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Prüfungsordnung - Universität Augsburg

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M-510-3-1-001<br />

POBacGeogr<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> für den Bachelorstudiengang Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> vom<br />

12. November 2008, geändert durch Satzung vom 21. Juli 2010 [*]<br />

Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 44 Abs. 5 Satz<br />

1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 erlässt die <strong>Universität</strong><br />

<strong>Augsburg</strong> folgende <strong>Prüfungsordnung</strong>:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Akademischer Grad<br />

§ 3 Zweck des Bachelorstudiengangs<br />

§ 4 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums<br />

§ 5 Prüfungsausschuss<br />

§ 6 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen<br />

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />

§ 9 Form von Modulprüfungen<br />

§ 10 Modalitäten von Modulprüfungen<br />

§ 11 Leistungspunkte und Noten<br />

§ 12 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 13 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />

II. Bachelorprüfung<br />

§ 14 Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />

§ 15 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />

§ 16 Schriftliche und mündliche Prüfungen<br />

§ 17 Orientierungsprüfung<br />

§ 18 Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium<br />

§ 19 Bewertung der Abschlussleistung<br />

§ 20 Ablegung nicht bestandener Leistungskontrollen<br />

§ 21 Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />

§ 22 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />

III. Schlussbestimmungen<br />

§ 23 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />

§ 24 Nachteilsausgleich<br />

§ 25 Inkrafttreten<br />

§ 26 Übergangsbestimmungen<br />

Anlage<br />

1


M-510-3-1-001<br />

POBacGeogr<br />

I.<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1)<br />

1 Die <strong>Prüfungsordnung</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> für den Bachelorstudiengang Geographie regelt<br />

die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen.<br />

2 Sie regelt insbesondere:<br />

1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll<br />

(Regelstudienzeit);<br />

2. Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen;<br />

3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;<br />

4. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang;<br />

5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;<br />

6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.<br />

(2) Die <strong>Prüfungsordnung</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> für den Bachelorstudiengang Geographie ergänzt<br />

die Allgemeine <strong>Prüfungsordnung</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> (APrüfO).<br />

* (3) Die <strong>Prüfungsordnung</strong> für den Bachelorstudiengang Geographie wird durch ein Modulhandbuch<br />

konkretisiert, das vor Beginn eines jeden Semesters auf den Internetseiten des Zentralen<br />

Prüfungsamts der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> bekannt gegeben wird.<br />

§ 2<br />

Akademischer Grad<br />

Auf Grund einer nach dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische<br />

Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)" verliehen.<br />

§ 3<br />

Zweck des Bachelorstudiengangs<br />

1 Der Bachelorabschluss bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums der Geographie.<br />

2 Durch den Bachelorabschluss wird festgestellt, ob die wichtigsten Grundlagen in Geographie<br />

beherrscht werden und die für einen frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden<br />

Fachkenntnisse erworben wurden. 3 Näheres zu den Inhalten und Kompetenzzielen siehe Modulhandbuch.<br />

§ 4<br />

Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit und des Ablegens<br />

aller Prüfungen 6 Semester.<br />

(2) Prüfungen werden studienbegleitend absolviert; die Bachelorarbeit wird in der Regel nach dem<br />

Ende des 5. Semesters abgefasst.<br />

(3) Der Studiengang ist modular konzipiert.<br />

(4)<br />

1 Ein Berufspraktikum ist als studienbegleitende Leistungskontrolle vorgesehen. 2 Für eine Anerkennung<br />

als Leistungskontrolle ist in der Regel eine Mindestdauer der Praktikumsteile von vier<br />

zusammenhängenden Wochen erforderlich. 3 Die Gesamtdauer des Berufspraktikums umfasst<br />

sechs Wochen. 4 Hierfür werden nach Vorlage der Praktikumszeugnisse und der Praktikumsbe-<br />

2


M-510-3-1-001<br />

POBacGeogr<br />

richte sechs Leistungspunkte angerechnet. 5 Die Anerkennung der Praktika erfolgt durch den<br />

Püfungsausschuss. 6 Die Praktika sollen grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.<br />

7 Das vorgeschriebene Berufspraktikum ist innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.<br />

(5) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />

beträgt 98 Semesterwochenstunden.<br />

(6) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180.<br />

(7) Das Studium soll jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden.<br />

(8)<br />

1 Das Studium des Bachelorstudiengangs Geographie umfasst folgende Modulgruppen: Grundkurse<br />

Allgemeine Geographie, Methodenmodule, Regionale Geographie, Fortgeschrittenenkurse,<br />

