Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...
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5. Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung<br />
⇒ Es ist keine neue Gefährdungsbeurteilung, sondern eine Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung<br />
nach § 5 ArbSchG.<br />
⇒ Bei mehr als 10 Arbeitnehmern ist sie zu dokumentieren (außer - Explosionsschutzdokument<br />
ist immer zu dokumentieren). Bei weniger als 10 Personen reicht es aus,<br />
wenn eine <strong>Handlungshilfe</strong> zur Gefährdungsbeurteilung der Unfallversicherungsträger<br />
genutzt wird und eine sicherheitstechnische Betreuung vorliegt.<br />
⇒ Die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV umfasst insbesondere:<br />
• arbeitsmittelbezogene Gefährdungen (z.B. Lärm),<br />
• Gefährdungen aus der Integration des Arbeitsmittels (z.B. neuer Stoff),<br />
• Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für das Arbeitsmittel.<br />
⇒ Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, wenn sich die verwendeten<br />
Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen oder dergleichen ändern.<br />
⇒ Die Gefährdungs-/Belastungsanalyse muss auch das Betrachten anderer Arbeitsebenen<br />
wie Reinigung, Wartung, Reparatur umfassen.<br />
Des weiteren sind auch die verschiedenen Personengruppen, die die Arbeitsmittel benutzen,<br />
zu berücksichtigen:<br />
⇒ Betriebsangehörige<br />
⇒ Beschäftigte von Fremdbetrieben, z.B. Reinigung, Wartung<br />
⇒ Leiharbeitnehmer<br />
⇒ Kinder und Jugendliche<br />
⇒ Erkrankte etc.