Prüfungsordnung - Universität Augsburg
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M-510-3-1-001<br />
POBacGeogr<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> für den Bachelorstudiengang Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> vom<br />
12. November 2008, geändert durch Satzung vom 21. Juli 2010 [*]<br />
Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 44 Abs. 5 Satz<br />
1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung vom 23. Mai 2006 erlässt die <strong>Universität</strong><br />
<strong>Augsburg</strong> folgende <strong>Prüfungsordnung</strong>:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Akademischer Grad<br />
§ 3 Zweck des Bachelorstudiengangs<br />
§ 4 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums<br />
§ 5 Prüfungsausschuss<br />
§ 6 Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen<br />
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
§ 8 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />
§ 9 Form von Modulprüfungen<br />
§ 10 Modalitäten von Modulprüfungen<br />
§ 11 Leistungspunkte und Noten<br />
§ 12 Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
§ 13 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />
II. Bachelorprüfung<br />
§ 14 Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />
§ 15 Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />
§ 16 Schriftliche und mündliche Prüfungen<br />
§ 17 Orientierungsprüfung<br />
§ 18 Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium<br />
§ 19 Bewertung der Abschlussleistung<br />
§ 20 Ablegung nicht bestandener Leistungskontrollen<br />
§ 21 Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />
§ 22 Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 23 Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit<br />
§ 24 Nachteilsausgleich<br />
§ 25 Inkrafttreten<br />
§ 26 Übergangsbestimmungen<br />
Anlage<br />
1
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POBacGeogr<br />
I.<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1)<br />
1 Die <strong>Prüfungsordnung</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> für den Bachelorstudiengang Geographie regelt<br />
die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen.<br />
2 Sie regelt insbesondere:<br />
1. die Anzahl der Studiensemester, nach der das Studium in der Regel beendet sein soll<br />
(Regelstudienzeit);<br />
2. Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen;<br />
3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen;<br />
4. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang;<br />
5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang;<br />
6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss.<br />
(2) Die <strong>Prüfungsordnung</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> für den Bachelorstudiengang Geographie ergänzt<br />
die Allgemeine <strong>Prüfungsordnung</strong> der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> (APrüfO).<br />
* (3) Die <strong>Prüfungsordnung</strong> für den Bachelorstudiengang Geographie wird durch ein Modulhandbuch<br />
konkretisiert, das vor Beginn eines jeden Semesters auf den Internetseiten des Zentralen<br />
Prüfungsamts der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> bekannt gegeben wird.<br />
§ 2<br />
Akademischer Grad<br />
Auf Grund einer nach dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische<br />
Grad „Bachelor of Science (B.Sc.)" verliehen.<br />
§ 3<br />
Zweck des Bachelorstudiengangs<br />
1 Der Bachelorabschluss bildet einen ersten berufsbefähigenden Abschluss des Studiums der Geographie.<br />
2 Durch den Bachelorabschluss wird festgestellt, ob die wichtigsten Grundlagen in Geographie<br />
beherrscht werden und die für einen frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden<br />
Fachkenntnisse erworben wurden. 3 Näheres zu den Inhalten und Kompetenzzielen siehe Modulhandbuch.<br />
§ 4<br />
Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums<br />
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Bachelorarbeit und des Ablegens<br />
aller Prüfungen 6 Semester.<br />
(2) Prüfungen werden studienbegleitend absolviert; die Bachelorarbeit wird in der Regel nach dem<br />
Ende des 5. Semesters abgefasst.<br />
(3) Der Studiengang ist modular konzipiert.<br />
(4)<br />
1 Ein Berufspraktikum ist als studienbegleitende Leistungskontrolle vorgesehen. 2 Für eine Anerkennung<br />
als Leistungskontrolle ist in der Regel eine Mindestdauer der Praktikumsteile von vier<br />
zusammenhängenden Wochen erforderlich. 3 Die Gesamtdauer des Berufspraktikums umfasst<br />
sechs Wochen. 4 Hierfür werden nach Vorlage der Praktikumszeugnisse und der Praktikumsbe-<br />
2
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POBacGeogr<br />
richte sechs Leistungspunkte angerechnet. 5 Die Anerkennung der Praktika erfolgt durch den<br />
Püfungsausschuss. 6 Die Praktika sollen grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.<br />
7 Das vorgeschriebene Berufspraktikum ist innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.<br />