Nebenfächer, Berufspraktikum und die Bachelorarbeit mit Bachelorkolloquium. 2 Der<br />

Aufbau des Studiums im Bachelorstudiengang Geographie ist aus § 14 ersichtlich.<br />

(9) Die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zu den Modulen erfolgt im Modulhandbuch.<br />

(10) Eine Erläuterung der Nebenfächer erfolgt ebenfalls im Modulhandbuch.<br />

(11)<br />

1 Die fünf Nebenfachmodule umfassen jeweils 6 SWS. 2 Die Nebenfachmodule müssen mindestens<br />

aus zwei, maximal aus fünf verschiedenen Fächern stammen. 3 Drei der Nebenfachmodule<br />

müssen dabei außerhalb der Geographie gewählt werden.<br />

§ 5<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Der Fakultätsrat der Fakultät für Angewandte Informatik wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />

und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren.<br />

2 Wiederwahl ist zulässig.<br />

3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei<br />

Professoren/Professorinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/einer wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiterin. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine<br />

Vorsitzende und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin sowie einen Schriftführer/eine<br />

Schriftführerin.<br />

5 Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss dem Kreis der<br />

Professoren/Professorinnen angehören. 6 Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.<br />

1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen<br />

und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen<br />

der <strong>Prüfungsordnung</strong> eingehalten werden. 3 Er erlässt das Modulhandbuch.<br />

1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />

sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung<br />

sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden<br />

den Ausschlag.<br />

1 Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen.<br />

2 Er/Sie lädt zu den Sitzungen des<br />

Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist<br />

ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicherweise die Erledigung von einzelnen Aufgaben<br />

auf den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter<br />

übertragen. 4 Im Übrigen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des<br />

Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er/sie<br />

den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />

(5) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer<br />

Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach den Vorschriften des<br />

Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />

3


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POBacGeogr<br />

§ 6<br />

Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen.<br />

*<br />

(2)<br />

1 Prüfer/Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der<br />

Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von<br />

Hochschulprüfungen Befugte werden. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Augsburg</strong> herangezogen werden, das einen entsprechenden oder vergleichbaren wissenschaftlichen<br />

Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

(1)<br />

(2)<br />

§ 7<br />

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

1 An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik<br />

Deutschland erbrachte entsprechende Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2 Über die Gleichwertigkeit<br />

entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

sind gleichwertig, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung<br />

in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums<br />

der Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> entsprechen.<br />

1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen<br />

erbracht worden sind, werden in der Regel anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig<br />

sind. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der<br />

Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im<br />

Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit<br />

kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit<br />

entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen die an einer entsprechenden<br />

Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, gilt Abs. 1 entsprechend, soweit das Lehrangebot<br />

dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt<br />

entsprechend für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrangeboten der virtuellen Hochschule Bayern.<br />

* (4) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer einschlägigen, gleichwertigen<br />

Berufs- oder Schulbildung oder berufspraktische Tätigkeit erworben werden, können<br />

insbesondere auf propädeutische Lehrveranstaltungen und auf in der <strong>Prüfungsordnung</strong> verlangte<br />

berufspraktische Tätigkeiten angerechnet werden; nach Inhalt und Niveau gleichwertige<br />

Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung an Fachschulen<br />

oder Fachakademien werden anerkannt, wobei außerhalb des Hochschulbereichs erworbene<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Studiums ersetzen<br />

dürfen.<br />

* (5) Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 4 erfolgt auf Antrag des/der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />

4


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POBacGeogr<br />

§ 8<br />

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />

Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfung ist die Immatrikulation im Bachelorstudiengang Geographie<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong>.<br />

* § 9<br />

Formen von Modulprüfungen<br />

(1) Modulprüfungen werden in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form abgehalten.<br />

(2)<br />

1 Modulprüfungen in schriftlicher Form können sein:<br />

• Klausuren (Bearbeitungsdauer: 30 Minuten bis 4 Stunden) ,<br />

• Tests (Bearbeitungsdauer:10 bis 45 Minuten),<br />

• Hausarbeiten (Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 6 Monate).<br />

2 In Modulprüfungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung<br />

in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit der Modulprüfungen in<br />

schriftlicher Form muss der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein.<br />

