Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...
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7.2 Prüfung vor der Nutzung (§10 Abs. 1)<br />
Arbeitsmittel sind immer vor der Nutzung zu überprüfen, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen<br />
abhängt (z.B. Gerüste).<br />
Die Prüfung hat jeweils<br />
⇒ nach der Montage und<br />
⇒ vor der ersten Inbetriebnahme sowie<br />
⇒ nach jedem Standortwechsel<br />
zu erfolgen.<br />
Hierbei werden die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion dieser Arbeitsmittel<br />
durch Funktions- und Sichtkontrolle durch befähigte Personen überprüft.<br />
Folgende ortsveränderlich einsetzbare Arbeitsmittel sind einer Prüfung nach Aufstellung an<br />
jedem neuen Einsatzort zu unterziehen:<br />
⇒ Krane<br />
⇒ sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte<br />
⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmer/-innen<br />
⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben<br />
⇒ Befahr- und Rettungseinrichtungen<br />
⇒ mechanische Leitern<br />
⇒ fahrbare und verfahrbare Hängegerüste<br />
⇒ Gerüste (Arbeits- und Fanggerüste sowie Schutzdächer)<br />
⇒ Anlagen und Maschinen, die vor Ort erst zusammengesetzt werden<br />
7.3 Regelmäßige Überprüfungen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 1)<br />
Arbeitsmittel müssen regelmäßig überprüft werden, wenn diese Schäden verursachenden<br />
Einflüssen unterliegen.<br />
Diese Arbeitsmittel dürfen nur durch hierzu befähigte Personen überprüft werden.<br />
Die Wiederholungsfristen für solche Prüfungen sind vom Unternehmer festzulegen.<br />
Typische Arbeitsmittel sind zum Beispiel:<br />
⇒ elektrische Betriebsmittel und Anlagen,<br />
⇒ kraftbetätigte Türen und Toranlagen,