Bundesanzeiger - GEA Group
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elektronischer<br />
<strong>Bundesanzeiger</strong><br />
Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im<br />
Elektronischen <strong>Bundesanzeiger</strong>.<br />
Daten zur Veröffentlichung:<br />
Veröffentlichungsmedium: Internet<br />
Internet-Adresse:<br />
www.ebundesanzeiger.de<br />
Veröffentlichungsdatum: 02. Mai 2006<br />
Rubrik:<br />
Aktiengesellschaften<br />
Art der Bekanntmachung: Spruchverfahren<br />
Veröffentlichungspflichtiger: <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> AG, Bochum<br />
Fondsname:<br />
ISIN:<br />
Auftragsnummer: 060412002431<br />
Verlagsadresse: <strong>Bundesanzeiger</strong> Verlagsges. mbH, Amsterdamer Straße 192,<br />
50735 Köln<br />
Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im elektronischen <strong>Bundesanzeiger</strong> hat Dokumentencharakter<br />
für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag<br />
angeforderte Belege sind kostenpflichtig.<br />
– Seite 1 von 5 –<br />
Für <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> AG veröffentlicht am 02. Mai 2006.<br />
Auftragsnummer: 060412002431<br />
© Copyright by <strong>Bundesanzeiger</strong> Verlagsges. mbH. Alle Rechte vorbehalten.
.<br />
elektronischer<br />
<strong>Bundesanzeiger</strong><br />
<strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft.<br />
Bekanntmachungstext im Elektronischen <strong>Bundesanzeiger</strong> – Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de<br />
Bochum<br />
Westfalia Separator AG.<br />
Oelde<br />
B E K A N N T M A C H U N G .<br />
an die.<br />
durch Eingliederung in die frühere <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft, Bochum, .<br />
ausgeschiedenen außenstehenden Aktionäre .<br />
der Westfalia Separator AG, Oelde<br />
1. Eingliederung und spätere Entwicklung:<br />
- ISIN DE 0007776106 - .<br />
- Wertpapier-Kenn-Nr.: 777 610 -<br />
Am 20. Juni 1995 hat die Hauptversammlung der Westfalia Separator AG die Eingliederung der Gesellschaft (§ 320 AktG) in<br />
die damalige <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft beschlossen. Die Eingliederung wurde am 13. Dezember 1995 wirksam.<br />
Die damalige <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft hatte sich mit Abfindungsangebot vom 20. Juni 1995 (nachfolgend „das<br />
Abfindungsangebot“) gegenüber den Minderheitsaktionären der Westfalia Separator AG (nachfolgend „WS-Aktionäre“) zu<br />
folgenden Abfindungsleistungen verpflichtet:<br />
(1) Für zehn Aktien der eingegliederten Westfalia Separator AG (nachfolgend „WS-Aktien“) im Nennbetrag von je DM 50,00<br />
bietet die <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft den WS- Aktionären je eine Stamm- und eine Vorzugsaktie der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft<br />
sowie eine bare Zuzahlung von DM 15,00 an (nachfolgend „die Sachabfindung“).<br />
(2) Nach Wahl jedes WS-Aktionärs bietet die <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft den WS-Aktionären statt der Abfindung in eigenen Aktien<br />
[also statt der Sachabfindung] eine Barabfindung von DM 245,00 für WS-Aktien im Nennbetrag von jeweils DM 100,00 an<br />
(nachfolgend „die Barabfindung“).<br />
(3) Das Barabfindungsangebot gemäß vorstehender Ziffer (2) gilt auch für WS-Aktionäre,<br />
(i) die WS-Aktien im Gesamtnennbetrag von weniger als DM 500,00 halten, hinsichtlich sämtlicher von ihnen gehaltener<br />
WS-Aktien;<br />
(ii) soweit sie WS-Aktien im Nennbetrag halten, der nicht durch 500 teilbar ist, hinsichtlich des Spitzenbetrages.<br />
Mit Entscheidung vom 21. Januar 1997 (nachfolgend „der Schiedsspruch“) hat ein Schiedsgericht abschließend und mit Wirkung<br />
