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Hauptsatzung vom 01.02.2012 - Gemeinde Lampertswalde

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<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong><br />

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat<br />

Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 18. März 2003 (GVBl. S.<br />

55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323)<br />

beschließt der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> am 31. 01. 2012 folgende<br />

<strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong>:<br />

Abschnitt I: Organe der <strong>Gemeinde</strong><br />

§ 1<br />

Organe der <strong>Gemeinde</strong> sind der <strong>Gemeinde</strong>rat und der Bürgermeister.<br />

Abschnitt II: <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

§ 2<br />

Rechtsstellung und Aufgaben<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist die Vertretung der Bürger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2<br />

Wahlberechtigten und das Hauptorgan der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Er führt die Bezeichnung <strong>Gemeinde</strong>rat. Der <strong>Gemeinde</strong>rat legt die Grundsätze für die<br />

Verwaltung der <strong>Gemeinde</strong> fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der <strong>Gemeinde</strong>,<br />

soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat überwacht die Ausführungen seiner<br />

Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung für deren<br />

Beseitigung durch den Bürgermeister.<br />

§ 3<br />

Zusammensetzung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

(1) Der <strong>Gemeinde</strong>rat besteht aus den <strong>Gemeinde</strong>räten und dem Bürgermeister als<br />

Vorsitzenden.<br />

(2) Nach dem Stande <strong>vom</strong> 30. 06. 2011 beträgt die Einwohnerzahl der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lampertswalde</strong> 2796 Einwohner.<br />

Die Zahl der <strong>Gemeinde</strong>räte wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 16 festgelegt.<br />

Bis zur nächsten regulären Wahl zum <strong>Gemeinde</strong>rat in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> beträgt<br />

die Zahl der <strong>Gemeinde</strong>räte nach der Eingliederung der <strong>Gemeinde</strong> Weißig a. R. in die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> 25 entsprechend der Vereinbarung <strong>vom</strong> 16. 12. 2011.


2<br />

§ 4<br />

Beratende Ausschüsse und deren Aufgaben<br />

(1) Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:<br />

1. Hauptausschuss<br />

2. Bildungs- und Sozialausschuss<br />

(2) Der Hauptausschuss besteht jeweils aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und weiteren<br />

7 Mitgliedern des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

Der Bildungs- und Sozialausschuss besteht jeweils aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden<br />

und weiteren 6 Mitgliedern des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich<br />

aus seiner Mitte.<br />

(3) Der Hauptausschuss wird bei Bedarf einberufen. Der Hauptausschuss als beratender<br />

Ausschuss trifft keine Entscheidungen in der Sache. Seine Aufgabe besteht darin,<br />

Vorberatungen zu einzelnen Angelegenheiten wie:<br />

- allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, Personalangelegenheiten,<br />

- Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabeangelegenheiten,<br />

- Versorgung und Entsorgung, Straßenbeleuchtung, Straßen, Bauhof,<br />

- Feuerwehrwesen, Katastrophenschutz,<br />

- Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,<br />

- Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung<br />

zu tätigen.<br />

(4) Aufgabe des Bildungs- und Sozialausschusses ist es, Maßnahmen der <strong>Gemeinde</strong> auf den<br />

Gebieten der Bildung und des Sozialwesens anzuregen und an ihrer Durchführung<br />

mitzuwirken. Sachentscheidungen kann er nicht treffen.<br />

Abschnitt III: Bürgermeister<br />

§ 5<br />

Rechtsstelle des Bürgermeisters<br />

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des <strong>Gemeinde</strong>rates und Leiter der<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung. Er vertritt die <strong>Gemeinde</strong>.<br />

(2) Der Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.<br />

§ 6<br />

Aufgaben des Bürgermeisters<br />

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den<br />

ordnungsgemäßen Gang der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung verantwortliche und regelt die innere<br />

Organisation der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung soweit nicht die erfüllende <strong>Gemeinde</strong> zuständig ist.<br />

Er erledigt in eigener Zuständigkeit die ihm sonst durch Rechtsvorschriften oder <strong>vom</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>rat übertragenen Aufgaben.


