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Friedhofsatzung der Gemeinde Röderland 1. Allgemeine Vorschriften

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<strong>Friedhofsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Rö<strong>der</strong>land<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Rö<strong>der</strong>land hat auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> §§ 5 und 35 Abs. 2<br />

Nr. 10 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung Brandenburg in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 10.10.2001<br />

(GVBl. I Seite 154), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 5 des Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des<br />

Landesbeamtengesetzes und an<strong>der</strong>er dienstrechtlicher <strong>Vorschriften</strong> vom 22.03.2004 (GVBl. I Seite<br />

66) und des § 34 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes, veröffentlicht im GVBl. I Seite 266,<br />

in <strong>der</strong> Sitzung am 09.02.2005 mit Beschluss- Nr. 01/02/2005 folgende Satzung beschlossen:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

<strong>1.</strong> <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschriften</strong><br />

§ 1 Geltungsbereich 2<br />

§ 2 Friedhofszweck 2<br />

§ 3 Bestattungsbezirke 2<br />

§ 4 Schließung und Aufhebung 2<br />

2. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5 Öffnungszeiten 2<br />

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 3<br />

§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten 3<br />

3. <strong>Allgemeine</strong> Bestattungsvorschriften<br />

§ 8 <strong>Allgemeine</strong>s, Anzeigepflicht 3<br />

§ 9 Grabherstellung 4<br />

§ 10 Ruhezeit 4<br />

§ 11 Verlängerung 4<br />

§ 12 Umbettungen 4<br />

4. Grabstätten<br />

§ 13 <strong>Allgemeine</strong>s, Arten <strong>der</strong> Grabstätten 5<br />

§ 14 Nutzungsrechte 5<br />

§ 15 Reihengrabstätten 5<br />

§ 16 Familiengrabstätten 5<br />

§ 17 Urnengrabstätten 6<br />

§ 18 Ehrengrabstätten 6<br />

5. Gestaltung von Grabstätten<br />

§ 19 Gestaltungsvorschriften 6<br />

6.Grabmale<br />

§ 20 Standsicherheit <strong>der</strong> Grabmale 6<br />

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale 6<br />

§ 22 Entfernen von Grabmalen 7<br />

7. Herrichten und Pflegen <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 23 Herrichten und Instandhalten <strong>der</strong> Grabstätten 7<br />

§ 24 Gestaltungsvorschriften 7<br />

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten 7<br />

8. Schlussvorschriften<br />

§ 26 Alte Rechte 8<br />

§ 27 Haftung 8<br />

§ 28 Ordnungswidrigkeiten 8<br />

§ 29 Gebühren 8<br />

§ 30 Inkrafttreten 8<br />

<strong>1.</strong> <strong>Allgemeine</strong> <strong>Vorschriften</strong><br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt mit Ausnahme des kirchlichen Friedhofes im Ortsteil Stolzenhain an <strong>der</strong> Rö<strong>der</strong><br />

für alle Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Rö<strong>der</strong>land. Für den Ortsteil Stolzenhain an <strong>der</strong> Rö<strong>der</strong> gelten nur<br />

die §§ 1, 3, 9 Abs. 1 und 30 <strong>der</strong> Satzung.


§ 2 Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung <strong>der</strong>jenigen Verstorbenen, die<br />

a) vor ihrem Tode Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> waren o<strong>der</strong><br />

b) ein beson<strong>der</strong>es Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.<br />

(2) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Verstorbener bedarf <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des zuständigen<br />

Amtes <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung (im weiteren Text: Friedhofsverwaltung).<br />

§ 3 Bestattungsbezirke<br />

(1)Die <strong>Gemeinde</strong> Rö<strong>der</strong>land wird in Bestattungsbezirke eingeteilt.<br />

Bestattungsbezirk I: Ortsteil Prösen<br />

" II : Ortsteil Reichenhain<br />

" III: Ortsteil Stolzenhain an <strong>der</strong> Rö<strong>der</strong><br />

" IV: Ortsteil Saathain<br />

" V: Ortsteil Wainsdorf<br />

" VI: Ortsteil Haida<br />

" VII: Ortsteil Würdenhain<br />

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt<br />

ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf an<strong>der</strong>en Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht<br />

wird und die Belegung dies zulässt o<strong>der</strong> ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht.<br />

