Prüfungsordnung - Universität Augsburg
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M-510-3-1-001<br />
POBacGeogr<br />
(4)<br />
* (5)<br />
1 Der Bachelorstudiengang ist endgültig nicht bestanden, wenn innerhalb von insgesamt 8<br />
Fachsemestern 180 Leistungspunkte nicht vollständig erbracht sind und die vorgeschriebenen<br />
Prüfungsleistungen nicht bestanden wurden. 2 Die jeweiligen Studierenden erhalten nach Abschluss<br />
des achten Fachsemesters einen Bescheid über das endgültige nicht Bestehen der<br />
Bachelorprüfung.<br />
1 Überschreitet ein Studierender/eine Studierende die in Abs. 4 genannte Frist, weil er nicht alle<br />
Prüfungstermine seit seiner/ihrer erstmaligen Teilnahmepflicht gemäß Abs. 1 wahrgenommen<br />
hat, kann ihm eine Nachfrist zur Wahrnehmung weiterer Prüfungstermine in diesen Fällen nur<br />
gewährt werden, wenn für jeden der nicht genutzten Prüfungstermine Gründe vorliegen, die<br />
er/sie nicht zu vertreten hat. 2 Diese Gründe müssen schriftlich unter Beifügung von Beweismitteln<br />
(ärztliche Atteste und/ oder ähnliches) beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.<br />
3 Der Prüfungsausschuss legt die formalen Anforderungen an die Beweismittel und deren<br />
Vorlage fest.<br />
(6) Anträge auf Fristverlängerung wegen Überschreitens der in Abs. 4 genannten Frist müssen<br />
unverzüglich gestellt und beim Prüfungsausschuss eingereicht werden.<br />
§ 16<br />
Schriftliche und mündliche Prüfungen<br />
(1)<br />
* (2)<br />
(3)<br />
* (4)<br />
1 Im Falle einer schriftlichen Prüfung soll die Bearbeitungsdauer der Anforderung der zugehörigen<br />
Lehrveranstaltung angemessen sein und wenigstens eine und höchstens vier Stunden<br />
betragen. 2 Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 3 Der/Die Aufsichtführende hat die<br />
Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. 4 In das Protokoll sind alle Vorkommnisse einzutragen,<br />
welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sind.<br />
1 Bei schriftlichen Modulprüfungen ist der oder die für die Lehrveranstaltung verantwortliche<br />
Dozent/Dozentin Prüfer/Prüferin. 2 Modulprüfungen, die als nicht bestanden bewertet werden,<br />
sind von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 3 Die Note der schriftlichen Prüfungsleistung<br />
berechnet sich als arithmetisches Mittel der beiden Einzelnoten der Prüfer/Prüferinnen.<br />
1 Die mündliche Prüfung wird von einem/einer Prüfer/Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/<br />
einer Beisitzerin oder von mehreren Prüfern/Prüferinnen durchgeführt. 2 Die Prüfungsdauer für<br />
eine Teilprüfung soll je nach Anforderung der zugehörigen Lehrveranstaltung zwischen 15 und<br />
30 Minuten betragen. 3 Der Beisitzer/die Beisitzerin fertigt über die mündliche Prüfung ein<br />
Protokoll an, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstände<br />
und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer/Prüferinnen und des Beisitzers/der<br />
Beisitzerin, des Kandidaten/der Kandidatin sowie besondere Vorkommnisse. 4 Das Protokoll ist<br />
von den Prüfern/Prüferinnen oder von dem Prüfer/der Prüferin und dem/der Beisitzer/ Beisitzerin<br />
zu unterschreiben.<br />
1 Die Prüfungsnoten werden spätestens sechs Wochen nach Ablegung der Leistungskontrolle<br />
bekannt gegeben. 2 Eine Zustellung von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />
§ 17<br />
Orientierungsprüfung<br />
* (1)<br />
1 Bis zum Ende des 2. Fachsemesters sind 30 Leistungspunkte nachzuweisen (Orientierungsprüfung).<br />
2 Die Leistungspunkte können aus den Modulen<br />
• PG 1 und PG 2 sowie<br />
• HG 1 und HG 2<br />
nachgewiesen werden. 3 Bei Nichtbestehen der Orientierungsprüfung bis zum Ende des<br />
zweiten Fachsemesters erhalten die Studierenden einen Bescheid über das Ergebnis.<br />
(2) Die Orientierungsprüfung soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, das<br />
Bachelorstudium Geographie innerhalb der vorgegebenen Zeit zu absolvieren.<br />
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