(3)<br />

1 Modulprüfungen in mündlicher Form können sein:<br />

• mündliche Prüfungen (10 bis 30 Minuten),<br />

• Referate (10 bis 90 Minuten).<br />

2 In Modulprüfungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung einer Aufgabenstellung<br />

innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer. 3 Die Dauer der Modulprüfungen in mündlicher<br />

Form muss der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein.<br />

(4)<br />

1 Modulprüfungen in praktischer Form können sein<br />

• praktische Prüfung (bis zu maximal einem Studienjahr).<br />

2 In einer Modulprüfung in praktischer Form erfolgt die praktische Umsetzung einer Aufgabenstellung<br />

in einer vorgegebenen Prüfungsdauer bzw. Bearbeitungszeit. 3 Dauer der praktischen<br />

Prüfung bzw. die Bearbeitungszeit und die Aufgabenstellung müssen der zugehörigen Lehrveranstaltung<br />

angemessen sein.<br />

(5)<br />

1 Die möglichen Prüfungsformen in den Modulen werden in der Modulübersicht in § 14 dargestellt.<br />

2 Die konkrete Form und der Umfang der Modulprüfungen werden im Modulhandbuch vor<br />

Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben.<br />

* § 10<br />

Modalitäten von Modulprüfungen<br />

(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Leistungskontrollen erfolgt nach einem vom<br />

Prüfungsausschuss festzulegenden Verfahren.<br />

* (2) Der Dozent/die Dozentin bestimmt die bei der Leistungskontrolle zugelassenen Hilfsmittel und<br />

gibt Raum und Zeit für die Leistungskontrollen ortsüblich bekannt.<br />

* (3) Der Dozent/die Dozentin sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Zahl von<br />

Aufsichtspersonen tätig ist.<br />

* (4)<br />

1 Erscheint ein Studierender/eine Studierende verspätet zu einer Leistungskontrolle, so kann<br />

die versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit<br />

5


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POBacGeogr<br />

Erlaubnis des Aufsichtsführenden zulässig.<br />

* (5)<br />

* (6)<br />

1 Die Prüfungsnoten werden von dem Dozenten/der Dozentin in ortsüblicher Weise ohne Namen<br />

der Prüflinge (z.B. reduziert auf die Matrikelnummer) bekannt gegeben. 2 Eine Zustellung<br />

von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />

1 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten<br />

Leistungen zu informieren. 2 Im Falle des Nichtbestehens oder der Versäumnis einer Leistungskontrolle<br />

hat der Studierende sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die<br />

Fristen gemäß § 15 gewahrt und nicht überschritten werden. 3 Eine Anmeldung zu einem erneuten<br />

Prüfungsversuch erfolgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch.<br />

* (7) Die Anforderungen für das Bestehen der studienbegleitenden Leistungskontrollen beziehen<br />

sich, soweit nichts anderes von dem jeweiligen Dozenten/der Dozentin festgelegt wird, auf die<br />

Inhalte der zugehörigen Lehrveranstaltungen.<br />

* § 11<br />

Leistungspunkte und Noten<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Benotete Modulprüfungen werden gemäß der in § 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen<br />

benotet. 2 Unbenotete Prüfungen werden mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“<br />

bewertet. 3 Unbenotete Prüfungen fließen in die Notenbildung nicht ein.<br />

1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen.<br />

2 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben.<br />

3 Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung in Form von § 9 Abs. 2 bis 4 abgeschlossen.<br />

4 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung beziehen sich<br />

auf die Lehrveranstaltungen und –formen des Moduls. 5 Die Modulprüfung kann in Ausnahmefällen<br />

auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von § 9 Abs. 2 bis 4 bestehen. 6 Die Inhalte<br />

sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen<br />

besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. –form. 7 Die Festlegung<br />

von Teilprüfungen, die Zuordnung der Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen<br />

und –formen sowie deren Gewichtung werden vor Beginn des jeweiligen Semesters im Modulhandbuch<br />

bekannt gegeben.<br />

1 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der von Studierenden für eine<br />

Lehrveranstaltung oder ein Modul erbracht werden muss. 2 Ein Leistungspunkt entspricht dabei<br />

einem Arbeitsaufwand von 25 bis maximal 30 Stunden. 3 Leistungspunkte sind erbracht, wenn<br />

die benotete Leistung oder im Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilprüfungen eines Moduls<br />

mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind bzw. die unbenotete oder im Falle<br />

von Teilprüfungen alle unbenoteten Teilprüfungen eines Moduls mit „bestanden“ bewertet worden<br />

sind.<br />

(4) Die Modulnote des jeweiligen Moduls ergibt sich aus der Note der jeweiligen Prüfungsleistung<br />

bzw. aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Teilprüfungen des<br />