für die <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft und alle WS-Aktionäre entschieden, dass die durch <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft zu gewährende<br />
Sachabfindung statt in Stamm- und in Vorzugsaktien ausschließlich in Stammaktien (zuzüglich der baren Zuzahlung) bestehen<br />
muss.<br />
Am 18. Juni 1998 hat die Hauptversammlung der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft, das<br />
bis dahin in 2.075.000 Stamm- und 2.075.000 Vorzugsaktien im Nennbetrag von je DM 50,00 pro Stück eingeteilt war, auf Euro<br />
umzustellen und in 41.500.000 nennbetragslose Stamm- und Vorzugsstückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden<br />
anteiligen Betrag des Grundkapitals von ca. Euro 2,556 (= DM 5,00) je Stückaktie neu einzuteilen.<br />
Mit Beschluss vom 13. August 2004 (nachfolgend „der Übertragungsbeschluss“) hat die Hauptversammlung der <strong>GEA</strong><br />
Aktiengesellschaft gemäß den §§ 327a ff. AktG die Übertragung der Aktien der <strong>GEA</strong>-Minderheitsaktionäre auf deren<br />
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Für <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> AG veröffentlicht am 02. Mai 2006.<br />
Auftragsnummer: 060412002431<br />
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<strong>Bundesanzeiger</strong><br />
Hauptaktionärin, die mg technologies ag, Frankfurt /Main, gegen Gewährung einer Barabfindung von Euro 48,15 je <strong>GEA</strong>-<br />
Stammaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von ca. Euro 2,556 (DM 5,00) beschlossen. Der<br />
Übertragungsbeschluss wurde am 28. April 2005 wirksam.<br />
Am 18. Mai 2005 wurde die <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft auf ihre Muttergesellschaft mg technologies ag verschmolzen (nachfolgend<br />
„die Verschmelzung“). Diese firmierte in <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft um und verlegte ihren Sitz nach Bochum. Die <strong>GEA</strong><br />
<strong>Group</strong> Aktiengesellschaft ist damit Rechtsnachfolgerin der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft.<br />
Bekanntmachungstext im Elektronischen <strong>Bundesanzeiger</strong> – Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de<br />
2. Beschluss des OLG Düsseldorf:<br />
Gegen das Abfindungsangebot haben mehrere ehemalige WS-Aktionäre ein Spruch(stellen)-verfahren angestrengt. Über deren<br />
Anträge hat das OLG Düsseldorf am 31. März 2006 unter dem Az. I - 26 W 5/06 (I - 19 W 5/04) (nachfolgend „der<br />
Gerichtsbeschluss“) rechtskräftig wie folgt entschieden:<br />
1. Die angemessene Abfindung der ausgeschiedenen Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) [also der Westfalia Separator AG]<br />
wird dahingehend festgesetzt, dass für Aktien der Antragsgegnerin zu 1) im Nennwert von insgesamt 450 DM je eine Stammund<br />
eine Vorzugsaktie der Antragsgegnerin zu 2) [also der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft] im Nennwert von 50 DM sowie eine<br />
bare Zuzahlung von 96,55 € (entspricht 188,84 DM) zu gewähren sind.<br />
2. Die angemessene Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) wird auf 105,44 € (entspricht<br />
206,22 DM) für jede Aktie im Nennwert von 50 DM festgesetzt.<br />
3. Die Barabfindung und die bare Zuzahlung sind ab dem 23. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998 mit 2 % über dem<br />
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ab dem 1. Januar 1999 bis zum 11. April 2002 mit 2 % über dem<br />
jeweiligen Basiszinssatz und seit dem 12. April 2002 mit 2 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.<br />
3. Umsetzung des Gerichtsbeschlusses:<br />