(5) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />
beträgt 98 Semesterwochenstunden.<br />
(6) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180.<br />
(7) Das Studium soll jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden.<br />
(8)<br />
1 Das Studium des Bachelorstudiengangs Geographie umfasst folgende Modulgruppen: Grundkurse<br />
Allgemeine Geographie, Methodenmodule, Regionale Geographie, Fortgeschrittenenkurse,<br />
Nebenfächer, Berufspraktikum und die Bachelorarbeit mit Bachelorkolloquium. 2 Der<br />
Aufbau des Studiums im Bachelorstudiengang Geographie ist aus § 14 ersichtlich.<br />
(9) Die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zu den Modulen erfolgt im Modulhandbuch.<br />
(10) Eine Erläuterung der Nebenfächer erfolgt ebenfalls im Modulhandbuch.<br />
(11)<br />
1 Die fünf Nebenfachmodule umfassen jeweils 6 SWS. 2 Die Nebenfachmodule müssen mindestens<br />
aus zwei, maximal aus fünf verschiedenen Fächern stammen. 3 Drei der Nebenfachmodule<br />
müssen dabei außerhalb der Geographie gewählt werden.<br />
§ 5<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Der Fakultätsrat der Fakultät für Angewandte Informatik wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />
und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren.<br />
2 Wiederwahl ist zulässig.<br />
3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei<br />
Professoren/Professorinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/einer wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiterin. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine<br />
Vorsitzende und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin sowie einen Schriftführer/eine<br />
Schriftführerin.<br />
5 Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss dem Kreis der<br />
Professoren/Professorinnen angehören. 6 Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.<br />
1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen<br />
und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen<br />
der <strong>Prüfungsordnung</strong> eingehalten werden. 3 Er erlässt das Modulhandbuch.<br />
1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />
sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung<br />
sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden<br />
den Ausschlag.<br />
1 Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen.<br />
2 Er/Sie lädt zu den Sitzungen des<br />
Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist<br />
ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicherweise die Erledigung von einzelnen Aufgaben<br />
auf den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter<br />
übertragen. 4 Im Übrigen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des<br />
Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er/sie<br />
den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />
(5) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer<br />
Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach den Vorschriften des<br />
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />
3
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§ 6<br />
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen<br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen.<br />
*<br />
(2)<br />
1 Prüfer/Prüferinnen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der<br />
Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von<br />
Hochschulprüfungen Befugte werden. 2 Als Beisitzer/Beisitzerin kann jedes Mitglied der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Augsburg</strong> herangezogen werden, das einen entsprechenden oder vergleichbaren wissenschaftlichen<br />
Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
(1)<br />
(2)<br />
§ 7<br />
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
1 An anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik<br />
Deutschland erbrachte entsprechende Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2 Über die Gleichwertigkeit<br />
entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
sind gleichwertig, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung<br />
in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums<br />
der Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> entsprechen.<br />
1 Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen<br />
erbracht worden sind, werden in der Regel anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig<br />
sind. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />
an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der<br />
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im<br />
Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit<br />
kann die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit<br />
entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen die an einer entsprechenden<br />
Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, gilt Abs. 1 entsprechend, soweit das Lehrangebot<br />
dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist; dies gilt<br />