Moduls.<br />

(5) Folgende Lehrveranstaltungen gemäß § 14 werden nicht benotet:<br />

• VL Einführung (Bestandteil von Modul MT 1)<br />

• VL Fernerkundung (Bestandteil von Modul MT 2),<br />

• Ü+Ü Praktische Arbeitsmethoden (Bestandteil von Modul MT 3)<br />

• S Vorbereitung Große Exkursion (Bestandteil von Modul RG)<br />

• EX Große Exkursion (Bestandteil von Modul RG)<br />

• EX Kleine Exkursionen (Bestandteile von Modul RG)<br />

• Berufspraktikum (Modul PR)<br />

• Bachelorkolloquium (Bestandteil von Modul BA).<br />

6


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POBacGeogr<br />

§ 12<br />

Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe<br />

zu einem Prüfungstermin, zu dem er sich angemeldet hat, nicht erscheint oder nach Ablauf<br />

eines vom Prüfungsausschuss festgelegten Termins zurücktritt.<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

(5)<br />

1 Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich<br />

angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Im Falle der Verhinderung durch Krankheit<br />

ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3 In begründeten Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches<br />

Attest vorzulegen sein. 4 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so tritt die Rechtsfolge<br />

des Abs. 1 nicht ein.<br />

1 Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschung<br />

oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />

als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen<br />

Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen<br />

Prüferin oder von den aufsichtsführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen<br />

werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“<br />

bewertet.<br />

1 In schweren Fällen des Unterschleifs kann der Prüfungsausschuss das gesamte Modul als<br />

„nicht ausreichend“ bewerten. 2 In wiederholten und/oder besonders schweren Fällen des Unterschleifs<br />

kann die gesamte Bachelorprüfung als nicht bestanden gewertet werden.<br />

1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine<br />

Täuschung beabsichtigt war und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses<br />

erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.<br />

2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter<br />

Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze.<br />

§ 13<br />

Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das<br />

Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen,<br />

dass von bestimmten oder von allen Kandidaten/Kandidatinnen die Leistungskontrolle<br />

oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird.<br />

* (2) Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag<br />

Einsicht in seine/ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung<br />

gewährt.<br />

* (3)<br />

1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung/Teilprüfung<br />

beim Prüfer bzw. bei der Prüferin zu stellen. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt<br />

Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />

7


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POBacGeogr<br />

II. Bachelorprüfung<br />

§ 14<br />

Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />

(1)<br />

1 Die Bachelorprüfung soll eine differenzierte Beurteilung des Bewerbers/der Bewerberin und<br />

die Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat/die Kandidatin in den Prüfungsfächern über<br />

angemessene Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt. 2 Für das Bestehen<br />

der Bachelorprüfung sind Leistungspunkte in den folgenden Modulen zu erbringen. 3 Nähere<br />

Erläuterungen erfolgen im Modulhandbuch.<br />

Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden, LP = Leistungspunkte, VL = Vorlesung, PS = Proseminar, HS =<br />

Hauptseminar, S = Seminar, PrS = Projektseminar, Ü = Übung, PR = Praktikum, KO = Kolloquium, EX = Exkursion.<br />

PG = Physische Geographie, HG = Humangeographie, MT = Methoden, RG = Regionale Geographie, NF = Nebenfachveranstaltungen,<br />

