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Friedhofsatzung der Gemeinde Röderland 1. Allgemeine Vorschriften

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§ 19 Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des<br />

Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.<br />

(2) Grabmale und Grabeinfassungen unterliegen in ihrer Gestaltung keinen beson<strong>der</strong>en<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.<br />

(3) Die Abdeckung des Grabes mit einer Steinplatte ist bei <strong>der</strong> Friedhofverwaltung zu beantragen<br />

und kann aus gestalterischen Gründen versagt werden.<br />

6. Grabmale<br />

§ 20 Standsicherheit <strong>der</strong> Grabmale<br />

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des<br />

Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch<br />

beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können.<br />

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand<br />

zu halten. Sie sind durch die Friedhofverwaltung zu überprüfen o<strong>der</strong> überprüfen zu lassen; in <strong>der</strong><br />

Regel einmal im Jahr nach <strong>der</strong> Frostperiode.<br />

(2) Ist die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage o<strong>der</strong> von Teilen<br />

davon gefährdet, ist <strong>der</strong> für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu treffen.<br />

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand<br />

trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden<br />

angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen<br />

berechtigt. Sie kann das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon entfernen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist verpflichtet, diese<br />

Gegenstände drei Monate aufzubewahren.<br />

§ 22 Entfernen von Grabmalen<br />

(1) Vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nutzungszeit dürfen Grabmale nicht entfernt werden. In<br />

beson<strong>der</strong>en Fällen, die schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> beantragt und begründet werden müssen,<br />

kann ein vorzeitiges Beräumen <strong>der</strong> Grabstelle genehmigt werden. In diesem Fall muss die noch<br />

bis zum Ende <strong>der</strong> Ruhefrist fällige jährliche Gebühr in einer Summe an die <strong>Gemeinde</strong> bezahlt<br />

werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit bei Reihen- und Urnengräbern, nach Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit bei<br />

Familiengräbern o<strong>der</strong> nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten kann die<br />

Friedhofsverwaltung verlangen, dass die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb<br />

einer Frist von 3 Monaten zu entfernen sind. Kommt <strong>der</strong> Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht<br />

nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt <strong>der</strong><br />

Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen,<br />

gehen sie entschädigungslos in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> über.<br />

Sofern Grabstätten von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat <strong>der</strong> jeweilige Verpflichtete<br />

die Kosten zu tragen.<br />

7. Herrichten und Pflegen <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 23 Herrichten und Instandhalten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Vorschriften</strong> des § 19 hergerichtet und dauernd<br />

instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und<br />

Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.<br />

(2) Der für die Grabstätte Verantwortliche kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen o<strong>der</strong><br />

einen sonstigen Dritten beauftragen.<br />

(3) Einzel- und Doppelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> Bestattung,<br />

Urnengräber innerhalb von 8 Wochen nach <strong>der</strong> Bestattung hergerichtet werden.<br />

(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen außerhalb <strong>der</strong><br />

Grabstätten obliegen ausschließlich <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

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