entsprechend für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrangeboten der virtuellen Hochschule Bayern.<br />
* (4) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer einschlägigen, gleichwertigen<br />
Berufs- oder Schulbildung oder berufspraktische Tätigkeit erworben werden, können<br />
insbesondere auf propädeutische Lehrveranstaltungen und auf in der <strong>Prüfungsordnung</strong> verlangte<br />
berufspraktische Tätigkeiten angerechnet werden; nach Inhalt und Niveau gleichwertige<br />
Studien- und Prüfungsleistungen einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung an Fachschulen<br />
oder Fachakademien werden anerkannt, wobei außerhalb des Hochschulbereichs erworbene<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Studiums ersetzen<br />
dürfen.<br />
* (5) Die Anrechnung nach Abs. 1 bis 4 erfolgt auf Antrag des/der Studierenden an den Prüfungsausschuss.<br />
4
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§ 8<br />
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />
Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfung ist die Immatrikulation im Bachelorstudiengang Geographie<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong>.<br />
* § 9<br />
Formen von Modulprüfungen<br />
(1) Modulprüfungen werden in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form abgehalten.<br />
(2)<br />
1 Modulprüfungen in schriftlicher Form können sein:<br />
• Klausuren (Bearbeitungsdauer: 30 Minuten bis 4 Stunden) ,<br />
• Tests (Bearbeitungsdauer:10 bis 45 Minuten),<br />
• Hausarbeiten (Bearbeitungsdauer: 1 Woche bis 6 Monate).<br />
2 In Modulprüfungen in schriftlicher Form erfolgt die schriftliche Bearbeitung einer Aufgabenstellung<br />
in der vorgegebenen Bearbeitungszeit. 3 Die Bearbeitungszeit der Modulprüfungen in<br />
schriftlicher Form muss der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein.<br />
(3)<br />
1 Modulprüfungen in mündlicher Form können sein:<br />
• mündliche Prüfungen (10 bis 30 Minuten),<br />
• Referate (10 bis 90 Minuten).<br />
2 In Modulprüfungen in mündlicher Form erfolgt die mündliche Beantwortung einer Aufgabenstellung<br />
innerhalb der festgesetzten Prüfungsdauer. 3 Die Dauer der Modulprüfungen in mündlicher<br />
Form muss der zugehörigen Lehrveranstaltung angemessen sein.<br />
(4)<br />
1 Modulprüfungen in praktischer Form können sein<br />
• praktische Prüfung (bis zu maximal einem Studienjahr).<br />
2 In einer Modulprüfung in praktischer Form erfolgt die praktische Umsetzung einer Aufgabenstellung<br />
in einer vorgegebenen Prüfungsdauer bzw. Bearbeitungszeit. 3 Dauer der praktischen<br />
Prüfung bzw. die Bearbeitungszeit und die Aufgabenstellung müssen der zugehörigen Lehrveranstaltung<br />
angemessen sein.<br />
(5)<br />
1 Die möglichen Prüfungsformen in den Modulen werden in der Modulübersicht in § 14 dargestellt.<br />
2 Die konkrete Form und der Umfang der Modulprüfungen werden im Modulhandbuch vor<br />
Beginn des jeweiligen Semesters ortsüblich bekannt gegeben.<br />
* § 10<br />
Modalitäten von Modulprüfungen<br />
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den jeweiligen Leistungskontrollen erfolgt nach einem vom<br />
Prüfungsausschuss festzulegenden Verfahren.<br />
* (2) Der Dozent/die Dozentin bestimmt die bei der Leistungskontrolle zugelassenen Hilfsmittel und<br />
gibt Raum und Zeit für die Leistungskontrollen ortsüblich bekannt.<br />
* (3) Der Dozent/die Dozentin sorgt dafür, dass für jeden Klausurraum eine ausreichende Zahl von<br />
Aufsichtspersonen tätig ist.<br />
* (4)<br />
1 Erscheint ein Studierender/eine Studierende verspätet zu einer Leistungskontrolle, so kann<br />
die versäumte Zeit nicht nachgeholt werden. 2 Das Verlassen des Prüfungssaales ist nur mit<br />
5
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Erlaubnis des Aufsichtsführenden zulässig.<br />
* (5)<br />
* (6)<br />
1 Die Prüfungsnoten werden von dem Dozenten/der Dozentin in ortsüblicher Weise ohne Namen<br />
der Prüflinge (z.B. reduziert auf die Matrikelnummer) bekannt gegeben. 2 Eine Zustellung<br />
von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />
1 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten<br />
Leistungen zu informieren. 2 Im Falle des Nichtbestehens oder der Versäumnis einer Leistungskontrolle<br />
hat der Studierende sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die<br />
Fristen gemäß § 15 gewahrt und nicht überschritten werden. 3 Eine Anmeldung zu einem erneuten<br />
Prüfungsversuch erfolgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch.<br />
* (7) Die Anforderungen für das Bestehen der studienbegleitenden Leistungskontrollen beziehen<br />
sich, soweit nichts anderes von dem jeweiligen Dozenten/der Dozentin festgelegt wird, auf die<br />
Inhalte der zugehörigen Lehrveranstaltungen.<br />
* § 11<br />
Leistungspunkte und Noten<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Benotete Modulprüfungen werden gemäß der in § 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen<br />
benotet. 2 Unbenotete Prüfungen werden mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“<br />