Angesichts der unter Ziffer 1. dargestellten weiteren Entwicklung der heute nicht mehr bestehenden <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft ist<br />
der Gerichtsbeschluss durch den Vorstand der <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft wie folgt umzusetzen:<br />
(1) Verpflichtete des Gerichtsbeschlusses ist die <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der <strong>GEA</strong><br />
Aktiengesellschaft.<br />
(2) Auf Grund des Schiedsspruches können die WS-Aktionäre verlangen, im Falle der Wahl der Sachabfindung ausschließlich<br />
mit Stammaktien der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft (zuzüglich der baren Zuzahlung) entschädigt zu werden, soweit sie nicht die<br />
Barabfindung wählen.<br />
(3) Auf Grund der Verschmelzung der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft auf die <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft (vormals mg technologies<br />
ag) können Aktien der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft nicht mehr gewährt werden, da es diese nicht mehr gibt. Im Rahmen der<br />
Verschmelzung wurden auch keine <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft-Aktien ausgegeben, so dass es insoweit an einem<br />
Umtauschverhältnis fehlt.<br />
(4) Auf Grund des Übertragungsbeschlusses ist an die Stelle der Sachabfindung in Aktien der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft die im<br />
Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung von Euro 48,15 je <strong>GEA</strong>-Stammaktie im rechnerischen Betrag von Euro<br />
2,556/Stück zuzüglich einer eventuellen Erhöhung dieser Barabfindung auf Grund des vor dem LG Dortmund unter dem<br />
Az. 20 O 41-43/05 anhängigen Spruchverfahrens (nachfolgend „das Spruchverfahren“) getreten. Umgerechnet auf die <strong>GEA</strong>-<br />
Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 beträgt die Abfindung somit Euro 481,50 je Aktie.<br />
4. Ausschlussfrist für die Ausübung des Wahlrechts:<br />
Alle WS-Aktionäre, die noch keine Abfindung erhalten und ihr Wahlrecht noch nicht ausgeübt haben, werden aufgefordert,<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 31. Juli 2006 ihre Aktienurkunden (mit Gewinnanteilsscheinen Nr. 49 ff. sowie<br />
Erneuerungsscheinen) bei einer inländischen Filiale oder bei einer Niederlassung der Commerzbank AG oder einem anderen<br />
Kreditinstitut, das für Kunden Wertpapierdepots für die Verwahrung von Aktien führt, zur Weiterleitung an die Commerzbank<br />
AG, ZTB S 4.21, Effektenkasse, 60261 Frankfurt/Main, einzureichen und zu erklären, ob sie von ihrem Recht, an Stelle der<br />
Sachabfindung eine Barabfindung zu verlangen, Gebrauch machen.<br />
Diejenigen WS-Aktionäre, die ihr Wahlrecht innerhalb der genannten Frist nicht ausgeübt haben, erhalten eine Sachabfindung.<br />
5. Technische Umsetzung und Abwicklung:<br />
Nachstehend werden die Einzelheiten zur Abwicklung des Nachzahlungsverfahrens (nachfolgend „die Nachbesserung“) bekannt<br />
gegeben. Dabei fungiert die<br />
Commerzbank AG, Frankfurt am Main,<br />
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Für <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> AG veröffentlicht am 02. Mai 2006.<br />
Auftragsnummer: 060412002431<br />
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<strong>Bundesanzeiger</strong><br />
als zentrale Abwicklungsstelle. Alle Depotbanken werden gebeten, die Ansprüche ihrer Depotkunden, d.h. die Ansprüche der<br />
nachbesserungsberechtigten WS-Aktionäre, möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum<br />
31. Juli 2006,<br />
Bekanntmachungstext im Elektronischen <strong>Bundesanzeiger</strong> – Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de<br />
zu ermitteln und die Berechtigten, sofern noch nicht geschehen, zu veranlassen, ihr gesetzliches Wahlrecht zwischen Sach- und<br />
