Fragen und Antworten: - (GdP) - Kreisgruppe Recklinghausen
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<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong>:<br />
Überwachung am Arbeitsplatz<br />
Ist privates Surfen am Arbeitsplatz erlaubt?<br />
Einen Anspruch der Beschäftigten, das<br />
Internet privat am Arbeitsplatz zu nutzen,<br />
gibt es nicht.<br />
Wenn der Arbeitgeber privates Surfen<br />
erlaubt, darf er die Nutzung überwachen?<br />
Der Arbeitgeber darf die private Internetnutzung<br />
am Arbeitsplatz an Bedingungen<br />
knüpfen <strong>und</strong> „in angemessener Weise“<br />
kontrollieren. Dabei muss er das Fernmeldegeheimnis<br />
<strong>und</strong> die Persönlichkeitsrechte<br />
der Beschäftigten beachten. Danach<br />
dürfen Nutzungsdaten nur dann<br />
verarbeitet werden, soweit dies für die<br />
Erbringung des Internetdienstes <strong>und</strong> dessen<br />
Abrechnung erforderlich ist. Eine<br />
Überwachung der Internetnutzung darf<br />
nur stichprobenhaft oder bei konkretem<br />
Missbrauchsverdacht geschehen. Der<br />
Umfang der privaten Nutzung, ihre Bedingungen<br />
sowie die Kontrolle, ob diese<br />
Bedingungen eingehalten werden, müssen<br />
mit dem Personalrat verbindlich geregelt<br />
werden – am besten mit einer<br />
Dienstvereinbarung.<br />
Kann der Betriebsrat mitbestimmen,<br />
wenn die Geschäftsführung eine Videoüberwachungsanlage<br />
oder andere<br />
technische Systeme zur Überwachung<br />
einsetzt?<br />
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört<br />
es, die Einhaltung der zu Gunsten der<br />
Arbeitnehmer bestehenden Gesetze zu<br />
überwachen. Der Betriebsrat hat bei<br />
Maßnahmen, mit denen der Arbeitgeber<br />
die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern<br />
prüfen oder überwachen<br />
könnte, ein Mitbestimmungsrecht nach §<br />
87 I Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz.<br />
Einzelheiten <strong>und</strong> Grenzen des Einsatzes<br />
von Überwachungsanlagen oder auch die<br />
private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz<br />
sollten in einer Betriebsvereinbarung<br />
geregelt werden.<br />
Welche Daten darf mein Arbeitgeber<br />
über mein Surfverhalten speichern?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich lassen sich die Aktivitäten<br />
jedes einzelnen Beschäftigten im Internet<br />
umfänglich protokollieren. Anhand des<br />
Protokolls lässt sich auch genau nachvollziehen,<br />
wer was gelesen hat. Doch<br />
berühren diese Systemprotokolle das<br />
Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.<br />
Deshalb müssen Umfang, Verwendung<br />
<strong>und</strong> Zugriff auf die Protokolldaten zuvor<br />
genau festgelegt sein – am besten in einer<br />
Dienstvereinbarung mit dem Personalrat.<br />
Speichern darf der Arbeitgeber die<br />
Daten nur so lange, wie dies zur Erfüllung<br />
konkreter Zwecke erforderlich ist. Das<br />
sind in der Regel wenige Tage. Nur bei<br />
begründetem Missbrauchsverdacht kann<br />
eine weiter gehende Einsicht in die Protokolldaten<br />
vorgenommen werden.