bewertet. 3 Unbenotete Prüfungen fließen in die Notenbildung nicht ein.<br />
1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen.<br />
2 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben.<br />
3 Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung in Form von § 9 Abs. 2 bis 4 abgeschlossen.<br />
4 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung beziehen sich<br />
auf die Lehrveranstaltungen und –formen des Moduls. 5 Die Modulprüfung kann in Ausnahmefällen<br />
auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von § 9 Abs. 2 bis 4 bestehen. 6 Die Inhalte<br />
sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen<br />
besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. –form. 7 Die Festlegung<br />
von Teilprüfungen, die Zuordnung der Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen<br />
und –formen sowie deren Gewichtung werden vor Beginn des jeweiligen Semesters im Modulhandbuch<br />
bekannt gegeben.<br />
1 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der von Studierenden für eine<br />
Lehrveranstaltung oder ein Modul erbracht werden muss. 2 Ein Leistungspunkt entspricht dabei<br />
einem Arbeitsaufwand von 25 bis maximal 30 Stunden. 3 Leistungspunkte sind erbracht, wenn<br />
die benotete Leistung oder im Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilprüfungen eines Moduls<br />
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind bzw. die unbenotete oder im Falle<br />
von Teilprüfungen alle unbenoteten Teilprüfungen eines Moduls mit „bestanden“ bewertet worden<br />
sind.<br />
(4) Die Modulnote des jeweiligen Moduls ergibt sich aus der Note der jeweiligen Prüfungsleistung<br />
bzw. aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Teilprüfungen des<br />
Moduls.<br />
(5) Folgende Lehrveranstaltungen gemäß § 14 werden nicht benotet:<br />
• VL Einführung (Bestandteil von Modul MT 1)<br />
• VL Fernerkundung (Bestandteil von Modul MT 2),<br />
• Ü+Ü Praktische Arbeitsmethoden (Bestandteil von Modul MT 3)<br />
• S Vorbereitung Große Exkursion (Bestandteil von Modul RG)<br />
• EX Große Exkursion (Bestandteil von Modul RG)<br />
• EX Kleine Exkursionen (Bestandteile von Modul RG)<br />
• Berufspraktikum (Modul PR)<br />
• Bachelorkolloquium (Bestandteil von Modul BA).<br />
6
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§ 12<br />
Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe<br />
zu einem Prüfungstermin, zu dem er sich angemeldet hat, nicht erscheint oder nach Ablauf<br />
eines vom Prüfungsausschuss festgelegten Termins zurücktritt.<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
(5)<br />
1 Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich<br />
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Im Falle der Verhinderung durch Krankheit<br />
ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 3 In begründeten Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches<br />
Attest vorzulegen sein. 4 Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so tritt die Rechtsfolge<br />
des Abs. 1 nicht ein.<br />
1 Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer einzelnen Prüfung durch Täuschung<br />
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung<br />
als mit „nicht ausreichend“ bewertet. 2 Ein Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen<br />
Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann von dem jeweiligen Prüfer/der jeweiligen<br />
Prüferin oder von den aufsichtsführenden Personen von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen<br />
werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“<br />
bewertet.<br />
1 In schweren Fällen des Unterschleifs kann der Prüfungsausschuss das gesamte Modul als<br />
„nicht ausreichend“ bewerten. 2 In wiederholten und/oder besonders schweren Fällen des Unterschleifs<br />
kann die gesamte Bachelorprüfung als nicht bestanden gewertet werden.<br />
1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine<br />
Täuschung beabsichtigt war und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses<br />
erst bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.<br />
2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter<br />
Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze.<br />
§ 13<br />
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht<br />
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das<br />
Prüfungsergebnis beeinflusst haben können, so ist auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen,<br />
dass von bestimmten oder von allen Kandidaten/Kandidatinnen die Leistungskontrolle<br />
oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird.<br />
* (2) Nach Abschluss eines Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag<br />
Einsicht in seine/ihre Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung<br />
gewährt.<br />
* (3)<br />
1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung/Teilprüfung<br />
beim Prüfer bzw. bei der Prüferin zu stellen. 2 Der Prüfer/die Prüferin bestimmt<br />
Ort und Zeit der Einsichtnahme.<br />
