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Friedhofsatzung der Gemeinde Röderland 1. Allgemeine Vorschriften

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den Erwerb erhält <strong>der</strong> künftige Inhaber eine von <strong>der</strong> Friedhofs-verwaltung ausgestellte<br />

Graburkunde.<br />

(2) Die Dauer des Nutzungsrechtes wird wie folgt begrenzt:<br />

Reihengrabstätte 25 Jahre<br />

Familiengrabstätte 25 Jahre<br />

Urnengrabstätte 20 Jahre<br />

(3) Ist kein Angehöriger o<strong>der</strong> Hinterbliebener des Verstorbenen bereit, das Nutzungsrecht an <strong>der</strong><br />

Grabstelle zu erwerben, wird die Verantwortung zur Herrichtung und Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätte<br />

für die Dauer <strong>der</strong> Mindestruhefrist des Verstorbenen in <strong>der</strong> Reihenfolge vergeben, wie sie für die<br />

Bestattung eines Verstorbenen gilt (§ 1968 BGB und § 20 Abs.1 Brandenburgisches<br />

Bestattungsgesetz).<br />

§15 Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die <strong>der</strong> Reihe nach<br />

belegt und nach Eintritt eines Sterbefalles für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit des Verstorbenen vergeben<br />

werden.<br />

(2) In je<strong>der</strong> Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 8 Abs. 5- nur ein Verstorbener<br />

bestattet werden.<br />

§ 16 Familiengrabstätten<br />

(1) Familiengrabstätten bestehen aus 2, höchstens aus 3 Gräbern. Sie werden erst nach Eintritt<br />

eines Sterbefalles vergeben.<br />

(2) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die<br />

Nutzungszeit nicht überschreitet o<strong>der</strong> das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />

verlängert wurde.<br />

(3) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Familiengrabstelle wie<strong>der</strong> verliehen<br />

werden.<br />

§ 17 Urnengrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden<br />

a) in Urnengrabstätten - bis zu 4 Urnen,<br />

b) in Reihengrabstätten - bis zu 2 Urnen zusätzlich nach einer Erdbestattung,<br />

c) in Familiengrabstätten - bis zu 2 Urnen zusätzlich nach einer Erdbestattung je Grabstelle.<br />

(2) Urnengrabstätten werden <strong>der</strong> Reihe nach belegt und erst nach Eintritt eines Sterbefalles für<br />

die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit vergeben.<br />

(3) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind unterirdische Grabstätten, in denen die Lage <strong>der</strong><br />

einzelnen Urnen nicht kenntlich gemacht wird. Sie werden ausschließlich vom Friedhofsträger<br />

angelegt, instand gehalten und gepflegt. Auf ihnen dürfen Blumenschmuck und Kränze nur an den<br />

vom Friedhofsträger vorgesehenen Stellen abgelegt und keine Grabmale errichtet werden.<br />

Für die Bestattung werden die Urnen gesammelt und feierlich beigesetzt (3 Urnen pro Trauerfeier).<br />

Die letzte Trauerfeier eines Jahres findet in <strong>der</strong> Woche vor Totensonntag statt. Die Termine <strong>der</strong><br />

Trauerfeiern werden rechtzeitig durch Aushänge auf dem Friedhof bekannt gegeben. Die<br />

Beisetzung einzelner Urnen ist möglich, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber alle anfallenden Gebühren<br />

übernimmt.<br />

Spätere Umbettungen sind grundsätzlich nicht möglich.<br />

Für die Beisetzung in <strong>der</strong> Urnengemeinschaftsanlage ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.<br />

(4) Soweit sich aus <strong>der</strong> Satzung nichts an<strong>der</strong>es ergibt, gelten die <strong>Vorschriften</strong> für Reihen- und<br />

Familiengräber entsprechend auch für Urnengräber.<br />

(5) Die Beisetzung ist bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind<br />

eine Ausfertigung <strong>der</strong> standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers <strong>der</strong><br />

Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.<br />

§ 18 Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, das Anlegen und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich<br />

dem Friedhofsträger.<br />

5. Gestaltung von Grabstätten

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