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Friedhofsatzung der Gemeinde Röderland 1. Allgemeine Vorschriften

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e) Druckschriften zu verteilen, sowie Plakate und Reklameschil<strong>der</strong> anzubringen<br />

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen o<strong>der</strong> zu<br />

beschädigen,<br />

g) Abraum außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen abzuladen,<br />

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,<br />

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwie<strong>der</strong>gabegeräte zu betreiben.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes<br />

und <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(4) Feiern und an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen<br />

<strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.<br />

§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten<br />

(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Arbeiten ausgeübt werden, die dem Zweck<br />

des Friedhofes dienen und die sich <strong>der</strong> Friedhofträger nicht selbst vorbehalten hat.<br />

(2) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit <strong>der</strong> Gestaltung und Instandhaltung von<br />

Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur<br />

ausüben, wenn sie<br />

a) in die Handwerksrolle eingetragen sind o<strong>der</strong><br />

b) die für ihr Berufsbild erfor<strong>der</strong>liche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die<br />

Handwerksrolle vorgeschrieben ist.<br />

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung<br />

kann Ausnahmen zulassen.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall die gewerbliche<br />

Betätigung untersagen, wenn diese<br />

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen o<strong>der</strong><br />

b) wie<strong>der</strong>holt Arbeiten unsachgemäß auf dem Friedhof ausgeführt haben.<br />

(4) Das Verbot kann befristet o<strong>der</strong> unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern<br />

o<strong>der</strong> Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.<br />

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern,<br />

angebracht werden.<br />

3. <strong>Allgemeine</strong> Bestattungsvorschriften<br />

§ 8 <strong>Allgemeine</strong>s, Anzeigepflicht<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 17 Abs. 5.<br />

(2) Die Bestattung in eine vorhandene Grabstätte ist nur möglich, wenn an ihr ein Nutzungsrecht<br />

besteht.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung im Benehmen mit dem<br />

Bestattungsunternehmen fest.<br />

(4) Urnen müssen spätestens zwei Monate nach <strong>der</strong> Einäscherung beigesetzt werden, an<strong>der</strong>nfalls<br />

werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem. § 1968 des BGB und §20<br />

des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.<br />

Ausnahme sind die Urnen, die für eine Beisetzung in die Urnengemeinschaftsanlage vorgesehen<br />

sind.<br />

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit<br />

ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten.<br />

§ 9 Grabherstellung<br />

(1) Die Organisation <strong>der</strong> Grabherstellung und des Sargtragens übernimmt ein Beauftragter <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung. Auf Wunsch des Verstorbenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Angehörigen des Verstorbenen kann<br />

das Grabmachen und Sargtragen auch von einem Verein o<strong>der</strong> von Bürgern übernommen werden.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges<br />

mindestens 0,9 m , bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne mindestens 0,3 m.<br />

(3) Die Grabmaße betragen für<br />

a) Erwachsene: 2,0 m lang x 0,90 m breit,<br />

b) Kin<strong>der</strong> unter 8 Jahre: 1,2 m lang x 0,6 m breit,<br />

c) Urnengräber: 0,25 x0,25 m.

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