7
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POBacGeogr<br />
II. Bachelorprüfung<br />
§ 14<br />
Gliederung der Bachelorprüfung und Verteilung der Leistungspunkte<br />
(1)<br />
1 Die Bachelorprüfung soll eine differenzierte Beurteilung des Bewerbers/der Bewerberin und<br />
die Feststellung ermöglichen, dass der Kandidat/die Kandidatin in den Prüfungsfächern über<br />
angemessene Kompetenzen und das entsprechende Fachwissen verfügt. 2 Für das Bestehen<br />
der Bachelorprüfung sind Leistungspunkte in den folgenden Modulen zu erbringen. 3 Nähere<br />
Erläuterungen erfolgen im Modulhandbuch.<br />
Abkürzungen: SWS = Semesterwochenstunden, LP = Leistungspunkte, VL = Vorlesung, PS = Proseminar, HS =<br />
Hauptseminar, S = Seminar, PrS = Projektseminar, Ü = Übung, PR = Praktikum, KO = Kolloquium, EX = Exkursion.<br />
PG = Physische Geographie, HG = Humangeographie, MT = Methoden, RG = Regionale Geographie, NF = Nebenfachveranstaltungen,<br />
GIS = Geographisches Informationssystem.<br />
Modulgruppe Modul Lehrveranstaltungen LP SWS Mögliche Prüfungsformen<br />
1<br />
Grundkurse<br />
Allgemeine Geographie<br />
HG 1<br />
HG 2<br />
PG 1<br />
PG 2<br />
VL+PS<br />
VL+PS<br />
VL+PS<br />
VL+PS<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
6<br />
6<br />
6<br />
6<br />
Klausur und/oder Tests<br />
2<br />
Methodenmodule<br />
3<br />
Regionale Geographie<br />
4<br />
Fortgeschrittenenkurse<br />
MT 1 10<br />
VL Einführung 1 ,<br />
VL+Ü Geostatistik<br />
MT 2 13<br />
Geoinformatik VL+ Ü,<br />
VL Kartographie<br />
VL Fernerkundung<br />
MT 3 12<br />
Ü Kartographie<br />
2<br />
Ü+Ü Praktische Arbeitsmethoden 3 4<br />
RG 13<br />
HG 3<br />
HG 4<br />
oder<br />
PG 3<br />
PG 4<br />
VL PG und HG von Europa/Mitteleuropa<br />
2 ,<br />
S Vorbereitung Große Exkursion,<br />
EX Große Exkursion,<br />
EX Kleine Exkursionen<br />
Ü+PrS+PrS 4<br />
S 5 +VL+HS<br />
oder<br />
Ü+PrS+ PrS 4<br />
S+VL+HS<br />
12<br />
10<br />
12<br />
10<br />
3<br />
4<br />
4<br />
2<br />
2<br />
2<br />
2<br />
2<br />
3<br />
6<br />
6<br />
6<br />
6<br />
Klausur und/oder Tests<br />
und/oder mündliche<br />
Prüfung<br />
Klausur und/oder Tests<br />
Praktische Prüfungen<br />
Klausur und praktische<br />
Prüfungen<br />
HS: Hausarbeit und<br />
Referat<br />
VL, S, Ü + PrS:<br />
mündlichePrüfung oder<br />
praktische Prüfungen<br />
und/oder Referat<br />
und/oder Hausarbeit<br />
oder:<br />
VL: Klausur und/oder<br />
Tests<br />
S: mündliche Prüfung<br />
und/oder Referat<br />
und/oder Hausarbeit<br />
8
M-510-3-1-001<br />
POBacGeogr<br />
5<br />
Nebenfachmodule 6<br />
NF<br />
NF<br />
NF<br />
NF<br />
NF<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
6<br />
6<br />
6<br />
6<br />
6<br />
Schriftliche und/oder<br />
mündliche und/oder<br />
praktische Prüfungen<br />
6<br />
Berufs-PR<br />
PR Berufspraktikum 7 6<br />
7<br />
Abschlußleistungen<br />
BA 14<br />
Bachelorarbeit<br />
Bachelorkolloquium 2<br />
Bachelorarbeit<br />
Gesamtsumme: 180 98<br />
1 Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Präsentieren<br />
2 Pflichtveranstaltung im jeweiligen Wahlpflichtmodul<br />
3 Empfehlung: beide PR aus der Vertiefungsrichtung<br />
4 optional 1 großes Projektseminar mit 4 SWS oder 2 kleine Projektseminare à 2 SWS<br />
5 Hauptseminar oder Seminar<br />
6 Die Nebenfachmodule müssen aus mindestens zwei Nebenfächern gewählt werden.<br />
Nebenfachmodule werden vor Beginn des Semesters im Modulhandbuch bekanntgegeben.<br />
7 Sechs Wochen in der vorlesungsfreien Zeit.<br />
* (2)<br />
1 Insgesamt sind für das Bestehen des Bachelorstudienganges 180 Leistungspunkte zu erbringen.<br />
2 Hiervon sind:<br />
• 116 Leistungspunkte im Kernbereich Geographie (Module der Modulgruppen Grundkurse<br />
Allgemeine Geographie, Methodenmodule, Regionale Geographie, Fortgeschrittenenkurse<br />
und Berufspraktikum),<br />
• 50 Leistungspunkte in den Nebenfachmodulen,<br />
• 14 Leistungspunkte für die Abschlussleistungen (Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium).<br />
3 Weniger als die jeweils angegebenen Leistungspunkte reichen für das Bestehen des Bachelorstudienganges<br />
nicht aus.<br />
(3)<br />
1 Die Prüfungen in den Nebenfachmodulen finden in den entsprechenden Fakultäten statt. 2 Es<br />
gelten die Regelungen der einschlägigen <strong>Prüfungsordnung</strong>en der entsprechenden Fakultäten.<br />
§ 15<br />
Zeitraum der Prüfungen und Fristenregelung<br />
(1)<br />
* (2)<br />
* (3)<br />
1 Jeder immatrikulierte Studierende hat zielgerichtet zu studieren und an den Prüfungen in den<br />
für ihn einschlägigen Modulen seines Fachsemesters teilzunehmen und sich entsprechend<br />
dem vom Prüfungsausschuss festgelegten Verfahren anzumelden. 2 Wiederholungsprüfungen<br />
bei Nichtbestehen sowie bei Versäumnis der Prüfung sind zum jeweils nächstmöglichen Prüfungstermin<br />
abzulegen.<br />
1 Für Prüfungen zu den Pflichtmodulen muss mindestens eine Wiederholungsprüfung innerhalb<br />
von sechs Monaten angeboten werden. 2 Für Wahlpflichtmodule werden im darauffolgenden<br />
