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Friedhofsatzung der Gemeinde Röderland 1. Allgemeine Vorschriften

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§ 24 Gestaltungsvorschriften<br />

Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber unterliegt keinen beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Bei einer teilweisen Abdeckung <strong>der</strong> Grabstätte mit einer Steinplatte ist die Restfläche zu<br />

bepflanzen.<br />

Die Bepflanzung darf die benachbarten Grabstätten sowie die öffentlichen Wege und Anlagen<br />

nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbeson<strong>der</strong>e Bäume und großwüchsige Sträucher.<br />

Die Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätte darf die Höhe des Grabsteines nicht überragen.<br />

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet o<strong>der</strong> bepflanzt, hat <strong>der</strong> Verantwortliche<br />

auf schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils<br />

festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht<br />

nach, kann die <strong>Gemeinde</strong> die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten o<strong>der</strong><br />

einebnen zu lassen.<br />

(2) Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung o<strong>der</strong> ein Hinweis<br />

auf <strong>der</strong> Grabstätte.<br />

8. Schlussvorschriften<br />

§ 26 Alte Rechte<br />

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt o<strong>der</strong> erworben sind, richten<br />

sich Ruhezeit und Nutzungsrecht nach den bisherigen <strong>Vorschriften</strong>.<br />

§ 27 Haftung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie<br />

seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen.<br />

§ 28 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,<br />

b) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend verhält o<strong>der</strong> die<br />

Anordnungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>angestellten nicht befolgt (§6 Abs. 1),<br />

c) gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 verstößt,<br />

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof entgegen <strong>der</strong> Festlegungen des § 7<br />

ausübt<br />

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),<br />

f) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21)<br />

g) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 5)<br />

h) Grabstätten vernachlässigt (§25).<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu <strong>1.</strong>000,00 € geahndet werden. Das<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.<br />

§ 29 Gebühren<br />

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach <strong>der</strong> jeweils<br />

geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 30 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Rö<strong>der</strong>land in<br />

Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen <strong>der</strong> Ortsteile (ehemalige <strong>Gemeinde</strong>n des Amtes<br />

Rö<strong>der</strong>land) und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen <strong>Vorschriften</strong> außer Kraft.<br />

Rö<strong>der</strong>land, den 09.02.2005<br />

Hei<strong>der</strong>osel Hubrig<br />

Bürgermeisterin

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