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Prüfungsordnung - Universität Augsburg

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M-510-3-1-001<br />

POBacGeogr<br />

richte sechs Leistungspunkte angerechnet. 5 Die Anerkennung der Praktika erfolgt durch den<br />

Püfungsausschuss. 6 Die Praktika sollen grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.<br />

7 Das vorgeschriebene Berufspraktikum ist innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.<br />

(5) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen<br />

beträgt 98 Semesterwochenstunden.<br />

(6) Die Zahl der insgesamt zu erwerbenden Leistungspunkte beträgt 180.<br />

(7) Das Studium soll jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden.<br />

(8)<br />

1 Das Studium des Bachelorstudiengangs Geographie umfasst folgende Modulgruppen: Grundkurse<br />

Allgemeine Geographie, Methodenmodule, Regionale Geographie, Fortgeschrittenenkurse,<br />

Nebenfächer, Berufspraktikum und die Bachelorarbeit mit Bachelorkolloquium. 2 Der<br />

Aufbau des Studiums im Bachelorstudiengang Geographie ist aus § 14 ersichtlich.<br />

(9) Die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zu den Modulen erfolgt im Modulhandbuch.<br />

(10) Eine Erläuterung der Nebenfächer erfolgt ebenfalls im Modulhandbuch.<br />

(11)<br />

1 Die fünf Nebenfachmodule umfassen jeweils 6 SWS. 2 Die Nebenfachmodule müssen mindestens<br />

aus zwei, maximal aus fünf verschiedenen Fächern stammen. 3 Drei der Nebenfachmodule<br />

müssen dabei außerhalb der Geographie gewählt werden.<br />

§ 5<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

(4)<br />

1 Der Fakultätsrat der Fakultät für Angewandte Informatik wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses<br />

und ihre Stellvertreter/Stellvertreterinnen auf die Dauer von zwei Jahren.<br />

2 Wiederwahl ist zulässig.<br />

3 Der Prüfungsausschuss besteht aus drei<br />

Professoren/Professorinnen und einem wissenschaftlichen Mitarbeiter/einer wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiterin. 4 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine<br />

Vorsitzende und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin sowie einen Schriftführer/eine<br />

Schriftführerin.<br />

5 Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss dem Kreis der<br />

Professoren/Professorinnen angehören. 6 Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.<br />

1 Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Prüfungen<br />

und trifft alle damit zusammenhängenden Entscheidungen. 2 Er achtet darauf, dass die Bestimmungen<br />

der <strong>Prüfungsordnung</strong> eingehalten werden. 3 Er erlässt das Modulhandbuch.<br />

1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen<br />

sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen in Sitzungen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung<br />

sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden<br />

den Ausschlag.<br />

1 Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen.<br />

2 Er/Sie lädt zu den Sitzungen des<br />

Prüfungsausschusses schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist<br />

ein. 3 Der Prüfungsausschuss kann in widerruflicherweise die Erledigung von einzelnen Aufgaben<br />

auf den/die Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Stellvertreter<br />

übertragen. 4 Im Übrigen ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, anstelle des<br />

Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen; hierüber hat er/sie<br />

den Prüfungsausschuss unverzüglich zu informieren.<br />

(5) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer<br />

Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach den Vorschriften des<br />

Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />

3

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