GIS = Geographisches Informationssystem.<br />

Modulgruppe Modul Lehrveranstaltungen LP SWS Mögliche Prüfungsformen<br />

1<br />

Grundkurse<br />

Allgemeine Geographie<br />

HG 1<br />

HG 2<br />

PG 1<br />

PG 2<br />

VL+PS<br />

VL+PS<br />

VL+PS<br />

VL+PS<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

6<br />

6<br />

6<br />

6<br />

Klausur und/oder Tests<br />

2<br />

Methodenmodule<br />

3<br />

Regionale Geographie<br />

4<br />

Fortgeschrittenenkurse<br />

MT 1 10<br />

VL Einführung 1 ,<br />

VL+Ü Geostatistik<br />

MT 2 13<br />

Geoinformatik VL+ Ü,<br />

VL Kartographie<br />

VL Fernerkundung<br />

MT 3 12<br />

Ü Kartographie<br />

2<br />

Ü+Ü Praktische Arbeitsmethoden 3 4<br />

RG 13<br />

HG 3<br />

HG 4<br />

oder<br />

PG 3<br />

PG 4<br />

VL PG und HG von Europa/Mitteleuropa<br />

2 ,<br />

S Vorbereitung Große Exkursion,<br />

EX Große Exkursion,<br />

EX Kleine Exkursionen<br />

Ü+PrS+PrS 4<br />

S 5 +VL+HS<br />

oder<br />

Ü+PrS+ PrS 4<br />

S+VL+HS<br />

12<br />

10<br />

12<br />

10<br />

3<br />

4<br />

4<br />

2<br />

2<br />

2<br />

2<br />

2<br />

3<br />

6<br />

6<br />

6<br />

6<br />

Klausur und/oder Tests<br />

und/oder mündliche<br />

Prüfung<br />

Klausur und/oder Tests<br />

Praktische Prüfungen<br />

Klausur und praktische<br />

Prüfungen<br />

HS: Hausarbeit und<br />

Referat<br />

VL, S, Ü + PrS:<br />

mündlichePrüfung oder<br />

praktische Prüfungen<br />

und/oder Referat<br />

und/oder Hausarbeit<br />

oder:<br />

VL: Klausur und/oder<br />

Tests<br />

S: mündliche Prüfung<br />

und/oder Referat<br />

und/oder Hausarbeit<br />

8


M-510-3-1-001<br />

POBacGeogr<br />

5<br />

Nebenfachmodule 6<br />

NF<br />

NF<br />

NF<br />

NF<br />

NF<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

6<br />

6<br />

6<br />

6<br />

6<br />

Schriftliche und/oder<br />

mündliche und/oder<br />

praktische Prüfungen<br />

6<br />

Berufs-PR<br />

PR Berufspraktikum 7 6<br />

7<br />

Abschlußleistungen<br />

BA 14<br />

Bachelorarbeit<br />

Bachelorkolloquium 2<br />

Bachelorarbeit<br />

Gesamtsumme: 180 98<br />

1 Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Präsentieren<br />

2 Pflichtveranstaltung im jeweiligen Wahlpflichtmodul<br />

3 Empfehlung: beide PR aus der Vertiefungsrichtung<br />

4 optional 1 großes Projektseminar mit 4 SWS oder 2 kleine Projektseminare à 2 SWS<br />

5 Hauptseminar oder Seminar<br />

6 Die Nebenfachmodule müssen aus mindestens zwei Nebenfächern gewählt werden.<br />

Nebenfachmodule werden vor Beginn des Semesters im Modulhandbuch bekanntgegeben.<br />

7 Sechs Wochen in der vorlesungsfreien Zeit.<br />

* (2)<br />

1 Insgesamt sind für das Bestehen des Bachelorstudienganges 180 Leistungspunkte zu erbringen.<br />

2 Hiervon sind:<br />

• 116 Leistungspunkte im Kernbereich Geographie (Module der Modulgruppen Grundkurse<br />

Allgemeine Geographie, Methodenmodule, Regionale Geographie, Fortgeschrittenenkurse<br />

und Berufspraktikum),<br />

• 50 Leistungspunkte in den Nebenfachmodulen,<br />

• 14 Leistungspunkte für die Abschlussleistungen (Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium).<br />

3 Weniger als die jeweils angegebenen Leistungspunkte reichen für das Bestehen des Bachelorstudienganges<br />

nicht aus.<br />

(3)<br />

1 Die Prüfungen in den Nebenfachmodulen finden in den entsprechenden Fakultäten statt. 2 Es<br />

gelten die Regelungen der einschlägigen <strong>Prüfungsordnung</strong>en der entsprechenden Fakultäten.<br />

§ 15<br />

Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />

(1)<br />

* (2)<br />

* (3)<br />

1 Jeder immatrikulierte Studierende hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen in den<br />

für ihn einschlägigen Modulen seines Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend<br />

dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden. 2 Wiederholungsprüfungen<br />

bei Nichtbestehen sowie bei Versäumnis der Prüfung sind zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin<br />

abzulegen.<br />

1 Für Prüfungen zu den Pflichtmodulen muss mindestens eine Wiederholungsprüfung innerhalb<br />

von sechs Monaten angeboten werden. 2 Für Wahlpflichtmodule werden im darauffolgenden<br />

Semester ausreichend Möglichkeiten für die weitere Ablegung von Prüfungen angeboten.<br />

