Prüfungsordnung - Universität Augsburg
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M-510-3-1-001<br />
POBacGeogr<br />
richte sechs Leistungspunkte angerechnet. 5 Die Anerkennung der Praktika erfolgt durch den<br />
Püfungsausschuss. 6 Die Praktika sollen grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.<br />
7 Das vorgeschriebene Berufspraktikum ist innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.<br />
(5) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />
beträgt 98 Semesterwochenstunden.<br />
(6) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180.<br />
(7) Das Studium soll jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden.<br />
(8)<br />
1 Das Studium des Bachelorstudiengangs Geographie umfasst folgende Modulgruppen: Grundkurse<br />
Allgemeine Geographie, Methodenmodule, Regionale Geographie, Fortgeschrittenenkurse,<br />
Nebenfächer, Berufspraktikum und die Bachelorarbeit mit Bachelorkolloquium. 2 Der<br />
Aufbau des Studiums im Bachelorstudiengang Geographie ist aus § 14 ersichtlich.<br />
(9) Die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zu den Modulen erfolgt im Modulhandbuch.<br />
(10) Eine Erläuterung der Nebenfächer erfolgt ebenfalls im Modulhandbuch.<br />
(11)<br />
1 Die fünf Nebenfachmodule umfassen jeweils 6 SWS. 2 Die Nebenfachmodule müssen mindestens<br />
aus zwei, maximal aus fünf verschiedenen Fächern stammen. 3 Drei der Nebenfachmodule<br />
müssen dabei außerhalb der Geographie gewählt werden.<br />
§ 5<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Der Fakultätsrat der Fakultät für Angewandte Informatik wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />
und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren.<br />
2 Wiederwahl ist zulässig.<br />
3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei<br />
Professoren/Professorinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/einer wissenschaftlichen<br />
Mitarbeiterin. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine<br />
Vorsitzende und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin sowie einen Schriftführer/eine<br />
Schriftführerin.<br />
5 Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss dem Kreis der<br />
Professoren/Professorinnen angehören. 6 Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.<br />
1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen<br />
und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen<br />
der <strong>Prüfungsordnung</strong> eingehalten werden. 3 Er erlässt das Modulhandbuch.<br />
1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />
sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung<br />
sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden<br />
den Ausschlag.<br />
1 Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen.<br />
2 Er/Sie lädt zu den Sitzungen des<br />
Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist<br />
ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicherweise die Erledigung von einzelnen Aufgaben<br />
auf den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter<br />
übertragen. 4 Im Übrigen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des<br />
Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er/sie<br />
den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />
(5) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer<br />
Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach den Vorschriften des<br />
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />
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