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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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10. Betriebsanweisung<br />

Arbeitsmittel, bei denen der Benutzer größeren Gefährdungen ausgesetzt ist, sind in Anlehnung<br />

an die bisherigen berufsgenossenschaftlichen Regelungen, Betriebsanweisungen zu<br />

erstellen. Sie müssen in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten formuliert<br />

sein.<br />

Sie müssen folgende Angaben enthalten:<br />

‣ Angaben über die Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels<br />

‣ Angaben über das Verhalten bei absehbaren Betriebsstörungen<br />

‣ Angaben über Erfahrungen<br />

Betriebsanweisungen ersetzen nicht Unterweisungen.<br />

11. Unterstützung durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

Verantwortlich für die Umsetzung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung<br />

ist der Arbeitgeber oder sein Delegierter bzw. der Betreiber der überwachungsbedürftigen<br />

Anlagen. Insbesondere bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und bei der Erstellung der<br />

Gefährdungsanalyse/sicherheitstechnische Bewertung haben die Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz mitzuwirken. Auf diese Unterstützung sollte kein<br />

Arbeitgeber verzichten.<br />

Internet:<br />

www.unfallkasse.bremen.de<br />

www.komnet.nrw.de<br />

www.bma.de<br />

http://lasi.osha.de

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