielmehr sei erforderlich,<br />

dass das zukünftige Ereignis „tatsächlich<br />

erwartet werden kann“.<br />

Leider äußerte der <strong>EuGH</strong> sich nicht ausdrücklich<br />

zu der Frage, in welchem Verhältnis diese „tatsächliche<br />

Erwartung“ zu dem bisher gebräuchlichen<br />

und insbesondere vom BGH verwendeten<br />

Begriff der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“,<br />

also einer Wahrscheinlichkeit von über 50%,<br />

steht. Der <strong>EuGH</strong> kann aber wohl dahin verstanden<br />

werden, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

zumindest dann nicht hinreichend ist, wenn sie<br />

bei 50% oder darunter liegt. Im Einklang mit der<br />

bislang herrschenden Meinung dürfte damit auch<br />

weiterhin eine Eintrittswahrscheinlichkeit von<br />

über 50% erforderlich sein.<br />

Wesentlich eindeutiger nahm der <strong>EuGH</strong> zu der<br />

Frage des BGH Stellung, ob die Anforderungen<br />

an die Eintrittswahrscheinlichkeit von der Bedeutung<br />

des zu erwartenden Endereignisses abhängen,<br />

ob es also bei besonders bedeutenden Endereignissen<br />

ausreichend sein kann, wenn der Eintritt<br />

dieses Ereignisses – in den Worten des BGH<br />

– „offen, aber nicht unwahrscheinlich“ ist. Diesem<br />

aus dem U.S.-amerikanischen Kapitalmarktrecht<br />

bekannten „Probability/Magnitude-Ansatz“ erteilte<br />

der <strong>EuGH</strong> eine klare Absage im Hinblick<br />

auf das Tatbestandsmerkmal „hinreichende<br />

Wahrscheinlichkeit“, nicht jedoch im Hinblick auf<br />

das Merkmal „Kursbeeinflussungspotential“ (vgl.<br />

dazu noch Abschnitt 4 unten).<br />

■ 3.<br />

Zwischenschritte als Insiderinformation<br />

„Zeitlich gestreckt“ sind Sachverhalte, wenn ein<br />

Endereignis über mehrere Zwischenschritte erreicht<br />

werden soll, insbesondere also dann, wenn<br />

der beabsichtigten Maßnahme verschiedene Organe<br />

der Gesellschaft oder Dritte nacheinander<br />

zustimmen müssen (dann auch „mehrstufige Entscheidungsprozesse“).<br />

Beispiele hierfür sind<br />

M&A-Transaktionen oder das vorzeitige Ausscheiden<br />

eines Vorstandsmitglieds.<br />

Der <strong>EuGH</strong> entschied, dass Zwischenschritte in<br />

einem zeitlich gestreckten Sachverhalt Insiderinformationen<br />

im Sinne des WpHG sein können,<br />

und zwar grundsätzlich unabhängig von der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