§ 4 Schließung und Aufhebung<br />

(1) Der Friedhof o<strong>der</strong> Teile des Friedhofs können ganz o<strong>der</strong> teilweise für weitere Bestattungen<br />

gesperrt (Schließung) o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit<br />

durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten<br />

für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag<br />

eine an<strong>der</strong>e Grabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit<br />

die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.<br />

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte <strong>der</strong> Toten verloren.<br />

Der Ablauf <strong>der</strong> Mindestruhezeit nach <strong>der</strong> letzten Bestattung ist einzuhalten. Ausnahmen sind nur<br />

möglich, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfor<strong>der</strong>n.<br />

(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.<br />

(5) Ersatzgrabstätten werden von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten<br />

auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof o<strong>der</strong> Friedhofsteil hergerichtet. Die<br />

Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.<br />

2. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5 Öffnungszeiten<br />

(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang des Friedhofes bekannt gegeben. Zu an<strong>der</strong>en Zeiten<br />

darf <strong>der</strong> Friedhof nur mit Erlaubnis <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung betreten werden.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus beson<strong>der</strong>em Anlass das Betreten des Friedhofes o<strong>der</strong><br />

einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.<br />

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />

Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.<br />

(2) Kin<strong>der</strong> unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(3) Auf dem Friedhof ist insbeson<strong>der</strong>e nicht gestattet,<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren.<br />

Kin<strong>der</strong>wagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beför<strong>der</strong>ung von Material zur Grabherrichtung,<br />

leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>angestellten<br />

sind ausgenommen,<br />

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung o<strong>der</strong> Trauerfeier störende Arbeiten<br />

auszuführen,<br />

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

gewerbsmäßig zu fotografieren,


e) Druckschriften zu verteilen, sowie Plakate und Reklameschil<strong>der</strong> anzubringen<br />

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen o<strong>der</strong> zu<br />

beschädigen,<br />

g) Abraum außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen abzuladen,<br />

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,<br />

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwie<strong>der</strong>gabegeräte zu betreiben.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes<br />

und <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(4) Feiern und an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen<br />

<strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.<br />

§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten<br />

(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeübt werden, die dem Zweck<br />

des Friedhofes dienen und die sich <strong>der</strong> Friedhofträger nicht selbst vorbehalten hat.<br />

(2) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit <strong>der</strong> Gestaltung und Instandhaltung von<br />

Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur<br />

ausüben, wenn sie<br />

a) in die Handwerksrolle eingetragen sind o<strong>der</strong><br />

b) die für ihr Berufsbild erfor<strong>der</strong>liche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die<br />

Handwerksrolle vorgeschrieben ist.<br />

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung<br />

kann Ausnahmen zulassen.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall die gewerbliche<br />

Betätigung untersagen, wenn diese<br />

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen o<strong>der</strong><br />

b) wie<strong>der</strong>holt Arbeiten unsachgemäß auf dem Friedhof ausgeführt haben.<br />

(4) Das Verbot kann befristet o<strong>der</strong> unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern<br />

o<strong>der</strong> Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.<br />

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern,<br />

angebracht werden.<br />

3. <strong>Allgemeine</strong> Bestattungsvorschriften<br />

§ 8 <strong>Allgemeine</strong>s, Anzeigepflicht<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 17 Abs. 5.<br />

(2) Die Bestattung in eine vorhandene Grabstätte ist nur möglich, wenn an ihr ein Nutzungsrecht<br />

besteht.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung im Benehmen mit dem<br />

Bestattungsunternehmen fest.<br />

(4) Urnen müssen spätestens zwei Monate nach <strong>der</strong> Einäscherung beigesetzt werden, an<strong>der</strong>nfalls<br />

werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem. § 1968 des BGB und §20<br />

des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.<br />

Ausnahme sind die Urnen, die für eine Beisetzung in die Urnengemeinschaftsanlage vorgesehen<br />

sind.<br />

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit<br />

ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.<br />

§ 9 Grabherstellung<br />

(1) Die Organisation <strong>der</strong> Grabherstellung und des Sargtragens übernimmt ein Beauftragter <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung. Auf Wunsch des Verstorbenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Angehörigen des Verstorbenen kann<br />

das Grabmachen und Sargtragen auch von einem Verein o<strong>der</strong> von Bürgern übernommen werden.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges<br />

mindestens 0,9 m , bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne mindestens 0,3 m.<br />

(3) Die Grabmaße betragen für<br />

a) Erwachsene: 2,0 m lang x 0,90 m breit,<br />

b) Kin<strong>der</strong> unter 8 Jahre: 1,2 m lang x 0,6 m breit,<br />

c) Urnengräber: 0,25 x0,25 m.