Barabfindung auszuüben.<br />
Bei der Nachbesserung sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:<br />
a) WS-Aktionäre, die bereits eine Abfindung erhalten haben:<br />
WS-Aktionäre, die bereits ihre Aktienurkunden eingereicht und eine Abfindung erhalten haben, brauchen nichts zu<br />
unternehmen. Der Vorstand empfiehlt diesen WS-Aktionären gleichwohl, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen.<br />
(i) Soweit diese WS-Aktionäre seinerzeit WS-Aktien im Nennwert von insgesamt DM 500,00 oder einem Vielfachen<br />
hiervon eingereicht und eine Sachabfindung erhalten haben, erhalten sie folgende Nachbesserung in bar:<br />
– je DM 450,00 Nennbetrag eingereichter WS-Aktien eine Barzuzahlung von Euro 88,88 (das sind Euro 96,55 [vgl.<br />
Ziffer 1 des Gerichtsbeschlusses] abzüglich Euro 7,67 [bereits erhaltene Barzuzahlung von DM 15,00]);<br />
– soweit nicht eine zusätzliche Sachabfindung gemäß Ziffer 5 b) (i) erfolgt, für Spitzenbeträge eingereichter WS-<br />
Aktien eine Barzahlung von Euro 105,44 pro DM 50,00 Nennwert (vgl. Ziffer 2 des Gerichtsbeschlusses).<br />
Die Nachbesserung ist seit dem 23. Januar 1996 nach Maßgabe von Ziffer 3 des Gerichtsbeschlusses zu verzinsen,<br />
(ii)<br />
soweit die zusätzliche Sachabfindung nicht gemäß Ziffer 5 b) (i) erst ab dem 21. Mai 2005 zu verzinsen ist.<br />
Soweit diese WS-Aktionäre sich seinerzeit für eine Barabfindung entschieden haben oder WS-Aktien mit einem nicht<br />
durch DM 500,00 teilbaren Nennwert eingereicht haben, erhalten sie folgende Nachbesserung:<br />
– je DM 50,00 Nennbetrag der eingereichten WS-Aktien eine Nachbesserung in bar von Euro 42,81 (das sind Euro<br />
105,44 [vgl. Ziffer 2 des Gerichtsbeschlusses] abzüglich bereits erhaltener Euro 62,63).<br />
Die Nachbesserung ist seit dem 21. Januar 1996 nach Maßgabe von Ziffer 3 des Gerichtsbeschlusses zu verzinsen.<br />
b) WS-Aktionäre, die noch keine Abfindung erhalten haben:<br />
WS-Aktionäre, die noch keine Abfindung erhalten haben<br />
– und ihre WS-Aktien in Eigenverwahrung halten, werden ersucht, die Urkunden nebst Gewinnanteilsscheinen Nr. 49 ff.<br />
und Erneuerungsscheinen bis zum 31. Juli 2006 unter Wahl der Sach- oder der Barabfindung bei ihrer kontoführenden<br />
Bank zur Weiterleitung an die Commerzbank AG, ZTB S 4.21, Effektenkasse, 60261 Frankfurt/Main, einzureichen;<br />
– und ihre WS-Aktien im Streifbanddepot oder in Girosammelverwahrung halten, werden ersucht, der depotführenden<br />
Bank bis zum 31. Juli 2006 mitzuteilen, ob sie die Sach- oder Barabfindung wählen.<br />
Die depotführenden Banken werden die im Streifband oder in Girosammelverwahrung befindlichen WS-Aktien zum 31.<br />
Juli 2006 entnehmen bzw. ausbuchen. WS-Aktionäre, die ihr Wahlrecht bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt haben,<br />
erhalten die Sachabfindung.<br />
(i)<br />
WS-Aktionäre, die für die Sachabfindung optieren oder keine Erklärung abgeben, erhalten je DM 50,00 Nennbetrag<br />
eingereichter WS-Aktien eine Barzahlung von Euro 117,73 (das sind der Gegenwert für 2 <strong>GEA</strong>-Stammaktien im<br />
Nennbetrag von DM 50,00/Stück von 2 x Euro 481,50 = Euro 963,00 [Euro 48,15 gemäß Übertragungsbeschluss für<br />
eine <strong>GEA</strong>-Stammaktie im rechnerischen Anteil am Grundkapital von DM 5,00/Euro 2,556] zuzüglich Euro 96,55 [bare<br />
Zuzahlung gemäß Ziffer 1 des Gerichtsbeschlusses] - die Summe aus 2 x Euro 481,50 + Euro 96,55 = Euro 1.059,55<br />
bezieht sich auf WS-Aktien im Nennbetrag von insgesamt DM 450,00 [vgl. Ziffer 1 des Gerichtsbeschlusses] und ist<br />
daher auf DM 50,00 Nennbetrag herunterzurechnen).<br />
Der Gegenwert der <strong>GEA</strong>-Stammaktien<br />