des zukünftigen Endereignisses.<br />

Dieses Ergebnis wurde schon bisher<br />

vereinzelt in der Rechtsprechung und von Teilen<br />

der Literatur vertreten, die herrschende Meinung<br />

ging hingegen nur dann von einer veröffentlichungspflichtigen<br />

Insiderinformation aus, wenn<br />

das Endereignis hinreichend wahrscheinlich war.<br />

Der <strong>EuGH</strong> wies in seinem Urteil auch darauf hin,<br />

dass – wie bei allen anderen Insiderinformationen<br />

– auch bei (kurserheblichen) Zwischenschritten<br />

ausreichend ist, wenn sie mit „hinreichender<br />

Wahrscheinlichkeit“ erst in Zukunft eintreten<br />

werden.<br />

■ 4.<br />

Folgen für die Praxis<br />

Durch die Ausführungen des <strong>EuGH</strong> zum Begriff<br />

„hinreichende Wahrscheinlichkeit“ werden sich<br />

keine Änderungen für die Ad-hoc-Praxis ergeben.<br />

Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung<br />

des BGH, der herrschenden Meinung in der Literatur<br />

und der Verwaltungspraxis der BaFin dürfte<br />

auch weiterhin eine Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

von über 50% erforderlich sein.<br />

2


Etwas anderes könnte sich im konkreten Fall aus<br />

der Entscheidung des <strong>EuGH</strong> über das isolierte Abstellen<br />

auf Zwischenschritte ergeben: Die Einordnung<br />

des Zwischenschritts als Insiderinformation<br />

setzt allerdings – wie jede andere potentielle Insiderinformation<br />

auch – voraus, dass ein öffentliches<br />

Bekanntwerden des Schritts geeignet wäre,<br />

den Börsenkurs des betreffenden Wertpapiers<br />

erheblich zu beeinflussen (Kursbeeinflussungspotential).<br />

In Fällen, in denen bereits das<br />

Endereignis hinreichend wahrscheinlich ist, hat<br />

sich durch die <strong>EuGH</strong>-Entscheidung nichts geändert:<br />

Es besteht grundsätzlich eine Ad-hoc-<br />

Publizitätspflicht. Ist das Endereignis hingegen<br />

noch nicht hinreichend wahrscheinlich, wird der<br />

Zwischenschritt in der Regel wohl auch kein ausreichendes<br />

Kursbeeinflussungspotential aufweisen.<br />

Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn etwa<br />

- der Zwischenschritt für sich gesehen eine bedeutende,<br />

über den potentiellen Eintritt des erwarteten<br />

Endereignisses hinausgehende eigenständige<br />

Information enthält oder<br />

- das Endereignis nicht nur im üblichen, sondern<br />

in einem ganz besonderen Maße kurserheblich<br />

ist. Anders als bei der Bestimmung des<br />

Merkmals „hinreichende Wahrscheinlichkeit“<br />

(vgl. Abschnitt 2 oben) kann die Bedeutung des<br />

Endereignisses Auswirkungen auf die Kurserheblichkeit<br />

des Zwischenschritts und so doch<br />

auch wieder auf den Zeitpunkt der Veröffentlichungspflicht<br />

haben. Dann sind Zwischenschritte<br />

mit Kursbeeinflussungspotential denkbar, obwohl<br />

der Eintritt des Endereignisses noch nicht<br />

hinreichend wahrscheinlich ist. Beispielsweise<br />

können öffentliche Übernahmeangebote für die<br />

Zielgesellschaft oder unter Umständen auch Kapitalerhöhungen<br />

für den Emittenten besonders<br />

kurserheblich sein.<br />

Für die Praxis sollte gelten: Da das Vorliegen eines<br />

Kursbeeinflussungspotentials – insbesondere im<br />

Hinblick auf Zwischenschritte – regelmäßig kaum<br />

mit Sicherheit beurteilt werden kann und die Reaktion<br />

der deutschen Gerichte auf das <strong>EuGH</strong>-Urteil<br />

noch nicht bekannt ist, sollte in Zweifelsfällen<br />

aus Gründen juristischer Vorsicht bereits in einem<br />

relativ frühen Stadium von der Kurserheblichkeit<br />

eines Zwischenschritts und damit von<br />

einer Insiderinformation ausgegangen werden.<br />

Hat ein Zwischenschritt im konkreten Fall Kursbeeinflussungspotential,<br />

wird die Veröffentlichungspflicht<br />

aufgrund der <strong>EuGH</strong>-Entscheidung regelmäßig<br />

zeitlich (noch) etwas vorverlagert: Es ist nicht nötig,<br />

dass sich der kurserhebliche Zwischenschritt bereits<br />

verwirklicht hat. Vielmehr genügt, wenn der Eintritt<br />

des Zwischenschritts (nur) hinreichend wahrscheinlich<br />

ist, der Zwischenschritt also mit einer<br />

Wahrscheinlichkeit von über 50% eintreten wird.<br />

Daher sollte in einem zeitlich gestreckten Sachverhalt<br />

möglichst frühzeitig (i) eine Ad-hoc-<br />

Publizitätspflicht auch von Zwischenschritten und<br />

die Möglichkeit einer Selbstbefreiung nach<br />