1 Spätestens bis zum Ende des siebten Fachsemesters sind alle für das Erlangen des Bachelorabschlusses<br />

notwendigen Leistungspunkte zu erbringen. 2 Werden innerhalb dieser sieben<br />

Fachsemester die notwendigen Leistungspunkte nicht erbracht, so ist der Bachelorstudiengang<br />

erstmals nicht bestanden. 3 Hierüber erhalten die Studierenden einen Bescheid.<br />

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POBacGeogr<br />

(4)<br />

* (5)<br />

1 Der Bachelorstudiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 8<br />

Fachsemestern 180 Leistungspunkte nicht vollständig erbracht sind und die vorgeschriebenen<br />

Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden. 2 Die jeweiligen Studierenden erhalten nach Abschluss<br />

des achten Fachsemesters einen Bescheid über das endgültige nicht Bestehen der<br />

Bachelorprüfung.<br />

1 Überschreitet ein Studierender/eine Studierende die in Abs. 4 genannte Frist, weil er nicht alle<br />

Prüfungstermine seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht gemäß Abs. 1 wahrgenommen<br />

hat, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur<br />

gewährt werden, wenn für jeden der nicht genutzten Prüfungstermine Gründe vorliegen, die<br />

er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln<br />

(ärztliche Atteste und/ oder ähnliches) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.<br />

3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren<br />

Vorlage fest.<br />

(6) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 4 genannten Frist müssen<br />

unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.<br />

§ 16<br />

Schriftliche und mündliche Prüfungen<br />

(1)<br />

* (2)<br />

(3)<br />

* (4)<br />

1 Im Falle einer schriftlichen Prüfung soll die Bearbeitungsdauer der Anforderung der zugehörigen<br />

Lehrveranstaltung angemessen sein und wenigstens eine und höchstens vier Stunden<br />

betragen. 2 Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 3 Der/Die Aufsichtführende hat die<br />

Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. 4 In das Protokoll sind alle Vorkommnisse einzutragen,<br />

welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind.<br />

1 Bei schriftlichen Modulprüfungen ist der oder die für die Lehrveranstaltung verantwortliche<br />

Dozent/Dozentin Prüfer/Prüferin. 2 Modulprüfungen, die als nicht bestanden bewertet werden,<br />

sind von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Note der schriftlichen Prüfungsleistung<br />

berechnet sich als arithmetisches Mittel der beiden Einzelnoten der Prüfer/Prüferinnen.<br />

1 Die mündliche Prüfung wird von einem/einer Prüfer/Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/<br />

einer Beisitzerin oder von mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 2 Die Prüfungsdauer für<br />

eine Teilprüfung soll je nach Anforderung der zugehörigen Lehrveranstaltung zwischen 15 und<br />

30 Minuten betragen. 3 Der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein<br />

Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände<br />

und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/Prüferinnen und des Beisitzers/der<br />

Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 4 Das Protokoll ist<br />

von den Prüfern/Prüferinnen oder von dem Prüfer/der Prüferin und dem/der Beisitzer/ Beisitzerin<br />

zu unterschreiben.<br />

1 Die Prüfungsnoten werden spätestens sechs Wochen nach Ablegung der Leistungskontrolle<br />

bekannt gegeben. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />

§ 17<br />

Orientierungsprüfung<br />

* (1)<br />

1 Bis zum Ende des 2. Fachsemesters sind 30 Leistungspunkte nachzuweisen (Orientierungsprüfung).<br />

2 Die Leistungspunkte können aus den Modulen<br />

• PG 1 und PG 2 sowie<br />

• HG 1 und HG 2<br />

nachgewiesen werden. 3 Bei Nichtbestehen der Orientierungsprüfung bis zum Ende des<br />

zweiten Fachsemesters erhalten die Studierenden einen Bescheid über das Ergebnis.<br />

(2) Die Orientierungsprüfung soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, das<br />

Bachelorstudium Geographie innerhalb der vorgegebenen Zeit zu absolvieren.<br />

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POBacGeogr<br />

(3)<br />

1 Die Orientierungsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn bis zum Ende des 3. Fachsemesters<br />

die Prüfungsleistungen nach Abs. 1 noch nicht bestanden sind. 2 Die Studierenden<br />

erhalten einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Orientierungsprüfung.<br />

3 Überschreitet ein Studierender/eine Studierende diese Frist, weil er/sie an Wiederholungsterminen<br />

nicht teilnehmen konnte und hierfür Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat,<br />

so kann ihm/ihr eine Nachfrist gewährt werden. 4 Diese Gründe müssen dem Prüfungsausschuss<br />

unverzüglich schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln (ärztliches Attest und/oder<br />

