13.11.2013 Aufrufe

Fragen und Antworten: - (GdP) - Kreisgruppe Recklinghausen

Fragen und Antworten: - (GdP) - Kreisgruppe Recklinghausen

Fragen und Antworten: - (GdP) - Kreisgruppe Recklinghausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong>:<br />

Überwachung am Arbeitsplatz<br />

Ist privates Surfen am Arbeitsplatz erlaubt?<br />

Einen Anspruch der Beschäftigten, das<br />

Internet privat am Arbeitsplatz zu nutzen,<br />

gibt es nicht.<br />

Wenn der Arbeitgeber privates Surfen<br />

erlaubt, darf er die Nutzung überwachen?<br />

Der Arbeitgeber darf die private Internetnutzung<br />

am Arbeitsplatz an Bedingungen<br />

knüpfen <strong>und</strong> „in angemessener Weise“<br />

kontrollieren. Dabei muss er das Fernmeldegeheimnis<br />

<strong>und</strong> die Persönlichkeitsrechte<br />

der Beschäftigten beachten. Danach<br />

dürfen Nutzungsdaten nur dann<br />

verarbeitet werden, soweit dies für die<br />

Erbringung des Internetdienstes <strong>und</strong> dessen<br />

Abrechnung erforderlich ist. Eine<br />

Überwachung der Internetnutzung darf<br />

nur stichprobenhaft oder bei konkretem<br />

Missbrauchsverdacht geschehen. Der<br />

Umfang der privaten Nutzung, ihre Bedingungen<br />

sowie die Kontrolle, ob diese<br />

Bedingungen eingehalten werden, müssen<br />

mit dem Personalrat verbindlich geregelt<br />

werden – am besten mit einer<br />

Dienstvereinbarung.<br />

Kann der Betriebsrat mitbestimmen,<br />

wenn die Geschäftsführung eine Videoüberwachungsanlage<br />

oder andere<br />

technische Systeme zur Überwachung<br />

einsetzt?<br />

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört<br />

es, die Einhaltung der zu Gunsten der<br />

Arbeitnehmer bestehenden Gesetze zu<br />

überwachen. Der Betriebsrat hat bei<br />

Maßnahmen, mit denen der Arbeitgeber<br />

die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern<br />

prüfen oder überwachen<br />

könnte, ein Mitbestimmungsrecht nach §<br />

87 I Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz.<br />

Einzelheiten <strong>und</strong> Grenzen des Einsatzes<br />

von Überwachungsanlagen oder auch die<br />

private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz<br />

sollten in einer Betriebsvereinbarung<br />

geregelt werden.<br />

Welche Daten darf mein Arbeitgeber<br />

über mein Surfverhalten speichern?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich lassen sich die Aktivitäten<br />

jedes einzelnen Beschäftigten im Internet<br />

umfänglich protokollieren. Anhand des<br />

Protokolls lässt sich auch genau nachvollziehen,<br />

wer was gelesen hat. Doch<br />

berühren diese Systemprotokolle das<br />

Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.<br />

Deshalb müssen Umfang, Verwendung<br />

<strong>und</strong> Zugriff auf die Protokolldaten zuvor<br />

genau festgelegt sein – am besten in einer<br />

Dienstvereinbarung mit dem Personalrat.<br />

Speichern darf der Arbeitgeber die<br />

Daten nur so lange, wie dies zur Erfüllung<br />

konkreter Zwecke erforderlich ist. Das<br />

sind in der Regel wenige Tage. Nur bei<br />

begründetem Missbrauchsverdacht kann<br />

eine weiter gehende Einsicht in die Protokolldaten<br />

vorgenommen werden.