(4) Zwischen den Gräbern muss eine senkrechte Erdschicht von mindestens 0,3 m, zwischen den<br />

Grabreihen von mindestens 0,5 m stehen bleiben.<br />

§ 10 Ruhezeit<br />

Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit wie<strong>der</strong> belegt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig verwendet<br />

werden. Die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen 25 und bei Urnenbestattungen 20<br />

Jahre.<br />

§ 11 Verlängerung<br />

(1) Die Beisetzung in einer Grabstätte, an <strong>der</strong> bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die<br />

Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung <strong>der</strong> Ruhefrist erfor<strong>der</strong>liche Dauer voraus.<br />

(2) Ohne Nachbeisetzung wird das Nutzungsrecht an Grabstätten auf Antrag und nach Wahl des<br />

Nutzungsberechtigten für jeweils 5 o<strong>der</strong> 10 Jahre verlängert. Der Antrag soll vor Ablauf des<br />

Nutzungsrechts, jedoch frühestens 1 Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. Wird <strong>der</strong> Antrag nach<br />

Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, kann ihm nur entsprochen werden, wenn die<br />

Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird.<br />

(3) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Gräbern, so muss die Verlängerung für die ganze<br />

Grabstätte vorgenommen werden.<br />

(4) 40 Jahre nach dem Erwerb steht die Verlängerung im freien Ermessen des Friedhofträgers.<br />

(5) Die Verlängerung kann davon abhängig gemacht werden, dass <strong>der</strong> Erwerber neue<br />

Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf seine Kosten umgestalten lässt. Bei<br />

ungepflegten Grabstätten kann die Verlängerung außerdem davon abhängig gemacht werden,<br />

dass die Grabpflege für den Verlängerungszeitraum durch einen unauflösbaren Grabpflegevertrag<br />

sichergestellt ist.<br />

§ 12 Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet <strong>der</strong> sonstigen gesetzlichen<br />

<strong>Vorschriften</strong>, <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />

(3) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit noch vorhandene Leichen- o<strong>der</strong> Aschenreste können mit vorheriger<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung in belegte Gräber umgebettet werden.<br />

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte <strong>der</strong><br />

Grabstelle.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.<br />

(5) Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines<br />

gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung.<br />

(6) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung und <strong>der</strong> Ersatz für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und<br />

Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen o<strong>der</strong><br />

gehemmt.<br />

(8) Leichen und Aschen dürfen zu an<strong>der</strong>en als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche o<strong>der</strong><br />

richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.<br />

4. Grabstätten<br />

§ 13 <strong>Allgemeine</strong>s, Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Gräber sind:<br />

a) Reihengrabstätten<br />

b) Familiengrabstätten (Doppelgräber, Dreifachgräber)<br />

c) Urnengrabstätten<br />

d) Urnengrabstätten in <strong>der</strong> Urnengemeinschaftsanlage<br />

e) Ehrengrabstätten<br />

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>. An ihnen können Rechte nur nach dieser<br />

Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an<br />

einer <strong>der</strong> Lage nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

§14 Nutzungsrechte<br />

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Über


den Erwerb erhält <strong>der</strong> künftige Inhaber eine von <strong>der</strong> Friedhofs-verwaltung ausgestellte<br />

Graburkunde.<br />

(2) Die Dauer des Nutzungsrechtes wird wie folgt begrenzt:<br />

Reihengrabstätte 25 Jahre<br />

Familiengrabstätte 25 Jahre<br />

Urnengrabstätte 20 Jahre<br />

(3) Ist kein Angehöriger o<strong>der</strong> Hinterbliebener des Verstorbenen bereit, das Nutzungsrecht an <strong>der</strong><br />