von Euro 107,00 ist seit dem Tag der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das<br />
Handelsregister (21. Mai 2005),<br />
die bare Zuzahlung<br />
von Euro 10,73 ist seit dem 23. Januar 1996<br />
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(ii)<br />
gemäß Ziffer 3 des Gerichtsbeschlusses zu verzinsen.<br />
WS-Aktionäre, die die Sachabfindung erhalten, nehmen an einer eventuellen Verbesserung der Barabfindung auf Grund<br />
des anhängigen Spruchverfahrens teil.<br />
WS-Aktionäre, die für die Barabfindung optiert haben, erhalten je DM 50,00 eingereichter WS-Aktien eine Barzahlung<br />
von Euro 105,44 (vgl. Ziffer 2 des Gerichtsbeschlusses).<br />
Die Barabfindung ist ab dem 23. Januar 1996 gemäß Ziffer 3 des Gerichtsbeschlusses zu verzinsen.<br />
6. Sonstige Hinweise:<br />
Ausführliche Beispiele zur Berechnung der im Einzelnen zu zahlenden Abfindungsbeträge finden Sie ab dem 12. Mai 2006 unter<br />
www.geagroup.com. Auf Wunsch sendet die <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft Ihnen diese Beispielsrechnungen kostenfrei zu.<br />
Anfragen bitten wir an folgende Adressen zu richten:<br />
<strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft.<br />
Rechtsabteilung.<br />
Dorstener Straße 484.<br />
44809 Bochum.<br />
Tel.: 0234/980-1070.<br />
Fax: 0234/980-1055<br />
Soweit WS-Aktien nicht bis zum 31. Juli 2006 eingereicht werden, werden die noch nicht ausgezahlten Abfindungsbeträge und<br />
Nachbesserungen bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegt.<br />
Hinsichtlich der Versteuerung gilt im Grundsatz Folgendes:<br />
• Die Einreichung von WS-Aktien gegen Sach- oder Barabfindung ist ein steuerbares Veräußerungsgeschäft. Die Steuerpflicht<br />
richtet sich danach, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der einschlägigen Steuergesetze (z.B. §§ 16, 17, 23 EStG oder §<br />
21 UmwStG) erfüllt sind.<br />
• Soweit WS-Aktionäre ihre WS-Aktien bereits eingereicht haben, richtet sich eine etwaige Steuerpflicht bezüglich der<br />
Nachbesserung nach Auffassung der Finanzverwaltung nach den im Zeitpunkt des ursprünglichen Zuflusses der Abfindung<br />
geltenden Steuergesetzen.<br />
• Soweit WS-Aktionäre ihre WS-Aktien erst jetzt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt einreichen, richtet sich die Steuerpflicht<br />
insgesamt nach den im Zeitpunkt der Einreichung geltenden Steuergesetzen.<br />
• Den WS-Aktionären wird empfohlen, sich wegen der Einzelheiten an ihren steuerlichen Berater zu wenden.<br />
WS-Aktionäre, die ihre Aktien bereits eingereicht, inzwischen aber ihre Kontoverbindung oder ihren Wohnsitz geändert haben,<br />
werden gebeten, sich schnellstmöglich an das Kreditinstitut zu wenden, bei dem sie seinerzeit Depotkunde waren.<br />
Sämtliche in Bezug auf die Nachbesserung und Abfindung erforderlichen Maßnahmen sind für die WS-Aktionäre provisionsund<br />
spesenfrei, soweit die Depotbank ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Kosten, die ggf. im Rahmen der Eröffnung<br />
und Einrichtung eines zwingend notwendigen Kontos anfallen, sind von den einreichenden Aktionären selbst zu tragen.<br />
Bei Rückfragen werden die WS-Aktionäre ersucht, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.<br />
Bochum, im Mai 2006<br />
<strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> Aktiengesellschaft (als Rechtsnachfolgerin der <strong>GEA</strong> Aktiengesellschaft)<br />
Der Vorstand .<br />
zugleich für die Westfalia Separator AG, Oelde<br />
– Seite 5 von 5 –<br />
Für <strong>GEA</strong> <strong>Group</strong> AG veröffentlicht am 02. Mai 2006.<br />
Auftragsnummer: 060412002431<br />
© Copyright by <strong>Bundesanzeiger</strong> Verlagsges. mbH. Alle Rechte vorbehalten.