Darf der Vorgesetzte private E-Mails<br />

lesen?<br />

Nein. Der Arbeitgeber ist nicht befugt,<br />

private E-Mails zu lesen. Ausnahmen<br />

hiervon bestehen nur zur Gefahrenabwehr,<br />

beispielsweise bei Viren oder bei<br />

dringendem Verdacht auf Verrat von Geschäftsgeheimnissen.<br />

Das Direktionsrecht<br />

erlaubt es dem Arbeitgeber allerdings,<br />

sich den Inhalt geschäftlicher E-<br />

Mails zeigen zu lassen oder den Empfang<br />

<strong>und</strong> Versand privater E-Mails generell zu<br />

untersagen.<br />

Wie kann mein Chef mich überhaupt<br />

am Arbeitsplatz ausspionieren?<br />

Technisch ist das überhaupt kein Problem.<br />

Es gibt spezielle Spionage-<br />

Programme, so genannte Key-Logger,<br />

die jeden einzelnen Tastendruck protokollieren<br />

<strong>und</strong> so alle E-Mails <strong>und</strong> jeden Chat<br />

mitverfolgen können. Auch der Systemadministrator<br />

kann problemlos alle Inhalte<br />

einsehen. Wenn er seine Erkenntnisse<br />

weitergibt, ist auch der Chef im Bilde.<br />

Und schließlich hinterlässt jeder Gang ins<br />

Internet seine Spuren: Cookies, Cache-<br />

Speicher <strong>und</strong> der Verlauf zuletzt besuchter<br />

Internetseiten verraten alles.<br />

Darf ich überhaupt heimlich kontrolliert<br />

werden?<br />

Nein, gr<strong>und</strong>sätzlich dürfen keine permanenten<br />

heimlichen Leistungs- <strong>und</strong> Verhaltenskontrollen<br />

durchgeführt werden, weil<br />

sie gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen.<br />

Auch vom Arbeitgeber eingesetzte<br />

Spionage-Programme sind nur in bestimmten<br />

Ausnahmesituationen erlaubt.<br />

Der Betriebsrat muss in jedem Fall vorher<br />

über den möglichen Einsatz solcher Programme<br />

informiert werden <strong>und</strong> zustimmen.<br />

gen Überwachungsmaßnahmen unterlässt.<br />

Dieser Unterlassungsanspruch<br />

kann gerichtlich eingeklagt werden. Möglicherweise<br />

steht dem betroffenen Arbeitnehmer<br />

auch ein Schadensersatzanspruch<br />

wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts<br />

<strong>und</strong> unter Umständen<br />

auch ein Schmerzensgeld zu. In jedem<br />

Falle sollte sich der Arbeitnehmer mit<br />

dem Personalrat <strong>und</strong> seiner Gewerkschaft<br />

in Verbindung setzen.<br />

Auch eine Benachrichtigung des B<strong>und</strong>esbeauftragten<br />

für Datenschutz <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

ist empfehlenswert:<br />

www.bfdi.b<strong>und</strong>.de<br />

Darf ich am Arbeitsplatz per Video<br />

überwacht werden?<br />

Nein, nicht dauerhaft. Das hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