Grabstelle zu erwerben, wird die Verantwortung zur Herrichtung und Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätte<br />

für die Dauer <strong>der</strong> Mindestruhefrist des Verstorbenen in <strong>der</strong> Reihenfolge vergeben, wie sie für die<br />

Bestattung eines Verstorbenen gilt (§ 1968 BGB und § 20 Abs.1 Brandenburgisches<br />

Bestattungsgesetz).<br />

§15 Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die <strong>der</strong> Reihe nach<br />

belegt und nach Eintritt eines Sterbefalles für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit des Verstorbenen vergeben<br />

werden.<br />

(2) In je<strong>der</strong> Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 8 Abs. 5- nur ein Verstorbener<br />

bestattet werden.<br />

§ 16 Familiengrabstätten<br />

(1) Familiengrabstätten bestehen aus 2, höchstens aus 3 Gräbern. Sie werden erst nach Eintritt<br />

eines Sterbefalles vergeben.<br />

(2) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die<br />

Nutzungszeit nicht überschreitet o<strong>der</strong> das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />

verlängert wurde.<br />

(3) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Familiengrabstelle wie<strong>der</strong> verliehen<br />

werden.<br />

§ 17 Urnengrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden<br />

a) in Urnengrabstätten - bis zu 4 Urnen,<br />

b) in Reihengrabstätten - bis zu 2 Urnen zusätzlich nach einer Erdbestattung,<br />

c) in Familiengrabstätten - bis zu 2 Urnen zusätzlich nach einer Erdbestattung je Grabstelle.<br />

(2) Urnengrabstätten werden <strong>der</strong> Reihe nach belegt und erst nach Eintritt eines Sterbefalles für<br />

die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit vergeben.<br />

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind unterirdische Grabstätten, in denen die Lage <strong>der</strong><br />

einzelnen Urnen nicht kenntlich gemacht wird. Sie werden ausschließlich vom Friedhofsträger<br />

angelegt, instand gehalten und gepflegt. Auf ihnen dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den<br />

vom Friedhofsträger vorgesehenen Stellen abgelegt und keine Grabmale errichtet werden.<br />

Für die Bestattung werden die Urnen gesammelt und feierlich beigesetzt (3 Urnen pro Trauerfeier).<br />

Die letzte Trauerfeier eines Jahres findet in <strong>der</strong> Woche vor Totensonntag statt. Die Termine <strong>der</strong><br />

Trauerfeiern werden rechtzeitig durch Aushänge auf dem Friedhof bekannt gegeben. Die<br />

Beisetzung einzelner Urnen ist möglich, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber alle anfallenden Gebühren<br />

übernimmt.<br />

Spätere Umbettungen sind grundsätzlich nicht möglich.<br />

Für die Beisetzung in <strong>der</strong> Urnengemeinschaftsanlage ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.<br />

(4) Soweit sich aus <strong>der</strong> Satzung nichts an<strong>der</strong>es ergibt, gelten die <strong>Vorschriften</strong> für Reihen- und<br />

Familiengräber entsprechend auch für Urnengräber.<br />

(5) Die Beisetzung ist bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind<br />

eine Ausfertigung <strong>der</strong> standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers <strong>der</strong><br />

Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.<br />

§ 18 Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, das Anlegen und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich<br />

dem Friedhofsträger.<br />

5. Gestaltung von Grabstätten


§ 19 Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des<br />

Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.<br />

(2) Grabmale und Grabeinfassungen unterliegen in ihrer Gestaltung keinen beson<strong>der</strong>en<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.<br />

(3) Die Abdeckung des Grabes mit einer Steinplatte ist bei <strong>der</strong> Friedhofverwaltung zu beantragen<br />

und kann aus gestalterischen Gründen versagt werden.<br />

6. Grabmale<br />

§ 20 Standsicherheit <strong>der</strong> Grabmale<br />

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des<br />

Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch<br />

beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können.<br />

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand<br />

zu halten. Sie sind durch die Friedhofverwaltung zu überprüfen o<strong>der</strong> überprüfen zu lassen; in <strong>der</strong><br />