Semester ausreichend Möglichkeiten für die weitere Ablegung von Prüfungen angeboten.<br />
1 Spätestens bis zum Ende des siebten Fachsemesters sind alle für das Erlangen des Bachelorabschlusses<br />
notwendigen Leistungspunkte zu erbringen. 2 Werden innerhalb dieser sieben<br />
Fachsemester die notwendigen Leistungspunkte nicht erbracht, so ist der Bachelorstudiengang<br />
erstmals nicht bestanden. 3 Hierüber erhalten die Studierenden einen Bescheid.<br />
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M-510-3-1-001<br />
POBacGeogr<br />
(4)<br />
* (5)<br />
1 Der Bachelorstudiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 8<br />
Fachsemestern 180 Leistungspunkte nicht vollständig erbracht sind und die vorgeschriebenen<br />
Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden. 2 Die jeweiligen Studierenden erhalten nach Abschluss<br />
des achten Fachsemesters einen Bescheid über das endgültige nicht Bestehen der<br />
Bachelorprüfung.<br />
1 Überschreitet ein Studierender/eine Studierende die in Abs. 4 genannte Frist, weil er nicht alle<br />
Prüfungstermine seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht gemäß Abs. 1 wahrgenommen<br />
hat, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur<br />
gewährt werden, wenn für jeden der nicht genutzten Prüfungstermine Gründe vorliegen, die<br />
er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln<br />
(ärztliche Atteste und/ oder ähnliches) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.<br />
3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren<br />
Vorlage fest.<br />
(6) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 4 genannten Frist müssen<br />
unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.<br />
§ 16<br />
Schriftliche und mündliche Prüfungen<br />
(1)<br />
* (2)<br />
(3)<br />
* (4)<br />
1 Im Falle einer schriftlichen Prüfung soll die Bearbeitungsdauer der Anforderung der zugehörigen<br />
Lehrveranstaltung angemessen sein und wenigstens eine und höchstens vier Stunden<br />
betragen. 2 Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 3 Der/Die Aufsichtführende hat die<br />
Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. 4 In das Protokoll sind alle Vorkommnisse einzutragen,<br />
welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind.<br />
1 Bei schriftlichen Modulprüfungen ist der oder die für die Lehrveranstaltung verantwortliche<br />
Dozent/Dozentin Prüfer/Prüferin. 2 Modulprüfungen, die als nicht bestanden bewertet werden,<br />
sind von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Note der schriftlichen Prüfungsleistung<br />
berechnet sich als arithmetisches Mittel der beiden Einzelnoten der Prüfer/Prüferinnen.<br />
1 Die mündliche Prüfung wird von einem/einer Prüfer/Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/<br />
einer Beisitzerin oder von mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 2 Die Prüfungsdauer für<br />
eine Teilprüfung soll je nach Anforderung der zugehörigen Lehrveranstaltung zwischen 15 und<br />
30 Minuten betragen. 3 Der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein<br />
Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände<br />
und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/Prüferinnen und des Beisitzers/der<br />
Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 4 Das Protokoll ist<br />
von den Prüfern/Prüferinnen oder von dem Prüfer/der Prüferin und dem/der Beisitzer/ Beisitzerin<br />
zu unterschreiben.<br />
1 Die Prüfungsnoten werden spätestens sechs Wochen nach Ablegung der Leistungskontrolle<br />
bekannt gegeben. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />
§ 17<br />
Orientierungsprüfung<br />
* (1)<br />
1 Bis zum Ende des 2. Fachsemesters sind 30 Leistungspunkte nachzuweisen (Orientierungsprüfung).<br />
2 Die Leistungspunkte können aus den Modulen<br />
• PG 1 und PG 2 sowie<br />
• HG 1 und HG 2<br />
nachgewiesen werden. 3 Bei Nichtbestehen der Orientierungsprüfung bis zum Ende des<br />
zweiten Fachsemesters erhalten die Studierenden einen Bescheid über das Ergebnis.<br />
(2) Die Orientierungsprüfung soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, das<br />
Bachelorstudium Geographie innerhalb der vorgegebenen Zeit zu absolvieren.<br />
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POBacGeogr<br />
(3)<br />
1 Die Orientierungsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn bis zum Ende des 3. Fachsemesters<br />
die Prüfungsleistungen nach Abs. 1 noch nicht bestanden sind. 2 Die Studierenden<br />
erhalten einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Orientierungsprüfung.<br />
3 Überschreitet ein Studierender/eine Studierende diese Frist, weil er/sie an Wiederholungsterminen<br />
nicht teilnehmen konnte und hierfür Gründe vorliegen, die er/sie nicht zu vertreten hat,<br />
so kann ihm/ihr eine Nachfrist gewährt werden. 4 Diese Gründe müssen dem Prüfungsausschuss<br />
unverzüglich schriftlich angezeigt und mit Beweismitteln (ärztliches Attest und/oder<br />