3<br />

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit<br />

es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:<br />

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von<br />

5.000,00 € im Einzelfall,<br />

2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur<br />

Verwendung von Deckungsreserven bis zu 1.000,00 € im Einzelfall,<br />

3. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis<br />

zu 500,00 € im Einzelfall,<br />

4. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 6 Monaten und bis zu einem<br />

Höchstbetrag von 1.000,00 €,<br />

5. den Verzicht auf Ansprüche der <strong>Gemeinde</strong> und die Niederschlagung solcher<br />

Ansprüche die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von<br />

Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei<br />

Vergleichen das Zugeständnis der <strong>Gemeinde</strong> im Einzelfall nicht mehr als 500,00 €<br />

beträgt,<br />

6. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von<br />

Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 500,00 € im<br />

Einzelfall,<br />

7. sonstige Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen<br />

Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 500,00 € im<br />

Einzelfall,<br />

8. die Veräußerungen von beweglichen Vermögen bis zu 1.000,00 € im Einzelfall,<br />

9. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von<br />

Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich<br />

gleichkommenden Rechtsgeschäften, soweit sie im Einzelfall den Betrag von<br />

1.000,00 € nicht übersteigen,<br />

10. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplanes bis<br />

zu einem Gesamtbruttowert von 5.000,00 € .<br />

§ 7<br />

Stellvertretung des Bürgermeisters<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat bestellt aus seiner Mitte 2 Stellvertreter des Bürgermeisters.<br />

Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.


4<br />

Abschnitt IV: Mitwirkung der Bürgerschaft<br />

§ 8<br />

Einwohnerversammlung<br />

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn diese von den<br />

Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden<br />

Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 10 v. H. der<br />

Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.<br />

§ 9<br />

Bürgerbegehren<br />

Die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von<br />

Bürgern der <strong>Gemeinde</strong> und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten beantragt werden<br />

(Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 v. H. der Bürger der<br />

<strong>Gemeinde</strong> und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.<br />

Abschnitt V: Ortschaftsverfassung<br />

§ 10<br />

Ortschaftsverfassung<br />

(1) In folgenden Ortsteilen wird die Ortschaftsverfassung eingeführt:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> Ortsteil Adelsdorf<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> Ortsteil Blochwitz<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> Ortsteil Brockwitz<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> Ortsteil Brößnitz<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> Ortsteil Oelsnitz-Niegeroda<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> Ortsteil Quersa<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> Ortsteil Schönborn<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> Ortsteil Weißig a. R.<br />

(2) Für die vorgenannten Ortsteile wird jeweils ein Ortschaftsrat gebildet und ein<br />

ehrenamtlicher Ortsvorsteher bestellt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten der<br />

einzelnen Ortsteile wird wie folgt festgelegt:<br />

Ortsteil Adelsdorf 5 Mitglieder<br />

Ortsteil Blochwitz 5 Mitglieder<br />

Ortsteil Brockwitz 5 Mitglieder<br />

Ortsteil Brößnitz<br />

5 Mitglieder<br />

Ortsteil Oelsnitz-Niegeroda 5 Mitglieder<br />

Ortsteil Quersa<br />

5 Mitglieder<br />

Ortsteil Schönborn 5 Mitglieder<br />

Ortsteil Weißig a. R. 5 Mitglieder<br />

(3) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den<br />

Ortsteilen, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.


5<br />

Abschnitt VI: Schlussbestimmungen<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong> <strong>vom</strong> 01. 03. 2007 außer<br />

Kraft.<br />

<strong>Lampertswalde</strong>, d. 01. 02. 2012<br />

W. Hoffmann Siegel<br />

Bürgermeister der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lampertswalde</strong><br />

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO)<br />

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die<br />

Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen<br />

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.<br />

4. Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,<br />

schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach<br />

Ablauf der in § 4 Abs. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />

geltend machen.

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