in Erfurt schon 2004<br />

entschieden. Eine dauerhafte, verdachtsunabhängige<br />

Videoüberwachung ist unverhältnismäßig<br />

<strong>und</strong> verstößt gegen die<br />

Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer<br />

(Az. 1 ABR 21/03). Allerdings darf eine<br />

zweckgeb<strong>und</strong>ene Videoüberwachung<br />

durchgeführt werden, etwa zum Schutz<br />

vor Ladendiebstählen, zur Absicherung<br />

von Gefahrenstellen oder als Vorkehrung<br />

gegen Einbrüche. Wenn Arbeitnehmer<br />

dann durch den überwachten Bereich<br />

laufen, dürfen auch sie aufgezeichnet<br />

werden. Der Zweck der Videoüberwachung<br />

darf aber nicht sein, Mitarbeiter<br />

ohne konkreten Verdacht dauerhaft zu<br />

überwachen. Natürlich muss der Intimbereich<br />

– Toiletten, Duschen, Umkleideräume<br />

– von solchen Videoüberwachungen<br />

frei bleiben.<br />

Was kann ein Arbeitnehmer gegen PC-<br />

Überwachung unternehmen?<br />

Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber<br />

verlangen, dass dieser die unrechtmäßi-


Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat folgende<br />

Gr<strong>und</strong>sätze einer Videoüberwachung<br />

entwickelt:<br />

Um nicht gegen die Rechte der Arbeitnehmer<br />

zu verstoßen,<br />

muss der Videoüberwachung ein<br />

schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers<br />

zugr<strong>und</strong>e liegen, etwa<br />

der Schutz vor dem Verlust von<br />

Firmeneigentum durch Diebstahl.<br />

Dies muss der Arbeitgeber aber<br />

vor Beginn der Überwachung<br />

durch konkrete Anhaltspunkte <strong>und</strong><br />

Verdachtsmomente belegt haben.<br />

Eine vage Vermutung reicht nicht<br />

aus;<br />

muss die Überwachung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

mittels einer sichtbaren Anlage<br />

durchgeführt werden. Die Belegschaft<br />

muss vor der Überwachung<br />

informiert werden. Eine „verdeckte“<br />

Kamera ist nur ausnahmsweise<br />

rechtens, wenn dies die einzige<br />

Möglichkeit darstellt, das berechtigte<br />

schutzwürdige Interesse des<br />

Arbeitgebers zu wahren;<br />

muss der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht<br />

des Personalrats<br />

beachtet haben. Allerdings: Auch<br />

wenn der Personalrat zugestimmt<br />

hat, wird eine unzulässige Überwachung<br />

dadurch nicht legitimiert.<br />

Was ist, wenn mein Arbeitsplatz in einem<br />

öffentlich zugänglichen Raum<br />

liegt?<br />

In diesen Fällen greifen die Regelungen<br />

des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes: Nach §<br />

6b B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz (BDSG) ist<br />

eine dauerhafte Videoüberwachung aus<br />

Sicherheitsbedürfnissen heraus (Schutz<br />

vor Diebstahl, Vandalismus, Schutz von<br />

Personen) zulässig, auch wenn dieser<br />

Bereich Arbeitsplätze umfasst. Hier sind<br />

die Arbeitnehmer nicht der eigentliche<br />

Beobachtungsgegenstand. Allerdings<br />

muss der Arbeitgeber das Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

<strong>und</strong> die Persönlichkeitsrechte<br />

der Beschäftigten wahren. Die<br />

Überwachung muss erforderlich sein, es<br />

dürfen keine objektiv zumutbaren Alternativen<br />

zur Videoüberwachung gegeben<br />

sein. Außerdem muss die Mittel-Zweck-<br />

Relation gewahrt werden: Die Überwachung<br />

darf also nicht durchgeführt werden,<br />

um geringfügige Verstöße (zum Beispiel<br />

die Einhaltung des Rauchverbotes)<br />

zu ermitteln. Eine Auswertung der Beobachtungsergebnisse<br />

zur Leistungs- <strong>und</strong><br />

Verhaltenskontrolle ist nicht erlaubt. Die<br />

Zwecke der Überwachung müssen im<br />

Vorfeld konkret festgelegt werden, also<br />

dokumentiert <strong>und</strong> jedem Interessierten<br />

offen gelegt werden (§ 4g Abs. 2 BDSG).<br />

Muss der Personalrat bei einer Videoüberwachung<br />

gefragt werden?<br />

Ja, die Videoüberwachung in öffentlich<br />

nicht zugänglichen Räumen unterliegt<br />

nach § 72 Abs. 3 LPVG dem Mitbestimmungsrecht<br />

des Personalrats. Dieser<br />

muss den Maßnahmen des Arbeitgebers<br />

zustimmen.<br />

Darf mein Arbeitgeber aufzeichnen,<br />

worüber ich mich mit Kollegen unterhalte?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich nein. Vor allem dürfen Aufzeichnungen<br />

der Mitarbeiter-Unterhaltung<br />

nicht für Kündigungen verwertet werden.<br />

Das geht aus einem Urteil des LAG<br />

Frankfurt vom 4.10.2001 hervor. Das Mikrofon<br />

einer Überwachungskamera in einer<br />

Bäckerei hatte ein Gespräch unter<br />

Arbeitnehmern aufgezeichnet, bei dem<br />

eine Mitarbeiterin ihre Chefin als „faules<br />

Biest“ bezeichnet hatte. Die Inhaberin der<br />

Bäckerei durfte jedoch diese Information<br />

nicht zur Kündigung der Mitarbeiterin nutzen<br />

(Az. 2 Sa 879/01).<br />

Darf der Arbeitgeber die durch eine<br />

rechtswidrige Überwachung gewonnenen<br />

Erkenntnisse verwerten?<br />

Nein.<br />

(Quelle: DGB-Rechtsschutz GmbH)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!