ähnliches) glaubhaft gemacht werden. 5 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen<br />
an die Beweismittel und deren Vorlage fest.<br />
(4) Bei Nichtbestehen der Orientierungsprüfung ist ein Weiterstudium im Bachelorstudiengang<br />
Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> nicht möglich.<br />
§ 18<br />
Bachelorarbeit, Bachelorkolloquium<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Die Bachelorarbeit ist Bestandteil der Bachelorprüfung und soll zeigen, dass der Kandidat/die<br />
Kandidatin in der Lage ist, ein Problem aus der Geographie selbständig nach wissenschaftlichen<br />
Methoden zu bearbeiten. 2 Zusätzlich zur Bachelorarbeit ist ein unbenotetes Bachelorkolloquium<br />
zu absolvieren. 3 Im von dem Betreuer/der Betreuerin der Bachelorarbeit als Prüfer/Prüferin<br />
in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin geleiteten Bachelorkolloquiums hält<br />
der/die Studierende einen 30-minütigen Vortrag über das Thema seiner/ihrer Bachelorarbeit,<br />
der als „bestanden“ bewertet werden muss.<br />
1 Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der<br />
Arbeit beträgt drei Monate. 2 Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen mit Einwilligung<br />
des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses binnen einer Frist von<br />
vier Wochen nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden.<br />
1 Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit<br />
in Ausnahmefällen verlängern. 2 Zeiten, in denen nach ärztlichem Zeugnis Arbeitsunfähigkeit<br />
besteht, oder in denen aus sonstigen, vom Kandidaten/der Kandidatin nicht zu vertretenden<br />
und vom Prüfungsausschuss anerkannten Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist, werden<br />
nach Maßgabe des Prüfungsausschusses auf die Bearbeitungszeit nicht angerechnet.<br />
(4) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden,<br />
wobei für die Wiederholung ein neues Thema zu wählen ist.<br />
* § 19<br />
Bewertung der Abschlussleistung<br />
(1)<br />
1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch den die Arbeit betreuenden Prüfer/die die<br />
Arbeit betreuende Prüferin. 2 Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist sie<br />
zusätzlich von einem zweiten Prüfer/einer zweiten Prüferin zu beurteilen. 3 Die Note der Bachelorarbeit<br />
errechnet sich dann als das arithmetische Mittel der beiden Einzelnoten der Prüfer/Prüferinnen.<br />
(2) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Arbeit<br />
erfolgen.<br />
(3) Eine nicht fristgerecht eingereichte Bachelorarbeit wird mit „nicht ausreichend“ bewertet.<br />
(4) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Abschlussleistung kann einmal wiederholt werden, wobei<br />
für die Wiederholung ein neues Thema der Bachelorarbeit zu wählen ist.<br />
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POBacGeogr<br />
§ 20<br />
Ablegung nicht bestandener Leistungskontrollen<br />
(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können innerhalb der Semestergrenzen der §§ 14 und<br />
17 wiederholt werden.<br />
(2) Die weitere Ablegung bestandener Leistungskontrollen sowie die weitere Ablegung bestandener<br />
und bewerteter Leistungskontrollen oder der Bachelorarbeit sind nicht zulässig.<br />
§ 21<br />
Abschluss des Bachelorstudiengangs<br />
(1) Der Bachelorstudiengang ist bestanden, wenn die Noten der studienbegleitenden Leistungskontrollen<br />
sowie die Durchschnittsnote der Bachelorarbeit mindestens "ausreichend" lauten<br />
und alle geforderten 180 Leistungspunkte (einschließlich Bachelorarbeit) erreicht sind.<br />
* (2)<br />
1<br />
Die Gesamtnote für den Bachelorstudiengang berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel<br />
der Note der Bachelorarbeit und der Modulnoten (der gemäß § 14 erforderlichen Module).<br />
2 Unter Berücksichtigung der erforderlichen Leistungspunkte werden zur Berechnung der<br />
Gesamtnote nur die jeweils am besten bewerteten Prüfungsleistungen (ausgenommen Pflichtkurse<br />
und Hauptseminare) herangezogen. 3 Wenn durch die letzte noch zu berücksichtigende<br />
Prüfungsleistung die erforderlichen Leistungspunkte eines Moduls überschritten werden, wird<br />
die Bewertung dieser Prüfungsleistung nur noch anteilig mit den noch erforderlichen Leistungspunkten<br />
in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.<br />
§ 22<br />
Zeugnis, Urkunde, Diploma Supplement<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 Nach gemäß § 21 bestandener Bachelorprüfung ist ein von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
unterzeichnetes Zeugnis auszustellen. 2 Der Studiengang, die Module des<br />
Bachelorstudiums, die Modulnoten und das Thema der Bachelorarbeit und deren Benotung<br />
sind darin gesondert aufzuführen.<br />
1 Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Bachelorurkunde ausgehändigt,<br />
welche das Datum des Zeugnisses trägt. 2 Darin wird die Verleihung des akademischen<br />
Bachelorgrades "Bachelor of Science" beurkundet. 3 Außerdem erhält der Kandidat/die<br />