Darf der Vorgesetzte private E-Mails<br />
lesen?<br />
Nein. Der Arbeitgeber ist nicht befugt,<br />
private E-Mails zu lesen. Ausnahmen<br />
hiervon bestehen nur zur Gefahrenabwehr,<br />
beispielsweise bei Viren oder bei<br />
dringendem Verdacht auf Verrat von Geschäftsgeheimnissen.<br />
Das Direktionsrecht<br />
erlaubt es dem Arbeitgeber allerdings,<br />
sich den Inhalt geschäftlicher E-<br />
Mails zeigen zu lassen oder den Empfang<br />
<strong>und</strong> Versand privater E-Mails generell zu<br />
untersagen.<br />
Wie kann mein Chef mich überhaupt<br />
am Arbeitsplatz ausspionieren?<br />
Technisch ist das überhaupt kein Problem.<br />
Es gibt spezielle Spionage-<br />
Programme, so genannte Key-Logger,<br />
die jeden einzelnen Tastendruck protokollieren<br />
<strong>und</strong> so alle E-Mails <strong>und</strong> jeden Chat<br />
mitverfolgen können. Auch der Systemadministrator<br />
kann problemlos alle Inhalte<br />
einsehen. Wenn er seine Erkenntnisse<br />
weitergibt, ist auch der Chef im Bilde.<br />
Und schließlich hinterlässt jeder Gang ins<br />
Internet seine Spuren: Cookies, Cache-<br />
Speicher <strong>und</strong> der Verlauf zuletzt besuchter<br />
Internetseiten verraten alles.<br />
Darf ich überhaupt heimlich kontrolliert<br />
werden?<br />
Nein, gr<strong>und</strong>sätzlich dürfen keine permanenten<br />
heimlichen Leistungs- <strong>und</strong> Verhaltenskontrollen<br />
durchgeführt werden, weil<br />
sie gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen.<br />
Auch vom Arbeitgeber eingesetzte<br />
Spionage-Programme sind nur in bestimmten<br />
Ausnahmesituationen erlaubt.<br />
Der Betriebsrat muss in jedem Fall vorher<br />
über den möglichen Einsatz solcher Programme<br />
informiert werden <strong>und</strong> zustimmen.<br />
gen Überwachungsmaßnahmen unterlässt.<br />
Dieser Unterlassungsanspruch<br />
kann gerichtlich eingeklagt werden. Möglicherweise<br />
steht dem betroffenen Arbeitnehmer<br />
auch ein Schadensersatzanspruch<br />
wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts<br />
<strong>und</strong> unter Umständen<br />
auch ein Schmerzensgeld zu. In jedem<br />
Falle sollte sich der Arbeitnehmer mit<br />
dem Personalrat <strong>und</strong> seiner Gewerkschaft<br />
in Verbindung setzen.<br />
Auch eine Benachrichtigung des B<strong>und</strong>esbeauftragten<br />
für Datenschutz <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
ist empfehlenswert:<br />
www.bfdi.b<strong>und</strong>.de<br />
Darf ich am Arbeitsplatz per Video<br />
überwacht werden?<br />
Nein, nicht dauerhaft. Das hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />
in Erfurt schon 2004<br />
entschieden. Eine dauerhafte, verdachtsunabhängige<br />
Videoüberwachung ist unverhältnismäßig<br />
<strong>und</strong> verstößt gegen die<br />
Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer<br />
(Az. 1 ABR 21/03). Allerdings darf eine<br />
zweckgeb<strong>und</strong>ene Videoüberwachung<br />
durchgeführt werden, etwa zum Schutz<br />
vor Ladendiebstählen, zur Absicherung<br />
von Gefahrenstellen oder als Vorkehrung<br />
gegen Einbrüche. Wenn Arbeitnehmer<br />
dann durch den überwachten Bereich<br />
laufen, dürfen auch sie aufgezeichnet<br />
werden. Der Zweck der Videoüberwachung<br />
darf aber nicht sein, Mitarbeiter<br />
ohne konkreten Verdacht dauerhaft zu<br />
überwachen. Natürlich muss der Intimbereich<br />
– Toiletten, Duschen, Umkleideräume<br />
– von solchen Videoüberwachungen<br />
frei bleiben.<br />
Was kann ein Arbeitnehmer gegen PC-<br />
Überwachung unternehmen?<br />
Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber<br />
verlangen, dass dieser die unrechtmäßi-
Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat folgende<br />
Gr<strong>und</strong>sätze einer Videoüberwachung<br />