Regel einmal im Jahr nach <strong>der</strong> Frostperiode.<br />

(2) Ist die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage o<strong>der</strong> von Teilen<br />

davon gefährdet, ist <strong>der</strong> für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu treffen.<br />

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand<br />

trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden<br />

angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen<br />

berechtigt. Sie kann das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon entfernen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist verpflichtet, diese<br />

Gegenstände drei Monate aufzubewahren.<br />

§ 22 Entfernen von Grabmalen<br />

(1) Vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit dürfen Grabmale nicht entfernt werden. In<br />

beson<strong>der</strong>en Fällen, die schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> beantragt und begründet werden müssen,<br />

kann ein vorzeitiges Beräumen <strong>der</strong> Grabstelle genehmigt werden. In diesem Fall muss die noch<br />

bis zum Ende <strong>der</strong> Ruhefrist fällige jährliche Gebühr in einer Summe an die <strong>Gemeinde</strong> bezahlt<br />

werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit bei Reihen- und Urnengräbern, nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit bei<br />

Familiengräbern o<strong>der</strong> nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten kann die<br />

Friedhofsverwaltung verlangen, dass die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb<br />

einer Frist von 3 Monaten zu entfernen sind. Kommt <strong>der</strong> Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht<br />

nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt <strong>der</strong><br />

Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen,<br />

gehen sie entschädigungslos in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> über.<br />

Sofern Grabstätten von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat <strong>der</strong> jeweilige Verpflichtete<br />

die Kosten zu tragen.<br />

7. Herrichten und Pflegen <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 23 Herrichten und Instandhalten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Vorschriften</strong> des § 19 hergerichtet und dauernd<br />

instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und<br />

Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Der für die Grabstätte Verantwortliche kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen o<strong>der</strong><br />

einen sonstigen Dritten beauftragen.<br />

(3) Einzel- und Doppelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> Bestattung,<br />

Urnengräber innerhalb von 8 Wochen nach <strong>der</strong> Bestattung hergerichtet werden.<br />

(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen außerhalb <strong>der</strong><br />

Grabstätten obliegen ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.


§ 24 Gestaltungsvorschriften<br />

Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber unterliegt keinen beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Bei einer teilweisen Abdeckung <strong>der</strong> Grabstätte mit einer Steinplatte ist die Restfläche zu<br />

bepflanzen.<br />

Die Bepflanzung darf die benachbarten Grabstätten sowie die öffentlichen Wege und Anlagen<br />

nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbeson<strong>der</strong>e Bäume und großwüchsige Sträucher.<br />

Die Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätte darf die Höhe des Grabsteines nicht überragen.<br />

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet o<strong>der</strong> bepflanzt, hat <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

auf schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils<br />

festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht<br />

nach, kann die <strong>Gemeinde</strong> die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten o<strong>der</strong><br />

einebnen zu lassen.<br />

(2) Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung o<strong>der</strong> ein Hinweis<br />

auf <strong>der</strong> Grabstätte.<br />

8. Schlussvorschriften<br />

§ 26 Alte Rechte<br />

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt o<strong>der</strong> erworben sind, richten<br />

sich Ruhezeit und Nutzungsrecht nach den bisherigen <strong>Vorschriften</strong>.<br />

§ 27 Haftung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie<br />

seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen.<br />

§ 28 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,<br />

b) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend verhält o<strong>der</strong> die<br />

Anordnungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>angestellten nicht befolgt (§6 Abs. 1),<br />

c) gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 verstößt,<br />

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof entgegen <strong>der</strong> Festlegungen des § 7<br />

ausübt<br />

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),<br />

f) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21)<br />

g) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 5)<br />

h) Grabstätten vernachlässigt (§25).<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu <strong>1.</strong>000,00 € geahndet werden. Das<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.<br />

§ 29 Gebühren<br />

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 30 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Rö<strong>der</strong>land in<br />

Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen <strong>der</strong> Ortsteile (ehemalige <strong>Gemeinde</strong>n des Amtes<br />

Rö<strong>der</strong>land) und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen <strong>Vorschriften</strong> außer Kraft.<br />

Rö<strong>der</strong>land, den 09.02.2005<br />

Hei<strong>der</strong>osel Hubrig<br />

Bürgermeisterin

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