Kandidatin zusätzlich ein Diploma Supplement in englischer Sprache.<br />
(3) Als Zeugnisdatum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.<br />
III.<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 23<br />
Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz und der<br />
Elternzeit<br />
Die Inanspruchnahme der Schutzfristen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie den Fristen<br />
des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden<br />
Fassung wird ermöglicht.<br />
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POBacGeogr<br />
§ 24<br />
Nachteilsausgleich<br />
*<br />
1 Zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ist auf die besondere Lage behinderter Prüfungskandidaten/-<br />
kandidatinnen in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. 2 Der Prüfungsausschuss soll auf<br />
schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nach der Schwere der nachgewiesenen<br />
Prüfungsbehinderung festsetzen, in welcher Form ein behinderter Prüfungskandidat/eine<br />
behinderte Prüfungskandidatin seine/ihre Prüfungsleistung erbringt bzw. eine Arbeitszeitverlängerung<br />
bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit gewähren. 3 Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist vom<br />
Kandidaten/von der Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis zu führen, aus dem hervorgeht, dass<br />
er/sie wegen einer länger andauernden oder ständigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung<br />
ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 4 Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung<br />
beizufügen. 5 Wird der Antrag später eingereicht, gilt er nur für zukünftige Prüfungen.<br />
§ 25<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geographie an der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Augsburg</strong> (DiplPOGeogr) vom 23. Juli 1996 (KWMBl II Nr. 9 S. 963), geändert durch Satzung vom 10.<br />
März 2005 [*] außer Kraft.<br />
§ 26<br />
Übergangsbestimmungen<br />
(1) Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> ihr Studium für den Diplomstudiengang<br />
Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong> begonnen haben, führen ihr Studium gemäß<br />
der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Geographie an der <strong>Universität</strong> <strong>Augsburg</strong><br />
(DiplPOGeogr) vom 23. Juli 1996 (KWMBl II Nr. 9 S. 963), geändert durch Satzung vom<br />
10. März 2005 [*] zu Ende.<br />
(2) Studierende, die sich zum Wintersemester 2008/2009 erstmals für den Bachelorstudiengang<br />
Geographie einschreiben, studieren nach der vorliegenden <strong>Prüfungsordnung</strong>.<br />
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POBacGeogr<br />
Anlage<br />
1 Sind Leistungsnachweise innerhalb eines Moduls schon erbracht, muss dieses Modul nach der zum<br />
Zeitpunkt des ersten Leistungsnachweises gültigen <strong>Prüfungsordnung</strong> fertig studiert werden.<br />
2 Zuerkannte Leistungspunkte für abgeschlossene Module (mit Ausnahme von MT2 und MT3) werden<br />
in der neuen <strong>Prüfungsordnung</strong> vollständig angerechnet.<br />
3 Sind alle Leistungsnachweise im Modul MT2 (alt) erbracht, so werden die Leistungsnachweise für<br />
Geoinformatik I, Geoinformatik II und Kartographie I im Modul MT2 (neu) angerechnet. 4 Die Note für<br />
den Leistungsnachweis im Modul MT2 (neu) setzt sich dann aus dem nach Leistungspunkten gewichteten<br />
Mittel der Noten der vorgenannten Leistungsnachweise zusammen. 5 Für die Zuerkennung<br />
der Leistungspunkte des Moduls MT2 (neu) muss noch der unbenotete Leistungsnachweis aus Fernerkundung<br />
VL erbracht werden. 6 Sofern der Leistungsnachweis benotet aus Fernerkundung MT3 (alt)<br />
schon erbracht wurde, wird dieser unbenotet im Modul MT2 (neu) angerechnet.<br />
7 Sind alle Leistungsnachweise im Modul MT3 (alt) erbracht, so werden die Leistungsnachweise aus<br />
den beiden Arbeitsmethoden unbenotet im Modul MT3 (neu) angerechnet. 8 Für die Zuerkennung der<br />
Leistungspunkte des Moduls MT3 (neu) muss der benotete Leistungsnachweis aus Kartographie<br />
Übung erbracht werden. 9 Sofern der benotete Leistungsnachweis Kartographie Ü aus MT2 (alt) schon<br />
erbracht wurde, wird dieser im Modul MT3 (neu) angerechnet.<br />
10 In nachfolgender Tabelle werden die Module MT2 und MT3 der <strong>Prüfungsordnung</strong> vom 12.11.2008<br />
und der aktuellen Änderungssatzung dargestellt:<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> vom 12.11.2008<br />
aktuelle Änderungssatzung<br />
Lehrveranstaltungen<br />
Typ Modul<br />
Lehrveranstaltungen<br />
Typ<br />
Leistungsnachweis<br />
GIS VL/S MT2 Geoinformatik VL Klausur<br />
Geoinformatik<br />
Ü und/oder<br />
Tests<br />
Kartographie VL/Ü Kartographie VL<br />
Kartographie II Ü Fernerkundung VL nicht benotet<br />
Fernerkundung VL MT3 Kartographie Ü<br />
Prakt. Prüfung<br />
Arbeitsmethoden Ü Arbeitsmethoden Ü nicht benotet<br />
Arbeitsmethoden Ü Arbeitsmethoden Ü nicht benotet<br />
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