entwickelt:<br />
Um nicht gegen die Rechte der Arbeitnehmer<br />
zu verstoßen,<br />
muss der Videoüberwachung ein<br />
schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers<br />
zugr<strong>und</strong>e liegen, etwa<br />
der Schutz vor dem Verlust von<br />
Firmeneigentum durch Diebstahl.<br />
Dies muss der Arbeitgeber aber<br />
vor Beginn der Überwachung<br />
durch konkrete Anhaltspunkte <strong>und</strong><br />
Verdachtsmomente belegt haben.<br />
Eine vage Vermutung reicht nicht<br />
aus;<br />
muss die Überwachung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
mittels einer sichtbaren Anlage<br />
durchgeführt werden. Die Belegschaft<br />
muss vor der Überwachung<br />
informiert werden. Eine „verdeckte“<br />
Kamera ist nur ausnahmsweise<br />
rechtens, wenn dies die einzige<br />
Möglichkeit darstellt, das berechtigte<br />
schutzwürdige Interesse des<br />
Arbeitgebers zu wahren;<br />
muss der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht<br />
des Personalrats<br />
beachtet haben. Allerdings: Auch<br />
wenn der Personalrat zugestimmt<br />
hat, wird eine unzulässige Überwachung<br />
dadurch nicht legitimiert.<br />
Was ist, wenn mein Arbeitsplatz in einem<br />
öffentlich zugänglichen Raum<br />
liegt?<br />
In diesen Fällen greifen die Regelungen<br />
des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes: Nach §<br />
6b B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz (BDSG) ist<br />
eine dauerhafte Videoüberwachung aus<br />
Sicherheitsbedürfnissen heraus (Schutz<br />
vor Diebstahl, Vandalismus, Schutz von<br />
Personen) zulässig, auch wenn dieser<br />
Bereich Arbeitsplätze umfasst. Hier sind<br />
die Arbeitnehmer nicht der eigentliche<br />
Beobachtungsgegenstand. Allerdings<br />
muss der Arbeitgeber das Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />
<strong>und</strong> die Persönlichkeitsrechte<br />
der Beschäftigten wahren. Die<br />
Überwachung muss erforderlich sein, es<br />
dürfen keine objektiv zumutbaren Alternativen<br />
zur Videoüberwachung gegeben<br />
sein. Außerdem muss die Mittel-Zweck-<br />
Relation gewahrt werden: Die Überwachung<br />
darf also nicht durchgeführt werden,<br />
um geringfügige Verstöße (zum Beispiel<br />
die Einhaltung des Rauchverbotes)<br />
zu ermitteln. Eine Auswertung der Beobachtungsergebnisse<br />
zur Leistungs- <strong>und</strong><br />
Verhaltenskontrolle ist nicht erlaubt. Die<br />
Zwecke der Überwachung müssen im<br />
Vorfeld konkret festgelegt werden, also<br />
dokumentiert <strong>und</strong> jedem Interessierten<br />
offen gelegt werden (§ 4g Abs. 2 BDSG).<br />
Muss der Personalrat bei einer Videoüberwachung<br />
gefragt werden?<br />
Ja, die Videoüberwachung in öffentlich<br />
nicht zugänglichen Räumen unterliegt<br />
nach § 72 Abs. 3 LPVG dem Mitbestimmungsrecht<br />
des Personalrats. Dieser<br />
muss den Maßnahmen des Arbeitgebers<br />
zustimmen.<br />
Darf mein Arbeitgeber aufzeichnen,<br />
worüber ich mich mit Kollegen unterhalte?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich nein. Vor allem dürfen Aufzeichnungen<br />
der Mitarbeiter-Unterhaltung<br />
nicht für Kündigungen verwertet werden.<br />
Das geht aus einem Urteil des LAG<br />
Frankfurt vom 4.10.2001 hervor. Das Mikrofon<br />
einer Überwachungskamera in einer<br />
Bäckerei hatte ein Gespräch unter<br />
Arbeitnehmern aufgezeichnet, bei dem<br />
eine Mitarbeiterin ihre Chefin als „faules<br />
Biest“ bezeichnet hatte. Die Inhaberin der<br />
Bäckerei durfte jedoch diese Information<br />
nicht zur Kündigung der Mitarbeiterin nutzen<br />
(Az. 2 Sa 879/01).<br />
Darf der Arbeitgeber die durch eine<br />
rechtswidrige Überwachung gewonnenen<br />
Erkenntnisse verwerten?<br />
Nein.<br />
(Quelle: DGB-Rechtsschutz GmbH)