§ 15 Abs. 3 WpHG geprüft und (ii) der Handel mit<br />

den betreffenden Wertpapieren durch Insider eingestellt<br />

werden. Sofern die Voraussetzungen für<br />

eine Selbstbefreiung vorliegen, wird sich in der<br />

Praxis zumeist ein entsprechender – gegebenenfalls<br />

vorsorglicher – Selbstbefreiungsbeschluss<br />

empfehlen.<br />

■ 5.<br />

Beispiel<br />

Die Durchführung von M&A-Transaktionen löst<br />

häufig eine Ad-hoc-Publizitätspflicht aus. So müssen<br />

beispielsweise börsennotierte Käufer bei einem<br />

vollständigen oder teilweisen Erwerb einer<br />

Zielgesellschaft durch Kaufvertrag (Private Deal)<br />

prüfen, welche Bedeutung die Transaktion für sie<br />

und den Kurs ihrer Aktien hat. Steht fest, dass die<br />

Transaktion an sich aufgrund ihrer Bedeutung<br />

Kursbeeinflussungspotential hat, muss entschieden<br />

werden, ab welchem Stadium in der Transaktion<br />

eine Veröffentlichungspflicht besteht.<br />

3


In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung<br />

in der Literatur und der Verwaltungspraxis<br />

der BaFin ging die Praxis bisher davon aus, dass<br />

bei einem Private Deal (außerhalb eines Auktionsverfahrens)<br />

in der Regel durch den Versand eines<br />

nicht bindenden Angebotsschreibens keine<br />

veröffentlichungspflichtige Insiderinformation begründet<br />

wird, weil das Zustandekommen der<br />

Transaktion noch nicht hinreichend wahrscheinlich<br />

ist. Gleiches galt für den Abschluss eines im Hinblick<br />

auf die Durchführung der Transaktion weitgehend<br />

unverbindlichen Letter of Intent (vor<br />

Durchführung einer Due Diligence). Erst mit dem<br />

zufriedenstellenden Abschluss der Due Diligence<br />

lag eine Insiderinformation in der Regel vor.<br />

An diesem Ergebnis hat die <strong>EuGH</strong>-Entscheidung<br />

für die meisten Fälle nichts geändert: Das Zustandekommen<br />

der Transaktion als Endereignis<br />

kann vor dem zufriedenstellenden Abschluss einer<br />

Due Diligence noch nicht „tatsächlich erwartet werden“.<br />

Aufgrund der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

für das Zustandekommen der Transaktion<br />

dürfte es zumeist auch an dem Kursbeeinflussungspotential<br />

der Zwischenschritte (z. B. Versand<br />

eines unverbindlichen Angebotsschreibens) fehlen.<br />

Beides kann sich mit dem zufriedenstellenden Abschluss<br />

der Due Diligence ändern.<br />

einzelnen Bieter Exklusivität eingeräumt wird, ist<br />

das Zustandekommen der Transaktion aus seiner<br />

Sicht nicht hinreichend wahrscheinlich, so dass<br />

auch die entsprechenden Zwischenschritte (z. B.<br />

zufriedenstellender Abschluss der Due Diligence)<br />

aus seiner Sicht in der Regel kein Kursbeeinflussungspotential<br />

haben.<br />

Ihre Ansprechpartner<br />

Dr. Christian Cascante, LL.M.<br />

Partner<br />

Maybachstraße 6<br />

70469 Stuttgart<br />

T +49 711 8997-151<br />

E christian.cascante@gleisslutz.com<br />

Dr. Jochen Tyrolt<br />

Partner<br />

Maybachstraße 6<br />

70469 Stuttgart<br />

T +49 711 8997-298<br />

E jochen.tyrolt@gleisslutz.com<br />

Dr. Adrian Bingel, LL.M.<br />

Assoziierter Partner<br />

Maybachstraße 6<br />

70469 Stuttgart<br />

T +49 711 8997-274<br />

E adrian.bingel@gleisslutz.com<br />

Geht man sodann von der Kurserheblichkeit des<br />

(zu erwartenden) Zwischenschritts, also des zufriedenstellenden<br />

Abschlusses der Due Diligence,<br />

aus, kommt es in Zukunft zu einer leichten zeitlichen<br />

Vorverlagerung der Ad-hoc-Pflicht: Eine<br />

Veröffentlichungspflicht besteht schon dann,<br />

wenn der zufriedenstellende Abschluss der<br />

Due Diligence hinreichend wahrscheinlich ist,<br />

also „tatsächlich erwartet werden“ kann.<br />

<strong>Gleiss</strong> <strong>Lutz</strong> Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten,<br />

Steuerberatern (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136). Eine<br />

Liste aller Partner können Sie in jedem unserer Büros sowie in unserem<br />

Impressum unter www.gleisslutz.com einsehen.<br />

Anders waren und sind Auktionsverfahren zu beurteilen,<br />

bei denen mehrere Bieter mit der Verkäuferseite<br />

(und teilweise auch der Zielgesellschaft) in<br />

Kontakt stehen und die oben genannten Zwischenschritte<br />

parallel durchlaufen. Bevor einem<br />

4

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