ähnliches) glaubhaft gemacht werden. 5 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen<br />

an die Beweismittel und deren Vorlage fest.<br />

(4) Bei Nichtbestehen der Orientierungsprüfung ist ein Weiterstudium im Bachelorstudiengang<br />

Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> nicht möglich.<br />

§ 18<br />

Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung und soll zeigen, dass der Kandidat/die<br />

Kandidatin in der Lage ist, ein Problem aus der Geographie selbständig nach wissenschaftlichen<br />

Methoden zu bearbeiten. 2 Zusätzlich zur Bachelorarbeit ist ein unbenotetes Bachelorkolloquium<br />

zu absolvieren. 3 Im von dem Betreuer/der Betreuerin der Bachelorarbeit als Prüfer/Prüferin<br />

in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin geleiteten Bachelorkolloquiums hält<br />

der/die Studierende einen 30-minütigen Vortrag über das Thema seiner/ihrer Bachelorarbeit,<br />

der als „bestanden“ bewertet werden muss.<br />

1 Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der<br />

Arbeit beträgt drei Monate. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung<br />

des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von<br />

vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden.<br />

1 Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit<br />

in Ausnahmefällen verlängern. 2 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit<br />

besteht, oder in denen aus sonstigen, vom Kandidaten/der Kandidatin nicht zu vertretenden<br />

und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden<br />

nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet.<br />

(4) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden,<br />

wobei für die Wiederholung ein neues Thema zu wählen ist.<br />

* § 19<br />

Bewertung der Abschlussleistung<br />

(1)<br />

1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer/die die<br />

Arbeit betreuende Prüferin. 2 Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist sie<br />

zusätzlich von einem zweiten Prüfer/einer zweiten Prüferin zu beurteilen. 3 Die Note der Bachelorarbeit<br />

errechnet sich dann als das arithmetische Mittel der beiden Einzelnoten der Prüfer/Prüferinnen.<br />

(2) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit<br />

erfolgen.<br />

(3) Eine nicht fristgerecht eingereichte Bachelorarbeit wird mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />

(4) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Abschlussleistung kann einmal wiederholt werden, wobei<br />

für die Wiederholung ein neues Thema der Bachelorarbeit zu wählen ist.<br />

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POBacGeogr<br />

§ 20<br />

Ablegung nicht bestandener Leistungskontrollen<br />

(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können innerhalb der Semestergrenzen der §§ 14 und<br />

17 wiederholt werden.<br />

(2) Die weitere Ablegung bestandener Leistungskontrollen sowie die weitere Ablegung bestandener<br />

und bewerteter Leistungskontrollen oder der Bachelorarbeit sind nicht zulässig.<br />

§ 21<br />

Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />

(1) Der Bachelorstudiengang ist bestanden, wenn die Noten der studienbegleitenden Leistungskontrollen<br />

sowie die Durchschnittsnote der Bachelorarbeit mindestens "ausreichend" lauten<br />

und alle geforderten 180 Leistungspunkte (einschließlich Bachelorarbeit) erreicht sind.<br />

* (2)<br />

1<br />

Die Gesamtnote für den Bachelorstudiengang berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel<br />

der Note der Bachelorarbeit und der Modulnoten (der gemäß § 14 erforderlichen Module).<br />

2 Unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte werden zur Berechnung der<br />

Gesamtnote nur die jeweils am besten bewerteten Prüfungsleistungen (ausgenommen Pflichtkurse<br />

und Hauptseminare) herangezogen. 3 Wenn durch die letzte noch zu berücksichtigende<br />

Prüfungsleistung die erforderlichen Leistungspunkte eines Moduls überschritten werden, wird<br />

die Bewertung dieser Prüfungsleistung nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten<br />

in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.<br />

§ 22<br />

Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Nach gemäß § 21 bestandener Bachelorprüfung ist ein von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. 2 Der Studiengang, die Module des<br />

Bachelorstudiums, die Modulnoten und das Thema der Bachelorarbeit und deren Benotung<br />

sind darin gesondert aufzuführen.<br />

1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Bachelorurkunde ausgehändigt,<br />

welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung des akademischen<br />

Bachelorgrades "Bachelor of Science" beurkundet. 3 Außerdem erhält der Kandidat/die<br />

