Prüfungsordnung - Universität Augsburg
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M-510-3-1-001<br />
POBacGeogr<br />
Erlaubnis des Aufsichtsführenden zulässig.<br />
* (5)<br />
* (6)<br />
1 Die Prüfungsnoten werden von dem Dozenten/der Dozentin in ortsüblicher Weise ohne Namen<br />
der Prüflinge (z.B. reduziert auf die Matrikelnummer) bekannt gegeben. 2 Eine Zustellung<br />
von Einzelbescheiden erfolgt nicht.<br />
1 Die Studierenden sind verpflichtet, sich anhand der Bekanntmachungen über ihre erzielten<br />
Leistungen zu informieren. 2 Im Falle des Nichtbestehens oder der Versäumnis einer Leistungskontrolle<br />
hat der Studierende sich so rechtzeitig zu einer Wiederholung anzumelden, dass die<br />
Fristen gemäß § 15 gewahrt und nicht überschritten werden. 3 Eine Anmeldung zu einem erneuten<br />
Prüfungsversuch erfolgt wie eine Anmeldung zu einem ersten Prüfungsversuch.<br />
* (7) Die Anforderungen für das Bestehen der studienbegleitenden Leistungskontrollen beziehen<br />
sich, soweit nichts anderes von dem jeweiligen Dozenten/der Dozentin festgelegt wird, auf die<br />
Inhalte der zugehörigen Lehrveranstaltungen.<br />
* § 11<br />
Leistungspunkte und Noten<br />
(1)<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Benotete Modulprüfungen werden gemäß der in § 15 APrüfO festgelegten Prädikate und Notenstufen<br />
benotet. 2 Unbenotete Prüfungen werden mit dem Urteil „bestanden“ oder „nicht bestanden“<br />
bewertet. 3 Unbenotete Prüfungen fließen in die Notenbildung nicht ein.<br />
1 Der erfolgreiche Studienfortschritt wird durch die Vergabe von Leistungspunkten (LP) gemessen.<br />
2 Leistungspunkte werden für den erfolgreichen Abschluss von Modulen vergeben.<br />
3 Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung in Form von § 9 Abs. 2 bis 4 abgeschlossen.<br />
4 Die Inhalte sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung beziehen sich<br />
auf die Lehrveranstaltungen und –formen des Moduls. 5 Die Modulprüfung kann in Ausnahmefällen<br />
auch aus mehreren Teilprüfungen in Form von § 9 Abs. 2 bis 4 bestehen. 6 Die Inhalte<br />
sowie die Anforderungen an das Bestehen einer Modulprüfung, die aus mehreren Teilprüfungen<br />
besteht, beziehen sich auf die jeweilige Lehrveranstaltung bzw. –form. 7 Die Festlegung<br />
von Teilprüfungen, die Zuordnung der Teilprüfungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen<br />
und –formen sowie deren Gewichtung werden vor Beginn des jeweiligen Semesters im Modulhandbuch<br />
bekannt gegeben.<br />
1 Die Leistungspunkte sind ein Maß für den Arbeitsaufwand, der von Studierenden für eine<br />
Lehrveranstaltung oder ein Modul erbracht werden muss. 2 Ein Leistungspunkt entspricht dabei<br />
einem Arbeitsaufwand von 25 bis maximal 30 Stunden. 3 Leistungspunkte sind erbracht, wenn<br />
die benotete Leistung oder im Falle von Teilprüfungen alle benoteten Teilprüfungen eines Moduls<br />
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind bzw. die unbenotete oder im Falle<br />
von Teilprüfungen alle unbenoteten Teilprüfungen eines Moduls mit „bestanden“ bewertet worden<br />
sind.<br />
(4) Die Modulnote des jeweiligen Moduls ergibt sich aus der Note der jeweiligen Prüfungsleistung<br />
bzw. aus dem mit Leistungspunkten gewichteten arithmetischen Mittel der Teilprüfungen des<br />
Moduls.<br />
(5) Folgende Lehrveranstaltungen gemäß § 14 werden nicht benotet:<br />
• VL Einführung (Bestandteil von Modul MT 1)<br />
• VL Fernerkundung (Bestandteil von Modul MT 2),<br />
• Ü+Ü Praktische Arbeitsmethoden (Bestandteil von Modul MT 3)<br />
• S Vorbereitung Große Exkursion (Bestandteil von Modul RG)<br />
• EX Große Exkursion (Bestandteil von Modul RG)<br />
• EX Kleine Exkursionen (Bestandteile von Modul RG)<br />
• Berufspraktikum (Modul PR)<br />
• Bachelorkolloquium (Bestandteil von Modul BA).<br />
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