Kandidatin zusätzlich ein Diploma Supplement in englischer Sprache.<br />

(3) Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.<br />

III.<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 23<br />

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der<br />

Elternzeit<br />

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie den Fristen<br />

des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden<br />

Fassung wird ermöglicht.<br />

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POBacGeogr<br />

§ 24<br />

Nachteilsausgleich<br />

*<br />

1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten/-<br />

kandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss soll auf<br />

schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen<br />

Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat/eine<br />

behinderte Prüfungskandidatin seine/ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine Arbeitszeitverlängerung<br />

bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewähren. 3 Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist vom<br />

Kandidaten/von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dass<br />

er/sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung<br />

ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung<br />

beizufügen. 5 Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen.<br />

§ 25<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geographie an der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Augsburg</strong> (DiplPOGeogr) vom 23. Juli 1996 (KWMBl II Nr. 9 S. 963), geändert durch Satzung vom 10.<br />

März 2005 [*] außer Kraft.<br />

§ 26<br />

Übergangsbestimmungen<br />

(1) Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> ihr Studium für den Diplomstudiengang<br />

Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> begonnen haben, führen ihr Studium gemäß<br />

der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong><br />

(DiplPOGeogr) vom 23. Juli 1996 (KWMBl II Nr. 9 S. 963), geändert durch Satzung vom<br />

10. März 2005 [*] zu Ende.<br />

(2) Studierende, die sich zum Wintersemester 2008/2009 erstmals für den Bachelorstudiengang<br />

Geographie einschreiben, studieren nach der vorliegenden <strong>Prüfungsordnung</strong>.<br />

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POBacGeogr<br />

Anlage<br />

1 Sind Leistungsnachweise innerhalb eines Moduls schon erbracht, muss dieses Modul nach der zum<br />

Zeitpunkt des ersten Leistungsnachweises gültigen <strong>Prüfungsordnung</strong> fertig studiert werden.<br />

2 Zuerkannte Leistungspunkte für abgeschlossene Module (mit Ausnahme von MT2 und MT3) werden<br />

in der neuen <strong>Prüfungsordnung</strong> vollständig angerechnet.<br />

3 Sind alle Leistungsnachweise im Modul MT2 (alt) erbracht, so werden die Leistungsnachweise für<br />

Geoinformatik I, Geoinformatik II und Kartographie I im Modul MT2 (neu) angerechnet. 4 Die Note für<br />

den Leistungsnachweis im Modul MT2 (neu) setzt sich dann aus dem nach Leistungspunkten gewichteten<br />

Mittel der Noten der vorgenannten Leistungsnachweise zusammen. 5 Für die Zuerkennung<br />

der Leistungspunkte des Moduls MT2 (neu) muss noch der unbenotete Leistungsnachweis aus Fernerkundung<br />

VL erbracht werden. 6 Sofern der Leistungsnachweis benotet aus Fernerkundung MT3 (alt)<br />

schon erbracht wurde, wird dieser unbenotet im Modul MT2 (neu) angerechnet.<br />

7 Sind alle Leistungsnachweise im Modul MT3 (alt) erbracht, so werden die Leistungsnachweise aus<br />

den beiden Arbeitsmethoden unbenotet im Modul MT3 (neu) angerechnet. 8 Für die Zuerkennung der<br />

Leistungspunkte des Moduls MT3 (neu) muss der benotete Leistungsnachweis aus Kartographie<br />

Übung erbracht werden. 9 Sofern der benotete Leistungsnachweis Kartographie Ü aus MT2 (alt) schon<br />

erbracht wurde, wird dieser im Modul MT3 (neu) angerechnet.<br />

10 In nachfolgender Tabelle werden die Module MT2 und MT3 der <strong>Prüfungsordnung</strong> vom 12.11.2008<br />

und der aktuellen Änderungssatzung dargestellt:<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> vom 12.11.2008<br />

aktuelle Änderungssatzung<br />

Lehrveranstaltungen<br />

Typ Modul<br />

Lehrveranstaltungen<br />

Typ<br />

Leistungsnachweis<br />

GIS VL/S MT2 Geoinformatik VL Klausur<br />

Geoinformatik<br />

Ü und/oder<br />

Tests<br />

Kartographie VL/Ü Kartographie VL<br />

Kartographie II Ü Fernerkundung VL nicht benotet<br />

Fernerkundung VL MT3 Kartographie Ü<br />

Prakt. Prüfung<br />

Arbeitsmethoden Ü Arbeitsmethoden Ü nicht benotet<br />

Arbeitsmethoden Ü Arbeitsmethoden Ü nicht benotet<br />

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